Betreff
Sachstand Zensus 2022
Vorlage
0016/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Sachstand zum Zensus 2022 wird zur Kenntnis genommen.


Rechtsgrundlage:

EU-Verordnung 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021) vom 10.03.2017

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021) vom 03.12.2019

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 vom 10.12.2020

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-Westfalen (Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW – ZensG 2022 AG NRW) vom 01.06.2021

Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (Landesstatistikgesetz NRW – LStatG NRW) vom 02.07.2019 (insb. § 21 – Erhebungsstellen)

Sachdarstellung:

1.    Der Zensus 2022 und seine Umsetzung in NRW:

Der ursprünglich für das Jahr 2021 geplante und wegen der Corona-Pandemie auf das Jahr 2022 verschobene Zensus ist eine bundesrechtlich angeordnete und ausgestaltete Bundes-statistik, bei der eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen ist. Es ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und den Ländern. Der Zensusstichtag für alle Erhebungen ist der 15. Mai 2022.

Das Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW überträgt die örtliche Durchführung des Zensus 2022 den kreisfreien Städten, den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden sowie der Städteregion Aachen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Sie haben im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen einzurichten und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Erhebungsbeauftragten zu bestellen (§ 3 Abs. 1 und 2 ZensG 2022 AG NRW).

Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelaufgaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen (Abschottung). Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden (§ 18 ZensG 2022 und § 21 Abs. 3 LStatG NRW).

2.    Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen:

Das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 und das Landesstatistikgesetz NRW übertragen den Er­hebungsstellen verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhe­bungen vor Ort. Dazu gehören insbesondere:

a.    Anwerbung und Betreuung der Erhebungsbeauftragten, d.h. der Interviewer/      -innen vor Ort (beinhaltet u.a. die Auswahl, Bestellung, Verpflichtung und Belehrung der Erhebungsbeauftragten, Durchführung der Schulungen, Betreuung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten, Abrechnung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen).

b.    Durchführung der Erhebungen zur Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis nach § 11 ZensG 2022 sowie der Erhebungen an Anschriften mit Sonder-bereichen nach den §§ 14 und 17 ZensG 2022 (§ 5 Abs. 2 ZensG 2022 AG NRW).

Die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis dient der Ermittlung der Einwohnerzahl durch Feststellung und statistische Korrektur von Über- und Untererfassungen der Melderegister (Ziel 1-Befragung: Persönliche Angaben, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnungsstatus) sowie der Erhebung von Daten zu weiteren Zensusmerkmalen (z. B. zur Wohnsituation, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, beruflichen Situation), die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können (Ziel 2-Befragung). Sie wird bei weniger als zehn Prozent der Bevölkerung durchgeführt. In den Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ist der Stichprobenumfang für die Ziel-2-Befragung etwas geringer als für das Ziel 1. Es gilt hier generell ein Maximalsatz von acht Prozent der Gesamteinwohner. In den größeren Gemeinden sind die Ziel-1- und Ziel-2-Umfänge identisch. Bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen handelt es sich um Befragungen in Wohnheimen (z.B. Studierenden- und Arbeiterwohnheime) und in Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, psychiatrische Einrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen). In den Sonderbereichen findet eine Vollerhebung statt.

Die Vorbereitung und Durchführung dieser beiden Erhebungen gehört zu den Hauptaufgaben der örtlichen Erhebungsstellen beim Zensus 2022. Die Erhebung vor Ort wird ab dem Zensus-Stichtag durch die o.g. Erhebungsbeauftragten durchgeführt und muss innerhalb von 12 Wochen abgeschlossen werden. Nach der Bekanntgabe der Stichproben-Anschriften und rechtzeitig vor dem Zensus-Stichtag erfolgen u.a. die GIS-unterstützte räumliche Bildung von Bezirken für die Befragung und deren Zuweisung zu den einzelnen Erhebungsbeauftragten, ggf. eine Vorbegehung von Großanschriften und Anschriften mit Sonderbereichen sowie weitere vorbereitende Arbeiten, wie z.B. die Erstellung von Organisationspapieren und Bereitstellung von Erhebungsunterlagen. Während und nach der Feldphase steht die Erhebungsstelle u.a. den Auskunftspflichtigen für Anfragen zur Verfügung, führt Erinnerungs-, Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch, nimmt die Erhebungsunterlagen entgegen und registriert sie, klärt auftretende Unstimmigkeiten auf und ergänzt/berichtigt unvollständig bzw. fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen.

c.    Unterstützung bei der Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 ZensG 2022 (§ 5 Abs. 1 ZensG 2022 AG NRW)

Die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Vollbefragung obliegt dem Statistischen Landesamt NRW. Die örtlichen Erhebungsstellen übernehmen hier ggf. unterstützende Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen.

3.    Aktuelle Situation im Kreis Borken

3.1 Inbetriebnahme und Ausstattung der Erhebungsstelle

Nach den Landesvorgaben sollten die Erhebungsstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten bis zum 29.10.2021 vollständig eingerichtet und abgeschottet werden. Die Auflösung der Erhebungsstellen soll spätestens am 31.05.2023 erfolgen.

Die Erhebungsstelle im Kreis Borken hat ihre Arbeit am 02.11.2021 aufgenommen. Zunächst – übergangsweise – wurde für diesen Zweck ein Besprechungsraum mit vier Arbeitsplätzen abgeschottet und verwendet.

Ende Januar 2022 ist die Erhebungsstelle in einen abgeschotteten Flurbereich im 1. OG des neuen Ergänzungsgebäudes umgezogen. Dort stehen neben den Büroräumen auch weitere erforderliche Räume für die Kontakte mit den Erhebungsbeauftragen, für die Bürgerinnen und Bürger (außerhalb der Abschottung), für die Lagerung von Unterlagen und Materialien sowie für weitere Arbeitsplätze zur späteren Fragebogenerfassung zur Verfügung.

Nach der Anzeige der Abschottung bei IT.NRW bekam die Erhebungsstelle einen Online-Zugang für das vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Erhebungsunterstützungssystem (EHU), mit dem die meisten Arbeitsschritte beim Zensus abgewickelt werden.

3.2 Personalausstattung der Erhebungsstelle

Das Stammpersonal der Erhebungsstelle soll nach der ursprünglichen Planung neben dem Leitungspersonal (zwei Stellen) bis zu drei Stellen in der Sachbearbeitung umfassen. Bisher wurden rund drei Stellen besetzt.

Neben dem festen Personalbestand wird für die Haupterhebungszeiten v.a. zwischen Mai und August 2022 voraussichtlich ein weiterer variabler Personalbestand erforderlich sein. Eine konkrete Festlegung dieses Personalbedarfs kann erst dann erfolgen, wenn weitere Erkenntnisse zum Ablauf der Erhebung vorliegen, z.B. der Anteil von Rückmeldungen über Online- bzw. Papier-Fragebögen, der Umfang der Prüfungen und Erfassungen mit der einzusetzenden Software etc..

3.3 Umfang der Befragung

Nach der Stichproben-Hauptziehung vom Oktober 2021 sind im Kreis Borken im Rahmen der Haushaltebefragung ca. 7.900 Anschriften mit ca. 34.000 Personen zum Ziel 1 (Existenzfeststellung und Kernmerkmale) zu befragen, und darunter ca. 7.500 Anschriften mit 31.500 Personen zusätzlich zum Ziel 2 (weitere sozioökonomische Fragen). Zu diesem Erhebungsumfang gehören auch die Wohnheime.

Die Gemeinschaftsunterkünfte gehören dagegen nicht der Stichprobe an. Dort übernehmen die Einrichtungsleitungen stellvertretend die Auskunftspflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner. Für den Kreis Borken wurden ca. 340 Gemeinschaftsunterkünfte mit ca. 6.500 Personen ermittelt. Einzelne Anschriften befinden sich aber noch in der Prüfung durch die Erhebungsstelle.

3.4 Anwerbung der Erhebungsbeauftragten

Für die Durchführung der Erhebungen vor Ort werden ehrenamtlich tätige Erhebungs­beauftragte eingesetzt. Mit der Anwerbung der Erhebungsbeauftragten hat die Erhebungs­stelle Mitte November 2021 begonnen. Auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden um ihre Unterstützung gebeten. In der Bedarfsplanung wurde zunächst eine Zuteilung von ca. 120 Auskunftspflichtigen pro Erhebungsbeauftragten zuzüglich einer Personalreserve kalkuliert. In Summe werden demnach kreisweit ca. 350 Erhebungsbeauftragte benötigt.

Seit dem Beginn der Anwerbungskampagne wurden durch den Kreis und die Kommunen verschiedene Aktivitäten unternommen (u.a. Presse-, Internet- und Social-Media-Veröffentlichungen, Intranetaufrufe an eigene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Stellenanzeigen, Video- und Radioaufrufe, Werbung und Schreiben an Ehrenamtlichenbörsen, Wahlhelferinnen und –helfer, Vereine vor Ort, die Fachhochschule und Berufskollegs, Stadtwerke, Agentur für Arbeit, größere Unternehmen, etc.). Die Anwerbung der Erhebungsbeauftragten gestaltet sich (landesweit) derzeit jedoch schwierig, nicht zuletzt aufgrund der wieder stark zunehmenden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Bedenken bei vielen potentiell an der Aufgabe Interessierten.    

Im Rahmen des Zensus 2022 wird vom Bund und den Ländern als Leitgedanke eine „Online First“-Strategie verfolgt. Dadurch soll u.a. auch der Befragungsaufwand für die Erhebungs-beauftragten reduziert werden. Sie müssen dann lediglich die Identitätsfeststellungen und die Ziel-1-Befragungen im direkten Kontakt durchführen. Die ausführliche Fragenbeantwortung zur Ziel-2-Befragung soll dann im Regelfall durch die Auskunftspflichtigen online erfolgen.

3.5 Schulungen

Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen sind umfangreiche Schulungen des Personals der Erhebungsstellen und der eingesetzten Erhebungsbeauftragten erforderlich.  Die ersten Schulungen der Erhebungsstellenleitungen durch IT.NRW zu den Vorbereitungs­arbeiten der Haupterhebung inkl. Fachanwendung sowie zur Schulung der Erhebungs­beauftragten haben bereits stattgefunden. Auf Grundlage dieser Schulungen wird das weitere Personal der Erhebungsstelle intern geschult.

Die Schulungen der angeworbenen Erhebungsbeauftragten durch Mitarbeiterinnen der Erhebungsstelle sollen dezentral stattfinden und sind für den März und April geplant.

3.6 Befragung der Haushalte und Sonderanschriften

Die geschulten, bestellten und zur Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung schriftlich verpflichteten Erhebungsbeauftragten können ab Anfang Mai mit der Begehung der zugeteilten Anschriften vor Ort beginnen. Sie kündigen dabei schriftlich den eigentlichen Befragungstermin, der nach dem 15. Mai (Zensus-Stichtag) stattfinden darf, durch Einwurf von Terminankündigungskarten und weiteren Informationen in die Briefkästen an. Anschließend führen sie die Befragung zum angekündigten Termin durch, um eine Existenzfeststellung an der Anschrift vorzunehmen und die Zugangsdaten für die umfangreichere Onlinebefragung zu übergeben. 

Die Erhebungsbeauftragten werden von der Erhebungsstelle mit entsprechenden Erhebungsbeauftragten-Ausweisen ausgestattet, die bei der Erhebung vorzuzeigen sind.

4.       Weitere Planungen auf Bundes- und Landesebene

Angesichts der zurzeit unbekannten Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Vor-bereitungs- und Durchführungsphase der Haushaltebefragung werden auf der Bundes- und Landesebene weitere Vorbereitungen getroffen. Derzeit wird jedoch an dem bislang geplanten Verfahren der persönlichen Existenzfeststellung durch die Erhebungsbeauftragten (Plan A) festgehalten.

Für den Fall sehr hoher Inzidenzwerte im Zeitraum der geplanten Befragungen wird ein Alternativplan vorbereitet. IT.NRW plant aktuell, die Befragungen dann telefonisch durchführen zu lassen. Die Erhebungsbeauftragten sollen aber auch wohl in diesem Fall für Begehungen zur Aufnahme von Anschriftenbefunden eingesetzt werden. Die Einzelheiten dazu sind noch nicht bekannt.

Aufgrund der Corona-Pandemie wird ferner innerhalb des Statistischen Verbundes ein Hygienekonzept erarbeitet. Dieses Hygienekonzept wird den zum Befragungszeitraum vorliegenden pandemischen Gegebenheiten angepasst sowie den dann geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen.

5.       Kostenregelung

Das Zensusgesetz 2022 – Ausführungsgesetz NRW enthält auch eine Kostenregelung. Das Land gewährt den kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt rd. 47 Mio. Euro. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand sowie den Sachaufwand in den örtlichen Erhebungsstellen. Entsprechend dieser Verteilung ergibt sich für den Kreis Borken der Gesamtbetrag von 1.050.093 Euro.

Entscheidungsalternative(n):

Nein


Finanzielle Auswirkungen:            Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                                             

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja               Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen.)

Produkt Nr./Bezeichnung:

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                             Ja               Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                               Ja               Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind.

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE