Der als Anlage 1 beigefügte
Entwurf der Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 16.08.2021 wird
entsprechend Artikel 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates den Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt
gegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, das Konsultationsverfahren wie
vorgeschlagen durchzuführen.
Rechtsgrundlage:
-
Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtlichen
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496 EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L137/40 vom 24.05.2017
und ABl. Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung - (VO
2017/625)
-
§ 2 Abs. 3 und § 3 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 in der zurzeit geltenden Fassung
- Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW) vom 03.02.2015
in der zurzeit gültigen Fassung
Sachdarstellung:
Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
richten sich derzeit nach der Satzung vom 30.08.2019, die am 14.12.2019 nach
Beschluss des Kreistages in Kraft getreten ist.
Eine Gebührenanpassung ist zum 01.01.2022 insbesondere aus folgenden
Gründen geboten:
1.1
Tarifliche
Änderungen
Auf Grund des für das nebenamtlich beschäftigte Personal geltenden
Tarifvertrags Fleischuntersuchung (TV-FlU) werden die Stück- und
Stundenvergütungen für nebenamtliche TierärztInnen von 41,23 € auf 42,62 € und
für nebenamtliche FachassistentInnen von 20,10 € auf 20,78 € ab April 2022
steigen werden. Dies entspricht einer kumulierten Erhöhung von ca. 3,3%.
Hinzu kommen die Tarifsteigerungen des hauptamtlich eingesetzten
Personals, welche in ähnlicher Höhe angesetzt werden können.
Diese Tariferhöhungen belaufen sich bei einem Entgeltvolumen für das
eingesetzte Kontrollpersonal von ca. 2,7 Mio € auf einen Betrag von ca. 90.000
€.
1.2
Änderung der
Gebühren für Rückstandsuntersuchungen
Die Kosten für die Untersuchung einer Rückstandsprobe werden jährlich
durch das Chemische Veterinäruntersuchungsamt MEL in Münster (CVUA MEL)
berechnet und in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW in die
Tarifstelle 23.8.5 übernommen.
Die aktuelle Anpassung der Gebührenstellen für die Rückstandsuntersuchung
in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW zeigt je Gattung z.T.
deutlich gestiegene Gebühren je Tier.
So werden uns beispielsweise für die Kategorie geschlachtetes Jungrind
bzw. Kalb je Tier demnächst 0,21 € mehr vom CVUA MEL an Gebühr in Rechnung
gestellt. Bei einem Schlachtvolumen an Kälbern von ca. 69.000 Tieren p.a.
entspricht die Gebührenerhöhung einem ungefähren Ansatz von 14.500 €.
1.3
Ermittlung einer
Gebühr für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben
Seit der letzten Satzung sind wir nach den Vorgaben der maßgeblichen
EU-Vorschriften verpflichtet, auch für die Zerlegungsbetriebe eine
kostendeckende Gebühr zu berechnen.
Die Kontrollberechnung hat gezeigt, dass die aktuell angesetzte Gebühr
in Höhe von 0,56 € je Tonne zerlegten Fleisches mit ca. 4.300 € zu einer
leichten Überdeckung der Kosten führt. Daher wurde diese Gebühr neu berechnet
und mit einem Ansatz von 0,50 € je Tonne zerlegten Fleisches kalkuliert.
Da auch für diesen Bereich die Vorgabe der Kostendeckung gilt, muss
diese Gebühr entsprechend angepasst werden, um hier rechtssichere
Gebührenbescheide erlassen zu können.
2.
Pflicht zur Gebührenerhebung und Mindestgebühren
Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2017/625 erheben die zuständigen
Behörden Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen, die in
Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Milcherzeugungsbetrieben oder
Wildbearbeitungsbetrieben durchgeführt werden, in Höhe der gemäß Art. 82 Abs. 1
berechneten Kosten.
Alternativ könnten gem. Art 79 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 auch
vorgegebene Pauschalsätze als Gebühr festgelegt werden. Eine
Vergleichsberechnung zeigt aber, dass dadurch ein Gebührendefizit von ca.
1.100.000 € entstehen würde.
Ausgehend von der Vorgabe, dass die Kosten der durchzuführenden
Kontrollen durch Einnahmen zu decken sind, bedarf es daher einer
Gebührenbedarfsberechnung.
In einer umfassenden Gebührenbedarfsberechnung sind für die amtlichen
Kontrollen Gebühren zur Deckung der Kosten kalkuliert worden. Diese werden in
der beigefügten Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage „Erläuterungen zur
Gebührenkalkulation“ ausführlich dargelegt. Nach § 3 GebG sind bei der
Bemessung der Gebührensätze (d.h. bei der Festlegung der Gebührenhöhe) der
Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung für den Gebührenschuldner
andererseits zu berücksichtigen.
Die Überwachung von Hausschlachtungen oder die Entnahmen und
Untersuchungen von Trichinenproben erlegter Wildschweine etc. werden
ausschließlich durch nationale Vorschriften geregelt. Nach der AVerwGebO sind
auch für diese amtlichen Überwachungstätigkeiten Gebühren zu erheben. Für diese
amtlichen Handlungen werden ebenfalls von den Gebührenbestimmungen der
AVerwGebO abweichende Gebühren festgesetzt.
Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Gebührentatbestände
gelten die Gebührensätze der AVerwGebO. Dies gilt zum Beispiel für die Erhebung
von Gebühren für durchgeführte Kontrollen in Fleischverarbeitungsbetrieben.
3.
Auswirkungen der Neukalkulation
Auf Grund der
unter Punkt 1.) dargestellten Aspekte ergibt sich bei der Gesamtbetrachtung der
Gebührenhöhe ein differenziertes Bild.
Großbetriebe mit Bandschlachtung:
Für den Betrieb
Heinz Tummel GmbH & Co KG führt die Neuberechnung der Gebühr zu einer
Erhöhung in den relevanten Schlachtstaffeln von ca. 0,03 €. Diese Erhöhungen
entsprechen einer prozentualen Erhöhung von ca. 2,5%.
Die Gebühren in
den typischen Schlachtstaffeln im Schlachthof Bocholt für die Gattung Jungrind
steigen um 0,30 € und damit um ca. 4,7% und im Schlachthof Legden sinkt die
Gebühr für die Gattung Rind um 0,40 €, was einer Reduzierung von ca. 4,3%
entspricht.
Bei der deutlichen
Erhöhung im Betrieb Josef Brüninghoff muss beachtet werden, dass sich die
Gebührenhöhe durch die deutliche Anhebung der Rückstandsuntersuchungsgebühr
erklärt (s. Punkt 1.2). Die Reduzierung im Betrieb Schlachthof Legden kommt
dadurch zustande, dass die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
benötigten Personalansätze durch Aufgabenverlagerung etwas reduziert werden
konnten und sich dies direkt auf die Gebühr auswirkt. Bei allen Gebühren kommt
dann natürlich noch die Tarifsteigerung zum Tragen.
Großbetriebe ohne Bandschlachtung:
Hierbei handelt es
sich z.Zt. um eine Gruppe von wenigen Betrieben, die ein gewisses
Schlachtvolumen, welches im maßgeblichen Tarifvertrag Fleischuntersuchung
vorgegeben ist, erreichen, jedoch nicht über die betriebliche Struktur
verfügen, die sie vergleichbar mit Großbetrieben mit Bandschlachtung
machen.
Die Gebühren
werden also durch die entstandenen Aufwendungen in einer kleinen Zahl von Betrieben
in Beziehung zur erreichten Schlacht- bzw. Untersuchungsmenge ermittelt.
Im Vergleich zur
letzten Gebührenkalkulation steigen für diese Betriebsart die Gebühren in
Bereichen von 7%-11%. Dies ist darauf zurück zu führen, dass sich hier die
Zusammenstellung der Gruppe von Betrieben, die je nach individueller
Ausgestaltung und Betriebsführung mehr oder weniger Aufwand für die
durchzuführenden Kontrollen verursachen, seit der letzten Gebührensatzung
verändert hat.
Kleinbetriebe:
Bei den
Kleinbetrieben liegt die größte Position für die Ermittlung der Gebühr in den
Personalaufwendungen. Diese sind, wie oben beschrieben in den vergangenen
Jahren spürbar gestiegen. Darüber hinaus sind aber auch Fahrtkosten relevant,
die durch die Organisation der einzelnen Schlachttage in den Betrieben
verursacht werden und je nach Ausgestaltung der Tätigkeit auch schon schwanken
und damit zu steigenden –oder sinkenden- Gebühren führen können. Daher haben
sich auch die Gebühren entsprechend entwickelt und erhöhen sich in einem
moderaten Rahmen von ca. 3%. Näheres hierzu führt die Anlage 2 zur
Beschlussvorlage „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation“ aus.
4.
Fazit
Im Ergebnis kann hinsichtlich der Gebührenanpassung festgehalten werden,
dass sich die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen aus den gestiegenen Entgelten
für das eingesetzte Personal ergeben. Darüber hinaus sind die Kosten für den
Verwaltungsoverhead leicht gesunken, so dass in den weitesten Teilen eine
moderate Erhöhung der Gebühr zu verzeichnen ist. Lediglich dort, wo gestiegene
Fremdlaborkosten anfallen, personelle Neuorganisationen und betrieblich
bedingter, erhöhter Kontrollaufwand erforderlich waren, steigen die
Fleischuntersuchungsgebühren in einem etwas überproportionalen Maße.
Gemäß Art. 85 Abs. 3 der VO (EU) 2017/625 ist nunmehr vorgeschrieben,
dass die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung
die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung
der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren).
5.
Konsultationsverfahren
Die Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Borken erfolgt aus
dieser Vorgabe heraus in einem zweistufigen Verfahren:
5.1
Beteiligung
möglicher Betroffener
Nach dem Beschluss des Kreistags wird das von der VO (EU) 2017/625
vorgesehene Konsultationsverfahren durchgeführt.
Es wird im Rahmen dieses Verfahrens, wie sonst auch schon üblich,
Kontakt zu den Betreibern und den Interessenvertretungen aufgenommen und die
Gebühren sowie die relevanten Entwicklungen aufgezeigt und besprochen. Darüber
hinaus werden alle Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht und darauf hingewiesen,
dass Anregungen oder Bedenken gegen diese Fleischhygienegebührensatzung
schriftlich dem Kreis Borken bis zum 29.10.2021 mitgeteilt werden können.
5.2
Beschlussverfahren
Sollten im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens Anregungen, Bedenken
und/ oder Hinweise vorgetragen werden, die sich inhaltlich auf die
Gebührenkalkulation oder die abschließende Gebührenhöhe auswirken, werden diese
geprüft und ggfls. in der abschließenden Satzung berücksichtigt.
Die Gebührensatzung wird dann mit den berücksichtigten Anregungen und
Bedenken den politischen Gremien des Kreises Borken zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Um den Vorgaben des Art. 85 der VO (EU) 2017/625 im Hinblick auf den
Transparenzgedanken Rechnung zu tragen, sind als Anlagen 3 und 4 die
Aufstellungen für die Bereiche Kontrollen bei der Schlachttieruntersuchung und
Kontrollen in Zerlegungsbetrieben beigefügt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche ?
Es wird auf die Anpassung der Gebührensatzung verzichtet. Ein Verzicht
auf eine Anpassung der Gebührensatzung hätte zur Folge, dass für die Bereiche,
in denen die Gebühren angehoben werden müssen, ein Defizit von ca. 200.000 €
festgestellt würde, welches über den allgemeinen Haushalt finanziert werden
müsste. Dies widerspräche dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE