Betreff
Empfehlungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII
Vorlage
0263/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt auf Anregung der Landesjugendhilfeausschüsse des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen die beiden Empfehlungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages zur Grundlage der Arbeit des Kreisjugendamtes Borken. (Beide Empfehlungen sind unter dem unten angegebenen Link abrufbar.) 

 


Rechtsgrundlage:

§ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

§ 8a SGB VIII

§ 79a SGB VIII

 

Sachdarstellung:

Nach dem Fall Lügde hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes Nordrhein-Westfalen das „Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ erstellt (siehe JHA-Sitzung vom 10.09.2019). Dieses sieht unter anderem die Vereinbarung fachlicher Empfehlungen für einen verbesserten Kinderschutz vor.

Die bereits vorliegenden Orientierungshilfen der Landesjugendämter zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII wurden daraufhin aktualisiert und im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Empfehlung für die örtlichen Jugendämter zur Wahrnehmung dieser Aufgaben veröffentlicht.

Die Landesjugendhilfeausschüsse des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und LWL-Landesjugendamtes Westfalen haben sie als gemeinsame Empfehlungen beschlossen und ihre Beschlüsse mit der Empfehlung verbunden, die beiden Empfehlungen („Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII“ und „ Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“) auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage für die Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.

Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, ihre Möglichkeiten zu deren Schutz verantwortungsvoll wahrnehmen.

Jugendämter sind gesetzlich verpflichtet, Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität des Prozesses der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen (§ 79a SGB VIII).

Das Kreisjugendamt Borken hat sich bei der Entwicklung von Qualitätsmerkmalen an die bereits vorliegenden Orientierungshilfen der Landesjugendämter aus den Jahren 2014 und 2015 orientiert. Die beiden nun vorliegenden aktualisierten Empfehlungen geben dem Kreisjugendamt Borken erneut Anlass Qualitätsmerkmale zu überprüfen, ggfs. anzupassen und somit weiterzuentwickeln.

Das gesamte Verfahren gem. § 8a SGB VIII wurde in den Blick genommen.

 

 

Insbesondere wurden bzw. werden folgende Punkte weiterentwickelt:

-       Dokumentationsbögen wurden überarbeitet (z.B. Aufnahme einer § 8a Mitteilung, Gefährdungseinschätzung mit mehreren Fachkräften)

-       Vereinbarung eines Schutzplans wurde geschärft

-       Kooperationsvereinbarung Schule wird zurzeit überarbeitet

-       Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten nach dem SGB VIII werden überarbeitet

 

 

Link:

Empfehlung „Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII“

https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/2d/ed/2deda920-a1e5-4a20-be7e-f83f8c79e224/210128-lvr-lwl-empfehlungen-gelingensfaktoren-schutzauftrag-bf.pdf

 

Empfehlung „Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“

https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/41/85/41853878-d2bc-40ea-9314-ebdc59d87909/210128-lwl-lvr-empfehlungen-qualifikation-insoweit-erfahrene-fachkraft-bf.pdf