Betreff
Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken;
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und UWG/Stadtpartei v. 11.06.2021
Vorlage
0244/2021/KREIS
Art
Antrag Grüne und UWG

Der Kreistag möge beschließen:

 

§ 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder ein/e von Ihr/ihm bestellte/r Vertreter/in;

b) die Leiterin/der Leiter des Kreisjugendamtes oder deren Vertretung;

c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichtes in Münster bestellt wird;

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Coesfeld bestellt wird;

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) bestellt wird;

f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde bestellt wird;

g) eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen und muslimischen Kultusgemeinden, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Kreisjugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;

h) eine/r in der Jugendhilfe erfahrene/r oder tätige/r ausländische/r Einwohnerin/Einwohner, die/der auf Vorschlag der Integrationsagenturen vom Kreistag bestellt wird;

i) eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat

Für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.

 


Sachdarstellung:

In § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken ist aktuell geregelt: „Auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses kann der Kreistag eine Vertreterin/einen Vertreter einer großen Gruppe von Ausländern als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss bestellen.“ Diese Regelung hat sich bei der Neubildung des Jugendhilfeausschusses als problematisch erwiesen, da der Kreis der vorschlagenden Institutionen aktuell de facto auf die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) reduziert ist. Eine Neufassung der Regelung ist daher geboten, um ausländischen Einwohner*innen, die an einer Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss interessiert sind, eine unkomplizierte und neutrale Basis zu ermöglichen.   

 

Die Integrationsagenturen sind ideal qualifiziert und bestens vernetzt, um Ansprechpartner und Vorschlagende für ausländischen Einwohner*innen zu sein, die an einer Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss interessiert sind. Aufgrund ihres vielfältigen Aufgabenspektrums mit dem Ziel, die gesellschaftliche Teilhabe von zugewanderten Menschen zu verbessern und das friedliche und respektvolle Miteinander zu stärken, arbeiten sie mit Gemeinden, Behörden, Einrichtungen und sozialen Diensten sowie mit Initiativen und Einzelpersonen zusammen. Auf diese Weise können sie sowohl Qualifikation als auch Engagement potentiell interessierter Personen gut beurteilen und qualifizierte Vorschläge unterstützen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jens Steiner

Jörg von Borczyskowski