Die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen des Kreises Borken als Kreisordnungsbehörde werden nach § 6 Satz 1 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz auf den Landrat übertragen.
Rechtsgrundlage:
Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260), berichtigt am 08.12.2004 (BGBl. I S. 3588)
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29.11.1984 (GV NW S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274)
Sachdarstellung:
Tierseuchenverordnungen der Kreise als Kreisordnungsbehörden werden nach § 6 Ausführungsgesetz Tierseuchengesetz von der Vertretung, also dem Kreistag, erlassen. Der Kreistag kann diese Zuständigkeit auf den Landrat als Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
Eine Übertragung auf den Landrat durch Beschluss des Kreistages ist sinnvoll, wie die Verwaltungsvorschriften zutreffend beschreiben: „Von der Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen auf den Hauptverwaltungsbeamten zu übertragen, sollte in jedem Fall Gebrauch gemacht werden, da schon eine Verzögerung von nur einem Tag eine schwerwiegende Seuchenverschleppung zur Folge haben kann und bei der Aufhebung von Tierseuchenverordnungen jede Verzögerung mit unnötigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten, insbesondere für die Landwirtschaft und den Viehhandel verbunden ist.
Die Aufgabenübertragung ist aus Rechtssicherheitsgründen zu beschließen, da sie bisher nicht aktenkundig dokumentiert worden ist.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Die Zuständigkeit beim Kreistag zu belassen, ist aus den dargestellten Gründen nicht sinnvoll.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
keine