Die Haushaltssatzung 2006 mit ihren Anlagen wird in der Fassung des Haushaltsentwurfs vom 24.11.2005 unter Berücksichtigung
- der Änderungsliste,
- mehrheitlich befürworteter Änderungsanträge aus der Antragsliste,
- des Kataloges mit den Zielen und Maßnahmen 2006 und
- der Regelungen zur Bewirtschaftung der Budgets verabschiedet.
Die Festlegung der Sicherheitsstandards wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§§ 53 ff. der Kreisordnung i.V.m. §§ 80 ff. der Gemeindeordnung
Sachdarstellung:
Der Entwurf der ersten Haushaltssatzung nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement ist am 24.11.2005 in den Kreistag eingebracht und zur weiteren Vorberatung an die Fachausschüsse verwiesen worden. In der Zeit vom 01.12.2005 – 01.02.2006 hat der Entwurf der Haushaltssatzung gem. § 54 der Kreisordnung öffentlich ausgelegen. Die Städte und Gemeinden des Kreises Borken wurden gemäß § 55 der Kreisordnung bei der Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung beteiligt. In der Sitzung teilt die Verwaltung mit, ob und welche Einwendungen vorliegen.
Die Verwaltung schlägt vor, einige Haushaltspositionen gegenüber dem Haushaltsentwurf zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden in der Änderungsliste (Anlage I) aufgeführt und nachgereicht.
Änderungen können sich auch aus den zum Haushaltsentwurf gestellten Änderungsanträgen ergeben. Die vorliegenden Anträge sind in der Anlage II (wird nachgereicht) aufgeführt. Mehrheitlich vom Kreistag befürwortete Anträge werden als Änderung des ursprünglichen Haushaltsentwurfs berücksichtigt.
Die zur Umsetzung der mittelfristigen Zielplanung für das Jahr 2006 vorgeschlagenen Ziele und Maßnahmen sind in der Anlage III (wird nachgereicht) dargestellt.
Regelungen zur Bewirtschaftung der Budgets und Sicherheitsstandards
Budgetorientierte Haushaltswirtschaft
Die mit der budgetorientierten Haushaltswirtschaft eingeführten Instrumente haben den wirtschaftlichen Umgang mit den Haushaltsmitteln stark unterstützt. Diese Möglichkeiten sollen auch unter den veränderten haushaltsrechtlichen Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ausgeschöpft werden. Bis zum Erlass einer neuen Regelung bleibt die Geschäftsanweisung für die budgetorientierte Haushaltswirtschaft vom 21.05.2002 sinngemäß weiter in Kraft.
Sicherheitsstandards
Gem. § 31 GemHVO sind Sicherheitsstandards für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung festzulegen. Verantwortliche für die Abwicklung der Finanzbuchhaltung sind der Leiter des Fachdienstes Finanzen der Kreisverwaltung sowie stellvertretend die Leiter der Abteilungen Finanz- und Betriebswirtschaft sowie Kreiskasse. Die Zahlungsabwicklung obliegt der Kreiskasse. Bis zum Erlass einer neuen Regelung gelten die Vorschriften der bisherigen Gemeindekassenverordnung und der dazu erlassenen Geschäftsanweisung vom 08.01.1999 sinngemäß weiter.