Betreff
Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken
Vorlage
0272/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Kreistag beschließt, die vorliegende Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken in der Fassung der Vorberatung des Jugendhilfeausschusses.


Rechtsgrundlage:

 § 5 KrO, § 3 AG-KJHG, §§ 69 ff. SGB VIII

 

Sachdarstellung:

Die Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken ist zuletzt im September 2014 geändert worden. Insbesondere ist der damalige Katalog der beratenden Mitglieder in § 4 Abs. 3 um die Entsendeberechtigung des Jugendamtselternbeirats sowie der muslimischen Kultusgemeinden erweitert worden (§ 4 Buchstabe g) und h) der derzeitigen Fassung).

Die Fraktionen und Gruppen des Kreistages haben sich im Zusammenhang mit der Neubildung des Jugendhilfeausschusses darauf verständigt, die bisherige Satzungsregelung des § 4 Abs. 3 letzter Absatz zur Mitwirkung ausländischer Mitbürger/innen neu zu fassen.

Die bisherige Fassung lautet:

„Auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses kann der Kreistag eine Vertreterin/einen Vertreter einer großen Gruppe von Ausländern als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss bestellen.“

 

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und UWG/Stadtpartei im Kreistag Borken haben mit Antrag vom 10.06.2021 (SV 0244/2021) folgende Neuregelung vorgeschlagen:

„Eine/r in der Jugendhilfe erfahrene/r oder tätige/r ausländische/r Einwohnerin/Einwohner, die/der auf Vorschlag der Integrationsagenturen vom Kreistag bestellt wird.“

Vergleichbare Satzungsregelungen zur Einbindung von ausländischen Einwohner/innen bzw. Gruppen sind bei anderen Jugendämtern kaum vorhanden. Auf entsprechende Mustersatzungsregelungen kann somit nicht unmittelbar zurückgegriffen werden. Zumeist erfolgt in den der Verwaltung bekannten Fällen eine Einbindung, wenn es in der Kommune einen Integrationsrat bzw. -ausschuss gibt (Bsp.: Kreisjugendamt Steinfurt oder Stadtjugendamt Bocholt: Vertreter/in des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, der/die von diesem bestimmt/bestellt/gewählt wird).

Aus Sicht der Verwaltung sind zu dem o.g. Formulierungsvorschlag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und UWG/Stadtpartei folgende Anmerkungen für die politische Beratung und Entscheidung zu machen:

-          Die bisherige Satzungsregelung sah vor, dass der Jugendhilfeausschuss das Vorschlagsrecht für die Bestellung durch den Kreistag hat. D.h. der Jugendhilfeausschuss hatte damit die Möglichkeit, über das „Ob“ und die Auswahl von Vorschlägen initiativ zu entscheiden. Nach der vorliegenden Satzungsregelung ist dieses Vorschlagsrecht nicht ausdrücklich genannt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Integrationsagenturen – anders als Ausländerausschüsse und –räte keine eigene demokratische Legitimierung haben. Auf jeden Fall hat eine Vorberatung der Vorschläge der Integrationsagenturen durch den Jugendhilfeausschuss für den Kreisausschuss und Kreistag zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund könnte eine alternative Formulierung lauten:

„Auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses kann der Kreistag eine/n in der Jugendhilfe erfahrene/n oder tätige/n ausländische/n Einwohner/in als beratendes Mitglied bestellen. Die im Kreisgebiet bestehenden Integrationsagenturen sind bei der Einholung von Wahlvorschlägen einzubeziehen.“  

-          Aus den bisherigen Beratungen und Diskussionen um eine Einbeziehung von ausländischen Mitbürger/innen war dem Jugendhilfeausschuss wichtig, bestimmte im Kreisjugendamtsbereich bestehenden ausländische Gruppen - gerade die große Anzahl von hier lebenden muslimischen Mitbürger/innen - bei der Beratung der Jugendhilfeangelegenheiten besonders zu berücksichtigen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass es derzeit keine verfasste muslimische Kultusgemeinde gibt (also eine Mitwirkung nach § 4 Abs. 3 Buchst. g) regelmäßig ausscheidet). Ggf. kann die Satzungsregelung vorsehen, dass Wahlvorschläge auch von ausländischen Institutionen/Verbänden/Vereinen eingereicht werden können.

-          Die Bezugnahme zu einem Wohnsitz oder einer Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes war dem Jugendhilfeausschuss bislang für die Auswahlentscheidung wichtig. Diese Formulierung könnte ergänzend lauten: „eine/n in der Jugendhilfe erfahrene/n und im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes tätigen oder wohnenden…“

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10.06.2021 ist die Aufnahme selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4a als beratende Mitglieder vorgesehen (-Entwurf- § 4 Abs. 3 Buchstabe j). Selbstorganisierte Zusammenschlüsse sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach dem Achten Sozialgesetzbuch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrich-tungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrneh-mung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

Mit der deklaratorischen Übernahme der Regelungsinhalte in die §§ 6 bis 8 der Entwurfsfas-sung wird die Satzung um wesentliche erklärende Zusammenhänge zur Verwaltung des Jugendamtes und das Wirken der Unterausschüsse ergänzt.

Im Übrigen sind redaktionelle Anpassungen grau hinterlegt.  

 

Entscheidungsalternative(n):

Es erfolgt keine bzw. eine abweichende Anpassung der Satzung des Jugendamtes.