Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 16.08.2021 wird entsprechend Artikel 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates den Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt gegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.

 


Rechtsgrundlage:

-          Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496 EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L137/40 vom 24.05.2017 und ABl. Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung - (VO 2017/625)

 

-          § 2 Abs. 3 und § 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in der zurzeit geltenden Fassung

 

-     Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW) vom 03.02.2015 in der zurzeit gültigen Fassung

 

Sachdarstellung:

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich derzeit nach der Satzung vom 30.08.2019, die am 14.12.2019 nach Beschluss des Kreistages in Kraft getreten ist.

Eine Gebührenanpassung ist zum 01.01.2022 insbesondere aus folgenden Gründen geboten:

1.1                          Tarifliche Änderungen

Auf Grund des für das nebenamtlich beschäftigte Personal geltenden Tarifvertrags Fleischuntersuchung (TV-FlU) werden die Stück- und Stundenvergütungen für nebenamtliche TierärztInnen von 41,23 € auf 42,62 € und für nebenamtliche FachassistentInnen von 20,10 € auf 20,78 € ab April 2022 steigen werden. Dies entspricht einer kumulierten Erhöhung von ca. 3,3%.

Hinzu kommen die Tarifsteigerungen des hauptamtlich eingesetzten Personals, welche in ähnlicher Höhe angesetzt werden können.

Diese Tariferhöhungen belaufen sich bei einem Entgeltvolumen für das eingesetzte Kontrollpersonal von ca. 2,7 Mio € auf einen Betrag von ca. 90.000 €.

1.2                          Änderung der Gebühren für Rückstandsuntersuchungen

Die Kosten für die Untersuchung einer Rückstandsprobe werden jährlich durch das Chemische Veterinäruntersuchungsamt MEL in Münster (CVUA MEL) berechnet und in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW in die Tarifstelle 23.8.5 übernommen.

Die aktuelle Anpassung der Gebührenstellen für die Rückstandsuntersuchung in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW zeigt je Gattung z.T. deutlich gestiegene Gebühren je Tier.

So werden uns beispielsweise für die Kategorie geschlachtetes Jungrind bzw. Kalb je Tier demnächst 0,21 € mehr vom CVUA MEL an Gebühr in Rechnung gestellt. Bei einem Schlachtvolumen an Kälbern von ca. 69.000 Tieren p.a. entspricht die Gebührenerhöhung einem ungefähren Ansatz von 14.500 €.

1.3                          Ermittlung einer Gebühr für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben

Seit der letzten Satzung sind wir nach den Vorgaben der maßgeblichen EU-Vorschriften verpflichtet, auch für die Zerlegungsbetriebe eine kostendeckende Gebühr zu berechnen.

Die Kontrollberechnung hat gezeigt, dass die aktuell angesetzte Gebühr in Höhe von 0,56 € je Tonne zerlegten Fleisches mit ca. 4.300 € zu einer leichten Überdeckung der Kosten führt. Daher wurde diese Gebühr neu berechnet und mit einem Ansatz von 0,50 € je Tonne zerlegten Fleisches kalkuliert.

Da auch für diesen Bereich die Vorgabe der Kostendeckung gilt, muss diese Gebühr entsprechend angepasst werden, um hier rechtssichere Gebührenbescheide erlassen zu können.

2.                  Pflicht zur Gebührenerhebung und Mindestgebühren

Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2017/625 erheben die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen, die in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Milcherzeugungsbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben durchgeführt werden, in Höhe der gemäß Art. 82 Abs. 1 berechneten Kosten.

Alternativ könnten gem. Art 79 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 auch vorgegebene Pauschalsätze als Gebühr festgelegt werden. Eine Vergleichsberechnung zeigt aber, dass dadurch ein Gebührendefizit von ca. 1.100.000 € entstehen würde.

Ausgehend von der Vorgabe, dass die Kosten der durchzuführenden Kontrollen durch Einnahmen zu decken sind, bedarf es daher einer Gebührenbedarfsberechnung.

In einer umfassenden Gebührenbedarfsberechnung sind für die amtlichen Kontrollen Gebühren zur Deckung der Kosten kalkuliert worden. Diese werden in der beigefügten Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation“ ausführlich dargelegt. Nach § 3 GebG sind bei der Bemessung der Gebührensätze (d.h. bei der Festlegung der Gebührenhöhe) der Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung für den Gebührenschuldner andererseits zu berücksichtigen.

Die Überwachung von Hausschlachtungen oder die Entnahmen und Untersuchungen von Trichinenproben erlegter Wildschweine etc. werden ausschließlich durch nationale Vorschriften geregelt. Nach der AVerwGebO sind auch für diese amtlichen Überwachungstätigkeiten Gebühren zu erheben. Für diese amtlichen Handlungen werden ebenfalls von den Gebührenbestimmungen der AVerwGebO abweichende Gebühren festgesetzt.

Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Gebührentatbestände gelten die Gebührensätze der AVerwGebO. Dies gilt zum Beispiel für die Erhebung von Gebühren für durchgeführte Kontrollen in Fleischverarbeitungsbetrieben.

3.                  Auswirkungen der Neukalkulation

Auf Grund der unter Punkt 1.) dargestellten Aspekte ergibt sich bei der Gesamtbetrachtung der Gebührenhöhe ein differenziertes Bild.

Großbetriebe mit Bandschlachtung:

Für den Betrieb Heinz Tummel GmbH & Co KG führt die Neuberechnung der Gebühr zu einer Erhöhung in den relevanten Schlachtstaffeln von ca. 0,03 €. Diese Erhöhungen entsprechen einer prozentualen Erhöhung von ca. 2,5%.

Die Gebühren in den typischen Schlachtstaffeln im Schlachthof Bocholt für die Gattung Jungrind steigen um 0,30 € und damit um ca. 4,7% und im Schlachthof Legden sinkt die Gebühr für die Gattung Rind um 0,40 €, was einer Reduzierung von ca. 4,3% entspricht.

Bei der deutlichen Erhöhung im Betrieb Josef Brüninghoff muss beachtet werden, dass sich die Gebührenhöhe durch die deutliche Anhebung der Rückstandsuntersuchungsgebühr erklärt (s. Punkt 1.2). Die Reduzierung im Betrieb Schlachthof Legden kommt dadurch zustande, dass die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung benötigten Personalansätze durch Aufgabenverlagerung etwas reduziert werden konnten und sich dies direkt auf die Gebühr auswirkt. Bei allen Gebühren kommt dann natürlich noch die Tarifsteigerung zum Tragen.

Großbetriebe ohne Bandschlachtung:

Hierbei handelt es sich z.Zt. um eine Gruppe von wenigen Betrieben, die ein gewisses Schlachtvolumen, welches im maßgeblichen Tarifvertrag Fleischuntersuchung vorgegeben ist, erreichen, jedoch nicht über die betriebliche Struktur verfügen, die sie vergleichbar mit Großbetrieben mit Bandschlachtung machen.

Die Gebühren werden also durch die entstandenen Aufwendungen in einer kleinen Zahl von Betrieben in Beziehung zur erreichten Schlacht- bzw. Untersuchungsmenge ermittelt.

Im Vergleich zur letzten Gebührenkalkulation steigen für diese Betriebsart die Gebühren in Bereichen von 7%-11%. Dies ist darauf zurück zu führen, dass sich hier die Zusammenstellung der Gruppe von Betrieben, die je nach individueller Ausgestaltung und Betriebsführung mehr oder weniger Aufwand für die durchzuführenden Kontrollen verursachen, seit der letzten Gebührensatzung verändert hat.

 

Kleinbetriebe:

Bei den Kleinbetrieben liegt die größte Position für die Ermittlung der Gebühr in den Personalaufwendungen. Diese sind, wie oben beschrieben in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen. Darüber hinaus sind aber auch Fahrtkosten relevant, die durch die Organisation der einzelnen Schlachttage in den Betrieben verursacht werden und je nach Ausgestaltung der Tätigkeit auch schon schwanken und damit zu steigenden –oder sinkenden- Gebühren führen können. Daher haben sich auch die Gebühren entsprechend entwickelt und erhöhen sich in einem moderaten Rahmen von ca. 3%. Näheres hierzu führt die Anlage 2 zur Beschlussvorlage „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation“ aus.

4.                  Fazit

Im Ergebnis kann hinsichtlich der Gebührenanpassung festgehalten werden, dass sich die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen aus den gestiegenen Entgelten für das eingesetzte Personal ergeben. Darüber hinaus sind die Kosten für den Verwaltungsoverhead leicht gesunken, so dass in den weitesten Teilen eine moderate Erhöhung der Gebühr zu verzeichnen ist. Lediglich dort, wo gestiegene Fremdlaborkosten anfallen, personelle Neuorganisationen und betrieblich bedingter, erhöhter Kontrollaufwand erforderlich waren, steigen die Fleischuntersuchungsgebühren in einem etwas überproportionalen Maße.

Gemäß Art. 85 Abs. 3 der VO (EU) 2017/625 ist nunmehr vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren).

5.                  Konsultationsverfahren

Die Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Borken erfolgt aus dieser Vorgabe heraus in einem zweistufigen Verfahren:

5.1              Beteiligung möglicher Betroffener

Nach dem Beschluss des Kreistags wird das von der VO (EU) 2017/625 vorgesehene Konsultationsverfahren durchgeführt.

Es wird im Rahmen dieses Verfahrens, wie sonst auch schon üblich, Kontakt zu den Betreibern und den Interessenvertretungen aufgenommen und die Gebühren sowie die relevanten Entwicklungen aufgezeigt und besprochen. Darüber hinaus werden alle Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass Anregungen oder Bedenken gegen diese Fleischhygienegebührensatzung schriftlich dem Kreis Borken bis zum 29.10.2021 mitgeteilt werden können.

5.2              Beschlussverfahren

Sollten im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens Anregungen, Bedenken und/ oder Hinweise vorgetragen werden, die sich inhaltlich auf die Gebührenkalkulation oder die abschließende Gebührenhöhe auswirken, werden diese geprüft und ggfls. in der abschließenden Satzung berücksichtigt.

Die Gebührensatzung wird dann mit den berücksichtigten Anregungen und Bedenken den politischen Gremien des Kreises Borken zur Beschlussfassung vorgelegt.

Um den Vorgaben des Art. 85 der VO (EU) 2017/625 im Hinblick auf den Transparenzgedanken Rechnung zu tragen, sind als Anlagen 3 und 4 die Aufstellungen für die Bereiche Kontrollen bei der Schlachttieruntersuchung und Kontrollen in Zerlegungsbetrieben beigefügt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche ?

Es wird auf die Anpassung der Gebührensatzung verzichtet. Ein Verzicht auf eine Anpassung der Gebührensatzung hätte zur Folge, dass für die Bereiche, in denen die Gebühren angehoben werden müssen, ein Defizit von ca. 200.000 € festgestellt würde, welches über den allgemeinen Haushalt finanziert werden müsste. Dies widerspräche dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Die Gebühren wurden kostendeckend kalkuliert.

 


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE