Betreff
Entwicklung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) im Kreisjugendamt Borken
Vorlage
0269/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

§ 35a SGB VIII

 

Sachdarstellung:

Seit Jahren steigen die Zahlen der Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII. Nach dem Hilfe zur Erziehung-Bericht 2019 haben sich die Hilfen in NRW vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2017 fast verdreifacht. Neben den steigenden Fallzahlen fordert die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und der Hilfegewährung die Jugendämter heraus. In Abgrenzung zu Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen ist gesetzlich verankert, dass Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) seelischen Behinderungen nicht der Sozialhilfe, sondern vorrangig der Jugendhilfe zuzuordnen sind. Das Jugendamt erbringt als Rehabilitationsträger überwiegend Leistungen zur sozialen Teilhabe und Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Um Eingliederungshilfen gem. § 35 a SGB VIII erhalten zu können, müssen Kinder und Jugendliche zwei Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Zum einen muss eine seelische Störung bzw. Erkrankung vorliegen, die in der Regel durch eine ärztliche Fachkraft für Kinder- und Jugendpsychiatrie festgestellt wird. Die zweite Leistungsvoraussetzung beinhaltet die so genannte Teilhabebeeinträchtigung, die durch die Fachkräfte der Jugendhilfe festgestellt wird. Letztendlich ist hier die Frage zu klären, ob der junge Mensch auf Grund der seelischen Störung sich soziokulturell, lebensfeldgemäß und alters­entsprechend nicht so entwickeln bzw. eingliedern kann, wie durchschnittlich zu erwarten wäre.

Zu den typischen seelischen Störungen, die im Bereich der Jugendhilfe relevant sind zählen u.a. die emotionale Störung des Kindesalters (z.B. Schulangst), die tiefgreifende Entwicklungsstörung (z.B. Autismus) und die Störung des Sozialverhaltens (z.B. Dissoziales Verhalten).

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, den Menschen mit Behinderungen eine individuelle, möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist zu fördern. Die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Maßnahmen richtet sich nach dem konkreten Bedarf, der im gemeinsamen Beratungsprozess mit den Eltern festgestellt wird. Die Hilfe erfolgt sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form. Bei den ambulanten Hilfen handelt es sich überwiegend um Hilfen in Form der Autismusförderung und des Integrationshelfers (Schulassistenten).

Vor dem Hintergrund der Inklusion sind die Fallzahlen deutlich angestiegen. Eltern und Schulen nehmen die Jugendhilfe verstärkt in Anspruch, um die Beschulung für Kinder mit seelischen Behinderungen sicherstellen zu können.

Ergänzender mündlicher Bericht erfolgt in der Sitzung durch Frau Picker (Koordinatorin der Abteilung umA und Eingliederungshilfe).