Der Kreistag beschließt die in
der Anlage beigefügte Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren
für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene.
Rechtsgrundlage:
-
Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtlichen
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496 EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L137/40 vom 24.05.2017
und ABl. Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung - (VO
2017/625)
-
§ 2 Abs. 3 und § 3 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 in der zurzeit geltenden Fassung
-
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf
Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz
NRW – ZustVOVS NRW) vom 03.02.2015 in der zurzeit gültigen Fassung
Sachdarstellung:
Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
richten sich derzeit nach der Satzung vom 30.08.2019, die am 14.12.2019 nach
Beschluss des Kreistages in Kraft getreten ist.
Eine Gebührenanpassung ist zum 01.01.2022 insbesondere aus folgenden
Gründen geboten:
1.1)
Tarifliche
Änderungen
Auf Grund des für das nebenamtlich beschäftigte Personal geltenden
Tarifvertrags Fleischuntersuchung (TV-FlU) werden die Stück- und
Stundenvergütungen für nebenamtliche TierärztInnen von 41,23 € auf 42,62 € und
für nebenamtliche FachassistentInnen von 20,10 € auf 20,78 € ab April 2022
steigen werden. Dies entspricht einer kumulierten Erhöhung von ca. 3,3%.
Hinzu kommen die Tarifsteigerungen des hauptamtlich eingesetzten
Personals, welche in ähnlicher Höhe angesetzt werden können.
Diese Tariferhöhungen belaufen sich bei einem Entgeltvolumen für das
eingesetzte Kontrollpersonal von ca. 2,7 Mio. € auf einen Betrag von ca. 90.000
€.
1.2)
Änderung der
Gebühren für Rückstandsuntersuchungen
Die Kosten für die Untersuchung einer Rückstandsprobe werden jährlich
durch das Chemische Veterinäruntersuchungsamt MEL in Münster (CVUA MEL)
berechnet und in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW in die
Tarifstelle 23.8.5 übernommen.
Die aktuelle Anpassung der Gebührenstellen
für die Rückstandsuntersuchung in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
NRW zeigt je Gattung z.T. deutlich gestiegene Gebühren je Tier.
So werden uns beispielsweise für die
Kategorie geschlachtetes Jungrind bzw. Kalb je Tier demnächst 0,21 € mehr vom
CVUA MEL an Gebühr in Rechnung gestellt. Bei einem Schlachtvolumen an Kälbern
von ca. 69.000 Tieren p.a. entspricht die Gebührenerhöhung einem ungefähren
Ansatz von 14.500 €.
1.3)
Ermittlung einer
Gebühr für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben
Seit der letzten Satzung sind wir nach den Vorgaben der maßgeblichen
EU-Vorschriften verpflichtet, auch für die Zerlegungsbetriebe eine
kostendeckende Gebühr zu berechnen.
Die Kontrollberechnung hat gezeigt, dass die aktuell angesetzte Gebühr
in Höhe von 0,56 € je Tonne zerlegten Fleisches mit ca. 4.300 € zu einer
leichten Überdeckung der Kosten führt. Daher wurde diese Gebühr neu berechnet
und mit einem Ansatz von 0,50 € je Tonne zerlegten Fleisches kalkuliert.
Da auch für diesen Bereich die Vorgabe der Kostendeckung gilt, muss
diese Gebühr entsprechend angepasst werden, um hier rechtssichere
Gebührenbescheide erlassen zu können.
2.
Gebührenerhebung
2.1)
Pflicht zur Gebührenerhebung/ Mindestgebühren
Nach Art. 79 Abs.
1 Buchst. a) VO (EU) 2017/625 erheben die zuständigen Behörden Gebühren oder
Abgaben für amtliche Kontrollen, die in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben,
Milcherzeugungsbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben durchgeführt werden, in
Höhe der gemäß Art. 82 Abs. 1 berechneten Kosten.
Alternativ könnten
gem. Art 79 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 auch vorgegebene Pauschalsätze
als Gebühr festgelegt werden. Eine Vergleichsberechnung zeigt aber, dass
dadurch ein Gebührendefizit von ca. 1.100.000 € entstehen würde.
Ausgehend von der
Vorgabe, dass die Kosten der durchzuführenden Kontrollen durch Einnahmen zu
decken sind, bedarf es daher einer Gebührenbedarfsberechnung.
In einer
umfassenden Gebührenbedarfsberechnung sind für die amtlichen Kontrollen
Gebühren zur Deckung der Kosten kalkuliert worden. Diese werden in der
beigefügten Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage „Erläuterungen zur
Gebührenkalkulation“ ausführlich dargelegt. Nach § 3 GebG sind bei der
Bemessung der Gebührensätze (d.h. bei der Festlegung der Gebührenhöhe) der
Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung für den Gebührenschuldner
andererseits zu berücksichtigen.
Die Überwachung
von Hausschlachtungen oder die Entnahmen und Untersuchungen von Trichinenproben
erlegter Wildschweine etc. werden ausschließlich durch nationale Vorschriften
geregelt. Nach der AVerwGebO sind auch für diese amtlichen
Überwachungstätigkeiten Gebühren zu erheben. Für diese amtlichen Handlungen
werden ebenfalls von den Gebührenbestimmungen der AVerwGebO abweichende
Gebühren festgesetzt.
Für alle nicht
in der Gebührensatzung aufgeführten Gebührentatbestände gelten die
Gebührensätze der AVerwGebO. Dies gilt zum Beispiel für die Erhebung von
Gebühren für durchgeführte Kontrollen in Fleischverarbeitungsbetrieben.
2.2)
Möglichkeiten der Gebührenermäßigung
Ungeachtet des
Punktes 2.1) können Mitgliedstaaten nach Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2017/625 auf
objektiver und nichtdiskriminierender Grundlage die Höhe der Gebühren
verringern.
Das hierdurch
entstehende Defizit ist dann aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken.
Es sind mehrere
Fallkonstellationen in der o.g. Vorschrift abschließend vorgegeben. Für den
Kreis Borken kommt die Vorschrift des Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a) i. V. m.
Buchstabe d) VO (EU) 2017-625 in Betracht. Hierbei sind die Interessen von
Unternehmern mit geringem Durchsatz sowie das Maß, in dem sich der Unternehmer
in der Vergangenheit an die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bestätigt
durch die amtlichen Kontrollen, gehalten hat, zu berücksichtigen.
Eine
Konkretisierung u.a. des Begriffs „geringer Durchsatz“ ist bislang nicht
erfolgt. Ob die begriffliche Unterscheidung in Großbetriebe und Kleinbetriebe,
die in dieser Kalkulation und der Gebührensatzung gewählt wird und ihren
Ursprung im Tarifvertrag Fleischuntersuchung findet, auch auf den Begriff „geringer
Durchsatz“ anwendbar ist, erscheint fraglich.
Die in diesem
Kontext zu bestimmenden Größen bedeuten für die betroffenen Betriebe jedoch
spürbare Kostenvorteile.
Vor diesem
Hintergrund wird auf Grund der Betriebsstruktur im Kreis Borken im Falle einer
Gebührenermäßigung für bestimmte Betriebe, wie sie in einigen Landkreisen in
NRW beschlossen worden ist, die Klagebereitschaft derjenigen Betriebe, die die
ungekürzte Gebühr zu zahlen haben, als sehr hoch eingeschätzt, so dass hier
möglicherweise jahrelange Rechtsstreitigkeiten mit der damit verbundenen
Rechtsunsicherheit die Folge wären.
3. Auswirkungen der
Neukalkulation
Auf Grund der unter Punkt 1.) dargestellten
Aspekte ergibt sich bei der Gesamtbetrachtung der Gebührenhöhe ein
differenziertes Bild.
Großbetriebe mit Bandschlachtung:
Für den Betrieb
Heinz Tummel GmbH & Co KG führt die Neuberechnung der Gebühr zu einer
Erhöhung in den relevanten Schlachtstaffeln von ca. 0,03 €. Diese Erhöhungen
entsprechen einer prozentualen Erhöhung von ca. 2,5%.
Die Gebühren in
den typischen Schlachtstaffeln im Schlachthof Bocholt für die Gattung Jungrind
steigen um ca. 1,9% und im Schlachthof Legden sinkt die Gebühr für die Gattung
Rind um 0,40 €, was einer Reduzierung von ca. 4,3% entspricht.
Die moderate
Erhöhung im Betrieb Josef Brüninghoff und die Reduzierung im Betrieb
Schlachthof Legden kommen dadurch zustande, dass die für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung benötigten Personalansätze durch Aufgabenverlagerung und
Optimierung der Prozesse in den Betrieben etwas reduziert werden konnten und
sich dies direkt auf die Gebühr auswirkt. Bei allen Gebühren kommt dann
natürlich noch die Tarifsteigerung zum Tragen.
Großbetriebe ohne Bandschlachtung:
Hierbei handelt es
sich z.Zt. um eine Gruppe von wenigen Betrieben, die ein gewisses
Schlachtvolumen, welches im maßgeblichen Tarifvertrag Fleischuntersuchung
vorgegeben ist, erreichen, jedoch nicht über die betriebliche Struktur
verfügen, die sie vergleichbar mit Großbetrieben mit Bandschlachtung
machen.
Die Gebühren
werden also durch die entstandenen Aufwendungen in einer kleinen Zahl von
Betrieben in Beziehung zur erreichten Schlacht- bzw. Untersuchungsmenge
ermittelt.
Im Vergleich zur
letzten Gebührenkalkulation steigen für diese Betriebsart die Gebühren in
Bereichen von 7%-11%. Dies ist darauf zurück zu führen, dass sich hier die
Zusammenstellung der Gruppe von Betrieben, die je nach individueller
Ausgestaltung und Betriebsführung mehr oder weniger Aufwand für die
durchzuführenden Kontrollen verursachen, seit der letzten Gebührensatzung
verändert hat.
Kleinbetriebe:
Bei den
Kleinbetrieben liegt die größte Position für die Ermittlung der Gebühr in den
Personalaufwendungen. Diese sind, wie oben beschrieben in den vergangenen
Jahren spürbar gestiegen. Darüber hinaus sind aber auch Fahrtkosten relevant,
die durch die Organisation der einzelnen Schlachttage in den Betrieben
verursacht werden und je nach Ausgestaltung der Tätigkeit auch schon schwanken
und damit zu steigenden –oder sinkenden- Gebühren führen können. Daher haben
sich auch die Gebühren entsprechend entwickelt und erhöhen sich in einem
moderaten Rahmen von ca. 3%. Näheres hierzu führt die Anlage 2 zur
Beschlussvorlage „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation“ aus.
4. Ergebnis des
Transparenzverfahrens
Im Rahmen des in
den vergangenen Wochen durchgeführten Transparenzverfahrens wurden den
Betreibern der Schlachtbetriebe und großen Schlachthöfe, sowie deren
Interessenvertretern die Unterlagen zur Gebührenkalkulation zur Verfügung
gestellt.
In der vorgegebenen Frist ist von der Fleischer Innung Westmünsterland sowie einem Schlachthofbetreiber eine Stellungnahme abgegeben worden.
Die Stellungnahme des Schlachthofbetreibers zielt hauptsächlich auf konkrete Anpassungen an betriebliche Abläufe (z.B. Pausenregelungen) ab.
Auf Grund dieser Stellungnahme ist die Aufgabenerledigung in diesem Betrieb noch einmal ganzheitlich kritisch hinterfragt worden. Vor dem Hintergrund geänderter betrieblicher Abläufe konnten dort die internen Prozesse im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung angepasst und neu strukturiert werden, was sich in der Summe positiv auf die Entwicklung der Gebühr bei der Schlachtung von Jungrindern in Großbetrieben mit Bandschlachtung auswirkt, so dass die tariflichen und allgemeinen Erhöhungen, die durch die Erhöhung der Rückstandsuntersuchungsgebühr des CVUA MEL im Umfang von 20 % im Gegensatz zu anderen Tiergattungen besonders betroffen war, im Wesentlichen abgefedert werden konnten und nun eine Gebührenerhöhung vorgesehen ist, die sich an die Entwicklungen in den übrigen Großbetrieben mit Bandschlachtung annähert.
Darüber hinaus hebt die Fleischer Innung Westmünsterland in ihrer Stellungnahme die regionale Bedeutung der insbesondere kleineren Schlachtbetriebe für die Versorgung der Bevölkerung hervor. Dies sei insbesondere vor den pandemiebedingten Schließungen industriell tätiger Schlachtbetriebe deutlich geworden. Diese Struktur unterstütze und fördere stabile, tariflich bezahlte Arbeitsplätze vor Ort. Mit Verweis auf den Kreis Heinsberg wird der Appell verbunden, die Gebühren für kleinere und mittlere Betriebe nicht weiter anzuheben. Im Kreis Heinsberg wurden die Gebühren auf das Niveau der vorgegebenen Mindestgebühren abgesenkt.
Im Ergebnis zielt die Stellungnahme der Fleischer Innung Westmünsterland auf eine Ermäßigung der zu erhebenden Gebühren ab.
Wie oben unter 2.) bereits ausgeführt worden ist (EU-Recht), müssen die Gebühren, die für Amtshandlungen im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden, die durch diese Handlungen entstehenden Aufwendungen decken.
Diesem Grundsatz folgend gibt das EU-Recht mit Art. 79 Abs. 1 VO (EU) 2017/625 vor, die Gebührenhöhe selbst zu kalkulieren oder auf vorgegebene Gebührensätze zurück zu greifen (hierzu oben Nr.2.1).
Nach Art. 79 Abs.
3 VO (EU) 2017/625 eröffnet sich dann die Möglichkeit, dass ungeachtet der
Absätze 1 und 2 die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang IV
Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten auf objektiver und nichtdiskriminierender
Grundlage die Höhe der Gebühren oder Abgaben verringern können, wobei Folgendes
zu berücksichtigen ist:
a)
die
Interessen von Unternehmern mit geringem Durchsatz;
b)
die
traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
c)
die
Erfordernisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage
und
d)
das
Maß, in dem sich der Unternehmer in der Vergangenheit an die Vorschriften gem.
Art. 1 Abs. 2 gehalten hat, bestätigt durch amtliche Kontrollen.
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass zu sämtlichen genannten Vorgaben keine weiteren
Auslegungshinweise bestehen. Daher sind die Ausdrücke nach den üblichen
Methoden auszulegen und zu interpretieren. Allein die Frage, ob die Buchstaben
a) - d) kumulativ vorliegen müssen oder Buchstaben a) - c) alternativ und d) zu
jedem Buchstaben noch hinzukommt, ist fraglich und aktuell nicht geklärt.
Die vorgenommene Auslegung ist vollständig gerichtlich überprüfbar und bietet schon hier Spielraum für gravierende Interpretationsmängel bzw. Fehlinterpretationen. Der weitverbreiteten Meinung folgend, dass die Voraussetzungen nicht aller Buchstaben kumulativ vorliegen müssen, kann festgehalten werden, dass auf Grund der im Kreis Borken vorhandenen örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) nicht vorliegen dürften.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen zu Buchstabe a) und den damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten wird hier inhaltlich auf die Ausführungen im Punkt 2.2) verwiesen.
Der Buchstabe d) muss dann kumulativ hinzugezogen werden.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass das EU-Recht für bestimmte Fallkonstellationen die Ermäßigung der Gebührenerhebung eröffnet, so dass hier von dem Grundsatz der Kostendeckung abgewichen wird und die finanzielle Unterstützung aus allgemeinen Haushaltsmitteln erforderlich wird.
Auf Grund der im Kreis Borken angesiedelten Struktur von kleinen und größeren Schlachtbetrieben sowie großen Schlachthöfen und der immer noch recht jungen Rechtsmaterie, die weder durch Auslegungshinweise noch durch Gerichtsurteile greifbarer wird, wird die Klagebereitschaft derjenigen Unternehmer, die nicht von einer möglichen Gebührenermäßigung betroffen sind, als sehr hoch eingeschätzt.
Auch wenn, nach unserer Kenntnis vereinzelt, von derartigen Möglichkeiten der Gebührenermäßigung Gebrauch gemacht worden ist, lässt sich allein schon die Struktur der niedergelassenen Betriebe mit derjenigen im Kreis Borken nicht vergleichen. Der von der Fleischerei Innung Westmünsterland zitierte Kreis Heinsberg beispielsweise verfügt über eine sehr überschaubare Schlachtbetriebsstruktur, bei der nach hiesigem Kenntnisstand sämtliche Schlachtbetriebe von der Gebührenermäßigung profitiert haben.
Es kann festgehalten werden, dass sich die Stellungnahmen auf Sachverhalte beziehen, die keine Zweifel an der Aufstellung der Gebührenkalkulation als solche äußern, sondern vielmehr auf allgemeine marktregulatorische Instrumente abstellen.
5. Fazit
Im Ergebnis kann hinsichtlich der
Gebührenanpassung festgehalten werden, dass sich die Gebührenerhöhungen im
Wesentlichen aus den gestiegenen Entgelten für das nebenamtliche Personal
ergeben. Darüber hinaus sind die Kosten für den Verwaltungsoverhead leicht
gestiegen. Durch interne Umstrukturierungen konnten in einigen Bereichen diesen
Entwicklungen entgegengewirkt werden, so dass insgesamt eine moderate Erhöhung
der Gebühren zu verzeichnen ist.
Eine Anpassung
bzw. Änderung der Gebührenkalkulation ist auf Grund der Stellungnahmen, die im
Rahmen des Transparenzverfahrens eingegangen sind, nicht angezeigt.
Um den Vorgaben des Art. 85 der VO (EU)
2017/625 im Hinblick auf den Transparenzgedanken Rechnung zu tragen, sind als
Anlagen 3 und 4 die Aufstellungen für die Bereiche Kontrollen bei der
Schlachttieruntersuchung und Kontrollen in Zerlegungsbetrieben beigefügt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche ?
Sowohl ein
Verzicht auf eine neue Gebührensatzung, als auch eine Gebührenermäßigung, wie
sie in Pkt. 2.2) aufgegriffen worden ist oder lediglich die Erhebung der durch
EU-Recht vorgegebenen Pauschalen hätten zur Folge, dass die aus diesen
Maßnahmen resultierenden Defizite aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert
werden müssten. Die Höhe dieser Defizite kann man, je nach Maßnahme, mit
mehreren 10.000 € bis zu ca. 1,1 Mio. Euro beziffern.
Dies widerspräche
dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE