1. Der
Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) schließt sich dem Bericht der Revision über
die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises Borken zum 31.12.2020 und des
Lageberichts für das Haushaltsjahr 2020 an.
2. Der RPA gibt gegenüber dem Kreistag zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises Borken zum 31.12.2020 und des Lageberichts für das Haushaltsjahr 2020 die anliegende Stellungnahme ab.
3. Der RPA empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
a. Der Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2020 wird mit einer Bilanzsumme von 524.671.060,04 € und einem Jahresüberschuss von 2.359.233,20 € festgestellt.
b. Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2020 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
c. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 2.359.233,20 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt (§ 96 Abs. 1 GO NRW).
d. Für das Haushaltsjahr 2020 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht eine Forderung aus der Erhebung der Jugendamtsumlage in Höhe von 1.007.508,79 €. Die Abrechnungsbescheide sind an die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 01.01.2022 fällig.
Rechtsgrundlage:
§§ 53 KrO
NRW in Verbindung mit §§ 95, 96 und 102 GO NRW
§ 59 Abs.
3 GO NRW in analoger Anwendung
§ 56 Abs. 5 KrO NRW
Sachdarstellung:
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 1 GO
NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln
und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht
ist beizufügen. Nach Maßgabe des § 95 Abs. 5 der GO NRW ist der vom Kämmerer
aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem
Kreistag zur Feststellung zuzuleiten. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020
wurde vom Kämmerer am 18.06.2021 aufgestellt, vom Landrat am gleichen Tag
bestätigt und im Kreistagsinformationsdienst verfügbar gemacht. Der Kreistag
hatte bereits in seiner Sitzung am 24.06.2021 den formalen Beschluss gefasst,
dass der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 im Anschluss an die Zuleitung an
den Kreistag zur Prüfung an den RPA weitergeleitet wird.
Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. §§ 59 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 GO NRW prüft der RPA den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfberichtes. Er bedient sich hierbei der Revision des Kreises Borken als örtliche Rechnungsprüfung.
Die Revision des Kreises hat den Jahresabschluss gem. § 102 GO NRW dahingehend geprüft, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises ergibt und die rechtlichen Vorgaben beachtet wurden. Ausgangspunkt der Prüfung waren die Ergebnisse des geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen sowie vom Kreistag festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019.
Das Ergebnis der Prüfung ist in dem beigefügten Prüfungsbericht zusammengefasst. Am Ende des Prüfberichts ist der Bestätigungsvermerk der Revision wiedergegeben (Anlage 1). Über die im Anhang und Lagebericht vorgenommenen Änderungen durch die Verwaltung informiert die beigefügte Änderungsliste (Anlage 2).
Der RPA hat in Anwendung des § 59 Abs. 3 GO NRW zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung gegenüber dem Kreistag schriftlich Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichts hat der RPA zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Landrat aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Die Stellungnahme ersetzt den bisherigen Bestätigungsvermerk des RPA. Ein Vorschlag für die Stellungnahme des RPA ist als Anlage beigefügt (Anlage 3).
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW ist für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Kreistag zuständig. Er beschließt auch über die Behandlung des Jahresüberschusses. Gem. § 56a KrO NRW können Jahresüberschüsse der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens drei Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses hat. Eine weitere Restriktion enthält der § 96 Abs. 1 GO NRW, wonach eine Reduzierung der Allgemeinen Rücklage aufgrund eines negativen Saldos aus den Jahresergebnissen der letzten drei Haushaltsjahre zunächst ausgeglichen werden muss. Beide gesetzlichen Restriktionen werden eingehalten. Es wird daher vorgeschlagen, den Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 2.359.233,20 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Zudem entscheiden die Kreistagsmitglieder über die Entlastung des Landrates.
Nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2020 durch den Kreistag wird der Prüfungsbericht der Revision mit dem Jahresabschluss 2020 und dem zugehörigen Lagebericht, dem Bestätigungsvermerk der Revision sowie der Stellungnahme des RPA im Internet als digitale Fassung bereitgestellt.
Der Kreis Borken nimmt für 13 der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Aufgaben der Jugendhilfe wahr und erhebt hierfür eine Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. Das Jugendamtsbudget schließt 2019 wie folgt ab:
Jugendamtsumlage – Rechnungsergebnis 2020 56.891.448,66 €
Budget 02 – Rechnungsergebnis 2020 - 57.898.957,45 €
Verschlechterung 2020 - 1.007.508,79 €
Abrechnung
gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW ) - 1.007.508,79 €
(Forderungen
aus Transferleistungen)
Das Innenministerium NRW hat
mit Erlass vom 14.05.2014 allgemein gültige Regelungen zur haushaltsmäßigen
Abrechnung der Jugendamtsumlage herausgegeben. Hiernach ist das
Abrechnungsverfahren nach § 56 Abs. 5 KrO NRW wie folgt abzuwickeln:
1. Es bedarf einer Entscheidung des Kreises, dass die jährlich erhobene Jugendamtsumlage abgerechnet werden soll.
2. Im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf es der Ermittlung und Feststellung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten des Kreises aus der Erhebung der Jugendamtsumlage.
3. Es bedarf eines Bescheides an die jeweiligen betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, in dem die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Kreises konkret benannt und unter Beachtung der gesetzlichen Regelung der Erfüllungszeitpunkt für das zweite Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres genau bestimmt wird.
4. Im zweiten Folgejahr ist die Ausgleichsverpflichtung zu erfüllen.
Ein Ausgleich der Forderungen 2020 im Budget 02 - Jugend und Familie kann somit in 2022 erfolgen. Über die Abrechnung der Ansprüche gegenüber den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in Höhe von 1.007.508,79 € entscheidet der Kreistag mit Feststellung des Jahresabschlusses 2020.
In Höhe der Unterdeckung aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage für 2020 ist eine Forderung aus Transferleistungen in die Schlussbilanz zum 31.12.2020 eingestellt.
Sobald der testierte Jahresabschluss 2020 vorliegt, werden umgehend die Abrechnungsbescheide für 2020 erlassen. Die durch Bescheid festgestellten Forderungen sollen zum 01.01.2022 durch die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt an den Kreis Borken gezahlt werden.
Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss wird der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt und unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Er wird öffentlich bekannt gemacht und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Im Übrigen ist der Jahresabschluss 2020 dauerhaft im Internet abrufbar.
Entscheidungsalternative(n):
Ja / Nein
Wenn ja, welche?
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert
oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt
wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
Die Jugendamtsumlage wird nicht abgerechnet. Die Städte
und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt zahlen nicht die ihnen gegenüber
bestehenden Ansprüche aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage 2020.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere Erläuterungen)
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE