1. Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die beigefügten Richtlinien zur Förderung von
Kindern in Tagespflege mit Inkrafttreten zum 01.08.2021.
2. Der
Jugendhilfeausschuss lehnt den Antrag Nr. 02-02 zum Haushalt 2021 (Anlage 2)
unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Richtlinien entsprechend
dieser Vorlage, insbesondere Ziffer II.4, ab.
Rechtsgrundlage:
§§ 23, 24, 43
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), 21 - 23 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz)
Sachdarstellung:
I.
Bisherige
Entwicklung
Seit 2005
wird der rechtliche Rahmen für die Kindertagespflege fortlaufend
weiterentwickelt. Einhergehend sind die Angebote der Kindertagespflege
ausgebaut worden und deren Bedeutung in der Betreuungsbedarfsplanung ist
kontinuierlich gestiegen. Kindertagespflege ist dabei ein gleichrangiges
Angebot zur Kita-Betreuung.
Die Städte mit eigenem Jugendamt und der Kreis Borken haben sich erstmals zum 01.04.2006 auf einheitliche Tagespflegerichtlinien im Kreis Borken verständigt und diese zum 01.01.2009, 01.08.2013 und 01.08.2018 auf Basis der rechtlichen Veränderungen und der Bedarfsentwicklung fortgeschrieben.
Die
Kindertagespflege versorgt heute zusammen mit den Kitas den Rechtsanspruch auf
Betreuung für unter 3-jährige Kinder und bietet außerdem eine ergänzende,
flexible Betreuung für Kinder bis 14 Jahren für Betreuungsbedarfe außerhalb der
Regelöffnungszeiten von Kita und OGS (Randzeiten, Wochenenden etc.) an. Die
Kindertagespflege versorgt dabei insbesondere Kinder
· von Familien, in
denen beide Elternteile erwerbstätig sind,
· von allein
Erziehenden, die erwerbstätig/ in Ausbildung sind,
·
von SGB II-Leistungsbeziehern für die Vermittlung
in Arbeit.
Die Tagespflege
trägt mit diesen Angeboten wesentlich zur frühkindlichen Bildung und für die
Eltern sowie für die Arbeitgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.
Diese Betreuungsbedarfe sind ohne die Angebote der Kindertagespflege nicht zu
decken. Die Entwicklung der
Kindertagespflege im Kreisjugendamtsbezirk wird an Hand der nachfolgen-den
Schaubilder deutlich:
In der Planung zum Kindergartenjahr 2021/22 sind
insgesamt 700 U3-Kinder berücksichtigt, davon 655 U3-Plätze in
Kindertagespflege. Die Versorgungsquote für die U3-Betreuung beträgt 47,6%,
davon 12,3%-Punkte in Kindertagespflege. Pandemiebedingt stagnieren die Zahlen
in der Kindertagespflege derzeit. Aktuell arbeitet der Kreis Borken mit 215
Tagespflegepersonen zusammen, davon 211 Frauen und 4 Männer.
*
ab 01.08.2018 inklusive Verfügungszeiten
*vorläufige Zahlen unter Berücksichtigung der
hälftigen landesseitigen Erstattung der
pandemiebedingt nicht erhobenen
Elternbeiträge.
Dem Aufwand von
5,75 Mio. EUR stehen Elternbeiträge von rund 0,82 Mio. EUR (14%) und eine
Landeszuweisung von rund 0,54 Mio. EUR (9%) für das vergangene Kita-Jahr
gegenüber. Derzeit werden rund 4,4 Mio. EUR über die Jugendamtsumlage (76%;
ohne Personalkosten, Delegation SkF) gedeckt.
Ein Kindertagespflegeplatz
fließt durchschnittlich mit einem rund 2.000 EUR höheren Netto-Aufwand in das
Budget Jugend und Familie als ein Kita-Platz für U3-Kinder. Dies ist in erster
Linie in der deutlich geringeren Landesförderung für einen
Kindertagespflegeplatz (ca. 9%) gegenüber einem Kita-Platz für ein U3-Kind (ca.
58% inkl. KiFöG-Belastungsausgleich) begründet. Trotzdem ist die
Kindertagespflege für die örtliche Versorgungsstruktur und die flexible
Bedarfsdeckung unverzichtbar, da über Kitas und OGS nur in größeren Einheiten
(Gruppen) und innerhalb von Regelöffnungszeiten auf die Betreuungsnachfrage
reagiert werden kann.
Mit der
Weiterentwicklung der Tagespflegerichtlinien werden die Anforderung aus der
KiBiz Revision wie auch der Antrag zum Haushalt 2021 und mehrere Anträge von
Fraktionen in den Kommunen aufgegriffen. Diese Anträge waren im Wesentlichen
auf die Förderung die Erhaltungsförderung zur Ausstattung und höhere
Mietkostenzuschüsse für die Großtagespflegestellen ausgerichtet. Ebenso werden
in den neuen Richtlinien die gestiegenen fachlichen Anforderungen an die
Kindertagespflege berücksichtigt.
Die Beschäftigung
als Kindertagespflegeperson steht in Konkurrenz zur vorherigen Berufstätigkeit.
Ebenso scheiden Kindertagespflegepersonen aus Altersgründen aus. Es gilt, das
Engagement der aktiven Kindertagespflegepersonen für diese Aufgabe
aufrechtzuerhalten und für neue Personen interessanter zu machen. Letztlich
gilt es, ausreichend Tagespflegeplätze für die Sicherstellung des
Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung vorhalten zu können (vgl TOP
Fortschreibung der Betreuungsbedarfsplanung für die Jahre 2021ff).
In der Sitzung des
Jugendhilfeausschusses vom 09.02.2021 wurde die Verwaltung mit der
Weiterentwicklung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege
unter Berücksichtigung des Haushaltsantrages beauftragt. In die Überarbeitung
der Förderrichtlinien wurden Fachberatungen für Kindertagespflege,
Kindertagespflegepersonen und Großtagespflegestellen wie auch die Verwaltung
einbezogen. Die Eckpunkte der neuen Förderrichtlinien wurden mit den
Stadtjugendämtern vorabgestimmt. In wesentlichen Förderbereichen werden auch
weiterhin kreisweit einheitliche Richtlinien angewendet, sodass auch künftig in
den jugendamtsbezirksübergreifend tätigen Tagespflegestellen weitgehend gleiche
Förderbedingungen bestehen.
Auf Basis dieses
Prozesses lässt sich folgendes Fazit für die vorgelegten weiterentwickelten
Richtlinien ziehen:
-
Es liegt eine umfassende Anpassung der Richtlinien
zur KiBiz-Änderung, zu den politischen Anträgen und der fachlichen Entwicklung
in der Kindertagespflege vor.
-
Die Anhebungen der unterschiedlichen Fördersätze
tragen dazu bei, für diesen Bereich geeignete Personen akquirieren zu können.
-
Damit bleibt die Kindertagespflege ein verlässlicher
Pfeiler in der Kindertagesbetreuung im Kreis Borken und dokumentiert dessen
kinder- und familienfreundlichen Charakter.
-
An das MKFFI NRW wird weiterhin herangetragen, den
gleichen Förderauftrag in der Kindertagespflege wie bei den Kitas annähernd
gleichwertig finanziell zu fördern (vgl. § 2 Abs. 3 KiBiz).
II.
Weiterentwicklung
der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Der als Anlage
1 beigefügte Entwurf der überarbeiteten Richtlinien zur Förderung von
Kindern in Tagespflege ist Ergebnis der Beratungen. Die wesentlichen Änderungen
sind grau unterlegt. Im Weiteren wurden die Förderrichtlinien auch sprachlich
überarbeitet. Die bisherige Fassung der Richtlinien ist auf der Homepage
des Kreises Borken über den folgenden Link abrufbar: https://www.kreis-borken.de/kindertagespflege.
Im Folgenden
werden die Eckpunkte der Änderungen mit ihren finanziellen Auswirkungen für den
Kreisjugendamtsbezirk beschrieben. Auf die Förderbereiche mit unterschiedlichen
Regelungen in den Jugendamtsbezirken wird hingewiesen.
1.
Qualifikationsanforderungen
(Ziff. 4.2.1 TP-RL)
Die Qualifikation
der Kindertagespflegepersonen ist zum Kita-Jahr 2022/23 auf das
Kompetenzorientierte Qualifikationshandbuch (im Folgenden QHB genannt)
umzustellen.
Bislang wurden die
Qualifizierungskosten vom Fachbereich Jugend und Familie komplett übernommen.
Dabei wurden die Kosten der Einführungsphase nach einer Zusammenarbeit von
sechs Monaten erstattet. Künftig soll die Kostenübernahme vorab von den
Tagespflegepersonen beantragt werden. Die Bewilligung setzt eine umfassendere
Eignungs-prüfung voraus. Mit den Kursteilnehmern*innen wird vertraglich
vereinbart:
-
die Selbstverpflichtung zur jeweils vollständigen
Kursteilnahme
(bei pädagogischen
Fachkräften sind es 80 Unterrichtsstunden),
-
die Zusammenarbeit mit dem FB 51.12 in der
Kindertagespflege
für mindestens
zwei Jahren nach Abschluss des Kurses und
-
eine anteilige Rückforderung bei vorzeitigem
Ausscheiden.
Gemäß § 46 Abs. 4
KiBiz gewährt das Land NRW dem Jugendamt einen Zuschuss von 2.000 EUR für jede
Kindertagespflegeperson, die die Qualifizierung nach dem QHB abgeschlossen hat
(QHB-Zuschuss).
Die
Verfahrensweise zur Einführung der QHB-Qualifizierung ist mit den
Stadtjugendämtern abgestimmt. Ein erster Durchgang zur Qualifikation nach dem
QHB startet im Oktober 2021.
Für die
Qualifizierung nach dem QHB werden Praktikumsplätze für jeweils 40 Stunden in
Kitas und Kindertagespflegestellen benötigt. Kindertagespflegepersonen, die
einen Praktikumsplatz nach dem QHB zur Verfügung stellen, haben sich hierfür zu
qualifizieren. Der Aufwand einschließlich der jeweiligen Vor- und
Nachbereitungszeit wird pro Praktikum mit 200 EUR gefördert.
Ungewiss bleibt die Auswirkung der neuen
gesetzlichen Anforderung, dass Kindertagespflegepersonen erst nach einer
Qualifizierung von 160 Unterrichtsstunden mehr als 1 Kind betreuen dürfen. Dies
reduziert die Einkommensmöglichkeiten für rund ein halbes Jahr gegenüber der
bisherigen Rechtslage. Wie sich diese Neuregelung auf die Akquise von
Kindertagespflegepersonen bleibt abzuwarten (vgl. § 21 Abs. 1 KiBiz und § 17
KiBiz a.F.).
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: 3.800 EUR
2022: 11.000
EUR
2.
Erhöhung
des Stundensatzes (Ziff. 6.1 TP-RL)
Die vorliegende
Weiterentwicklung der Stundensätze basiert auf der Steigerungsrate im TVöD
(Stufe S 4), da die Tätigkeit der Kindertagespflege laut einer Empfehlung des
Berufsverbandes Kindertagespflege damit verglichen werden kann und auf die
Entwicklung der Kindpauschalen für Kitas nach dem KiBiz.
Die Wirkung beider
Fortschreibungen ist identisch und führt in der Stufe 3 zu einer Steigerung von
rund 0,30 EUR. Diese Anhebung wurde in der gesamten Tabelle auf die
Förderleistung übertragen, da bereits 95 % der Tagespflegepersonen voll
qualifiziert sind und sich andere in der Qualifizierung befinden. Der
Sachkostensatz bleibt bei 1,90 EUR (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Der
regelmäßige Stundensatz liegt dann in der Stufe 3 bei 5,80 EUR.
Zukünftig wird
jährlich die Steigerung in Anlehnung an die Fortschreibung der Kindpauschalen
gem. § 37 KiBiz übernommen und veröffentlicht, um der Anpassungsverpflichtung
gem. § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz nachzukommen.
Die
Erhöhung der Förderleistung um 0,30 EUR wird von den Stadtjugendämtern
unterstützt.
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: 193.000 EUR
2022: 465.000
EUR
3.
Beiträge
zur Fortsetzung der Arbeitslosenversicherung (Ziff. 6.8 TP-RL)
Die neuen
Richtlinien berücksichtigen eine Empfehlung des Bundesverbandes für
Kindertagespflege. In wenigen Fällen ist es mit einem Berufswechsel in die
Kindertagespflege möglich, sich als selbstständig Tätige*r gegen
Arbeitslosigkeit versichern zu können (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB
III). Dies soll analog zu § 23 SGB VIII gefördert werden. Der Fördersatz nach
dem SGB III steigt nach 2 Jahren Versicherungszeit.
Die
Einführung dieses Förderinstrumentes wird von den Stadtjugendämtern
unterstützt.
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: 500 EUR
2022: 1.200 EUR
2023: 2.400
EUR
4.
Erhaltungspauschale
zur Investitionsförderung (Ziff. 6.10 TP-RL)
Die Förderung von
Bund und Land für die Neueinrichtung von U3-Plätzen in der häuslichen
Kindertagespflege liegt bei 500 EUR pro Platz und bei maximal 2.500 EUR für 5
Plätze. Dieser Betrag wurde trotz Inflation und Anhebung anderer Fördersätze in
den Investitionsförderricht-linien NRW seit dem Ausbau der Kindertagespflege im
Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs vor 15 Jahren nicht angepasst. Eine
Erhaltungspauschale zur Erneuerung der Ausstattung fördern Bund und Land im
Bereich der Kindertagespflege bis dato nicht. Ebenso fehlt die Förderung der
Ausstattung von Plätzen für Tagespflegekinder ab 3 bis 13 Jahren. Demgegenüber
wird die Ausstattung für Ü3-Plätze in Kitas gefördert.
Im Stundensatz ist
eine Sachkostenförderung von 1,90 EUR hinterlegt. Dieser Betrag wurde in
Anlehnung an die einkommensteuerrechtlich abziehbare Betriebskostenpauschale
fest-gelegt. Kindertagespflegepersonen bestreiten davon ihre laufenden
Sachausgaben zur Kindertagespflege. In Bocholt und Borken wird die Erneuerung
der Ausstattung zusätzlich gefördert. Der Bedarf wurde von
Kindertagespflegepersonen benannt und die Förderung in Haushaltsanträgen von
Fraktionen eingebracht.
Solange Bund und
Land für U3-Plätze in Kindertagespflege keine Erhaltungsförderung gewähren und
die Neueinrichtung von Ü3-Plätzen nicht fördern, wird vorgeschlagen, dass der
Kreis Borken dies übernimmt. U3-Tagespflegeplätze sollen fünf Jahre nach der
Investitionsförderung des Landes und Ü3-Plätze erstmalig und jeweils nach 5
Jahren gefördert werden. Dazu stellt der Kreis Borken auf Antrag alle fünf Jahre
500 EUR pro Platz zur Verfügung. Diese Regelung entspricht der 2019
verabschiedeten pauschalen Förderregel bei der Stadt Bocholt. Da grundsätzlich
die Einheitlichkeit der Regelungen im Kreis Borken verfolgt wird, wird daher
statt der jährlichen Förderung nach dem Haushaltsantrag Nr. 02-02 (Anlage 2)
vorgeschlagen, die Regelung aus Bocholt zu übernehmen. Die Erneuerung der
Ausstattung sollte durch Verwendungsnachweis nachgehalten werden, um die
Zweckbindung dieser zusätzlichen Förderung sicherzustellen.
Die
Förderposition wird entsprechend angepasst, sobald sich das Land in diesem
Bereich engagiert.
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: max. 140.500 EUR
2022: max. 26.500 EUR
5.
Vertretung (Ziff. 7 TP-RL)
Die besondere
Bindungs- und Beziehungsorientierung in der Kindertagespflege mit der
eindeutigen Zuordnung eines Kindes zu einer Tagespflegeperson ist bei der
Regelung im Vertretungsfall eine große Herausforderung.
Die Jugendämter
haben gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII die Pflicht, für Ausfallzeiten (z. B.
bei Krankheit) einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere
Betreuungsmöglichkeit für das Tagespflegekind sicherzustellen. Diese
Verpflichtung hat für die Verlässlichkeit der Kindertagespflege, besonders für
berufstätige Eltern, eine große Bedeutung. Das KiBiz knüpft die Landespauschale
für die Kindertagespflegefälle an die Sicherstellung einer transparenten
Vertretungsregelung (vgl. § 24 Abs. 3 Ziffer 5 KiBiz).
Zu den nachfolgend
benannten Modellen, gibt es in allen Sozialräumen die spontane Unterstützung
von Kindertagespflegepersonen untereinander. Sie sind - ausgenommen in der
Pandemie - miteinander im Kontakt und übernehmen die erforderliche Vertretung.
Allerdings möchten sie auch im Einzelfall entscheiden können und nicht
verbindlich darauf festgelegt sein.
5.1 Das
Team-/Tandemmodell (Ziff. 7.1 TP-RL)
Das
Team-/Tandemmodell wurde mit der letzten Richtlinienfortschreibung zum
01.08.2018 zur Erprobung eingeführt. In diesem Modell planen die Kindertagespflegepersonen
die Vertretung verlässlich und verpflichtend ein. Sie erhalten für einen
freigehaltenen Platz eine Pauschale von bisher 100 EUR pro Monat. Dieses Modell
ist in den letzten drei Jahren hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Für Betreuungsverträge
mit einem geringeren Wochenstundenumfang ist bislang die Förderpauschale
gestaffelt reduziert worden. Diese Abstufung für geringere Betreuungsumfänge
soll aufgrund des gleichen Zeitaufwandes für die Beziehungsarbeit zum Kind und
der geringen Anreizwirkung zur Einrichtung von Vertretungsplätzen aufgehoben
werden. Bis dato wird diese Vertretungsregelung nur im U3 Bereich genutzt. Die
Beziehungsarbeit ist in dieser Altersklasse wöchentlich und unabhängig vom
gebuchten Stundenumfang zu leisten, um die Betreuung kurzfristig übernehmen zu
können. Eine Reduzierung der Pauschale soll nur noch als Generalklausel
festgehalten werden, wenn im Einzelfall ein Missverhältnis vorliegt.
Mit
den neuen Richtlinien wird auch eine Anhebung der Vertretungsplatzpauschale auf
150 EUR empfohlen, damit dieses Modell an Attraktivität gewinnt. Andere
Jugendämter gewähren bereits 200 EUR z.B. im Kreis Coesfeld.
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: 4.250 EUR
2022: 10.200 EUR
Mit
der verbesserten Förderung wird ein größeres Angebot von Vertretungsplätzen im
Team- und Tandemmodell erwartet, sodass daraus grundsätzlich ein höherer
Aufwand entstehen wird.
5.2 Das
Stützpunktmodell (Ziff. 7.2 TP-RL)
Da die spontane
Vertretungsleistung von Kindertagespflegepersonen und das Team-/ Tandem-Modell
nicht alle Bedarfe deckt, wird in einem weiteren Schritt, das Stützpunktmodell
hinzugenommen und erprobt. Dazu stellt eine Kindertagespflegeperson eigene
geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und besucht auch die Tagespflegekinder
in den Haushalten der Kollegen*innen. Sie bietet ihre Leistung für 10 - 15
Tagespflegekinder in Vertretungsfällen an, entwickelt ergänzend zur
eigentlichen Kindertagespflegeperson eine Beziehung zu jedem Kind, kennt dessen
Bedürfnisse und ist ebenso den Eltern bekannt. Bei Bedarf kann sie direkt das
jeweilige Tagespflegekind übernehmen.
Ausgehend von der
Vertretungskraft in der Großtagespflege wurde die Arbeitszeit etc. ermittelt.
Es wurden 30 Stunden/Woche für die Beziehungsarbeit, 10 Stunden/Woche
Verfügungszeit und 125 Kindbetreuungsstunden/Monat pauschal für
Vertretungszeiten einberechnet. Die Beziehungsarbeit wird mit dem doppelten
Stundensatz, d.h. mit 11,60 EUR gefördert, da hierzu keine Kinderzahl
angewendet werden kann. Der bisherige Stundensatz für Vertretungskräfte in der
Großtagespflege von 7,50 EUR hat dazu geführt, dass in der Vergangenheit die
Vertretungskraftstellen schwer besetzt werden konnten (siehe auch Ziff. 9).
Zusätzlich können die Vertretungskräfte nur zu konkreten Vertretungszeiten die
Betriebskostenpauschale in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Die Förderung
beläuft sich dann auf insgesamt 2.470,80 EUR. Sind über die Pauschale
hinausgehende Vertretungszeiten erforderlich, werden sie zusätzlich per
Stundenzettelabrechnung finanziert. Die Umsetzung des Stützpunktmodells
benötigt Vorlaufzeit. Die Belegungsplanung beginnt in der Kindertagespflege für
das nächste zu planende Betreuungsjahr 2022/23. Es könnten dann voraussichtlich
2 - 3 Stützpunktmodelle an den Start gehen. Die Erfahrungen mit diesen
Vertretungsmodellen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren wieder im JHA
vorgestellt.
Die
Stadtjugendämter orientieren sich an den Vertretungsmodellen und entscheiden
eine Aufnahme in die eigenen Förderrichtlinien nach ihrer
Betreuungsbedarfsplanung.
Voraussichtliche Mehrkosten
2022: ca. 38.000 EUR
2023: ca.
90.000 EUR
6.
Betreuung
von Kindern mit Behinderung (Ziff. 8 TP-RL)
Für
Kinder, denen das Landesjugendamt eine zusätzliche Förderung aufgrund einer
Behinderung oder einer drohenden Behinderung bewilligt hat, ist eine
qualifizierte Vertretung vorzuhalten, die dazu jeweils zwei Plätze freihalten
muss. Hier wird die 1,5-fache Freihaltepauschale pro Kind, somit 225 EUR
gezahlt. Werden die Kinder in einer Großtagespflegestelle betreut, ist die
Platzzahl bereits reduziert.
Voraussichtliche Mehrkosten
2022: ca. 2.250 EUR
2023: ca.
5.400 EUR
7.
Besondere
Regelungen für die Großtagespflegestelle (Ziff. 9 TP-RL)
Die
neuen KiBiz-Regelungen zur Großtagespflegestelle mit einer Platzzahl unter
besonderen Voraussetzungen für bis zu 15 Kinder sind in die neuen Richtlinien
aufgenommen. In der Praxis spielen sie derzeit noch keine Rolle.
7.1 Vertretungsregelung
in der Großtagespflegestelle (Ziff. 9.4 TP-RL)
In den bisherigen
Richtlinien wird die Beziehungsarbeit der Vertretungskraft pauschal mit 80
Stunden pro Monat gefördert. Gleichzeitig wird nach den Richtlinien eine
Anwesenheit von 20 Stunden pro Woche erwartet. In den neuen Richtlinien wird
ausgeführt, dass die 20 Stunden Anwesenheit der Vertretungstagespflegeperson in
der Großtagespflegestelle pro Woche mit dem Faktor 4,3 auf den Monat
umgerechnet werden und somit künftig 86 Stunden pro Monat betragen. Dieser
Faktor entspricht der Berechnung bei der regelmäßigen Förderung.
Da die Vertretungstagespflegeperson keine
„eigenen“ Tagespflegekinder betreuen kann, werden diese Stunden mit dem
doppelten Stundensatz der jeweiligen Qualifizierungsstufe finanziert. Bisher
wird der einfache Stundensatz zuzüglich eines Zuschlages von 2 EUR gewährt. Für
die Qualifizierungsstufe III bedeutet dies nun einen Stundensatz von 11,60 EUR
(siehe auch Ziff. 6.2). Die Vertretungs- und Verfügungszeit werden mit dem
einfachen Stundensatz vergütet. Lediglich zu konkreten Vertretungszeiten kann
die Vertretungstagespflegeperson eine Betriebskostenpauschale bei der
Einkommenssteuer-veranlagung geltend machen.
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: ca. 20.000 EUR
2022: ca. 50.000 EUR
In
der neuen, möglichen Ausgestaltungsform der Großtagespflegestelle nach der
KiBiz-Revision mit einer Belegung von bis zu 15 Kindern wäre die
Vertretungsleistung ggf. mit einer zweiten Vertretungskraft zu organisieren.
7.2 Miet-
und Nebenkostenförderung der Großtagespflegestelle (Ziff. 9.7 TP-RL)
Im
Kreisjugendamtsbezirk gibt es zurzeit neun Großtagespflegestellen. Zu August 2021
startet eine weitere Großtagespflegestelle in Legden. Eine Förderung als
Großtagespflegestelle erfolgt nur, wenn diese aufgrund der sozialräumlichen
Betreuungsbedarfe in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist.
Die bisherige
Mietförderung liegt bei 516 EUR. Die Neuregelung der Mietförderung greift die
Rückmeldung von Kindertagespflegepersonen auf, die - wie alle anderen
Kindertagespflegepersonen - das Risiko der Selbstständigkeit tragen und
zusätzlich für die Bewirtschaftungskosten des Gebäudes aufkommen, dass
ausschließlich für die Großtagespflegestelle genutzt werden kann.
Bei den ersten
drei Großtagespflegestellen im Kreisjugendamtsbezirk waren die
Investitionsförderungen des Bundes und Landes für Umbau- und
Ausstattungsförderungen noch budgetiert. Die damalige Förderung lag daher im
Einzelfall deutlich unter den heutigen Möglichkeiten. Die seinerzeit sparsame,
behelfsmäßige Fertigstellung und die zwischenzeitliche Abnutzung - bei
gleichzeitig fehlender Erhaltungsförderung durch Bund und Land - führten zu
Renovierungsstaus.
Mit der
zunehmenden Etablierung der Großtagespflegestellen und den Erfahrungen aus den
zurückliegenden Betriebsjahren sollen nun zu den Mieten anteilige Nebenkosten
in die Förderung aufgenommen werden, um eine Angleichung an die
betriebswirtschaftliche Lage in der häuslichen Kindertagespflege zu erreichen.
Der ermittelte Durchschnitt der Miet- und Nebenkosten (für Strom, Wasser,
Heizung, Abwasser, Müllentsorgung, Brandschutz, Hausrat- und
Gebäudeversicherung) ergab eine Summe von ~ 1.062 EUR.
In die Richtlinien
ist ein Zuschuss des Kreises von 90% der jeweiligen Miet- einschließlich
benannter Nebenkosten aufgenommen. Die Förderung wird auf maximal 950 EUR
begrenzt. Mit dem mindestens 10-prozentigen Eigenanteil liegt es nach wie vor
im Interesse der Tagespflegepersonen in der Großtagespflege, kostenbewusst zu
agieren. Gleichzeitig besteht dadurch keine Benachteiligung der häuslichen
Kindertagespflege. Der jeweilige Zuschuss wird auf Basis eingereichter Belege
ermittelt und kann auf Antrag angepasst werden.
Die
neue Förderung ermöglicht zukünftig, Rücklagen für Renovierungsbedarfe zu
bilden. Kinder, die erst später oder/und mit weniger als 35 Betreuungsstunden
pro Woche zu betreuen sind, können auch in der Großtagespflegestelle aufgenommen
werden, ohne dass dies zu einer betriebswirtschaftlichen Belastung führt. Mit
dieser Regelung wird die Finanzierungssicherung für Großtagespflegestellen in
der Startphase nach dem Beschluss des JHA und des Kreistages zur
Sitzungsvorlage Nr. 0200/2019/KREIS abgelöst.
Voraussichtliche Mehrkosten
2021: ca. 20.500 EUR
2022: ca.
51.000 EUR
8.
Tagespflege im
Haushalt der Personensorgeberechtigten (Ziff. 10.1 TP-RL)
In dieser
Tagespflegeform im Anstellungsverhältnis ist bei der Kostenentwicklung die
Aufstockung auf den steigenden Mindestlohn zu berücksichtigen.
Bereits gängige Praxis ist, dass Minijobber*innen
automatisch mit der Anmeldung eine Zuzahlung in ihrer Rentenversicherung
hinzubuchen – andernfalls ist dem bei der Anmeldung zu widersprechen. Die
Zuzahlung zu diesen Rentenversicherungsbeiträgen sind zu 100% von den
Kindertagespflegepersonen zu tragen. Zu 50% sind sie gemäß § 23 SGB VIII vom
Fachbereich Jugend und Familie zu erstatten (Abs. 4). Diese Leistung wird nun
in die Richtlinien aufgenommen.
9.
Tagespflege
in anderen Räumlichkeiten (Ziff. 10.2 TP-RL)
Dieser Ort der
Kindertagespflege wird in § 22 Abs. 1 SGB VIII und § 22 Abs. 5 KiBiz benannt
und findet sich in den neuen Richtlinien wieder. Gefördert wird diese
Kindertagespflegeform ausnahmsweise und nach Bedarf im Zusammenhang mit dem
Stützpunktmodell, wenn eine Stützpunkt-Tagespflegeperson die Betreuung nicht in
ihrem Privathaushalt anbieten kann (vgl. Ziffer 6.2).
Die
Miet- und Nebenkostenförderung wird angelehnt an die der Großtagespflege
vorgeschlagen. In Abhängigkeit zu den Betreuungsmöglichkeiten soll die
Förderung maximal 5/9 von 950 EUR, rund 528 EUR betragen. Zur Festsetzung und
Anpassung gelten die gleichen Regelungen wie zur Großtagespflegestelle (vgl.
Ausführungen Ziff. 8.2 der Vorlage).
Voraussichtliche Mehrkosten
ab 2022: ca. 8.000 EUR
III.
Zusammenfassung
der finanziellen Auswirkungen
Richtlinien-Ziffer |
2021 |
2022 |
2023 |
1.
Umsetzung der QHB Qualifizierung |
3.800 EUR |
11.000 EUR |
|
2.
Höhe des Stundensatzes |
193.000 EUR |
465.000 EUR |
|
4.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung |
500 EUR |
1.200 EUR |
2.400 EUR |
5.
Investitionsförderung |
140.500 EUR |
26.500 EUR |
|
7.1
Team-/Tandemmodell |
4.250 EUR |
10.200 EUR |
|
7.2
Stützpunktmodell |
|
38.000 EUR |
90.000 EUR |
8.
Betreuung Kind mit Behinderung |
2.250 EUR |
5400 EUR |
|
9.1
Vertretungskraft Großtagespflegestelle |
20.000 EUR |
50.000 EUR |
|
9.2
Miet-/Nebenkosten Großtagespflegestelle |
20.500 EUR |
51.000 EUR |
|
11.
Tagespflege in anderen Räumen |
|
8.000 EUR |
|
Budgetmehraufwand
insgesamt: |
384.800 EUR |
666.300 EUR |
92.400 EUR |
Nach der letzten Richtlinienfortschreibung
zum 01.08.2018 bedeutet die Gesamtsumme dieser Weiterentwicklungsvorschläge
einen Aufwandsanstieg von rund 13%. Dieser Anstieg liegt im Rahmen der
Anpassung der Betriebskostenförderung für Kitas durch die KiBiz-Revision
(+15%). Der anteilige Aufwand für das Haushaltsjahr 2021 beträgt 384 TEUR. In
der Budgetplanung 2021 ist ein Mehraufwand von 300 TEUR berücksichtigt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Die
Förderrichtlinien für die Kindertagespflege können im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben nach den Beratungen im JHA festgelegt werden.
Die grundsätzliche Weiterentwicklung ist zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Kindertagespflegeplätzen und damit zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung erforderlich.