1. Den in Anlage 1 zur Sitzungsvorlage aufgeführten Entgelten der EGW ab dem 01.01.2006 wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 18 Absatz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken
Sachdarstellung:
Die Entsorgungswege für Siedlungsabfälle in Deutschland haben sich durch das Ablagerungsverbot für unbehandelte Abfälle ab dem 01.06.2005 entscheidend verändert. Anstelle der Beseitigung auf Deponien sind ausschließlich die mechanisch-biologische Abfallbehandlung und Müllverbrennung getreten.
Seit dem 01.06.2005 werden der MBA erhebliche Abfallmengen angedient, die zuvor auf Deponien zu günstigen Preisen abgelagert wurden. Diejenigen Abfälle, die zur Behandlung in der MBA nicht geeignet sind, sind in der MVA zu beseitigen. Durch das erhöhte Aufkommen von Abfällen zur Beseitigung kommt es vielerorts zu Kapazitätsengpässen in den Müllverbrennungsanlagen und infolge dessen zu Preiserhöhungen.
Zwar hat sich die EGW frühzeitig Kontingente in Müllverbrennungsanlagen gesichert, so dass die Preise aufgrund dieser langfristigen Verträge weitgehend stabil bleiben. In neueren Verträgen dagegen haben sich die vielerorts fehlenden Entsorgungskapazitäten in deutlich höheren Preisen niedergeschlagen.
Problematisch sind außerdem die so genannten heizwertreichen Abfälle, für die bisher noch keine ausreichenden Verwertungskapazitäten zur Verfügung stehen.
Nach einer Umfrage des Europäischen Wirtschaftsdienstes EUWID im Dezember 2006 liegen die Preise für die Müllverbrennung in Nordrhein-Westfalen zwischen 130 und 285 Euro/t.
Mit Beschluss vom 29.09.2005 hat der Kreistag letztmalig der Entgeltanpassung zum 06.07.2005 zugestimmt (s. Sitzungsvorlage 0195/2005). Bereits in dieser Vorlage wurde auf die angespannte Situation im Bereich der gewerblichen Abfälle hingewiesen, die eine weitere Anhebung der Entgelte nötig machen könnte.
Die weiterhin angespannte Entwicklung auf dem Abfallmarkt macht nun eine weitere Anpassung der Entgelte erforderlich.
Vorrangigen Einfluss hat hierbei das Entgelt für hausmüllähnlichen Gewerbeabfall. Hier muss jedoch lediglich das Entgelt für die Behandlung MBA-geeigneter Abfälle von 130,00 Euro auf 140,00 Euro angehoben werden. Ursächlich für diese Erhöhung sind wie bei der Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühren durch den Kreis Borken die erhöhten Annahmepreise für die Entsorgung der heizwertreichen Abfälle, die vor der biologischen Behandlung in der mechanischen Aufbereitungsstufe aussortiert und unmittelbar einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Die EGW liegt mit diesen Entgelten nach wie vor im unteren Bereich der derzeit in NRW geltenden Entgelte für die mechanisch-biologische Aufbereitung. Nach der Umfrage des Europäischen Wirtschaftsdienstes EUWID im Dezember 2006 liegen die Annahmepreise der MBA in Nordrhein-Westfalen zwischen 120 und 230 Euro/t. Ein Entgeltvergleich mit den Nachbarkreisen ist in der Anlage 2 beigefügt.
Die aktuellen Entgeltsätze werden an den Einrichtungen der EGW ausgehängt und auf der Homepage www.egw.de veröffentlicht.
Nach § 18 Absatz 2, Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken bedarf die EGW hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Entgelte der Zustimmung des Kreises Borken.
Dem Aufsichtsrat der EGW wird diese neue Entgeltgestaltung in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Für eine kostendeckende Entgelterhebung sind die kalkulierten Entgeltsätze notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Entgeltanhebung steht eine entsprechende Kostensteigerung gegenüber. Es ergeben sich somit keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan der EGW.
Anlagen:
(1) Entgelte die unter den Zustimmungsvorbehalt des Kreistages fallen
(2) Entgeltvergleich
Anlage 1
Das Entgelt beträgt bei Anlieferung von |
Netto € |
Netto € |
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1. |
Regelentgelt pro Tonne bei Anlieferung von |
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1.1 |
hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen |
|
|
1.1.1 |
hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, die nicht
unter Ziff. 1.1.2, 1.2-1.15 fallen |
170,00 |
170,00 |
1.1.2 |
hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, die zur
Behandlung in der MBA geeignet sind |
140,00 |
130,00 |
1.2 |
Baumischabfällen |
|
|
1.2.1 |
mit einer Zusammensetzung >0,5 t/m³ |
140,00 |
130,00 |
1.2.2 |
mit einer Zusammensetzung <=0,5 t/m³ |
170,00 |
170,00 |
1.2.3 |
mit einer Zusammensetzung <0,2 t/m³ gilt das
Entgelt gem. Ziff. 3 |
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1.3. |
reinen Inertabfällen |
|
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1.3.1 |
mit Kantenlängen kleiner als 60 cm |
9,00 |
4,50 |
1.3.2 |
mit Kantenlängen kleiner als 100 cm |
18,00 |
9,00 |
1.3.3 |
Straßenaufbruch ohne teerhaltige Beimengungen |
9,00 |
4,50 |
1.3.4 |
Bodenaushub |
9,00 |
4,50 |
1.3.5 |
Gemischen, die überwiegend aus Bestandteilen
nach Ziffern 1.3.2 und 1.3.4 bestehen |
18,00 |
9,00 |
1.3.6 |
asbesthaltigen Abfällen (Big Bag) |
115,00 |
115,00 |
1.3.7 |
Mineralwolle (Big Bag) |
280,00 |
170,00 |
1.4 |
Reststoffen aus der Sortierung von
Verpackungsmaterialien und Baustellenabfällen |
170,00 |
170,00 |
1.5 |
Krankenhausabfälle |
170,00 |
170,00 |
1.6 |
Reine PVC-Abfälle |
auf Anfrage* |
max. 170,00 |
1.7 |
Sieb- und Rechengut |
130,00 |
130,00 |
1.8 |
gewerblichem Elektroschrott (bis zur Umsetzung
des ElektroG - vss. 24.03.2006) |
175,00 |
175,00 |
1.9 |
E-Schrott aus Sperrmüllsammlungen, Sammlungen
mit dem E-Schrott-Mobil/Schadstoffmobil, von Wertstoffhöfen (bis zur
Umsetzung des ElektroG - vss. 24.03.2006) |
144,83 |
122,00 |
1.10 |
Altholz verwertbar (nur Klassen I-III) |
45,00 |
45,00 |
1.11 |
Pkw-Reifen |
150,00 |
150,00 |
1.12 |
Straßenkehricht |
38,00 |
38,00 |
1.13 |
Grünabfall |
25,86 |
25,86 |
1.14 |
Bahnschwellen, Altholz der Klasse IV |
143,00 |
143,00 |
1.15 |
Teerpappe |
auf Anfrage* |
115,00 |
2. |
Regelentgelt pro Stück bei Anlieferung von |
|
|
2.1 |
Kühlgeräten (bis zur Umsetzung des ElektroG -
vss. 24.03.2006) |
17,24 |
17,24 |
2.2 |
Nachtspeichergeräten (bis zur Umsetzung des
ElektroG - vss. 24.03.2006) |
60,00 |
60,00 |
2.3 |
einzelnen Bahnschwellen bis 3 m Länge |
10,34 |
10,34 |
3. |
Mindestentgelt |
|
|
3.1 |
für Abfallarten nach Ziffern 1.1, 1.2, 1.3.7
und 1.4 je cbm |
|
|
3.1.1 |
bei Presscontainern, Pressmüllwagen und
ähnlichen Fahrzeugen |
60,00 |
60,00 |
3.1.2 |
bei ungepressten Anlieferungen mit sonstigen
Fahrzeugen |
30,00 |
30,00 |
3.2 |
jedenfalls pro Wägung |
15,52 |
15,52 |
4. |
Entgeltregelung bei Kleinmengen bis max. 3 m³
und 150 kg angeliefertem |
|
|
4.1 |
je m³ bei Anlieferung mit PkW, einem
Großraumfahrzeug (insbesondere Kombis, Vans, Transporter) oder
Fahrzeuggespann |
17,24 |
13,80 |
4.2 |
Mindestentgelt bei o.g. Fahrzeugen |
8,62 |
5,18 |
5. |
Kostenersatz |
|
|
5.1 |
Vereinfachter Entsorgungsnachweis |
75,00 |
75,00 |
5.2 |
Entsorgungsnachweis |
175,00 |
175,00 |
5.3 |
Für die Nacherfassung bei Anlieferung ohne
vorbereiteten Begleitschein |
26,00 |
26,00 |
Alle angegebenen Entgelte verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abweichungen von genannten Entgelten sind in
begründeten Fällen zulässig, soweit dadurch nicht eine Kostenunterdeckung in
den kostenrechnenden Einrichtungen „Unterhaltung und Betrieb von
Deponien/MBA“ des Kreises Borken entsteht. Die angegebenen Entgelte gelten nicht für Abfälle,
die für deponiebautechnische Zwecke verwendet werden. |
|||
Die jeweils gültigen Preise werden an den
Entsorgungsanlagen ausgehängt, auf der Homepage der Entsorgungsgesellschaft www.egw.de veröffentlicht und *) können bei der
Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH erfragt werden. |
|||
Auszug aus der Entgeltregelung der
Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH, Estern 41, 48712 Gescher, |