Der Kreistag entsendet als stellvertretende Mitglieder in die Zweckverbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel:
Ordentliches
Mitglied |
stellv.
Mitglied |
1. Landrat Gerd Wiesmann |
|
2. Heinz-Josef Tönnes |
|
3. Magdalene Garvert |
|
4. Ursula Schulte |
|
5.
Hans-Theo Peschkes |
|
6. Rudolf-Josef Schmitz (EGW) |
Eckart Ballenthin (EGW) |
Rechtsgrundlage:
§ 7 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel.
§ 15 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
§ 26 Absatz 4 KrO
Sachdarstellung:
Mit Beschluss vom 20.01.2005 hat der Kreistag der Gründung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel zugestimmt und neben Herrn Landrat Wiesmann die Mitglieder des Aufsichtsrates der EGW, Herrn Heinz-Josef Tönnes, Frau Magdalene Garvert, Frau Ursula Schulte und Herrn MdL Hans-Theo Peschkes als ordentliche Mitglieder in die Zweckverbandsversammlung entsandt. Der Aufsichtsrat der EGW hat darüber hinaus mit Beschluss vom 25.04.2005 das Aufsichtratsmitglied Herrn Rudolf-Josef Schmitz als ordentliches Mitglied der Zweckverbandsversammlung bestellt.
Nach § 7 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes ist grundsätzlich die Entsendung stellvertretender Mitglieder in die Zweckverbandsversammlung vorgesehen. Seitens des Kreises Borken und der EGW wurde bisher auf die Bestellung stellvertretender Mitglieder verzichtet. Der Kreis Wesel sowie die KWA haben jedoch jeweils stellvertretende Mitglieder benannt.
Nach § 9 Absatz 3 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes werden Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Übertragung von Stimmrechten nichtanwesender Mitglieder ist nicht möglich.
Um grundsätzlich ein ausgewogenes Stimmenverhältnis zwischen den Mitgliedern des Zweckverbandes in den jeweiligen Sitzungen zu gewährleisten und die Interessen des Kreises Borken und der EGW erfolgreich vertreten zu können, sollten auch der Kreis Borken und die EGW stellvertretende Mitglieder in die Zweckverbandsversammlung entsenden.
Nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sind die Vertreter des Kreises durch den Kreistag aus seiner Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes zu bestellen. Sofern mehrere Vertreter zu benennen sind, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu gehören. Herr Landrat Wiesmann ist bereits als ordentliches Mitglied in die Zweckverbandsversammlung bestellt. Da in § 7 Absatz 1 Satz 2 der Zweckverbandssatzung der Kreis der wählbaren Personen auf den Landrat sowie die Mitglieder der Vertretungskörperschaften begrenzt worden ist, ist eine stellvertretende Mitgliedschaft Herrn Haßenkamps ausgeschlossen. Stattdessen sind die fünf stellvertretenden Mitglieder ausschließlich aus dem Kreistag zu wählen.
Die Vertreter des Kreistages werden nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 KrO entweder einstimmig aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang gewählt. Die Berücksichtigung von Listenverbindungen ist hierbei zulässig.
Bei einer Besetzung ohne Berücksichtigung einer Listenverbindung können die CDU-Fraktion vier und die SPD-Fraktion ein stellvertretendes Mitglied entsenden.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Listenverbindung entfallen auf die CDU-Fraktion drei und auf die Liste der SPD-/UWG-Fraktion sowie der Fraktion DIE GRÜNEN zwei Sitze.
Es wird empfohlen, die stellvertretenden Mitglieder aus dem Kreis der Gesellschafterversammlung der EGW zu bestellen, um wie bei den ordentlichen Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung die inhaltliche Nähe zu den in diesem Gremium zu beratenden Themen nutzen zu können.
Der Aufsichtsrat der EGW hat in seiner Sitzung am 20.02.2006 Herrn Eckart Ballenthin als stellvertretendes Mitglied der Zweckverbandsversammlung bestellt.
Die weiteren Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind die Kreistagsabgeordneten Wilhelm Stilkenbäumer, Werner Schnappenberger, Friedel Sebastian, Roman Cebaus, Elisabeth Lindenhahn und Johannes Kisfeld.