- Der
Bericht über die Entwicklung des MobiTickets in 2021 wird zur Kenntnis
genommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, über die weitere Entwicklung des MobiTickets zu berichten.
Rechtsgrundlage:
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen
Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011)
Sachdarstellung:
Zum 01.01.2016 wurde das Sozialticket (genannt „MobiTicket“) nach dem
Kreistagsbeschluss vom 25.06.2015 im Kreis Borken eingeführt. Bereits im ersten
Jahr wurde das Sozialticket, auf die Preisstufen 2M und 3M ausgeweitet, um es
attraktiver zu gestalten und die Nachfrage zu erhöhen. Damit erhielten die Nutzerinnen
und Nutzer die Möglichkeit, in die nächst größere Stadt oder Gemeinde zu
fahren. Durch die Einführung der Preisstufen 2M und 3M konnte zunächst ein
stetiger Zuwachs der Nutzerzahlen verzeichnet werden.
Wahlweise werden dem anspruchsberechtigten Kundenkreis heute folgende
Fahrkarten zu einem vergünstigten Preis angeboten:
- FunAbo
- 9 Uhr MonatsAbo, Preisstufe 1M, 2M, 3M, Gesamt in Bocholt
- MonatsAbo, Preisstufe 1M, 2M, 3M, Gesamt in Bocholt
- 60plusAbo Netz Kreis Borken
- 60plusAbo Netz Münsterland
Die Weiterführung
des MobiTickets stand nach den jeweiligen Kreistagsbeschlüssen unter dem
Vorbehalt der auskömmlichen Landesförderung. Dieser wurde dahingehend
konkretisiert, dass die fiktiven positiven Effekte durch den Erwerb des
MobiTickets bei der RVM Berücksichtigung finden sollten. Des Weiteren soll der
Kreis Borken prüfen, ob die kalkulierten Ausgaben des Kreises für zwei
Kalenderjahre die Förderung des Landes zuzüglich der positiven Effekte bei der
RVM übersteigen bzw. nicht ausschöpfen. Die Verwaltung wurde auch beauftragt,
für die kommenden Jahre entsprechende Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung des MobiTickets zu stellen.
Ab dem 01.09.2019
lag der Kreisanteil beim MobiTicket bei 60 %. Seit diesem Zeitpunkt wurden
zunächst steigende Ticketverkäufe verzeichnet. Aufgrund des seit Mitte März
pandemiebedingt eingetretenen starken Fahrgastrückgangs wurde der Kreisanteil
an den jeweiligen Ticketpreisen für das MobiTicket ab dem 01.08.2020 auf 70 %
angehoben.
Auch im Frühjahr
2021 hält sich die Anzahl der ausgegebenen Tickets auf einem niedrigen Niveau.
Jedoch fällt der Kreis Borken seit dem 16.05.2021 nicht mehr unter die geltende
Bundesnotbremse. Durch die momentan vorherrschende stabile Inzidenz von unter
100 gelten nach der CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW einige
Erleichterungen und Lockerungen für das Kreisgebiet (1. Stufe), die sich auch
auf die Mobilität im ÖPNV auswirken können.
Aufgrund der
aktuellen pandemischen Lage im Kreis Borken (7-Tage-Inzidenz: 59,5/100.000 Einwohner,
Stand: 17.05.2021), der Entwicklung der Erstimpfungen (161.442, Stand:
16.05.2021) und Folgeimpfungen (39.783, Stand: 16.05.2021) sowie der
angebotenen Schnelltestmöglichkeiten werden weitere wesentliche Lockerungen und
damit eine verstärkte Nutzung des ÖPNV erwartet. Daher wird angenommen, dass
sich die Entwicklung des MobiTickets im Laufe des Jahres 2021 normalisieren
wird.
Anhand dieser
Annahmen wurde bei der Prognoseberechnung 2021 (siehe Anlage) eine Fortschreibung der monatlich zu tragenden Kreisanteile
von Juni bis Dezember mit einer im Durchschnitt knapp 6 %igen Steigerung zu
Grunde gelegt. Ab August wird mit einer Tariferhöhung von ca. 1 % gerechnet.
Aufgrund der sich aktuell abzeichnenden beweglichen Entwicklung des
7-Tage-Inzidenzwertes unter 50 (2. Stufe), wird für 2021 ein insgesamt 10 %iger
Sicherheitszuschlag auf die MobiTicket-Anteile des Kreises gerechnet, der
diesen beschriebenen günstigen Entwicklungsfaktor auffangen soll.
Für die
Folgejahre 2022 und 2023 wurden die jeweiligen Prognosewerte der Vorjahre
fortgeschrieben (exklusive des 10 %igen Sicherheitszuschlages für 2021).
Mögliche Tariferhöhungen (ca. 1 - 2 %) zu August eines jeden Jahres wurden
ebenfalls miteinbezogen.
Es ist
anzumerken, dass aufgrund der bekannten Dynamik im Infektionsgeschehen
Prognosen generell nur eine eingeschränkte Aussagekraft besitzen. Besonders
diese, die sich über mehrere Monate/Jahre erstrecken. Deshalb wird eine weitere
Senkung der Eigenanteile trotz leicht überschüssiger Fördermittel nicht
empfohlen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE