Betreff
Verpflichtung der Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören
Vorlage
0075/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

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Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Kreisordnung

 

Sachdarstellung:

Nach den vorgenannten Vorschriften werden die Ausschussmitglieder vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Soweit die Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als Mitglied in einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden, erübrigt sich die Verpflichtung. Es reicht aus, wenn sich die Mitglieder von ihren Plätzen erheben und die noch nicht verpflichteten Mitglieder die Formel, die von der Vorsitzenden vorgelesen wird, nachsprechen:

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)“

 

Entscheidungsalternative(n):

Nein.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                                            

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Produkt Nr./Bezeichnung:

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

 


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE