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Rechtsgrundlage:
§ 46 Abs. 3 Kreisordnung in Verbindung mit § 41 Abs. 4
Kreisordnung
Sachdarstellung:
Gemäß den o.g. Vorschriften
werden die Ausschussmitglieder vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form
zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Soweit die Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als
Mitglied in einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden,
erübrigt sich die Verpflichtung.
Es ist ausreichend, dass sich
die Mitglieder von ihren Plätzen erheben und dass die noch nicht Verpflichteten
folgende Verpflichtungsformel, die vom Vorsitzenden vorgelesen wird,
nachsprechen:
„Ich verpflichte mich, dass ich
meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die
Verfassung und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises
erfüllen werde.“