a) Verschmelzung der FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO GmbH
b) Verkauf der FMO-Anteile an der AHS Aviation Handling Services GmbH (AHS GmbH)
a) Der Kreistag stimmt der
Verschmelzung der FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO GmbH zu.
b) Der Kreistag stimmt dem Verkauf des FMO-Anteils an der AHS Aviation Handling Services GmbH zu.
c) Der Kreistag weist die Vertretung des Kreis Borken in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH an, den entsprechenden Beschlüssen zu zustimmen.
Rechtsgrundlage:
§ 108 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
§ 113 Abs. 1 GO NRW
§ 115 GO NRW
§ 26 Abs. 1 lit. l Kreisordnung NRW (KrO NRW)
& 53 Abs. 1 KrO NRW
Sachdarstellung:
Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (FMO GmbH) betreibt den
Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück und fördert die zivile Luftfahrt und den
Flugsport. Der Kreis Borken ist lediglich mit 0,45 Prozent an der FMO GmbH
beteiligt. Gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW und § 26
Abs. 1 lit. l KrO NRW ist eine Beschlussfassung durch den Kreistag zur
Verschmelzung und zum Verkauf von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen
an einer Gesellschaft erforderlich.
a)
Verschmelzung der
FMO Luftfahrtförderungs GmbH auf die FMO GmbH
Die FMO Luftfahrtförderungs GmbH wurde 1985
gegründet und ist eine 100- prozentige Tochtergesellschaft der FMO GmbH.
Gleichzeitig hält die Luftfahrtförderungs GmbH Anteile in Höhe von insgesamt
471,7 TEUR (2,08 Prozent) an der FMO GmbH. Aufgabe der Luftfahrtförderungs GmbH
ist die allgemeine Förderung der Luftfahrt und des Luftsports am Flughafen
Münster/Osnabrück. In jüngerer Vergangenheit hat diese Gesellschaft lediglich
noch vereinzelte Förderungen des Personennahverkehrs zum Flughafen vorgenommen.
Die Aufgaben hat mittlerweile die Muttergesellschaft (FMO GmbH) selbst
übernommen. Daher beschäftigt die Luftfahrtförderungs GmbH auch kein eigenes
Personal. Vielmehr wird die Geschäftsführung von einem Bediensteten der FMO
GmbH wahrgenommen. Derzeit verursacht die Luftfahrtförderungs GmbH nur noch
Jahresabschlusskosten.
Mit der Verschmelzung auf die
Muttergesellschaft wird das Vermögen auf die Muttergesellschaft übergehen. Mit
dem Abschluss der Verschmelzung erlischt die FMO Luftfahrtförderungs GmbH. Die
FMO GmbH hält dann eigene Anteile in Höhe von 471,7 TEUR (2,08 Prozent). Die
eigenen Anteile haben aber kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der
FMO GmbH, wodurch die Stimmrechte der verbleibenden Gesellschafter leicht an
Gewicht zunehmen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Verhältnisse der
Stimmrechte der Gesellschafter der FMO GmbH zueinander.
Da die Verschmelzung keine Auswirkungen auf
die Stellung des Kreises Borken als Gesellschafter hat, schlägt die
Kreisverwaltung vor, der Verschmelzung zu zustimmen.
b)
Verkauf der FMO-Anteile an
der AHS Aviation Handling Services GmbH
Die FMO GmbH ist seit 2001 mit 50 TEUR, und
damit mit 10 Prozent, am Stammkapital der AHS Aviation Handling Services GmbH (AHS GmbH)
beteiligt. Die AHS GmbH führte jahrelang gemeinsam mit einer weiteren
Tochtergesellschaft der FMO GmbH Serviceleistungen am Flughafen
Münster/Osnabrück für die dort tätigen Fluggesellschaften aus. Hierzu zählte
vorrangig die Abfertigung der Passagiere im Auftrag der Fluggesellschaften.
Seit 2017 hat die AHS GmbH aber diese Tätigkeit am Flughafen Münster/Osnabrück
eingestellt. Die AHS GmbH war seitdem nicht mehr operativ am Flughafen
Münster/Osnabrück tätig. Die einzige Verbindung besteht noch in der Beteiligung
der FMO GmbH an der AHS GmbH.
Da die FMO GmbH kein Interesse daran hat,
über die AHS GmbH die Passagierabfertigung lediglich an anderen deutschen
Flughäfen aufrechtzuerhalten und an weiteren Gesellschaftsfinanzierungen
mitzuwirken, ist mit den übrigen AHS GmbH-Gesellschaftern über den Ankauf der
FMO-Anteile verhandelt worden.
Im Ergebnis schlägt die Geschäftsführung der
FMO GmbH den Verkauf des Anteils der FMO GmbH auf Basis einer erfolgten
Unternehmensbewertung an die AHS GmbH vor. Die anderen Gesellschafter der AHS
GmbH haben der Übernahme des Anteils der FMO GmbH durch die AHS GmbH bereits
zugestimmt. Über den Verkaufspreis ist Vertraulichkeit vereinbart worden.
Da der Verkauf keine nachteiligen Wirkungen
auf den Kreis Borken als Gesellschafter der FMO GmbH hat, schlägt die
Kreisverwaltung vor, dem Verkauf zu zustimmen.
Sowohl die Verschmelzung als auch der
Verkauf müssen in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH beschlossen
werden. Daher soll die Vertretung des Kreises Borken in der
Gesellschafterversammlung der FMO GmbH angewiesen werden, entsprechenden
Beschlüssen zuzustimmen.
Gemäß § 115 GO NRW müssen die kommunalen
Beschlüsse der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. In einer Vorabstimmung eines
Mitgesellschafters mit der Aufsichtsbehörde hat diese keine Bedenken geäußert.
Entscheidungsalternative(n):
Der Kreistag
stimmt den Beschlussvorschlägen nicht zu. Dann müsste die Vertretung des
Kreises Borken in der Gesellschafterversammlung der FMO GmbH gegen die
Beschlussvorschläge in der Gesellschafterversammlung stimmen. Die Beschlüsse
können aber mit der Mehrheit der anderen Gesellschafter durchgesetzt werden.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich