Betreff
Baumwollexpress - Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim über Verkehrsleistungen der Linie X 80
Vorlage
0201/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Landrat wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) mit dem Kreis Borken abzuschließen.

2.    Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage nach Vorgabe der Kommunalaufsicht, die die materiellen Regelungen unberührt lassen, sowie rein redaktionelle Änderungen vorzunehmen.


Sachdarstellung:

Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 NNVG und der Kreis Borken ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb seiner jeweiligen Gebietsgrenzen zuständig. Beide sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Kreis Borken hat gemeinsam mit den Kreisen Coesfeld, Steinfurt und Warendorf (Münsterlandkreise) die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) im Wege der Inhouse-Vergabe gemäß § 108 GWB im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Verwaltung und Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in den Münsterlandkreisen beauftragt. Der Kreis Borken beabsichtigt, die RVM auf Grundlage des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags zusätzlich mit der Erbringung der Verkehrsdienste der Schnellbusverbindung X 80 Baumwollexpress zu beauftragen. Diese Beauftragung soll auch den Linienabschnitt X 80 Bad Bentheim – Gronau umfassen, der auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim liegt (ca. 158.800 Fahrplankilometer Landkreis Grafschaft Bentheim, ca. 738.000 Fahrplankilometer Kreis Borken und ca. 34.100 Fahrplankilometer Stadt Bocholt). Bei der Beauftragung wird der Kreis Borken sicherstellen, dass bei Fahrten Richtung Bad Bentheim die Fahrgäste an der Haltestelle Gildehaus, Bahnhof nur aussteigen und bei Fahrten Richtung Gronau die Fahrgäste nur an dieser Haltestelle zusteigen dürfen. Von der Beauftragung des Kreises Borken an die RVM soll darüber hinaus auch der Linienabschnitt X 80 Stadt Bocholt – Rhede umfasst sein; hierfür ist eine entsprechende Übertragung der Vergabezuständigkeit zwischen der Stadt Bocholt und dem Kreis Borken abzuschließen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0200/2021/Kreis).

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat als Aufgabenträger für diese auf seinem Gebiet gelegenen Linienabschnitte als Aufgabenträger die Vergabezuständigkeit inne. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Linienabschnitt in die Vergabezuständigkeit des Kreises Borken an die RVM einbezogen werden soll, weil er seinen Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kreises Borken hat. Daher soll die Vergabezuständigkeit vom Landkreis Grafschaft Bentheim insoweit auf den Kreis Borken übertragen werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 lit. a) des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 26. November 1969 ist für den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen das Recht des Landes NRW maßgeblich, dem der Kreis Borken als Übernehmer der Aufgabe angehört. Die vorliegend beabsichtigte Übertragung der Vergabezuständigkeit richtet sich somit nach §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. Die Vereinbarung setzt voraus, dass die beabsichtige Beauftragung der RVM umgesetzt wird.

Die Verkehrsleistungen des Baumwollexpresses sollen zunächst im Rahmen des Förderprogramms zur Stärkung des ÖPNV nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV vom 12.01.2021 durchgeführt werden.

Die Vereinbarung enthält keine zusätzliche Kostenvereinbarung, da der Landkreis Grafschaft Bentheim seinerseits die grenzüberschreitende Buslinie 60 finanziert. 

Andere Zuständigkeiten des Landkreises Grafschaft Bentheim, die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übertragen.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim wird einen ähnlich lautenden Beschlussvorschlag in seine politischen Gremien einbringen.

Entscheidungsalternative(n):

Ja.

Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE