Betreff
Weiterentwicklung der Fördergrundsätze zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten
Vorlage
0147/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die fortgeschriebenen Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten für ein weiteres Erprobungsjahr (Teil B der Vorlage) und beauftragt die Verwaltung, entsprechend der Grundsätze gemeinsam mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen bedarfsgerechte Angebote in Randzeiten einzurichten.


Rechtsgrundlage:

§ 48 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 03.12.2019 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

Sachdarstellung:

A.    Grundlagen und bisheriges Verfahren

Die Revision des Kinderbildungsgesetzes verfolgt u.a. das Ziel, die Angebote in der Kindertagesbetreuung auch zu besonderen Zeiten verlässlicher zu gestalten, um damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Es sollen geeignete Angebote entwickelt und erprobt werden, damit Eltern und Familien mit längeren Öffnungszeiten und Betreuungsmöglichkeiten zu besonderen Zeiten unterstützt und entlastet werden können.

Nach § 48 Abs. 2 KiBiz stellt das Land einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2020/21 in Höhe von landesweit 40 Mio. EUR, anwachsend um jeweils 20 Mio. EUR in den beiden Folgejahren zur Verfügung. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

1.         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 47 Stunden wöchentlich hinaus,

2.         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.         Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.         Kindertageseinrichtungen, die weniger als 16 Tage jährlich schließen,

5.         zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für       ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6.         ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz.

Nach § 48 Abs. 2 KiBiz bestimmt sich der Anteil des Jugendamtes für die ersten drei Jahre aus der Anzahl der für das Kindergartenjahr 2019/20 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl. Dieser Zuschuss ist gem. § 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt um 25 Prozent zu erhöhen und an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege weiterzuleiten. Das Budget für den Kreisjugendamtsbezirk bestimmt sich wie folgt:

Landesanteil

Pflichtaufschlag durch Kreis (25%)

Gesamtbudget

2020/21

440.400 EUR

110.100 EUR

550.500 EUR

2021/22

660.600 EUR

165.150 EUR

825.750 EUR

2022/23

880.800 EUR

220.200 EUR

1.101.000 EUR

ab 2023/24 dynamisiert mit der allgemeinen Steigerungsrate

Die Verwendung der Mittel ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 11 KiBiz nach den oben genannten Einsatzarten im Sinne des § 48 Abs. 1 KiBiz nachzuweisen.

Bei der Konzeptionierung zur Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Das Landesjugendamt hat mit Rundschreiben Nr. 06/2020 vom 13.02.2020 die personelle Mindestausstattung für verlängerte Öffnungszeiten, die Fortschreibung des Konzeptes der Einrichtung und einen entsprechenden Antrag auf Betriebserlaubnis aufgezeigt.

Für den neuen Förderbereich gilt ausdrücklich ein Erprobungs- und Entwicklungsauftrag an die kommunale Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen Bedarfslage.

Eine nicht-anonyme Elternbefragung zum Bedarf nach Flexibilisierung von Betreuungszeiten bzw. ergänzender Betreuung hat zum Jahreswechsel 2019/20 eine vergleichsweise geringe Resonanz ergeben. Die Rückmeldungen haben insbesondere Bedarfe im Bereich der Flexibilisierung der Buchungszeiten (flexiblere 35 Stunden-Buchung) und der Früh- und Spätbetreuung ergeben. Die Flexibilisierung in der 35 Stunden-Buchung wird weiterhin mit den Kindertageseinrichtungen und Trägern auf Basis der Angebotsstruktur nach §§ 26, 27 KiBiz besprochen und als Eingangsvoraussetzung in den Fördergrundsätzen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten festgelegt (vgl. zu den Ergebnissen der Elternbefragung JHA-Vorlage Nr. 0138/2020/Kreis).

Im interkommunalen Erfahrungsaustausch haben im vergangenen Jahr die Jugendämter der Münsterlandkreise und der Stadt Münster sowie die Stadtjugendämter im Kreis ihr Interesse an abgestimmten Fördergrundsätzen bekundet und dies auch für die Weiterentwicklung nach dem ersten Förderjahr erneuert. Am 26.05.2020 hat der JHA die neuen Fördergrundsätze für das erste Förderjahr 2020/21 beschlossen. Im ersten Förderjahr sollten die Grundsätze erprobt werden und dann auf dieser Basis für die dauerhafte Förderung weiterentwickelt werden.

Durch die Corona-Pandemie und die einhergehenden Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung im vergangenen Jahr waren nicht die notwendigen Rahmenbedingungen für die Erprobung zusätzlicher Angebote gegeben. Die Erfahrungen mit den Fördergrundsätzen sind daher nur sehr begrenzt aussagekräftig. Die Jugendämter sprechen sich für eine Verlängerung der Erprobungsphase aus.

Aus den Rückmeldungen der Träger und Einrichtungen wie auch der Beratungen in den Jugendämtern ist deutlich geworden, dass mit dem anwachsenden Förderbudget im nächsten Kindergartenjahr 2021/22 die Anreizfunktion der Fördersätze gestärkt werden sollte. Damit wird verbunden, dass mehr Einrichtungen zusätzliche und flexible Betreuungsangebote einrichten. Für die zweite Förderperiode haben sich die Jugendämter entsprechend der Erhöhung des Förderbudgets um 50% auf eine Anhebung der Fördersätze bzw. Ausweitung der Förderung wie folgt verständigt:

1.    für zusätzliche Öffnungszeiten und Betreuungsangebote: angehoben von 40 auf 60 EUR pro Stunde (nach wie vor nur Anreizförderung, keine Vollkostenfinanzierung angestrebt)

2.    Förderung der reduzierten Schließtagezahl mit einem Grundbetrag, angehoben von 1.000 auf 1.500 EUR pro Tag, gestaffelt nach der Größe der Kita

3.    Ausweitung der förderfähigen Anzahl reduzierter Schließtage: ab weniger als 20 statt bisher ab weniger als 15 Tage (entsprechend der Schließtagezahl in § 27 Abs. 3 KiBiz).

Darüber hinaus werden Punkte aufgrund der Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Fördergrundsätze konkretisiert.

Diese Festlegungen werden von den Jugendämtern aller Münsterlandkreise und der Stadt Münster unterstützt. Auch die Stadtjugendämter im Kreis haben zurückgemeldet, dass sie sich an diesen Eckpunkten orientieren wollen.

B.     Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten im zweiten Förderjahr 2021/22  (Änderungen grau unterlegt)

1.      Allgemeine Grundsätze

1.1  Mit der Förderung nach diesen Grundsätzen sollen für Träger in der Kindertages-betreuung Anreize zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten in den Förderpunkten nach § 48 Abs. 1 KiBiz gesetzt werden. Aufgrund des begrenzten Gesamtbudgets wird eine Vollkostenfinanzierung zu den einzelnen Förderpunkten nicht angestrebt.

1.2  Die Förderung zusätzlicher Angebote steht im Vordergrund. Bestehende Förder-leistungen des Kreisjugendamtes in der Kindertagespflege werden nachrangig in den Einsatzarten nach § 48 Abs. 1 KiBiz nachgewiesen.

1.3  Für die Bewilligung von Fördermitteln nach § 48 KiBiz muss in der Kindertages-einrichtung mindestens das Betreuungsmodell von 35 Stunden im Block (über Mittag) oder ein flexibleres Betreuungsmodell angeboten werden, soweit hierfür nach den räumlichen Gegebenheiten eine Betriebserlaubnis erreicht werden kann.

1.4  Unabhängig von den Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Kindertageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen Bedarfen der Familie entsprechen. In diesem Sinne soll die Verweildauer grundsätzlich nicht über 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich hinausgehen. Ausnahmen sind gegenüber dem Jugendamt zu begründen. Für diese zusätzlichen Zeiten wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.

1.5  Die Förderung setzt eine Antragstellung des Trägers im Rahmen des § 48 KiBiz und dessen Auslegung des Landesjugendamtes, insbesondere im Rundschreiben Nr. 06/2020, sowie dieser Fördergrundsätze voraus. Der Träger teilt dem Kreisjugendamt Änderungen gegenüber den beantragten Fördertatbeständen mit. Der Träger macht den Eltern die zusätzlichen Angebote in geeigneter Weise bekannt (Internetseite der Kita, Profil im Kita-Portal webKita etc.).

1.6  Die Fördergrundsätze werden zur Erprobung für ein weiteres Jahr festgelegt. Die Erfahrungen werden in die Weiterentwicklung eingebracht.

2.      Förderpunkte des § 48 Abs. 1 KiBiz

2.1  Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 45 Stunden      
Entsprechend der Gesetzesbegründung zum KiBiz und der Auslegung des Landes-jugendamtes werden Öffnungszeiten bereits über 45 Wochenstunden gefördert. Bis zu 50 Wochenstunden kann die Förderung einer Kindertageseinrichtung unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) bewilligt werden. Der pauschale Fördersatz beträgt 60 Euro pro Stunde außerhalb der festgelegten, regelmäßigen Öffnungszeit von 45 Stunden (Kernzeit), in der mindestens ein Kind betreut wird. Hierfür sollen vorbehaltlich anderer Vorschriften mindestens 1,5 Personalkräfte vorgehalten werden.

2.2  Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen      
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder an Wochenend- und Feiertagen werden vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Eine Förderung in Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.

2.3  Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr      
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder nach 17 Uhr und vor 7 Uhr werden vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Insbesondere bei kurzzeitigen Betreuungsbedarfen in den Randzeiten zur Öffnungszeit nach Ziffer 2.1 (vgl. § 23 Abs. 1 KiBiz) kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) eine Förderung in Kindertageseinrichtungen entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.

2.4  Kindertageseinrichtungen, die weniger als 20 Tage jährlich schließen       
Kindertageseinrichtungen, die entsprechend § 27 Abs. 3 KiBiz weniger als 20 Tage jährlich schließen, erhalten unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) pro Tag weniger  einen pauschalen Förderbetrag. Schließtage sind grundsätzlich aus der Elternsicht zu betrachten, daher sind Tage, für die bei besonderem Bedarf der Eltern nur eine Notbetreuung in Schließzeiten nach §§ 22a Abs. 3 SGB VIII, 27 Abs. 5 KiBiz in der Kindertageseinrichtung eingerichtet wird, nicht förderfähig. Heiligabend und Silvester gelten nicht als Schließtage. Maximal können 20 Öffnungstage gefördert werden. Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag wird die Förderung entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung in größeren Kindertageseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen wie folgt abgestuft:      
- bis 2 Gruppen 100% des Grundbetrages,  
- bei 3 Gruppen 90% des Grundbetrages,    
- bei 4 Gruppen 80% des Grundbetrages,    
- bei 5 und mehr Gruppen 70% des Grundbetrages.           
Bei der Anzahl der Schließtage werden halbe Schließtage nach § 27 Abs. 3 KiBiz berücksichtigt.

2.5  zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahms-weise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote   
Unregelmäßige Betreuungsbedarfe für Kinder unter 3 Jahren werden bereits in der Kindertagespflege gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege nach der tatsächlichen Betreuungszeit über die Abrechnung per Stundenzettel gefördert. Ausnahmsweise kurzfristig erhöhte Bedarfe und Notfallangebote werden teilweise bereits durch die Ergänzungsfinanzierungsvereinbarungen der Kommunen zum Trägeranteil nach dem KiBiz aufgegriffen. Eine darüber hinausgehende Förderung in Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) und von verfügbaren Budgetmitteln entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.

2.6  ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz   
Die ergänzende Kindertagespflege wird gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege weiterhin gefördert.

2.7  In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung des Jugendamtes von diesen Fördergrundsätzen abweichen.

C.    Weiteres Verfahren

Die weiterentwickelten Fördergrundsätze sollen zu Beginn des kommenden Kindergartenjahres am 01.08.2021 in Kraft treten.

Die Träger werden kurzfristig zur Antragstellung informiert und können nach Abstimmung der bedarfsgerechten Angebote mit der Jugendhilfeplanung die Zuschüsse beantragen und die Umsetzung auf Basis der angepassten Grundsätze vorbereiten. Anträge zu Förderpunkten, die einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) unterliegen, sollen bis zum 30.06.2021 gestellt werden.

Die Förderung für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten wird mit den Erfahrungen des zweiten Förderjahres weiter fortgeschrieben. Mit dem dritten Jahr der Laufzeit steht ein weiter anwachsendes Budget zur Verfügung und ermöglicht gegebenenfalls ausgeweitete Förderansätze. Zudem werden die Auswirkungen auf die Elternnachfrage und die erweiterten bzw. flexibleren Angebote der Träger und Einrichtungen beobachtet. Außerdem werden der zu erwartende Personalmehrbedarf in Kindertageseinrichtungen und der voraussichtliche Rückgang der Nachfrage nach kurzzeitiger Randzeitenbetreuung in der Kindertagespflege betrachtet. Mit diesen Erfahrungen können die Fördergrundsätze weiter fortgeschrieben werden. Die Jugendämter streben dann wieder ein gemeinsames Vorgehen an.

Entscheidungsalternative(n):

Ja.

Auf die Nutzung des Förderbudgets könnte verzichtet werden. Die bestehenden Fördergrundsätze laufen sodann zum Ende des aktuellen Kindergartenjahres 2020/21 aus. Der Pflichtaufschlag aus Kreismitteln könnte dadurch eingespart werden. Es entgingen Landesmittel im Umfang von 75% für zusätzliche Angebote in der Kindertagesbetreuung im Kreisjugendamtsbezirk.

Die Fördergrundsätze können außerdem nach den Beratungen im Jugendhilfeausschuss innerhalb des rechtlichen Rahmens angepasst werden.

Verwaltungsseitig werden diese Alternativen nicht vorgeschlagen.


Finanzielle Auswirkungen:            

Nach der Kalkulation auf Basis der Ist-Situation inklusive einer Angebotsausweitung durch diese Fördergrundsätze wird von einer Ausschöpfung des Förderbudgets von rund 826.000 EUR im Kindergartenjahr 2021/22 ausgegangen. Der Budgetanteil, der auf das Jahr 2021 mit einem Ertrag aus der Landeszuweisung von rund 275.0000 EUR und mit einem Aufwand aus der Angebotsförderung von rund 344.000 EUR entfällt, ist in der Haushaltsplanung berücksichtigt.

Der Budgetbetrag bleibt dennoch über die Förderung in den Einzelfällen nach diesen Grundsätzen naturgemäß nicht treffgenau verplanbar. Auf Basis der Erfahrungen der weiteren Erprobung können die Fördergrundsätze auch mit Blick auf die Budgetauswirkungen für die Folgejahre angepasst werden.


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE