1. Auf
die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der Beitragssatzungen für
die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen
und in Kindertagespflege wird für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Januar
2021 verzichtet. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine
Betreuung in Anspruch genommen wird.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf die Erhebung der Elternbeiträge auch für den darüber hinaus gehenden Zeitraum zu verzichten, soweit der eingeschränkte Pandemiebetrieb für Kindertagesbetreuungsangebote andauert und soweit das Land Nordrhein-Westfalen auch die hälftige Übernahme des Ertragsausfalls für diesen Zeitraum zusagt.
.
Rechtsgrundlage:
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
Satzung über die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der
Tagespflege (Tagespflegebeitragsatzung)
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung –
CoronaBetrVO)
Sachdarstellung:
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen für die Zeit ab dem 14.12.2020 den dringenden Appell an die Eltern gerichtet, die Angebote der Kindertagesbetreuung nur zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist. Diesen Appell hat das Ministerium auf Basis des Beschlusses der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 05.01.2021 am 07.01.2021 für die Zeit ab dem 11.01.2021 bis zum 14.02.2021 erneuert und verschärfte Regelungen getroffen. Die aktualisierte Coronabetreuungsverordnung sieht ab dem 11.01.2021 vor, dass die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen hat. Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen die Betreuungsumfänge von 25, 35 und 45 Stunden um 10 Stunden gekürzt. Die Einrichtungen können auf die Einschränkungen verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen. In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge.
Um den dringenden Appell zu unterstützen und die Eltern für die Einschränkungen zu entlasten, soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Januar 2021 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die das eingeschränkte Betreuungsangebot in der Kita und Kindertagespflege in dieser Zeit in Anspruch nehmen. Der Verzicht erfasst sowohl eine vorläufige Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung den endgültigen Beitrag für diesen Zeitraum.
Um den betroffenen Eltern bereits zeitnah ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung zu signalisieren, hat die Kreisverwaltung mit Pressemitteilung vom 07.01.2021 die Aussetzung und Stundung der Elternbeitragszahlung angekündigt. Über den letztlichen Verzicht auf die Elternbeiträge in diesem Zeitraum muss hingegen der Kreistag wie im vergangenen Jahr zu den Monaten April bis Juli entscheiden.
Zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden wurde vereinbart, dass der Ertrags- bzw. Einzahlungsausfall für Januar 2021 jeweils zur Hälfte vom Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Jugendamt getragen wird. Der zuständige Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages NRW hat für den Monat Januar 2021 am 21.01.2020 bereits die erforderliche Einwilligung gegeben.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat zu dem Elternbeitragserlass im vergangenen Jahr mit Erlassen vom 29.03.2020 und 28.04.2020 Mustervorlagen herausgegeben, an denen sich auch diese Sitzungsvorlage orientiert. Das Ministerium hat über die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung für den aktuellen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass keine haushaltsrechtlichen Bedenken bestehen, die Elternbeiträge für den Monat Januar im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu erlassen. Der Elternbeitragserlass stellt einen Minderertrag dar, der im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 gemäß § 4 NKF-CIG in die Ermittlung der pandemiebedingten Haushaltsbelastung einzubeziehen ist. Da dieser in der Haushaltssatzung als außerordentlichen Ertrag einzustellen ist, belasteten die Mindererträge aus dem Erlass der Elternbeiträge das geplante Jahresergebnis nicht.
Entsprechend dem Verfahren im vergangenen Jahr soll Kommunen, in deren Bezirk die Beitragserhebung im Monat Januar 2021 ausgesetzt wird, auf Antrag 50% des Einzahlungs- und Ertragsausfalls auf Basis der für die Festsetzung zugrunde zu legenden Verhältnisse vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet werden.
Da eine weitere Verlängerung des eingeschränkten Pandemiebetriebs für
Kindertagesbetreuungsangebote auch über den 14.02.2021 hinaus zumindest für
Teilgruppen von Kindern wahrscheinlich ist, soll die Verwaltung zur Fortsetzung
des Elternbeitragsverzichts beauftragt werden, soweit der eingeschränkte
Pandemiebetrieb verlängert und auch die hälftige Elternbeitragserstattung durch
das Land zugesagt wird. Über eine Verlängerung sind der Jugendhilfeausschuss
und der Kreistag in der nächsten Sitzung zu informieren.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
Nein |
Der Verzicht auf die Elternbeitragszahlung wird nicht
beschlossen. Die Elternbeitragssatzungen enthalten keine Regelung für einen
solch langen Zeitraum, in dem die Kinderbetreuungsangebote tatsächlich nicht
bzw. nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden können. Ein mögliches
verwaltungsgerichtliches Streitverfahren von Seiten der Beitragszahler
beinhaltet auch die Gefahr, dass nach Abschluss des Verfahrens die hälftige
Landeserstattung des Beitragsausfalls bei einem Verzicht auf die Elternbeitragspflicht
voraussichtlich nicht mehr beantragt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: pro
Monat 0,4 Mio. Euro Mindererträge
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
Im
Haushaltsentwurf 2021 sind Elternbeiträge von 5,1 Mio. Euro im Budget Jugend
und Familie eingeplant. Für den Monat Januar 2021 fallen coronabedingt Erträge
von rund 400.000 Euro aus. Ausgehend von der hälftigen Übernahme des
Beitragsausfalls durch das Land NRW trägt der Kreis Borken mit 200.000 Euro.
Diese 200 T-Euro werden gem. § 4 Abs. 5 NKF-CIG haushaltsrechtlich als
außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan zum Budget 02 aufgenommen und
damit 2021 ergebnisneutral verrechnet. Diese finanziellen Auswirkungen werden
in der Änderungsliste zum Entwurf des Kreishaushalts 2021 berücksichtigt.
Ein entsprechender
weiterer Ertragsausfall ist möglich, soweit die bisherige Situation andauert
und der Beschluss zu Ziffer 2 gefasst wird.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE