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Rechtsgrundlage:
§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Kreisordnung
Sachdarstellung:
Nach den vorgenannten Vorschriften werden die Ausschussmitglieder vom
Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Soweit die
Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als Mitglied in
einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden, erübrigt sich die
Verpflichtung. Es reicht aus, wenn sich die Mitglieder von ihren Plätzen
erheben und die noch nicht verpflichteten Mitglieder die Formel, die von der
Vorsitzenden vorgelesen wird, nachsprechen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und
Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze
beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde. (So wahr mir
Gott helfe.)“
Entscheidungsalternative(n):
Nein.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere Erläuterungen)
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE