1.
Der
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Borken wird beschlossen.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegten
Maßnahmen umzusetzen.
.
Rechtsgrundlage:
§ 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW)
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken als Träger des
Rettungsdienstes hat einen Bedarfsplan aufzustellen. Der aktuelle Bedarfsplan
stammt aus dem Jahr 2020. In seiner Sitzung vom 12.03.2020 hat der Kreistag die
Ergänzung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst im Kreis Borken zur Aus- und
Weiterbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern beschlossen.
Der Rettungsdienstbedarfsplan ist
kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu überprüfen und bei Bedarf,
spätestens alle 4 Jahre, zu ändern.
Die Verwaltung hat die Fa. ORGAKOM beauftragt den Rettungsdienst des
Kreises Borken gutachterlich zu untersuchen und ggfls. Empfehlungen zur
Vorhaltung von Rettungsmitteln und Rettungswachenstandorten zu geben.
Die Ergebnisse des Gutachtens werden Anfang des 2. Quartals 2022
erwartet. Aufgrund dieser Feststellungen ist mit einer Fortschreibung des
Rettungsdienstbedarfsplanes zu rechnen.
Unabhängig von gutachterlichen Untersuchung des Rettungsdienstes ergibt
sich derzeit die Notwendigkeit und auch die Möglichkeit zwei weitere
Rettungswagen mit entsprechender Technik zur Nutzung des Telenotarztes
auszustatten und an eine bestehende Telenotarztzentrale in Aachen anzubinden.
Um die Ausweitung der telenotärztlichen
Versorgung kurzfristig umzusetzen soll lediglich der aktuelle
Rettungsdienstbedarfsplan um folgende Passage geändert werden:
„VI.
Durchführung des Rettungsdienstes
1.3
Telenotarzt
Das
Telenotarztsystem unterstützt das vor Ort tätige Rettungsteam mit medizinischer
Expertise und diagnostischem Wissen insbesondere zur Bewertung und Einordnung
der akuten Erkrankung und/oder Verletzung. Der Telenotarzt leitet heilkundliche
Maßnahmen des rettungsdienstlichen Personals an der Einsatzstelle im Sinne der
Delegation. Dies ermöglicht z.B. ein Schmerzmanagement durch
rettungsdienstliches Personal unter der Aufsicht eines/r Telenotarztes/-ärztin
(TNA), für das bislang in der Regel die Anwesenheit eines/r Notarztes/-ärztin
erforderlich war. Über die Ersteinschätzung und die unmittelbare Unterstützung
an der Einsatzstelle hinaus kann der/die TNA während des Transportes die
ärztliche Beratung und fachliche Unterstützung sicherstellen.
Der
Kreis Borken beabsichtigt zukünftig den Anschluss an die Telenotarztzentrale
Münster, welche sich derzeit noch im Aufbau befindet. Neuanzuschaffende
Fahrzeuge werden in Hinblick auf den zukünftigen Einsatz mit der technischen
Infrastruktur ausgestattet.
Bis
zur Inbetriebnahme der Telenotarztzentrale Münster bindet der Kreis Borken eine
bereits bestehende Telenotarztzentrale in seinen Rettungsdienst ein. Zur
Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung sollen vier RTWs im Kreis mit
der entsprechenden Technik zur Nutzung des Telenotarztes ausgestattet und
eingebunden werden.“
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen
hat mit Mail vom 23.12.2021 mitgeteilt, dass der geplanten Änderung des
Rettungsdienstbedarfsplanes zugestimmt wird.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche?
Dem Vorschlag wird
nicht zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: 27.000
€ p. a.
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung: 10.01.04 – Kostenrechnende Einrichtung Rettungsdienst
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung: 52381003 – Entschädigung Notarzteinsatz
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
Die zusätzlichen
Aufwendungen werden zu 100 % über die Rettungsdienstgebühren finanziert.
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
Kostenhöhe und Finanzierung s. o.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE