- Der
Landrat wird beauftragt, den Vertrag über die Organisation und den
Aufwendungsersatz für den Schülersonderlinienverkehr des
Schulzweckverbands Horstmar-Schöppingen abzuschließen.
- Der
Landrat wird ermächtigt, Änderungen und Anpassungen an diesem Vertrag
vorzunehmen, wenn diese dazu dienen, die Leistungen im Orts- und
Stadtverkehr klarzustellen und zu konkretisieren.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW); 3. Nahverkehrsplan Kreis Borken
Sachdarstellung:
Die
kreisnagehörigen Städte und Gemeinden tragen die Kosten für ihre lokalen
Verkehre. Sie dürfen diese daher nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten.
Nach § 3 Abs. 1 und 2 ÖPNVG i.V.m. der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann jedoch nur
der Kreis Borken diese Verkehrsleistungen, wozu auch der
Schülersonderlinienverkehr gehört, in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
an die RVM einbeziehen. Daher regelt der vorliegende Vertrag die Organisation
und die Refinanzierung des Schülersonderlinienverkehrs des Schulzweckverbandes
Horstmar-Schöppingen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Dem
Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE