Der Sachstand zum Zensus 2022 wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
EU-Verordnung 763/2008 über
Volks- und Wohnungszählungen
Gesetz zur Vorbereitung eines
registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung
2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021) vom 10.03.2017
Gesetz zur Durchführung des
Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021) vom 03.12.2019
Gesetz zur Verschiebung des
Zensus in das Jahr 2022 vom 10.12.2020
Gesetz zur Ausführung des
Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-Westfalen (Zensusgesetz
2022-Ausführungsgesetz NRW – ZensG 2022 AG NRW) vom 01.06.2021
Statistikgesetz
Nordrhein-Westfalen (Landesstatistikgesetz NRW – LStatG NRW) vom 02.07.2019
(insb. § 21 – Erhebungsstellen)
Sachdarstellung:
1. Der Zensus 2022 und seine Umsetzung in NRW:
Der ursprünglich für das Jahr
2021 geplante und wegen der Corona-Pandemie auf das Jahr 2022 verschobene
Zensus ist eine bundesrechtlich angeordnete und ausgestaltete Bundes-statistik,
bei der eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen ist. Es
ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und den Ländern. Der Zensusstichtag für
alle Erhebungen ist der 15. Mai 2022.
Das Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW überträgt die örtliche
Durchführung des Zensus 2022 den kreisfreien Städten, den Kreisen für die
kreisangehörigen Gemeinden sowie der Städteregion Aachen als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung. Sie haben im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang
örtliche Erhebungsstellen einzurichten und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
benötigten Erhebungsbeauftragten zu bestellen (§ 3 Abs. 1 und 2 ZensG 2022 AG
NRW).
Die Erhebungsstellen sind für
die Dauer der Bearbeitung von Einzelaufgaben räumlich, organisatorisch und
personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen (Abschottung). Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und
dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten
nicht zugänglich sind. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für
andere Aufgaben verwendet werden (§ 18 ZensG
2022 und § 21 Abs. 3 LStatG NRW).
2. Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen:
Das nordrhein-westfälische
Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 und das Landesstatistikgesetz NRW
übertragen den Erhebungsstellen verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der
Durchführung der Erhebungen vor Ort. Dazu gehören insbesondere:
a.
Anwerbung
und Betreuung der Erhebungsbeauftragten, d.h. der Interviewer/ -innen vor Ort (beinhaltet
u.a. die Auswahl, Bestellung, Verpflichtung und Belehrung der
Erhebungsbeauftragten, Durchführung der Schulungen, Betreuung und
Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten, Abrechnung und Auszahlung der
Aufwandsentschädigungen).
b.
Durchführung
der Erhebungen zur Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis nach § 11 ZensG 2022
sowie der Erhebungen an Anschriften mit Sonder-bereichen nach den §§ 14 und 17
ZensG 2022 (§ 5 Abs. 2 ZensG 2022 AG NRW).
Die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis dient der Ermittlung
der Einwohnerzahl durch Feststellung und statistische Korrektur von Über- und
Untererfassungen der Melderegister (Ziel 1-Befragung: Persönliche Angaben,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnungsstatus)
sowie der Erhebung von Daten zu weiteren Zensusmerkmalen (z. B. zur
Wohnsituation, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, beruflichen Situation), die
nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können (Ziel 2-Befragung). Sie
wird bei weniger als zehn Prozent der Bevölkerung durchgeführt. In den
Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ist der Stichprobenumfang für die
Ziel-2-Befragung etwas geringer als für das Ziel 1. Es gilt hier generell ein
Maximalsatz von acht Prozent der Gesamteinwohner. In den größeren Gemeinden
sind die Ziel-1- und Ziel-2-Umfänge identisch. Bei den Erhebungen an
Anschriften mit Sonderbereichen handelt es sich um Befragungen in Wohnheimen
(z.B. Studierenden- und Arbeiterwohnheime) und in Gemeinschaftsunterkünften
(z.B. Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, psychiatrische Einrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen). In den Sonderbereichen findet eine
Vollerhebung statt.
Die Vorbereitung und Durchführung dieser beiden Erhebungen gehört
zu den Hauptaufgaben der örtlichen Erhebungsstellen beim Zensus 2022. Die
Erhebung vor Ort wird ab dem Zensus-Stichtag durch die o.g.
Erhebungsbeauftragten durchgeführt und muss innerhalb von 12 Wochen
abgeschlossen werden. Nach der Bekanntgabe der Stichproben-Anschriften und
rechtzeitig vor dem Zensus-Stichtag erfolgen u.a. die GIS-unterstützte
räumliche Bildung von Bezirken für die Befragung und deren Zuweisung zu den
einzelnen Erhebungsbeauftragten, ggf. eine Vorbegehung von Großanschriften und
Anschriften mit Sonderbereichen sowie weitere vorbereitende Arbeiten, wie z.B.
die Erstellung von Organisationspapieren und Bereitstellung von
Erhebungsunterlagen. Während und nach der Feldphase steht die Erhebungsstelle
u.a. den Auskunftspflichtigen für Anfragen zur Verfügung, führt Erinnerungs-,
Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch, nimmt die Erhebungsunterlagen entgegen
und registriert sie, klärt auftretende Unstimmigkeiten auf und
ergänzt/berichtigt unvollständig bzw. fehlerhaft ausgefüllte
Erhebungsunterlagen.
c.
Unterstützung
bei der Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 ZensG 2022 (§ 5 Abs.
1 ZensG 2022 AG NRW)
Die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche
Vollbefragung obliegt dem Statistischen Landesamt NRW. Die örtlichen
Erhebungsstellen übernehmen hier ggf. unterstützende Aufgaben im Rahmen der
Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von
Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei
Antwortausfällen.
3. Aktuelle Situation im Kreis Borken
3.1 Inbetriebnahme und Ausstattung der Erhebungsstelle
Nach den Landesvorgaben sollten
die Erhebungsstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten bis zum 29.10.2021
vollständig eingerichtet und abgeschottet werden. Die Auflösung der
Erhebungsstellen soll spätestens am 31.05.2023 erfolgen.
Die Erhebungsstelle im Kreis
Borken hat ihre Arbeit am 02.11.2021 aufgenommen. Zunächst – übergangsweise –
wurde für diesen Zweck ein Besprechungsraum mit vier Arbeitsplätzen
abgeschottet und verwendet.
Ende Januar 2022 ist die
Erhebungsstelle in einen abgeschotteten Flurbereich im 1. OG des neuen
Ergänzungsgebäudes umgezogen. Dort stehen neben den Büroräumen auch weitere
erforderliche Räume für die Kontakte mit den Erhebungsbeauftragen, für die
Bürgerinnen und Bürger (außerhalb der Abschottung), für die Lagerung von
Unterlagen und Materialien sowie für weitere Arbeitsplätze zur späteren
Fragebogenerfassung zur Verfügung.
Nach der Anzeige der Abschottung
bei IT.NRW bekam die Erhebungsstelle einen Online-Zugang für das vom
Statistischen Bundesamt bereitgestellten Erhebungsunterstützungssystem (EHU),
mit dem die meisten Arbeitsschritte beim Zensus abgewickelt werden.
3.2 Personalausstattung der Erhebungsstelle
Das Stammpersonal der
Erhebungsstelle soll nach der ursprünglichen Planung neben dem Leitungspersonal
(zwei Stellen) bis zu drei Stellen in der Sachbearbeitung umfassen. Bisher
wurden rund drei Stellen besetzt.
Neben dem festen Personalbestand
wird für die Haupterhebungszeiten v.a. zwischen Mai und August 2022
voraussichtlich ein weiterer variabler Personalbestand erforderlich sein. Eine
konkrete Festlegung dieses Personalbedarfs kann erst dann erfolgen, wenn
weitere Erkenntnisse zum Ablauf der Erhebung vorliegen, z.B. der Anteil von
Rückmeldungen über Online- bzw. Papier-Fragebögen, der Umfang der Prüfungen und
Erfassungen mit der einzusetzenden Software etc..
3.3 Umfang der Befragung
Nach der
Stichproben-Hauptziehung vom Oktober 2021 sind im Kreis Borken im Rahmen der
Haushaltebefragung ca. 7.900 Anschriften mit ca. 34.000 Personen zum Ziel 1
(Existenzfeststellung und Kernmerkmale) zu befragen, und darunter ca. 7.500
Anschriften mit 31.500 Personen zusätzlich zum Ziel 2 (weitere sozioökonomische
Fragen). Zu diesem Erhebungsumfang gehören auch die Wohnheime.
Die Gemeinschaftsunterkünfte
gehören dagegen nicht der Stichprobe an. Dort übernehmen die
Einrichtungsleitungen stellvertretend die Auskunftspflicht für die
Bewohnerinnen und Bewohner. Für den Kreis Borken wurden ca. 340
Gemeinschaftsunterkünfte mit ca. 6.500 Personen ermittelt. Einzelne Anschriften
befinden sich aber noch in der Prüfung durch die Erhebungsstelle.
3.4 Anwerbung der Erhebungsbeauftragten
Für die Durchführung der
Erhebungen vor Ort werden ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte eingesetzt.
Mit der Anwerbung der Erhebungsbeauftragten hat die Erhebungsstelle Mitte
November 2021 begonnen. Auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden
um ihre Unterstützung gebeten. In der Bedarfsplanung wurde zunächst eine
Zuteilung von ca. 120 Auskunftspflichtigen pro Erhebungsbeauftragten zuzüglich
einer Personalreserve kalkuliert. In Summe werden demnach kreisweit ca. 350
Erhebungsbeauftragte benötigt.
Seit dem Beginn der
Anwerbungskampagne wurden durch den Kreis und die Kommunen verschiedene
Aktivitäten unternommen (u.a. Presse-, Internet- und
Social-Media-Veröffentlichungen, Intranetaufrufe an eigene Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, Stellenanzeigen, Video- und Radioaufrufe, Werbung und
Schreiben an Ehrenamtlichenbörsen, Wahlhelferinnen und –helfer, Vereine vor
Ort, die Fachhochschule und Berufskollegs, Stadtwerke, Agentur für Arbeit,
größere Unternehmen, etc.). Die Anwerbung der Erhebungsbeauftragten gestaltet
sich (landesweit) derzeit jedoch schwierig, nicht zuletzt aufgrund der wieder
stark zunehmenden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Bedenken bei vielen
potentiell an der Aufgabe Interessierten.
Im
Rahmen des Zensus 2022 wird vom Bund und den Ländern als Leitgedanke eine
„Online First“-Strategie verfolgt. Dadurch soll u.a. auch der Befragungsaufwand
für die Erhebungs-beauftragten reduziert werden. Sie müssen dann lediglich die
Identitätsfeststellungen und die Ziel-1-Befragungen im direkten Kontakt
durchführen. Die ausführliche Fragenbeantwortung zur Ziel-2-Befragung soll dann
im Regelfall durch die Auskunftspflichtigen online erfolgen.
3.5 Schulungen
Zur Vorbereitung und
Durchführung der Erhebungen sind umfangreiche Schulungen des Personals der
Erhebungsstellen und der eingesetzten Erhebungsbeauftragten erforderlich. Die ersten Schulungen der
Erhebungsstellenleitungen durch IT.NRW zu den Vorbereitungsarbeiten der
Haupterhebung inkl. Fachanwendung sowie zur Schulung der Erhebungsbeauftragten
haben bereits stattgefunden. Auf Grundlage dieser Schulungen wird das weitere
Personal der Erhebungsstelle intern geschult.
Die Schulungen der angeworbenen
Erhebungsbeauftragten durch Mitarbeiterinnen der Erhebungsstelle sollen
dezentral stattfinden und sind für den März und April geplant.
3.6 Befragung der Haushalte und Sonderanschriften
Die geschulten, bestellten und
zur Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung schriftlich
verpflichteten Erhebungsbeauftragten können ab Anfang Mai mit der Begehung der
zugeteilten Anschriften vor Ort beginnen. Sie kündigen dabei schriftlich den
eigentlichen Befragungstermin, der nach dem 15. Mai (Zensus-Stichtag)
stattfinden darf, durch Einwurf von Terminankündigungskarten und weiteren
Informationen in die Briefkästen an. Anschließend führen sie die Befragung zum
angekündigten Termin durch, um eine Existenzfeststellung an der Anschrift
vorzunehmen und die Zugangsdaten für die umfangreichere Onlinebefragung zu
übergeben.
Die Erhebungsbeauftragten werden
von der Erhebungsstelle mit entsprechenden Erhebungsbeauftragten-Ausweisen
ausgestattet, die bei der Erhebung vorzuzeigen sind.
4. Weitere Planungen auf Bundes- und Landesebene
Angesichts der zurzeit
unbekannten Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Vor-bereitungs- und
Durchführungsphase der Haushaltebefragung werden auf der Bundes- und
Landesebene weitere Vorbereitungen getroffen. Derzeit wird jedoch an dem
bislang geplanten Verfahren der persönlichen Existenzfeststellung durch die
Erhebungsbeauftragten (Plan A) festgehalten.
Für den Fall sehr hoher
Inzidenzwerte im Zeitraum der geplanten Befragungen wird ein Alternativplan
vorbereitet. IT.NRW plant aktuell, die Befragungen dann telefonisch durchführen
zu lassen. Die Erhebungsbeauftragten sollen aber auch wohl in diesem Fall für
Begehungen zur Aufnahme von Anschriftenbefunden eingesetzt werden. Die
Einzelheiten dazu sind noch nicht bekannt.
Aufgrund
der Corona-Pandemie wird ferner innerhalb des Statistischen Verbundes ein
Hygienekonzept erarbeitet. Dieses
Hygienekonzept wird den zum Befragungszeitraum vorliegenden pandemischen
Gegebenheiten angepasst sowie den dann geltenden rechtlichen Anforderungen
entsprechen.
5. Kostenregelung
Das Zensusgesetz 2022 –
Ausführungsgesetz NRW enthält auch eine Kostenregelung. Das Land gewährt den
kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit
diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
insgesamt rd. 47 Mio. Euro. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die
voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand sowie den Sachaufwand in den
örtlichen Erhebungsstellen. Entsprechend dieser Verteilung ergibt sich für den
Kreis Borken der Gesamtbetrag von 1.050.093 Euro.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen.)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind.
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE