Betreff
Zielvereinbarung zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und dem Kreis Borken gemäß § 3 der Rahmenvereinbarung "Eingliederungshilfe Wohnen"
Vorlage
0056/2006
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Zielvereinbarung zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dem Kreis Borken zur „Eingliederungshilfe Wohnen“ wird zugestimmt.


Rechtsgrundlage:

§ 55 SGB IX

§ 53 SGB XII

§ 3 der Rahmenvereinbarung „Eingliederungshilfe Wohnen“ zwischen den Kommunalen
       Spitzenverbänden in NRW und den Landschaftsverbänden


Sachdarstellung:

Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfege­setzes (AV-BSHG) vom 20. Juni 2003 sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe - hier die Landschaftsverbände - für alle ambulanten und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, die dem Ziel eines selbständigen Wohnens von Behinderten dienen, für zuständig erklärt worden.

Diese Zuständigkeitsregelung ist zum 01.07.2003 in Kraft getreten und ist befristet bis zum 30. Juni 2010.

Ziel dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung war und ist die Verlagerung der Zuständigkeit für das „Ambulant Betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen“ vom örtlichen Sozialhil­feträger ­ Kreis Borken ­ auf den überörtlichen Sozialhilfeträger, hier Landschaftsverband West­falen-Lippe ­.

In der Begründung zur o. g. Verordnung wird u. a. Folgendes ausgeführt:

„Ziel der Konzentration dieser Zuständigkeiten in einer Hand ist es, vorhandene örtliche Versor­gungslücken (Disparitäten) aufzuheben, möglichst zeitnah eine flächendeckende und bedarfsge­rechte Angebotsstruktur für Behinderte zu entwickeln, den behinderten Menschen damit die so­ziale Integration und ein selbstbestimmtes Leben in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und letztlich dem deutlichen Anstieg der Fälle und der Kosten im stationären Bereich entgegenzuwir­ken. Ein quantitativ und qualitativ verbessertes ambulantes Angebot dient nicht nur den Inte­ressen und Bedürfnissen der behinderten Menschen, sondern auch den Kostenträgern und führt insgesamt zu einer finanziellen Entlastung.“

Gem. Art. 2 der o. g. Verordnung wertet das zuständige Ministerium unter Beteiligung der über­örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die Auswirkungen dieser Zuständigkeitsverlagerung aus.

Damit dies kontinuierlich und nachhaltig erfolgen kann, haben die Kommunalen Spitzenver­bände und die Landschaftsverbände eine „Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen“ unterzeichnet. § 3 dieser Rahmenvereinbarung sieht u. a. den Abschluss von örtlichen Zielver­einbarungen vor.

Aufgrund dieser Bestimmung in der Rahmenvereinbarung führt der Landschaftsverband seit längerem mit allen seinen Mitgliedskörperschaften entsprechende Verhandlungen über den Ab­schluss von örtlichen Zielvereinbarungen auf der Grundlage einer Entwurfsfassung.

Gem. § 3 der Rahmenvereinbarung soll die örtliche Zielvereinbarung insbesondere Folgendes regeln:

·         Das Verfahren zur Ermittlung des örtlichen Bedarfes an Leistungsangeboten im Bereich Woh­nen für behinderte Menschen,

·         die Sicherstellung und Optimierung der Vernetzung und Koordination vor Ort bestehender Angebote für Menschen mit Behinderung,

·         die Finanzierung von Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsangeboten für Menschen mit Behinderung,

·         die Beteiligung und Mitwirkung der örtlichen Träger an der Weiterentwicklung der individuel­len Hilfeplanung,

·         die Organisation und Zusammensetzung der Clearingstelle im Rahmen des Hilfeplanverfah­rens.

Vertreter des LWL und des Kreises Borken haben in mehreren Gesprächsrunden die als Anlage beiliegende Zielvereinbarung verhandelt. Sie regelt die vorgenannten Inhalte, insbesondere aber die Einbeziehung der regionalen Strukturen und die Beteiligungen des Kreises in den Hilfeplan­verfahren.

Der Entwurf der Zielvereinbarung für den Kreis Borken ist beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Beteiligung des Kreises im Hilfeplanverfahren erfordert personelle Kapazitäten im Umfang von jeweils 0,1 Stelle in den Fachbereichen Gesundheit und Soziales.

 


Anlagen:

Zielvereinbarung