- Der
Jugendhilfeausschuss beschließt auch für das Förderjahr 2021 die
Förderposition „Kinder- und Jugenderholung“ des Kinder- und Förderplanes
auf Angebote „Ferienlager vor Ort“ ohne Übernachtung zu erweitern und
diese Angebote mit einem Förderbetrag in Höhe von 4,00 Euro je Tag pro
Teilnehmer/in nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer 1 der
Sachdarstellung zu fördern.
- Zudem beschließt der Jugendhilfeausschuss, dass das Förderformat „Ferienspiele/verbindliches Ferienangebot“ auch in 2021 erweitert wird auf Angebote, die ein zweistündiges Programm an mindestens drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen beinhalten. Die Förderung erfolgt entsprechend der Ausführungen der Ziffer 2 der Sachdarstellung.
Rechtsgrundlage:
§§ 11-14 SGB VIII
Kinder- und Jugendförderplan des Kreises
Borken 2015-2020
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom
10.09.2020 wurde über die Anpassung der Fördermodalitäten im Rahmen der
Angebotsförderung zur Unterstützung von Ferienmaßnahmen auf Grund der
COVID-19-Pandemie entschieden.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der
Jugendarbeit sind auch im Jahr 2021 weiterhin stark präsent und erschweren
Vereinen und Verbänden die Planung und Umsetzung von Ferienangeboten und
-maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Es besteht weiterhin die berechtigte
Sorge, dass die Durchführung von Erholungsmaßnahmen und Freizeitaktivitäten in
den Ferien 2021 durch die zu dem Zeitpunkt gültige Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) nicht oder nur
eingeschränkt möglich sein wird. Gleichzeitig wird ein grundsätzliches großes
Interesse an verlässlicher Ferienbetreuung gesehen.
Um Vereine und Verbänden bei der Planung von
Ferienmaßnahmen zu bestärken und eine Durchführung von Ferienangeboten zu
unterstützen, sollten aus Sicht der Verwaltung folgende Förderpositionen auch
für 2021 angepasst werden:
1. Das Angebotsformat „Kinder- und
Jugenderholung“:
Die Angebotsformate „Ferienlager
vor Ort“ werden auch ohne Übernachtung gefördert. Dies bedeutet, dass der
Übernachtungssatz von 4,00 Euro auch als Tagessatz bewilligt werden kann.
Dadurch bietet sich den Vereinen
und Verbänden insbesondere die Möglichkeit beide Formen der Ferienlager mit
einer finanziellen Zusicherung zu planen und je nach aktueller Lage des
Pandemiegeschehens eine dieser Freizeitmöglichkeiten durchzuführen.
Folgende Fördervoraussetzungen sind zu
erfüllen:
-
Es handelt sich um eine Ferienmaßnahme mit
Erholungswert, die analog der Richtlinien der Kinder- und Jugenderholung einen
Zeitrahmen von 3-21 Tagen hat.
-
Es handelt sich um einen freien Träger der
Jugendhilfe, der die Maßnahme mit einem ehrenamtlichen Betreuerteam durchführt.
-
Es findet ein mindestens achtstündiges Programm pro
Tag statt, an dem die Teilnehmer verbindlich über die gesamte Zeit der Maßnahme
teilnehmen.
-
Es wird mindestens eine Hauptmahlzeit während der
Maßnahme angeboten.
-
Die Maßnahme wird mit einer festen Betreuer- und
einer festen Teilnehmergruppe durchgeführt, die während der gesamten Maßnahme
an dem Angebot teilnehmen.
-
Die Maßnahme findet an einem festen Ort statt.
-
Es handelt sich nicht um ein Angebot der
Schulkindbetreuung oder der OGS.
2. Das Angebotsformat „Verbindliche
Ferienbetreuung / Ferienspiele“
Durch diese Anpassung können Ferienspiele an drei
nicht aufeinander folgenden Tagen mit einem zweistündigen anstatt einem
vierstündigem Zeitumfang angeboten werden. Die erleichterten
Fördervoraussetzungen bieten eine Flexibilität bei der Planung und motivieren Vereine
und Verbände ein alternatives und kreatives Freizeitangebot für Kinder vor Ort
zu schaffen. Diese Angebote werden analog der bestehenden Förderung im
Kinder- und Jugendförderplan mit 2,00 Euro pro Tag und Teilnehmer bezuschusst.
Bei den
beschriebenen Förderungen handelt es sich explizit um eine Ausnahmeregelung in
2021 aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie. Die Fördervoraussetzungen und
Maßstäbe für die Inanspruchnahme der Fördermittel werden den Vereinen und
Verbänden mitgeteilt.
Die mit der
Sitzungsvorlage Nr. 0108/2020/KREIS beschlossene Übernahme von Ausfall- und
Stornierungskosten während der COVID-19-Pandemie auf Grundlage des Erlasses des
MKFFI des Landes NRW vom 13.03.2020 gilt weiterhin fort.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Auf die Anpassung
der Fördermodalitäten wird verzichtet. In diesem Fall würden alternative
Ferienmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.
Finanzielle Auswirkungen:
|
Ja |
|
Nein |
Gegenüber der
Haushaltsplanung ist nicht mit einem finanziellen Mehraufwand im Rahmen der
Angebotsförderung zu rechnen.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE