Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die fortgeschriebenen Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von
Betreuungszeiten für ein weiteres Erprobungsjahr (Teil B der Vorlage) und
beauftragt die Verwaltung, entsprechend der Grundsätze gemeinsam mit den
Trägern von Kindertageseinrichtungen bedarfsgerechte Angebote in Randzeiten
einzurichten.
Rechtsgrundlage:
§ 48 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der
Fassung des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom
03.12.2019 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
Sachdarstellung:
A.
Grundlagen und
bisheriges Verfahren
Die Revision des Kinderbildungsgesetzes verfolgt u.a. das Ziel, die
Angebote in der Kindertagesbetreuung auch zu besonderen Zeiten verlässlicher zu
gestalten, um damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Es
sollen geeignete Angebote entwickelt und erprobt werden, damit Eltern und
Familien mit längeren Öffnungszeiten und Betreuungsmöglichkeiten zu besonderen
Zeiten unterstützt und entlastet werden können.
Nach § 48 Abs. 2 KiBiz stellt das Land einen pauschalierten Zuschuss für
die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2020/21 in Höhe
von landesweit 40 Mio. EUR, anwachsend um jeweils 20 Mio. EUR in den beiden
Folgejahren zur Verfügung. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung
von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der
Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen über 47 Stunden wöchentlich hinaus,
2. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten und
Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. Kindertageseinrichtungen,
die weniger als 16 Tage jährlich schließen,
5. zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und
Notfallangebote sowie
6. ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz.
Nach § 48 Abs. 2 KiBiz bestimmt sich der
Anteil des Jugendamtes für die ersten drei Jahre aus der Anzahl der für das
Kindergartenjahr 2019/20 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen
betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl. Dieser Zuschuss ist gem.
§ 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt um 25 Prozent zu erhöhen und an die
Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege weiterzuleiten. Das
Budget für den Kreisjugendamtsbezirk bestimmt sich wie folgt:
Landesanteil |
Pflichtaufschlag durch Kreis (25%) |
Gesamtbudget |
|
2020/21 |
440.400 EUR |
110.100 EUR |
550.500 EUR |
2021/22 |
660.600 EUR |
165.150 EUR |
825.750 EUR |
2022/23 |
880.800 EUR |
220.200 EUR |
1.101.000 EUR |
ab 2023/24 dynamisiert mit der allgemeinen Steigerungsrate |
Die Verwendung der Mittel ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 11 KiBiz nach den
oben genannten Einsatzarten im Sinne des § 48 Abs. 1 KiBiz nachzuweisen.
Bei der Konzeptionierung zur Inanspruchnahme der flexiblen
Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der
Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und
Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Das Landesjugendamt
hat mit Rundschreiben Nr. 06/2020 vom 13.02.2020 die personelle
Mindestausstattung für verlängerte Öffnungszeiten, die Fortschreibung des
Konzeptes der Einrichtung und einen entsprechenden Antrag auf Betriebserlaubnis
aufgezeigt.
Für den neuen Förderbereich gilt ausdrücklich ein Erprobungs- und
Entwicklungsauftrag an die kommunale Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen
Bedarfslage.
Eine nicht-anonyme Elternbefragung zum Bedarf nach Flexibilisierung von
Betreuungszeiten bzw. ergänzender Betreuung hat zum Jahreswechsel 2019/20 eine
vergleichsweise geringe Resonanz ergeben. Die Rückmeldungen haben insbesondere
Bedarfe im Bereich der Flexibilisierung der Buchungszeiten (flexiblere 35
Stunden-Buchung) und der Früh- und Spätbetreuung ergeben. Die Flexibilisierung
in der 35 Stunden-Buchung wird weiterhin mit den Kindertageseinrichtungen und
Trägern auf Basis der Angebotsstruktur nach §§ 26, 27 KiBiz besprochen und als
Eingangsvoraussetzung in den Fördergrundsätzen zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten festgelegt (vgl. zu den Ergebnissen der Elternbefragung
JHA-Vorlage Nr. 0138/2020/Kreis).
Im interkommunalen Erfahrungsaustausch haben im vergangenen Jahr die
Jugendämter der Münsterlandkreise und der Stadt Münster sowie die Stadtjugendämter
im Kreis ihr Interesse an abgestimmten Fördergrundsätzen bekundet und dies auch
für die Weiterentwicklung nach dem ersten Förderjahr erneuert. Am 26.05.2020
hat der JHA die neuen Fördergrundsätze für das erste Förderjahr 2020/21
beschlossen. Im ersten Förderjahr sollten die Grundsätze erprobt werden und
dann auf dieser Basis für die dauerhafte Förderung weiterentwickelt werden.
Durch die Corona-Pandemie und die einhergehenden Einschränkungen in der
Kindertagesbetreuung im vergangenen Jahr waren nicht die notwendigen
Rahmenbedingungen für die Erprobung zusätzlicher Angebote gegeben. Die
Erfahrungen mit den Fördergrundsätzen sind daher nur sehr begrenzt
aussagekräftig. Die Jugendämter sprechen sich für eine Verlängerung der Erprobungsphase
aus.
Aus den Rückmeldungen der Träger und Einrichtungen wie auch der
Beratungen in den Jugendämtern ist deutlich geworden, dass mit dem anwachsenden
Förderbudget im nächsten Kindergartenjahr 2021/22 die Anreizfunktion der
Fördersätze gestärkt werden sollte. Damit wird verbunden, dass mehr
Einrichtungen zusätzliche und flexible Betreuungsangebote einrichten. Für die
zweite Förderperiode haben sich die Jugendämter entsprechend der Erhöhung des
Förderbudgets um 50% auf eine Anhebung der Fördersätze bzw. Ausweitung der Förderung
wie folgt verständigt:
1. für zusätzliche Öffnungszeiten und
Betreuungsangebote: angehoben von 40 auf 60 EUR pro Stunde (nach wie vor nur
Anreizförderung, keine Vollkostenfinanzierung angestrebt)
2. Förderung der reduzierten Schließtagezahl
mit einem Grundbetrag, angehoben von 1.000 auf 1.500 EUR pro Tag, gestaffelt
nach der Größe der Kita
3. Ausweitung der förderfähigen Anzahl
reduzierter Schließtage: ab weniger als 20 statt bisher ab weniger als 15 Tage
(entsprechend der Schließtagezahl in § 27 Abs. 3 KiBiz).
Darüber hinaus werden Punkte aufgrund der Erfahrungen in der
praktischen Anwendung der Fördergrundsätze konkretisiert.
Diese Festlegungen werden von den
Jugendämtern aller Münsterlandkreise und der Stadt Münster unterstützt. Auch die Stadtjugendämter
im Kreis haben zurückgemeldet, dass sie sich an diesen Eckpunkten orientieren
wollen.
B.
Fördergrundsätze
für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten im zweiten Förderjahr
2021/22 (Änderungen grau
unterlegt)
1.
Allgemeine
Grundsätze
1.1 Mit der Förderung
nach diesen Grundsätzen sollen für Träger in der Kindertages-betreuung Anreize
zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten in den Förderpunkten nach § 48 Abs. 1
KiBiz gesetzt werden. Aufgrund des begrenzten Gesamtbudgets wird eine Vollkostenfinanzierung
zu den einzelnen Förderpunkten nicht angestrebt.
1.2 Die Förderung
zusätzlicher Angebote steht im Vordergrund. Bestehende Förder-leistungen des
Kreisjugendamtes in der Kindertagespflege werden nachrangig in den Einsatzarten
nach § 48 Abs. 1 KiBiz nachgewiesen.
1.3 Für die
Bewilligung von Fördermitteln nach § 48 KiBiz muss in der
Kindertages-einrichtung mindestens das Betreuungsmodell von 35 Stunden im Block
(über Mittag) oder ein flexibleres Betreuungsmodell angeboten werden, soweit
hierfür nach den räumlichen Gegebenheiten eine Betriebserlaubnis erreicht
werden kann.
1.4 Unabhängig von den
Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Kindertageseinrichtung soll die
Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen
Bedarfen der Familie entsprechen. In diesem Sinne soll die Verweildauer
grundsätzlich nicht über 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich
hinausgehen. Ausnahmen sind gegenüber dem Jugendamt zu begründen. Für diese
zusätzlichen Zeiten wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.
1.5 Die Förderung
setzt eine Antragstellung des Trägers im Rahmen des § 48 KiBiz und dessen
Auslegung des Landesjugendamtes, insbesondere im Rundschreiben
Nr. 06/2020, sowie dieser Fördergrundsätze voraus. Der Träger teilt dem Kreisjugendamt Änderungen
gegenüber den beantragten Fördertatbeständen mit. Der Träger macht den
Eltern die zusätzlichen Angebote in geeigneter Weise bekannt (Internetseite der
Kita, Profil im
Kita-Portal webKita etc.).
1.6 Die
Fördergrundsätze werden zur Erprobung für ein weiteres Jahr festgelegt. Die
Erfahrungen werden in die Weiterentwicklung eingebracht.
2.
Förderpunkte des §
48 Abs. 1 KiBiz
2.1 Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen über 45 Stunden
Entsprechend der Gesetzesbegründung zum KiBiz und der Auslegung des
Landes-jugendamtes werden Öffnungszeiten bereits über 45 Wochenstunden
gefördert. Bis zu 50 Wochenstunden kann die Förderung einer
Kindertageseinrichtung unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum
(Jugendhilfeplanung) bewilligt werden. Der pauschale Fördersatz beträgt 60 Euro pro Stunde außerhalb der
festgelegten, regelmäßigen Öffnungszeit von 45 Stunden (Kernzeit), in
der mindestens ein Kind betreut wird. Hierfür sollen vorbehaltlich anderer
Vorschriften mindestens 1,5 Personalkräfte vorgehalten werden.
2.2 Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder an Wochenend- und Feiertagen werden
vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Eine Förderung in
Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den
Sozialraum (Jugendhilfeplanung) entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.
2.3 Öffnungszeiten und
Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder nach 17 Uhr und vor 7 Uhr werden
vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Insbesondere bei kurzzeitigen
Betreuungsbedarfen in den Randzeiten zur Öffnungszeit nach Ziffer 2.1 (vgl. §
23 Abs. 1 KiBiz) kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum
(Jugendhilfeplanung) eine Förderung in Kindertageseinrichtungen entsprechend
Ziffer 2.1 bewilligt werden.
2.4 Kindertageseinrichtungen,
die weniger als 20 Tage
jährlich schließen
Kindertageseinrichtungen, die entsprechend § 27 Abs. 3 KiBiz weniger als 20 Tage jährlich
schließen, erhalten unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum
(Jugendhilfeplanung) pro Tag weniger
einen pauschalen Förderbetrag. Schließtage sind grundsätzlich aus der Elternsicht zu
betrachten, daher sind Tage, für die bei besonderem Bedarf der Eltern nur eine
Notbetreuung in Schließzeiten nach §§ 22a Abs. 3 SGB VIII, 27 Abs. 5 KiBiz in
der Kindertageseinrichtung eingerichtet wird, nicht förderfähig. Heiligabend
und Silvester gelten nicht als Schließtage. Maximal können 20 Öffnungstage
gefördert werden. Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag wird
die Förderung entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung in größeren
Kindertageseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen wie folgt abgestuft:
- bis 2 Gruppen 100% des Grundbetrages,
- bei 3 Gruppen 90% des Grundbetrages,
- bei 4 Gruppen 80% des Grundbetrages,
- bei 5 und mehr Gruppen 70% des Grundbetrages.
Bei der Anzahl der Schließtage werden halbe Schließtage nach § 27 Abs. 3 KiBiz
berücksichtigt.
2.5 zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahms-weise
kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote
Unregelmäßige Betreuungsbedarfe für Kinder unter 3 Jahren werden bereits in der
Kindertagespflege gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege
nach der tatsächlichen Betreuungszeit über die Abrechnung per Stundenzettel
gefördert. Ausnahmsweise kurzfristig erhöhte Bedarfe und Notfallangebote werden
teilweise bereits durch die Ergänzungsfinanzierungsvereinbarungen der Kommunen zum
Trägeranteil nach dem KiBiz aufgegriffen. Eine darüber hinausgehende Förderung
in Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den
Sozialraum (Jugendhilfeplanung) und von verfügbaren Budgetmitteln entsprechend
Ziffer 2.1 bewilligt werden.
2.6 ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz
Die ergänzende Kindertagespflege wird gemäß den gesonderten Förderrichtlinien
zur Kindertagespflege weiterhin gefördert.
2.7 In begründeten
Einzelfällen kann die Verwaltung des Jugendamtes von diesen Fördergrundsätzen
abweichen.
C.
Weiteres Verfahren
Die weiterentwickelten Fördergrundsätze sollen zu Beginn des kommenden
Kindergartenjahres am 01.08.2021 in Kraft treten.
Die Träger werden kurzfristig zur Antragstellung informiert und können
nach Abstimmung der bedarfsgerechten Angebote mit der Jugendhilfeplanung die
Zuschüsse beantragen und die Umsetzung auf Basis der angepassten Grundsätze
vorbereiten. Anträge zu Förderpunkten, die einer Bedarfsprüfung für den
Sozialraum (Jugendhilfeplanung) unterliegen, sollen bis zum 30.06.2021 gestellt
werden.
Die Förderung für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten wird mit den
Erfahrungen des zweiten Förderjahres weiter fortgeschrieben. Mit dem dritten
Jahr der Laufzeit steht ein weiter anwachsendes Budget zur Verfügung und
ermöglicht gegebenenfalls ausgeweitete Förderansätze. Zudem werden die
Auswirkungen auf die Elternnachfrage und die erweiterten bzw. flexibleren
Angebote der Träger und Einrichtungen beobachtet. Außerdem werden der zu erwartende
Personalmehrbedarf in Kindertageseinrichtungen und der voraussichtliche
Rückgang der Nachfrage nach kurzzeitiger Randzeitenbetreuung in der
Kindertagespflege betrachtet. Mit diesen Erfahrungen können die
Fördergrundsätze weiter fortgeschrieben werden. Die Jugendämter streben dann
wieder ein gemeinsames Vorgehen an.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Auf die Nutzung des Förderbudgets könnte verzichtet werden. Die
bestehenden Fördergrundsätze laufen sodann zum Ende des aktuellen
Kindergartenjahres 2020/21 aus. Der Pflichtaufschlag aus Kreismitteln könnte
dadurch eingespart werden. Es entgingen Landesmittel im Umfang von 75% für
zusätzliche Angebote in der Kindertagesbetreuung im Kreisjugendamtsbezirk.
Die Fördergrundsätze können außerdem nach den Beratungen im
Jugendhilfeausschuss innerhalb des rechtlichen Rahmens angepasst werden.
Verwaltungsseitig werden diese Alternativen nicht vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nach der Kalkulation auf Basis der Ist-Situation inklusive einer
Angebotsausweitung durch diese Fördergrundsätze wird von einer Ausschöpfung des
Förderbudgets von rund 826.000 EUR im Kindergartenjahr 2021/22 ausgegangen. Der
Budgetanteil, der auf das Jahr 2021 mit einem Ertrag aus der Landeszuweisung
von rund 275.0000 EUR und mit einem Aufwand aus der Angebotsförderung von rund
344.000 EUR entfällt, ist in der Haushaltsplanung berücksichtigt.
Der Budgetbetrag bleibt dennoch über die Förderung in den Einzelfällen
nach diesen Grundsätzen naturgemäß nicht treffgenau verplanbar. Auf Basis der
Erfahrungen der weiteren Erprobung können die Fördergrundsätze auch mit Blick
auf die Budgetauswirkungen für die Folgejahre angepasst werden.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE