Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken
Vorlage
0075/2006
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Kreistag beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken vom 24.06.2005.


Rechtsgrundlage:

§§ 5 und 26 Absatz 1 Buchstabe f) Kreisordnung für das Land NRW (KrO)

Abfallgesetz für das Land NRW

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)


Sachdarstellung:

Mit der Umsetzung des am 23.03.2005 in Kraft getretenen neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zum 24.03.2006 dürfen Elektroaltgeräte nicht mehr mit dem Hausmüll, sondern müssen getrennt gesammelt und entsorgt werden. Hierzu hatten die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Absatz 6 Landesabfallgesetz NRW Sammelstellen einzurichten, an denen ab dem 24.03.2006 Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Darüber hinaus können die Städte und Gemeinden die Altgeräte auch weiterhin bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem).

Nach Abstimmung in der Bürgermeisterkonferenz sind unter Federführung der EGW in 13 Städten und Gemeinden im Kreis Borken kommunale Sammelstellen eingerichtet worden, an denen Bürgerinnen und Bürger und auch Vertreiber von Elektrogeräten Altgeräte abgeben können. Bei der Verteilung der Sammelstellen auf das Kreisgebiet wurden insbesondere die jeweilige Bevölkerungsdichte sowie örtliche Gegebenheiten wie erforderliche Stellflächen und ihre Ausstattung berücksichtigt. In verschiedenen Städten und Gemeinden werden Elektroaltgeräte darüber hinaus weiterhin im Holsystem z.B. über die Sperrmüllsammlung eingesammelt. Elektrokleingeräte sowie Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen können weiterhin am Schadstoffmobil abgegeben werden. Unabhängig davon können die Hersteller der Elektrogeräte freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten einrichten und betreiben.

Die Abgabe von Elektro-Altgeräten ist für die Bürgerinnen und Bürger nun generell kostenfrei. Lediglich Kosten für die Sammlung der Geräte sowie die Information der Bürgerinnen und Bürger können von den Städten und Gemeinden weiterhin über die Abfallgebühren umgelegt werden.

Mit der Umsetzung dieses Gesetzes konnte der wirtschaftliche Weiterbetrieb der Elektroschrott-Demontage in Gronau-Epe nicht mehr gewährleistet werden. Der Betrieb musste daher nach Abstimmung mit dem Kreis Borken sowie den Städten und Gemeinden zum 01.04.2006 eingestellt werden.

In der Elektroschrott-Demontage wurde der im Kreis Borken eingesammelte Elektro-Schrott stoffspezifisch, auf die jeweiligen Verwertungsmaßnahmen abgestimmt, zerlegt, bevor er an die jeweiligen Recyclingunternehmen weitergeleitet wurde. Die Anlage wurde seit 1997 im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der „DRK-Soziale Arbeit und Bildung gGmbH“ und anschließend mit der Gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft der Stadt Gronau mbH „Chance“ betrieben. Sie hat sich im Wesentlichen aus Materialerlösen aus der Demontage, Entgelten für den im Rahmen der kommunalen Sperrmüllsammlungen durch die Städte und Gemeinden eingesammelten Elektroschrott sowie Zuschüssen von Arbeits- und Sozialverwaltungen finanziert. Mit der Umsetzung des ElektroG und dem damit einhergehenden Wegfall der Entgelte von den Städten und Gemeinden hätte das strukturelle Defizit in der Elektroschrott-Demontage ca. 100.000 €/a betragen. Des Weitern hätten noch die Kosten für die Transporte nach Epe zusätzlich mit aufgefangen werden müssen. Darüber hinaus war beispielsweise mit der möglichen Einführung freiwilliger Rücknahmesysteme privater Hersteller eine zuverlässige Prognose über die künftig im Kreisgebiet gesammelten und in der Elektroschrott-Demontage zu verarbeitenden Elektroaltgeräte-Mengen nicht möglich. Ein Weiterbetrieb der Anlage und Aufrechterhaltung der Sozialmaßnahmen hätte nur erfolgen können, wenn die fehlenden finanziellen Mittel sowie das Risiko durch den Kreis und die Städte und Gemeinden abgedeckt worden wären.

In Konsequenz dieser Maßnahme und zur Anpassung an die geänderten rechtlichen Bedingungen ist die Abfallentsorgungssatzung des Kreises Borken anzupassen.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Weiterbetrieb der Elektroschrott-Demontage bei Übernahme des Defizits und Risikoabdeckung durch den Kreis Borken sowie die Städte und Gemeinden.


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Schließung der Elktroschrott-Demontage entstehen keine weiteren Be- oder Entlastungen des Gebührenhaushaltes des Kreises Borken.


Anlagen:

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken vom 24.06.2005