Der Kreistag beschließt, die vorliegende Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken in der Fassung der Vorberatung des Jugendhilfeausschusses.
Rechtsgrundlage:
§ 5
KrO, § 3 AG-KJHG, §§ 69 ff. SGB VIII
Sachdarstellung:
Die Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken ist zuletzt im
September 2014 geändert worden. Insbesondere ist der damalige Katalog der
beratenden Mitglieder in § 4 Abs. 3 um die Entsendeberechtigung des
Jugendamtselternbeirats sowie der muslimischen Kultusgemeinden erweitert worden
(§ 4 Buchstabe g) und h) der derzeitigen Fassung).
Die Fraktionen und Gruppen des Kreistages haben sich im Zusammenhang mit
der Neubildung des Jugendhilfeausschusses darauf verständigt, die bisherige
Satzungsregelung des § 4 Abs. 3 letzter Absatz zur Mitwirkung ausländischer
Mitbürger/innen neu zu fassen.
Die bisherige Fassung lautet:
„Auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses kann der
Kreistag eine Vertreterin/einen Vertreter einer großen Gruppe von Ausländern
als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss bestellen.“
Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und UWG/Stadtpartei im Kreistag
Borken haben mit Antrag vom 10.06.2021 (SV 0244/2021) folgende Neuregelung
vorgeschlagen:
„Eine/r
in der Jugendhilfe erfahrene/r oder tätige/r ausländische/r
Einwohnerin/Einwohner, die/der auf Vorschlag der Integrationsagenturen vom
Kreistag bestellt wird.“
Vergleichbare Satzungsregelungen zur Einbindung von ausländischen
Einwohner/innen bzw. Gruppen sind bei anderen Jugendämtern kaum vorhanden. Auf
entsprechende Mustersatzungsregelungen kann somit nicht unmittelbar
zurückgegriffen werden. Zumeist erfolgt in den der Verwaltung bekannten Fällen
eine Einbindung, wenn es in der Kommune einen Integrationsrat bzw. -ausschuss
gibt (Bsp.: Kreisjugendamt Steinfurt oder Stadtjugendamt Bocholt: Vertreter/in des Integrationsrates oder
Integrationsausschusses, der/die von diesem bestimmt/bestellt/gewählt wird).
Aus Sicht der Verwaltung sind zu dem o.g. Formulierungsvorschlag der
Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und UWG/Stadtpartei folgende Anmerkungen für
die politische Beratung und Entscheidung zu machen:
-
Die bisherige Satzungsregelung sah vor, dass der
Jugendhilfeausschuss das Vorschlagsrecht für die Bestellung durch den Kreistag
hat. D.h. der Jugendhilfeausschuss hatte damit die Möglichkeit, über das „Ob“
und die Auswahl von Vorschlägen initiativ zu entscheiden. Nach der vorliegenden
Satzungsregelung ist dieses Vorschlagsrecht nicht ausdrücklich genannt. Auch
ist zu berücksichtigen, dass die Integrationsagenturen – anders als
Ausländerausschüsse und –räte keine eigene demokratische Legitimierung haben.
Auf jeden Fall hat eine Vorberatung der Vorschläge der Integrationsagenturen
durch den Jugendhilfeausschuss für den Kreisausschuss und Kreistag zu erfolgen.
Vor diesem Hintergrund könnte eine alternative Formulierung lauten:
„Auf
Vorschlag des Jugendhilfeausschusses kann der Kreistag eine/n in der
Jugendhilfe erfahrene/n oder tätige/n ausländische/n Einwohner/in als
beratendes Mitglied bestellen. Die im Kreisgebiet bestehenden
Integrationsagenturen sind bei der Einholung von Wahlvorschlägen
einzubeziehen.“
-
Aus den bisherigen Beratungen und Diskussionen um
eine Einbeziehung von ausländischen Mitbürger/innen war dem
Jugendhilfeausschuss wichtig, bestimmte im Kreisjugendamtsbereich bestehenden
ausländische Gruppen - gerade die große Anzahl von hier lebenden muslimischen
Mitbürger/innen - bei der Beratung der Jugendhilfeangelegenheiten besonders zu
berücksichtigen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass es derzeit keine
verfasste muslimische Kultusgemeinde gibt (also eine Mitwirkung nach § 4 Abs. 3
Buchst. g) regelmäßig ausscheidet). Ggf. kann die Satzungsregelung vorsehen,
dass Wahlvorschläge auch von ausländischen Institutionen/Verbänden/Vereinen
eingereicht werden können.
-
Die Bezugnahme zu einem Wohnsitz oder einer
Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes war dem
Jugendhilfeausschuss bislang für die Auswahlentscheidung wichtig. Diese
Formulierung könnte ergänzend lauten: „eine/n
in der Jugendhilfe erfahrene/n und im Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes tätigen oder wohnenden…“
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am
10.06.2021 ist die Aufnahme selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4a als
beratende Mitglieder vorgesehen (-Entwurf- § 4 Abs. 3 Buchstabe j).
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse sind solche, in denen sich nicht in
berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene
Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach dem
Achten Sozialgesetzbuch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe
tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen,
Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu
begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen
Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrich-tungen und Institutionen als
auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrneh-mung eigener
Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.
Mit der deklaratorischen Übernahme der Regelungsinhalte in die §§ 6 bis
8 der Entwurfsfas-sung wird die Satzung um wesentliche erklärende Zusammenhänge
zur Verwaltung des Jugendamtes und das Wirken der Unterausschüsse ergänzt.
Im Übrigen sind redaktionelle Anpassungen grau hinterlegt.
Entscheidungsalternative(n):
Es erfolgt keine bzw. eine abweichende Anpassung der Satzung des
Jugendamtes.