Betreff
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2022 – Ausweitung Telenotarzt
Vorlage
0451/2021/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Borken wird beschlossen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegten Maßnahmen umzusetzen.

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Rechtsgrundlage:

§ 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW)

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken als Träger des Rettungsdienstes hat einen Bedarfsplan aufzustellen. Der aktuelle Bedarfsplan stammt aus dem Jahr 2020. In seiner Sitzung vom 12.03.2020 hat der Kreistag die Ergänzung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst im Kreis Borken zur Aus- und Weiterbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern beschlossen.

Der Rettungsdienstbedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle 4 Jahre, zu ändern.

Die Verwaltung hat die Fa. ORGAKOM beauftragt den Rettungsdienst des Kreises Borken gutachterlich zu untersuchen und ggfls. Empfehlungen zur Vorhaltung von Rettungsmitteln und Rettungswachenstandorten zu geben.

Die Ergebnisse des Gutachtens werden Anfang des 2. Quartals 2022 erwartet. Aufgrund dieser Feststellungen ist mit einer Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes zu rechnen.

Unabhängig von gutachterlichen Untersuchung des Rettungsdienstes ergibt sich derzeit die Notwendigkeit und auch die Möglichkeit zwei weitere Rettungswagen mit entsprechender Technik zur Nutzung des Telenotarztes auszustatten und an eine bestehende Telenotarztzentrale in Aachen anzubinden.

Um die Ausweitung der telenotärztlichen Versorgung kurzfristig umzusetzen soll lediglich der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan um folgende Passage geändert werden:

„VI. Durchführung des Rettungsdienstes

1.3 Telenotarzt

Das Telenotarztsystem unterstützt das vor Ort tätige Rettungsteam mit medizinischer Expertise und diagnostischem Wissen insbesondere zur Bewertung und Einordnung der akuten Erkrankung und/oder Verletzung. Der Telenotarzt leitet heilkundliche Maßnahmen des rettungsdienstlichen Personals an der Einsatzstelle im Sinne der Delegation. Dies ermöglicht z.B. ein Schmerzmanagement durch rettungsdienstliches Personal unter der Aufsicht eines/r Telenotarztes/-ärztin (TNA), für das bislang in der Regel die Anwesenheit eines/r Notarztes/-ärztin erforderlich war. Über die Ersteinschätzung und die unmittelbare Unterstützung an der Einsatzstelle hinaus kann der/die TNA während des Transportes die ärztliche Beratung und fachliche Unterstützung sicherstellen.

Der Kreis Borken beabsichtigt zukünftig den Anschluss an die Telenotarztzentrale Münster, welche sich derzeit noch im Aufbau befindet. Neuanzuschaffende Fahrzeuge werden in Hinblick auf den zukünftigen Einsatz mit der technischen Infrastruktur ausgestattet.

Bis zur Inbetriebnahme der Telenotarztzentrale Münster bindet der Kreis Borken eine bereits bestehende Telenotarztzentrale in seinen Rettungsdienst ein. Zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung sollen vier RTWs im Kreis mit der entsprechenden Technik zur Nutzung des Telenotarztes ausgestattet und eingebunden werden.“

Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen hat mit Mail vom 23.12.2021 mitgeteilt, dass der geplanten Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes zugestimmt wird.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche?

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                           27.000 € p. a.

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Produkt Nr./Bezeichnung: 10.01.04 – Kostenrechnende Einrichtung Rettungsdienst

Kontengruppe Nr./Bezeichnung: 52381003 – Entschädigung Notarzteinsatz

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

Die zusätzlichen Aufwendungen werden zu 100 % über die Rettungsdienstgebühren finanziert.

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

Kostenhöhe und Finanzierung s. o.


    


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE