Der Zielvereinbarung zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dem Kreis Borken zur „Eingliederungshilfe Wohnen“ wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 55 SGB IX
§ 53 SGB XII
§ 3 der Rahmenvereinbarung „Eingliederungshilfe Wohnen“ zwischen den
Kommunalen
Spitzenverbänden in NRW und den
Landschaftsverbänden
Sachdarstellung:
Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 20. Juni 2003 sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe - hier die Landschaftsverbände - für alle ambulanten und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, die dem Ziel eines selbständigen Wohnens von Behinderten dienen, für zuständig erklärt worden.
Diese Zuständigkeitsregelung ist zum 01.07.2003 in Kraft getreten und ist befristet bis zum 30. Juni 2010.
Ziel dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung war und ist die Verlagerung der Zuständigkeit für das „Ambulant Betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen“ vom örtlichen Sozialhilfeträger Kreis Borken auf den überörtlichen Sozialhilfeträger, hier Landschaftsverband Westfalen-Lippe .
In der Begründung zur o. g. Verordnung wird u. a. Folgendes ausgeführt:
„Ziel der Konzentration dieser Zuständigkeiten in einer Hand ist es, vorhandene örtliche Versorgungslücken (Disparitäten) aufzuheben, möglichst zeitnah eine flächendeckende und bedarfsgerechte Angebotsstruktur für Behinderte zu entwickeln, den behinderten Menschen damit die soziale Integration und ein selbstbestimmtes Leben in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und letztlich dem deutlichen Anstieg der Fälle und der Kosten im stationären Bereich entgegenzuwirken. Ein quantitativ und qualitativ verbessertes ambulantes Angebot dient nicht nur den Interessen und Bedürfnissen der behinderten Menschen, sondern auch den Kostenträgern und führt insgesamt zu einer finanziellen Entlastung.“
Gem. Art. 2 der o. g. Verordnung wertet das zuständige Ministerium unter Beteiligung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die Auswirkungen dieser Zuständigkeitsverlagerung aus.
Damit dies kontinuierlich und nachhaltig erfolgen kann, haben die Kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände eine „Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen“ unterzeichnet. § 3 dieser Rahmenvereinbarung sieht u. a. den Abschluss von örtlichen Zielvereinbarungen vor.
Aufgrund dieser Bestimmung in der Rahmenvereinbarung führt der Landschaftsverband seit längerem mit allen seinen Mitgliedskörperschaften entsprechende Verhandlungen über den Abschluss von örtlichen Zielvereinbarungen auf der Grundlage einer Entwurfsfassung.
Gem. § 3 der Rahmenvereinbarung soll die örtliche Zielvereinbarung insbesondere Folgendes regeln:
· Das Verfahren zur Ermittlung des örtlichen Bedarfes an Leistungsangeboten im Bereich Wohnen für behinderte Menschen,
· die Sicherstellung und Optimierung der Vernetzung und Koordination vor Ort bestehender Angebote für Menschen mit Behinderung,
· die Finanzierung von Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsangeboten für Menschen mit Behinderung,
· die Beteiligung und Mitwirkung der örtlichen Träger an der Weiterentwicklung der individuellen Hilfeplanung,
· die Organisation und Zusammensetzung der Clearingstelle im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
Vertreter des LWL und des Kreises Borken haben in mehreren Gesprächsrunden die als Anlage beiliegende Zielvereinbarung verhandelt. Sie regelt die vorgenannten Inhalte, insbesondere aber die Einbeziehung der regionalen Strukturen und die Beteiligungen des Kreises in den Hilfeplanverfahren.
Der Entwurf der Zielvereinbarung für den Kreis Borken ist beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Beteiligung des Kreises im Hilfeplanverfahren erfordert personelle Kapazitäten im Umfang von jeweils 0,1 Stelle in den Fachbereichen Gesundheit und Soziales.
Anlagen:
Zielvereinbarung