Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
§ 81 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
§ 7 Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSJK) vom 26.01.2006
Maßnahmenprogramm 2005/2006
Mittelfristige Zielplanung 2005-2009
Sachdarstellung:
ZUR KOOPERATION
VON JUGENDHILFE UND SCHULE IM RAHMEN DER OFFENEN GANZTAGSGRUNDSCHULE
1.
Rechtliche Grundlagen der Kooperation von
Jugendhilfe und Schule
Mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26.01.2006 sind die Ziele und Grundlagen der offenen Ganztagsgrundschule im Primarbereich geregelt. Der Erlass sieht ausdrücklich die Beteiligung außerschulischer Partner und hier insbesondere der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe bei der Umwandlung von Schulen zu offenen Ganztagsschulen vor. Im Erlass heißt es hierzu:
„Bei der Umgestaltung einer Schule zu einer offenen Ganztagsschule und bei der Zusammenführung von Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung wirken Schule, Schulträger und Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 76 Nr. 7 SchulG, § 7 3. AG-KJHG KJFöG sowie § 81 SGB VIII zusammen. Die örtlichen Träger der freien Jugendhilfe sind gemäß § 5 SchulG sowie § 4, § 80 und § 81 SGB VIII bei der Bedarfsplanung, Konzeptentwicklung und Umsetzung zu beteiligen.....“ (RdErl. des MSJK vom 26.01.2006).
2.
Handlungsansätze im Rahmen der
Jugendhilfeplanung
a)
Inhaltliche Ebene
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wurden zunächst auf der inhaltlichen Ebene Grundsätze erarbeitet und Rahmenbedingungen formuliert, die bei der Einführung offener Ganztagsgrundschulen aus Sicht der Jugendhilfe von Relevanz sind bei der Einführung offener Ganztagsgrundschulen. Diese wurden gebündelt als Empfehlungen unter dem Titel „Jugendhilferelevante Aspekte bei Einführung der offenen Ganztagsschule“ dem Jugendhilfeausschuss am 01.04.2004 vorgestellt. Die freien Träger der Jugendhilfe befassten sich in allen 3 Arbeitsgemeinschaften zur Jugendhilfeplanung ebenfalls mit den Empfehlungen und ergänzten sie um einige spezifische Aspekte aus Sicht der freien Träger.
b)
Verfahrensebene
Im Zuge der zunehmend eingeleiteten Prozesse zur Einführung der offenen Ganztagsschulen ergab sich auch die Anforderung zu klären, wie eine Einbeziehung der freien Träger erfolgen könnte. Hier wurde die Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und den freien Trägern der Jugendhilfe getroffen, dass die Jugendhilfeplanerin nach vorheriger Absprache mit dem jeweiligen Schulträger die Sprecher der 3 Arbeitsgemeinschaften zur Jugendhilfeplanung immer dann informiert, wenn ein Schulträger mit den Planungen zur Einführung der OGS beginnt. Der Sprecher leitet die Informationen dann weiter an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften, sodass jeder freie Träger die Möglichkeit hat, sein Kooperationsinteresse direkt beim Schulträger anzumelden. Für den Schulträger, der i.d.R. die Trägerstrukturen der Jugendhilfe nicht kennt, sichert dies eine umfassende Einbeziehung aller freien Träger der Jugendhilfe. Dieses Verfahren hat sich bislang gut bewährt.
3.
Entwicklung der offenen Ganztagsschule im
Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend und Familie des Kreises Borken
Wie aber sieht nun die zahlenmäßige Entwicklung der offenen Ganztagsschulen im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend und Familie des Kreises Borken aus?
Zum Schuljahr 2005/2006 bestehen insgesamt 7 Ganztagsgrundschulen. Sie befinden sich in Gescher (1), in Rhede (1), in Stadtlohn (2), Vreden (1 Grundschule, 1 Förderschule) und in Schöppingen (1).
Weitere offene Ganztagsgrundschulen sind nach Kenntnis des Fachbereiches Jugend und Familie in folgenden Kommunen geplant:
Heek (2), Heiden (1), Isselburg (2), Legden (1), Raesfeld (2), Rhede (2), Velen (2).
Bei den bereits laufenden offenen Ganztagsschulen haben die Schulträger mit folgenden außerschulischen Partnern Kooperationsverträge abgeschlossen:
DRK (1 OGS Gescher, 1 OGS Rhede), Förderverein (1 OGS Schöppingen, 2 OGS Vreden), Jugend- und Familienbildungswerk Stadtlohn i.V. m. Caritasverband Ahaus (2 OGS Stadtlohn).
Festzustellen ist im Laufe der letzten 1-2 Jahre ein zunehmendes Interesse freier Träger der Jugendhilfe an der Kooperation mit Schulen im Rahmen der OGS. Dieses Interesse war zu Beginn (2003) nicht zu verzeichnen als bei vielen Träger eine eher skeptische bis ablehnende Haltung gegenüber diesem neuen Angebot bestand. Dem gegenüber ist aktuell in etlichen Orten ein Wettbewerb unterschiedlicher freier Träger zu verzeichnen, die sich um die Übernahme einer Trägerschaft bemühen (Beispiel Isselburg: Hier haben sich AWO, Caritas, Diakonie und das DRK um die Trägerschaft beworben).
4.
Beratungsgrundsätze und Inhalte des
öffentlichen Trägers der Jugendhilfe
Die Beratung des Fachbereiches Jugend und Familie orientiert sich grundsätzlich daran, dass die Verantwortlichkeit für die Vorhaltung des Angebotes der offenen Ganztagsgrundschule bei der jeweiligen Schule und bei dem jeweiligen Schulträger liegt. Aus diesem Grund spricht der öffentliche Träger der Jugendhilfe auch keine Empfehlung hinsichtlich der Auswahl eines freien Trägers aus, mit dem ein Kooperationsvertrag abgeschlossen werden soll.
Ziel der Beratung ist es hingegen, über Strukturen und Handlungsansätze in der Jugendhilfe zu informieren und empfehlend auf die Berücksichtigung der aus Jugendhilfesicht relevanten Rahmenbedingungen hinzuweisen. Dazu zählen insbesondere die Schaffung von Teilnahmemöglichkeiten für Kinder aus sozial benachteiligten Familien, der Umgang mit den Familien, aber auch die Verbindung von Angeboten der OGS mit Angeboten der Jugendhilfe.
Ziel der OGS ist es u.a. auch, Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen. Da die Betreuung schulpflichtiger Kinder zukünftig vorrangig durch Angebote der OGS erfolgen soll und die vorhandenen Förderstrukturen der Jugendhilfe für die Betreuung schulpflichtiger Kinder entsprechend reduziert werden, ergibt sich auch hier eine Schnittstelle. Für die Beratung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bedeutet dies in den Orten, in denen Schulkindbetreuung in Trägerschaft der Jugendhilfe stattfindet, in den Beratungsgesprächen zu neuen Lösungen hinsichtlich der Betreuungsversorgung zu kommen. D.h., entstehende Versorgungslücken durch den zukünftigen Fortfall von Betreuungsangeboten der Jugendhilfe sind bei der kommunalen Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Dies ist eine der zentralen Schnittstellen zwischen Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung in der Einführungsphase der OGS.
Die Beratung bei der Konzeptentwicklung unter diesen Aspekten bildet somit ein Kernelement der Beratung des öffentlichen Trägers. Weiterhin erfolgt aber auch eine Beratung im Hinblick auf die Entwicklung von Erhebungsinstrumenten zur Durchführung von Bedarfsabfragen bei den Eltern.
Bei bereits bestehenden offenen Ganztagsschulen erfolgt eine Teilnahme an Fachgesprächen zur Reflektion und Weiterentwicklung des Angebotes als auch zur Klärung neuer Fragestellungen.
5.
Erfahrungen in den Kooperationsprozessen
Die Bereitschaft von Schulträgern, mit der Jugendhilfe zu kooperieren, variiert. So ist der Zeitpunkt der Einbeziehung der Jugendhilfe recht unterschiedlich. Einige Kommunen informieren den öffentlichen Träger der Jugendhilfe frühzeitig zu Beginn des Planungsprozesses, andere erst zu einem recht späten Zeitpunkt.
Deutlich wird in allen Beratungsgesprächen, dass Schulen und Schulträger in der Regel nur geringe Kenntnisse über die Strukturen und Aufgabenfelder der Jugendhilfe besitzen. Es gilt also oftmals, eine umfassende Informations- und Aufklärungsarbeit zu leisten.
Aus Jugendhilfesicht wesentliche Aspekte, die zu Beginn der Entwicklung von offenen Ganztagsschulen oftmals in Frage gestellt wurden, wie das Anbieten einer warmen Mittagsmahlzeit, sind inzwischen hinsichtlich ihrer pädagogischen Bedeutung fast überall unstrittig. Auch im Erlass besteht zwischenzeitlich die verpflichtende Vorgabe, einen Imbiss oder eine Mahlzeit anzubieten.
Als eine wesentliche Frage, in der Schule und Jugendhilfe zunächst konträre Positionen vertraten, erwies sich immer wieder die Frage der Regelung der Abholphase. Während die Schulen unter dem Blickwinkel der stringenten Förderung an allen Wochentagen eine verbindliche Teilnahme vertraten, verwies die Jugendhilfe immer wieder darauf, dass den OGS-Kindern die Teilnahme an außerschulischen verbandlichen Aktivitäten weiterhin möglich sein müsse (s. auch Empfehlungen des Fachbereiches Jugend und Familie).
Der im Kreis Borken zu verzeichnende hohe Organisationsgrad von Kindern in Vereinen, Verbänden oder anderen Zusammenschlüssen (z.B. Messdienergruppen) kann nicht ignoriert werden. Ebenfalls kann aber auch das Anliegen der Schule nach verbindlichen Grundlagen zur Planung der nachmittäglichen Angebote nicht außer Acht gelassen werden. Hier gilt es zu Lösungen zu gelangen, die beiden Ansprüchen Rechnung tragen. Die Erfahrung zeigt, dass Jugendhilfe und Schule sich in diesem Punkt aufeinander zubewegt haben.
6.
Perspektiven
Die offene Ganztagsgrundschule wird sich, das geht aus den derzeitig laufenden Planungen hervor, quantitativ ausweiten und damit verbunden auch die Kooperationsbezüge und Anforderungen an die Jugendhilfe.
Zugleich zeigen erste Erfahrungen mit bereits eingeführten offenen Ganztagsgrundschulen, dass sich aus der alltäglichen Praxis eine Vielzahl neuer Fragestellungen ergeben. Beispielhaft genannt seien die Fragen des Umgangs und der Förderung von sozial auffälligen Kindern, der Umgang mit den vielfältigen Ansprüchen der Eltern an die Angebotsgestaltung und die Wahrnehmung der Hausaufgabenbetreuung. Alles Fragen, die sich aus der pädagogischen Praxis ergeben und zu zum Teil recht kontroversen Diskussionen führen. Hier bedarf es einer stetigen Weiterentwicklung und Qualifizierung des Angebotes unter Einbeziehung der unterschiedlichen Beteiligten, zu denen auch der öffentliche Träger der Jugendhilfe zählt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
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Nein |
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