1. Der Beschlussvorlage der Tarifgemeinschaft
Münsterland – Ruhr-Lippe GmbH wird zugestimmt.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter des
Kreises Borken in den Tarifgremien setzen sich für die Überführung des
JobTicket-Piloten in den Regelbetrieb zum 01.08.2022 ein.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, in der
Sitzung des Tarifausschusses Münsterland, der Gesellschafterversammlung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe und im WestfalenTarif-Ausschuss
entsprechend abzustimmen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Beförderungsentgelte / Tarife, die Bestandteil eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages (ÖDA) sind, gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG der
Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Sachdarstellung:
zu 1.:
Zuletzt mit Vorlage vom
20.05.2021 (Nr. 0209/2021/Kreis) hat die Verwaltung über die aktuellen
Tendenzen bei der Tarifmaßnahme 2022 berichtet.
Im Tarifraum Westfalen
werden die Merkmale von Fahrkarten und ihre Preise grundsätzlich zum 01.08.
eines Jahres angepasst. Dabei werden zum einen Fahrkartenpreise an die
Inflationsentwicklung angepasst, zum anderen aber auch strukturelle Änderungen
umgesetzt, die z. B. den räumlichen Geltungsbereich oder die zeitliche
Geltungsdauer einer Fahrkarte betreffen. Nach den Vorgaben der
Tarifgemeinschaft (TG) soll eine Tarifanpassung die Kostenentwicklung des
Zeitraumes der letzten Tarifmaßnahme, also 12 Monate ausgleichen. Die Umsetzung
einer jeden Tarifmaßnahme bedarf eines längeren Vorlaufes, da die jeweiligen
Maßnahmen nach Beschlussfassung von der Bezirksregierung genehmigt werden
müssen und zeitaufwändige Neuprogrammierungen der Vertriebssysteme wie z.B.
Bordcomputern, Ticketautomaten und Handyticket-Shops vorgenommen werden müssen.
Um diesen Vorlauf zu ermöglichen, wird in der Regel der Beschluss zur
Tarifanpassung/-änderung im Dezember des jeweiligen Vorjahres in der TG
Münsterland/Ruhr-Lippe gefasst.
Die TG
Münsterland/Ruhr-Lippe zählt 28 erlösverantwortliche Partner, zu denen neben
den Aufgabenträgern auch Verkehrsunternehmen mit eigenwirtschaftlichen
Linienkonzessionen des ÖPNVs und des SPNVs zählen. Die Beschlüsse über eine
Tarifmaßnahme mit unmittelbarem Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
aller Partner müssen in den verschiedenen Tarifgremien der TG
Münsterland/Ruhr-Lippe einstimmig beschlossen werden. Die Zahl der mitwirkenden
Institutionen auf westfälischer Ebene ist mit über 60 Partnern noch deutlich
größer. Alle diese genannten Institutionen tragen die sogenannte „Erlösverantwortung“.
Alle Partner einschließlich der Kreise als Bus-Aufgabenträger hier in ihrer
Rolle als Erlösverantwortliche für Öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA)
können im Münsterland unmittelbar nur über die Fahrpreise der Preisstufen 0M
bis 5M bestimmen. Für die Fahrkartenpreise im Stammsortiment in den Preisstufen
W6 bis W10 im Westfalentarif ist der WestfalenTarifausschuss zuständig. Die
Kreise als erlösverantwortliche Partner haben sowohl im regionalen Gremium als
auch auf der westfälischen Ebene Sitz und Stimme.
Die Tarifmaßnahme zum
01.08.2022 beinhaltet folgende Merkmale:
- lineare Anhebung 1,6 – 1,9 %
- Keine Anpassung PS 0 MS/HAM/BOC
- Bartickets + ca. 2 % (keine Anhebung
01.08.21)
- Anhebung EinzelTicket leicht überproportional
(Abstand eTarif)
- keine Anhebung KinderTickets/4er
KinderTickets
- Überproportionale Anhebung
MehrfahrtenTickets (Abschmelzung des Rabattes wegen mittelfristiger
Abschaffung)
- ZeitTickets Jedermann, Anpassung um ca. 1,5
%
- FreizeitTickets, Keine Anpassung
Eigenanteile FlashTicket/SchülerTicket
- Anpassung FunTicket/FunAbo in Abstimmung mit
WT
- SchülerZeitTickets im Freiverkauf, Anpassung
um ca. 1,5 %
- SchülerZeitTickets Schulträger, Anpassung um
ca. 1,5 %
Unter Berücksichtigung des
Beschlusses 06/21 der Tarifausschüsse Münsterland/Ruhr-Lippe vom 03.09.21 hat
die Tarifgemeinschaft die durchschnittliche Tarifanpassung für die Tarifräume
Münsterland/Ruhr-Lippe berechnet. Ohne Berücksichtigung der Stadtpreisstufen 0
der Stadtverkehre Münster, Hamm und Bocholt errechnet sich eine
durchschnittliche Anpassung in Höhe von 1,83 %. Dieser
Kalkulation/Fahrpreistafel haben die Partnerunternehmen in der Sitzung des
Arbeitskreises Tarif/Einnahmeaufteilung am 22.09.2021 zugestimmt.
Die finale Beschlussfassung
in der Tarifgemeinschaft soll in der Sitzung am 10.12.2021 erfolgen.
zu 2.:
Das Pilotprojekt JobTicket
ist bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie getestet worden. Wesentliche
Elemente sind eine deutliche Vereinfachung des Preisstufen-Systems mit
übersichtlichen und westfalenweit abgestimmten Geltungsbereichen. Gleichzeitig
ist auch eine deutliche preisliche Absenkung vorgesehen. Zudem kann das Ticket
auch weiterhin mit einem Arbeitgeberzuschuss verbunden werden. Die Gutachter
gehen davon aus, dass durch die genannten Verbesserungen eine stärkere
Fahrgastnachfrage ausgelöst und daher nach einer Einführungsphase eine
kostenneutrale Umstellung des bisherigen JobTickets auf das neue Angebot
möglich ist. Die Gremien auf der westfälischen Ebene rechnen bis Dezember 2021
mit einem Beschluss zur Einführung des neuen JobTickets.
Zum 01.01.2022 und befristet
bis zum 31.07.2023 wird ein 8 Tage FlexTicket als Teil des Stammsortiments im
Teilraum Münsterland – Ruhr-Lippe eingeführt. Eine Verlängerung der Testphase
ist möglich und bedarf eines entsprechenden Beschlusses.
Da sich das
ÖPNV-Nutzerverhalten vor allem aufgrund der Pandemie deutlich geändert hat,
sollen im Zuge der Kundenrückgewinnungsmaßnahmen die Fahrgäste angesprochen werden,
die den ÖPNV nur gelegentlich nutzen und aktuell kein Abo abschließen wollen.
Diese Zielgruppe sind zum einen ehemalige Abo/Zeitkarten-Nutzer mit nur noch
6-12 Nutzungstagen im Monat und zum anderen Gelegenheitsnutzer mit hohen
Nutzungsfrequenzen. Diese Gruppe soll durch das neue befristete Ticketangebot
langfristiger gebunden werden und eine flexiblere Nutzung in Zeiten vermehrten
Arbeitens im Home-Office ermöglichen. Die einheitliche Rabattierung von 37,5 %
auf den Einzelkaufpreis eines 24 StundenTickets soll einen niedrigschwelligen
Wiedereinstieg in die ÖPNV-Nutzung sowie einen Anreiz zur vertragslosen Bindung
geben. Nutzerinnen und Nutzer können also für den Fahrkartenpreis acht Mal 24
Stunden das ÖPNV-Angebot nutzen. Der Gutachter hat das Potenzial des Tickets
und die wirtschaftlichen Auswirkungen (z. B. Kannibalisierungseffekte)
abgeschätzt und empfiehlt insgesamt die Einführung des Tickets als geeignete
Reaktion im Sinne der Kundenrückgewinnung. Um die gewünschte Wirkung
kurzfristig erzielen zu können, soll die Maßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt
am 01.01.2022 umgesetzt werden.
Merkmale:
- Das 8 Tage FlexTicket besteht aus gebündelt
ausgegebenen acht 24 StundenTickets 1 Person.
- Das Ticket wird in allen Preisstufen
angeboten, in denen auch das 24 StundenTicket 1 Person angeboten wird. Es wird
eine Rabattierung von 37,5 % auf den Einzelkaufpreis eines 24 StundenTicket 1
Person angewandt, um die Kundenansprache entsprechend der obigen Darstellung
werblich zu intensivieren.
- Das Ticket ist nicht personalisiert,
übertragbar und kann, identisch zum 4erTicket, von mehreren Personen
gleichzeitig genutzt werden. Digitale Tickets sind grundsätzlich persönlich
bzw. personenbezogen.
- Die Preise können im Rahmen der
Tarifmaßnahme zum 01.08.2022 angepasst werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Der Beschlussvorschlag wird
abgelehnt.
Wenn in der
Gesellschafterversammlung der TG Münsterland/Ruhr-Lippe keine Einigung zu einer
Tarifmaßnahme beschlossen wird, kommt das Verfahren nach § 5 des
Gesellschaftsvertrages zum Tragen. Hierzu müsste ein erlösverantwortlicher
Partner einen Antrag auf eine Tariferhöhung gemäß derzeitigem Indexwert der
Preissteigerungen von Verkehrsdienstleistungen stellen. Alle vorhandenen
Tickets müssten dann gemäß diesem Indexwert fortgeschrieben werden.
Falls auch einem solchen Antrag in Indexhöhe durch ein oder mehrere
Partnerunternehmen nicht zugestimmt würde, müssten die ablehnenden
Partnerunternehmen den beantragenden Partnerunternehmen die (aus der Ablehnung)
entstehenden Mindereinnahmen ausgleichen. Hierfür würde dann der Indexwert für
den Zeitraum, in dem die Tarifmaßnahme wirkt (01.08.2022 bis 31.07.2023
herangezogen werden.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE