Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen.
Rechtsgrundlage:
§§ 5 und 26 der Kreisordnung NRW
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW
§ 9 Abfallgesetz für das Land NRW
§ 18 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken vom 24.06.2005
Sachdarstellung:
Der Beschlussvorlage sind mit Anlage 1 die Gebührenbedarfsberechnung nebst den Erläuterungen und in Anlage 2 die Gebührensatzung beigefügt. Daher wird an dieser Stelle nur auf die Kernpunkte, die sich auf die Gebührensätze auswirken, eingegangen.
Die Gebührenberechnung für 2006 ist besonders durch folgende Entwicklungen geprägt.
Seit dem 01.06.2005 ist die Ablagerung von unbehandelten Abfällen auf der Deponie Borken-Hoxfeld eingestellt. Die Behandlung der kommunalen Abfälle erfolgt zunächst in der MBA in Gescher/Estern. Der MBA-Ausfluss wird in verschiedenen Anlagen entsorgt: Die heizwertreiche Fraktion wird in einem Heizkraftwerk verwertet und der Rotteabfluss auf der Deponie Ennigerloh abgelagert. Störstoffe und Absiebungen aus dem Rotteabfluss werden in einer Müllverbrennungsanlage beseitigt. Diese Veränderungen wirken sich auf die Kosten und somit auch auf die Abfallgebühren aus.
- Kostensteigerung
Die Entsorgungskosten für den MBA-Output sind von 2005 (Plan 2005, Stand 10.2004) auf 2006 (Wirtschaftsplan EGW 2006) um ca. 6 Mio. EUR angestiegen. Diese Kostensteigerung ist zu 77% auf die Mengensteigerung der externen Verwertung des MBA-Outputs zurückzuführen, da ab dem 01.06.2005 keine unvorbehandelten Abfälle mehr auf der Deponie Borken-Hoxfeld deponiert werden dürfen. Lediglich zu 23 % sind Preissteigerungen verantwortlich.
- Zuführung zur Rekultivierungsrücklage entfällt
Die Mehrbelastungen durch die hohen Verbrennungskosten werden teilweise kompensiert, weil seit Schließung der Deponie die Zuführung zur Rekultivierungsrücklage eingestellt wurde.
- EGW übernimmt das Kompostwerk
Bisher wurde das Kompostwerk im Auftrage der EGW von einem Dritten betrieben. Ab dem Jahr 2006 übernimmt die EGW den Betrieb in Eigenregie. Hierdurch treten innerhalb der Kostenblöcke beim Bio-/Grünabfall Verschiebungen ein. Eine Kostensteigerung hat dies nicht zur Folge. Trotz allgemeiner Preissteigerungen wurde die Gebühr für die Verarbeitung des Bioabfalls zu Gunsten einer Gebührenkonstanz in den letzten Jahren nicht angehoben. Nunmehr ist die Anpassung der Gebühr hierfür unerlässlich. Die Gebühr zur Verarbeitung des Grünabfalls bleibt unverändert bei 30,00 EUR/t.
- Jahresergebnis 2005
Auf Grund der Ist-Werte für 2005 wurde von der EGW und vom Kreis das zu erwartende Ergebnis für 2005 ermittelt. Auf der Basis dieser Werte muss für den Gebührenhaushalt mit einer Unterdeckung von ca. 411 T-EUR gerechnet werden. Auf den Bio- und Grünabfall entfallen hiervon 89 T-EUR und auf den Restabfall 322 T-EUR. Dieses Defizit wird durch eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage gedeckt. Der verbleibende Betrag der Rücklage in Höhe von 510 T-EUR soll dazu dienen, mittelfristig wieder konstante Gebührensätze zu gewährleisten.
- Gebührensätze
Die Gebühren der Restabfallentsorgung des Kreises Borken waren seit 2001 stabil. Sie mussten auf Grund von Sondereinflüssen nur für die Städte Bocholt und Isselburg angepasst werden. Diese Sondereinflüsse sind mit der Schließung der Deponie Borken-Hoxfeld entfallen.
Trotz des Gebührenanstiegs kann die Abfallentsorgung im Kreis Borken zu relativ günstigen Konditionen gesichert durchgeführt werden. Im Vergleich zu den Nachbarkreisen liegt der Kreis Borken beim Restabfall im unteren Gebührenbereich.
Folgende Gebührensätze sind vorgesehen:
EUR/t
2006 2005
1. Restabfälle aus Haus- und Sperrmüll 168,00 142,00
2. Biomüll 93,00 88,00
3. Garten- und Grünabfälle
aus dem Kreisgebiet ohne Bocholt und Isselburg 30,00 30,00
4. Garten- und Grünabfälle
aus Bocholt und Isselburg 49,88 49,88
Die Konditionen und Strukturen zur Altpapierentsorgung erfahren gegenüber der letzten Gebührenkalkulation keine Veränderung.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Der Beschlussvorschlag wird abgelehnt. Dann kann der Kreis die Abfallgebühren nur auf Basis der letzten Gebührensatzung erheben. Das hieraus resultierende Defizit im Abfallgebührenhaushalt müsste anderweitig gedeckt werden.
Anlage 1.:
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung:
I. Mengenentwicklung
Grundlage für die Kostenverteilungen bei der EGW als auch beim Kreis sind die Mengen, die die EGW für den Kreis Borken und für Dritte verarbeitet. Für die dem Kreis Borken zuzurechnenden Mengen erhebt der Kreis Gebühren bei den Städten und Gemeinden.
Die nachstehende Tabelle gibt die Mengenverteilung auf die einzelnen Anlagen wieder:
Mit 120.000 t ist die Mengenkapazität der MBA erreicht. Die gebührenpflichtigen Mengen aus dem Kreis Borken fließen vollständig in die MBA. Die verbleibende Kapazität wird mit gewerblichen Abfällen aufgefüllt. Auf dieser Basis wird der Verteilungsschlüssel entwickelt.
Das Kompostwerk verfügt über eine Kapazität von ca. 37.000 t. Auf Grund saisonaler Anlieferungsschwankungen können nur 36.000 t des kommunalen Bioabfalls im Kompostwerk behandelt werden. Die Restkapazität von 1.000 t wird von außerhalb aufgefüllt. Hiernach werden die Kosten für das Kompostwerk verteilt.
II. Kostenentwicklung
A. Kosten der EGW
Die für diese Gebührenkalkulation relevanten Daten wurden aus dem Entwurf des Wirtschaftsplans 2006 der EGW übernommen. Den Nettopositionen des Wirtschaftsplans wurden 16 % Mehrwertsteuer zugerechnet, da der Kreis Borken im Bereich der Abfallwirtschaft nicht vorsteuerabzugsfähig ist.
Mit dem 01.06.2005 ist ein Ablagerung unvorbehandelter Abfälle auf Deponien nicht mehr zulässig. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Restabfälle in der MBA zu behandeln. Hierdurch steigen die Mengen, die einer Fremdentsorgung zugeführt werden müssen. Die Entsorgungskosten für den MBA-Output sind von 2005 (Plan 2005, Stand 10.2004) auf 2006 (Wirtschaftsplan EGW 2006) um ca. 6 Mio. EUR angestiegen. Diese Kostensteigerung ist zu 77% auf die Mengensteigerung der externen Verwertung des MBA-Outputs zurückzuführen. Lediglich zu 23 % sind Preissteigerungen verantwortlich. Die Kostenentwicklung kann aus der nachfolgenden Tabelle abgelesen werden:
Neben dem Betrieb der MBA erbringt die EGW auch noch Leistungen im Rahmen der Abfallberatung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Einsammlung von Schadstoffen für den Kreis Borken. Diese Leistungen werden nicht nach einem Mengenschlüssel, sondern auf Grund direkter Inanspruchnahme durch die verschiedenen Bereiche umgelegt. Auf den Gebührenbereich entfallen hierfür 543.523,00 EUR. Somit wird der kommunale Restabfall insgesamt mit 8.359.905,00 EUR belastet.
Beim Bio-/Grünabfall hat es erhebliche Verschiebungen innerhalb der Kostenblöcke gegeben. Der Grund dafür ist die Übernahme des Betriebs des Kompostwerkes durch die EGW. Bisher wurde das Werk von einem Dritten im Auftrag der EGW betrieben. Dementsprechend sinken die Fremdleistungen, während die Personalkosten, sonstigen Aufwendungen und Verwaltungskosten steigen. Die nachstehende Tabelle gibt hierzu einen Überblick:
Da der gesamte Bioabfall aus dem kommunalen Bereich nicht im Kompostwerk verarbeitet werden kann, müssen noch die Kosten für die Fremdverarbeitung von 10.000 t zugeschlagen werden. Diese betragen 615.672,00 EUR. Damit entfallen auf den kommunalen Bioabfall 4.277.577,00 EUR.
Des Weiteren werden die Grünabfälle unabhängig von den Bioabfällen auf den Kompostplatten verarbeitet. Hierfür entstehen dem Kreis insgesamt 104.813,00 EUR an Kosten.
Auf der Basis dieser Daten wird wie im letzten Jahr mit der EGW jeweils ein Festpreis für den Bioabfall und für den Grünabfall vereinbart. Für den Bioabfall wird der Festpreis 92,50 EUR/t und für den Grünabfall 27,00 EUR/t betragen. Diese mit der EGW vereinbarten gerundeten Preise weichen minimal von den errechenbaren Stückkosten der EGW ab. Diese Regelung entspricht der Vorgabe der Rechnungsprüfung. Die Preise werden auch in der weiteren Berechnung berücksichtigt.
B. Kosten des Kreises
Für den Kreis Borken werden die Personalkosten auf der Grundlage des KGSt-Gutachtens „Kosten eines Arbeitsplatzes“ ermittelt.
Die kalkulatorischen Aufwendungen beziehen sich nur noch auf die Planungskosten für das Kompostwerk, die seiner Zeit vom Kreis übernommen wurden. Der Abschreibungszeitraum entspricht der Nutzungsdauer des Kompostwerkes. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgte auf Basis der Anschaffungswerte. Der Zinssatz beträgt 6,5 %.
Mit der Schließung der Deponie Hoxfeld werden keine Rückstellungen für die Rekultivierung mehr angesammelt, und auch die sonstigen Kosten entfallen, da grundstücksbezogene Kosten der Deponien den Rekultivierungsaufwendungen zugeordnet werden müssen.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung:
C. Gesamtkosten
Hieraus ergeben sich für die Gebührenkalkulation Gesamtkosten in Höhe von 12.806.380 EUR, von denen 4.406.310 EUR auf den Bio-/Grünabfall und 8.400.070 EUR auf den Restmüll entfallen.
D. Einnahmen
Grünabfälle -120.000,00
EUR
Die Einnahmen aus der Anlieferung von 4.000 t Grünabfällen am Kompostwerk und den Kompostplatten werden mit einem unveränderten Gebührensatz von 30,00 EUR/t, also insgesamt 120.000,00 EUR in Abzug gebracht.
E. Stückkosten je Tonne
Die in den letzten Jahren noch notwendige Ausgleichsberechnung für die Restabfälle aus den Städten Bocholt und Isselburg ist mit der Schließung der Deponie Hoxfeld und der Einstellung der Zuführung zu den Rückstellungen für Rekultivierung entfallen. Im gesamten Kreisgebiet gelten nun einheitliche Kostenstrukturen für Rest- und Bioabfälle. Die Gesamtstückkosten der EGW und des Kreises betragen beim Bioabfall 93,18 EUR/t und beim Restabfall 168,00 EUR/t.
F.
Gebührensätze
Die Gebühr erhöht sich damit auf 168,00 EUR/t für den Restmüll, 93,00 EUR/t für die Bioabfälle und bleibt bei 30,00 EUR/t für die Grünabfälle. Dieses ist seit 2001 die erste Erhöhung bei den Restabfällen und den Bioabfällen.
Für die Grünabfälle gelten auch weiterhin zwei Gebührensätze, da die Stadt Bocholt die Kompostierung dieser Abfälle aus Bocholt und Isselburg übernimmt.
Anlage 2.:
Satzung
des Kreises Borken über die Erhebung
von Gebühren
für die Benutzung von
Abfallentsorgungsanlagen
vom 24.11.2005
Aufgrund der §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646/SGV NW 20/21), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) in der derzeit geltenden Fassung, des § 9 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV NW 74) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Satzung über die Abfallbeseitigung im Kreise Borken in der derzeit geltenden Fassung, hat der Kreistag des Kreises Borken in seiner Sitzung am 24.11.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Benutzungsgebühren
Der Kreis erhebt zur Deckung der ihm durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten Benutzungsgebühren aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen; Benutzer sind
a) die an die Abfallentsorgungsanlagen angeschlossenen Städte und Gemeinden,
b) die Einzelanlieferer bzw. diejenigen, in deren Auftrag der Abfall angeliefert wird.
§ 3
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen.
§ 4
Gebührensätze
Die Gebühr beträgt für EUR/t
1. Restabfälle aus Haus- und Sperrmüll 168,00
2. Biomüll 93,00
4. Garten- und Grünabfälle aus dem Kreisgebiet ohne Bocholt und Isselburg 30,00
5. Garten- und Grünabfälle aus Bocholt und Isselburg 49,88
§ 5
Gebührensatz für
die Altpapierentsorgung
(1) Für die Altpapierentsorgung wird eine Gebühr in Höhe von 24,50 EUR/t angelieferten Altpapiers abzüglich 3 % Störstoffe von den beteiligten Kommunen erhoben.
(2) Der Kreis vergütet den beteiligten Städten und Gemeinden die angelieferten Mengen Altpapier in Höhe des in der Zeitschrift EUWID monatlich veröffentlichten Händleraltpapierpreises für „gemischte Ballen (1.02)“. Die Vergütung wird monatlich berechnet.
(3) Die Gebühr wird mit der Vergütung verrechnet. Sofern die Vergütung die Gebühr überschreitet, können die Kommunen die Differenz von dem folgenden Gebührenbescheid für Bio- und Restabfälle abziehen. Sofern die Vergütung niedriger ausfällt als die Gebühr, wird die Differenz entsprechend § 6 Abs. 1 fällig.
(4) Diese Regelung gilt für alle Städte und Gemeinden im Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadt Bocholt.
§ 6
Fälligkeit
(1) Die von den Städten und Gemeinden zu entrichtende Gebühr für Bio- und Restabfälle wird innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühren der übrigen Anlieferer von Abfällen werden bei der Anlieferung fällig. Sie werden gegen Quittung in bar erhoben. Es kann einem Gebührenpflichtigen gestattet werden, die Gebühr innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(3) Bei säumigen Schuldnern kann die Anlieferung von Abfällen von der Zahlung der rückständigen Gebühr und eines Vorschusses für die anstehende Anlieferung abhängig gemacht werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.