Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des
Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau wird in der vorgelegten Fassung
erlassen.
Rechtsgrundlage:
§§ 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz NRW) und §§ 25 und 29 des Gesetzes über den Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Sachdarstellung:
Die im Jahre 2020 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung
des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau ist am 31.12.2021 außer Kraft
getreten.
Im Zuge des Benehmensverfahrens mit der Stadt Gronau teilte diese mit,
dass die am 31.12.2021 außer Kraft getretene Ordnungsbehördliche Verordnung in
unveränderter Form bis zum 31.12.2032 verlängert werden soll.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE