I.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt als örtliche
Jugendhilfeplanung die in der Tisch-vorlage
- genannte Höhe und Anzahl der Kindpauschalen (§ 33 Abs. 2 KiBiz),
- die nach § 34 KiBiz zu gewährenden Zuschüsse zu den Kaltmieten,
- die an eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergartengruppen zu gewährenden Pauschalbeträge nach § 35 KiBiz,
- die Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 43 KiBiz,
- die Landeszuschüsse für Praktikumsplätze nach § 46 Abs. 1 - 4 KiBiz,
- die Anzahl der Pauschalen für Kinder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1 und 2 KiBiz sowie
- die Landeszuschüsse für die qualifizierte Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 47 KiBiz
und beauftragt die Verwaltung, die Anträge beim Landesjugendamt zu stellen.
Der Fachbereich Jugend und Familie kann Abweichungen, die sich aufgrund aktueller Änderungen der Träger von Kindertageseinrichtungen ergeben, noch bei der Antragstellung an das Landesjugendamt berücksichtigen.
II. Der Jugendhilfeausschuss beschließt als örtliche Jugendhilfeplanung für die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffenen Plätze, dass diese zur Erfüllung der Zweckbindung vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden (§ 55 Abs. 2 KiBiz).
Rechtsgrundlage:
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung vom 03.12.2019 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz)
Sachdarstellung:
Gemäß § 33
Abs. 2 KiBiz hat der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der jährlichen
Jugendhilfeplanung zu entscheiden, welche Gruppenformen mit welcher
Betreuungszeit in den Kindertageseinrichtungen (Kita) angeboten werden. Das
Angebot richtet sich im Wesentlichen nach dem individuellen Betreuungsbedarf
der Eltern mit den wöchentlichen Betreuungszeiten bis zu 25, 35 oder 45 Stunden
und der Altersklasse. In der Kindertages-pflege können Eltern
bedarfsentsprechend auch andere Betreuungszeiten anmelden. Für die Planung der
Kindertagesbetreuung im kommenden Kindergartenjahr 2022/23 kann festgestellt
werden, dass alle heute bekannten Betreuungswünsche erfüllt werden.
Die Betreuungsbedarfsplanung der letzten Jahre hat bereits in vielen Orten des Kreisjugendamtsbezirkes Ausbaubedarfe im U3- und Ü3-Bereich ausgewiesen (siehe JHA-Sitzungen jeweils im November und ab 2018 auch im Mai). Die höheren Betreuungsbedarfe sind im Anstieg bei den Geburtenzahlen und Zuzugszahlen insbesondere aufgrund der Wohnbaugebietsentwicklung und aufgrund der Zuwanderung sowie im Anstieg bei der Nachfrage nach U2-/U3-Betreuung und Ganztagsbetreuung (45 Stunden) begründet.
Im Anmeldeverfahren zum nächsten Kindergartenjahr haben sich diese Bedarfe bestätigt und insbesondere bei der Nachfrage der Eltern nach einer U2-/U3-Betreuung für ihre Kinder noch verstärkt dargestellt. Lediglich in Südlohn gibt es geringe Vakanzen vor einem erwarteten Bedarfsanstieg. Über die konkreten Ausbaumaßnahmen in den einzelnen Kommunen wurde in der Sitzung am 08.02.2022 berichtet.
Eine besondere Herausforderung für die Planung der Kindertagesbetreuung des kommen-den Kindergartenjahres besteht darin, die verstärkten Bedarfe aus dem Anmeldeverfahren in dem kurzen Zeitraum bis zur Antragsfrist 15.03.2022 für die Landesförderung mit weiteren Ressourcen zu versorgen und die neuen Gruppen an den Start zu bringen.
Für die verstärkten Bedarfe muss auch im nächsten Kindergartenjahr wieder auf sog. Übergangslösungen zurückgegriffen werden. Die Einrichtung von Übergangslösungen erfolgt jeweils in Abstimmung mit der für den Schutz von Kindern in Einrichtungen zuständigen Fachabteilung im Landesjugendamt Westfalen-Lippe. Im Rahmen solcher Übergangs-lösungen würden Mehrbedarfe für einen vorübergehenden Zeitraum oder für einen Zeitraum bis zur Fertigstellung der endgültigen Räumlichkeiten betreut. Jeder dieser Übergangslösungen hat das Landesjugendamt zugestimmt.
Nachfolgend sind die wesentlichen Planungsschritte der Jugendhilfeplanung nach dem KiBiz dargestellt:
· Mitte September 2021: Medienarbeit zum anstehenden Anmeldeverfahren für das Kindergartenjahr 2022/23 mit Hinweis auf das Kita-Portal „webKita“ für den Jugend-amtsbezirk des Kreises Borken, in dem die einzelnen Kita und die Kindertagespflege mit ihrem Profil beschrieben sind. Ebenso wurde auf den Info-Pool des Portals mit weiteren Informationen zur Kindertagespflege, zum Platzvergabeverfahren, zum Elternbeitrag etc. hingewiesen (siehe Link: www.kreis-borken.de/webKita).
Die Eltern sollten bis Ende Oktober die Vormerkungen sowie Buchungsänderungen in webKita erfassen und Kontakt mit den ausgewählten Kitas bzw. der Fachberatung der Kindertagespflege aufnehmen.
· Anfang und Ende Oktober 2021 wurden die Träger, Verbund- und Einrichtungsleitungen, Fachberatungen einschließlich der Verwaltungsstellen der Träger der Kitas sowie Vertreter*innen der jugendamtsangehörigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen in zwei Info-Veranstaltungen über das Planungsverfahren mit webKita, das Kinderbildungsgesetz und die inhaltlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der diesjährigen Planung informiert. Zu den Info-Veranstaltungen wurden auch wieder Referent*innen zu besonderen Themen eingeladen., in diesem Jahr zu Schuleingangs-untersuchungen und Schulrückstellungen sowie zur Corona-Pandemie.
· Die Träger und Fachberatungen wurden gebeten, die Vormerkungen der Eltern nach deren direkter Kontaktaufnahme zu bestätigen und sobald möglich, spätestens bis zum 30.11.2021, den Eltern über das Kita-Portal „webKita“ Platzangebote nach den gewünschten bzw. möglichen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Stunden) für das kommende Kindergartenjahr zu unterbreiten. Mit der Annahme eines Platzangebotes werden die Eltern auf den Vorbehalt der Jugendhilfeplanung hingewiesen. Nicht angenommene Platzangebote können im Anschluss anderen Eltern angeboten werden.
· Daraufhin wurden bis Januar/Februar 2022 die Bedarfsmeldungen ausgewertet und die Versorgung der Bedarfe unter Berücksichtigung der angenommenen Platzangebote geplant. Die Planungen und die daraus ermittelten jeweiligen Einrichtungsbudgets auf der Basis der Kindpauschalen und weiteren KiBiz-Zuschüsse wurden den Trägern der Kindertageseinrichtungen vorgestellt.
· In einzelnen Kitas ergeben sich immer wieder Detailfragen und Änderungen der Planung der Betreuungsbedarfe, die bis unmittelbar vor der Jugendhilfe-ausschusssitzung geklärt werden. Die endgültige Darstellung der Planungsdaten kann deshalb erst unmittelbar zur Sitzung als Tischvorlage erfolgen. Die Träger erfassen diese Planungsdaten in KiBiz.web, dem Verwaltungsverfahren des Landes für die Betriebskostenförderung in der Kindertagesbetreuung.
· Der Jugendhilfeausschuss beschließt einrichtungsscharf die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung und damit über die Finanzierung der Betriebskosten der Kitas. Bis zum 15.03.2022 ist die Landesförderung beim Landesjugendamt zu beantragen (Ausschlussfrist; §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 4 KiBiz, 1 DVO KiBiz). Im Anschluss können die Träger mit den Eltern die schriftlichen Betreuungsverträge abschließen.
I. Nachfolgend wird eine grundsätzliche Übersicht zu den verschiedenen Pauschalen und der Finanzierungsstruktur des KiBiz gegeben:
1.
Kindpauschalen
nach § 33 KiBiz und Anlage zu § 33
Die
Kindpauschalen werden nach Alter des Kindes, Betreuungszeit und Gruppenform in
unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Pauschalen wurden zum Vorjahr um 1,02%
erhöht. Für die Förderung von Kindern mit Behinderung gelten gesonderte, höhere
Pauschalen. Für Kinder mit Behinderung gewährt das Landesjugendamt außerdem
zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Landesrahmenvertrag
NRW. Diese Leistungen sind allerdings in dieser Vorlage nicht aufgeführt. Auf
die Kindpauschalen werden die allgemeinen Finanzierungsanteile (siehe Nr. I.7.)
angewendet.
Gruppenform |
Betreuungszeit/ |
Kindpauschale |
|
I |
Kinder im Alter (20 Kinder |
25
Std. |
6.473,58 € |
35
Std. |
8.702,63 € |
||
45
Std. |
11.171,65 € |
||
Kinder
mit Behinderung U3 |
23.817,26 € |
||
Kinder
mit Behinderung Ü3 |
22.262,48 € |
||
II |
Kinder im Alter (10 Kinder U3 inklusive U2) |
25
Std. |
13.725,20 € |
35
Std. |
18.572,71 € |
||
45
Std. |
23.821,96 € |
||
Kinder
mit Behinderung U3, 25
u. 35 Std. |
23.817,26 € |
||
Kinder
mit Behinderung U3, |
25.706,96 € |
||
III |
Kinder im Alter (25 Ü3-Kinder bei 25/ 35 Std. 20 Ü3-Kinder bei 45 Std.) |
25
Std. |
5.075,96 € |
35
Std. |
6.830,55 € |
||
45
Std. |
9.926,02 € |
||
Kinder
mit Behinderung Ü3 |
22.262,48 € |
2.
Zuschüsse
zu den Kaltmieten nach § 34 KiBiz
Trägern, denen nicht
das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich
dem Eigentümer gleichgestellt sind, erhalten neben den Kindpauschalen einen
zusätzlichen Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete.
Voraus-setzung ist, dass das Mietverhältnis am 28.02.2007 bestand.
Mietverhältnisse, die nach dem 28.02.2007 begründet werden, werden über Pauschalen bezuschusst. Die Pauschalen richten sich nach dem förderfähigen Raum und einem festgelegten Förderbetrag je qm/Monat (für Gruppenform I und II 185 qm und für Gruppenform III 160 qm zu 9,02 €/qm). Die Förderung wurde zum Vorjahr um 2,67% erhöht. Zur Gleichstellung mit Trägern, denen das Eigentum am Gebäude der Kita zusteht, wird hiervon ein Pauschalbetrag von 3.116,46 € je Gruppe abgezogen.
Die Bezuschussung zu den Kaltmieten ist in den letzten Jahren stark ansteigend, da Ausbaumaßnahmen vielfach im Investorenmodell umgesetzt werden.
3.
Pauschalbeträge
für eingruppige Einrichtungen und für Waldkindergartengruppen nach § 35
KiBiz
Bei eingruppigen
Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, und bei
Waldkindergartengruppen kann unter Berücksichtigung des Eigenanteils des
Trägers wie bisher ein zusätzlicher Pauschalbetrag von je bis zu 15.000 €
bewilligt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die
Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Die Träger der betreffenden
Einrichtungen haben wir über diese rechtlichen Rahmenbedingungen informiert.
Daraufhin sind hier entsprechende Anträge einge-gangen. Für den eingruppigen
Waldkindergarten in Heiden kann diese Pauschale einmal für die Eingruppigkeit
und einmal für den Status „Waldkindergarten“, somit eine zusätzliche Förderung
bis max. 30.000 €, bewilligt werden.
4.
Landeszuschüsse
für Familienzentren nach § 43 KiBiz
Jede Kita, die über
ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt und
danach bereits (re-)zertifiziert ist, erhält einen landesfinanzierten,
jährlichen Zuschuss von 20.371,69 € (erhöht um 1,02%). Für die Förderung als
Familienzentrum werden vom Land regelmäßig neue Kontingente vergeben. Für das
nächste Kindergartenjahr 2022/23 hat das Land bislang noch kein neues
Förderkontingent bekannt gegeben.
5.
Landeszuschüsse
für Praktikumsplätze nach § 46 Abs. 1 – 4 KiBiz
Das Land gewährt mit dem neuen KiBiz Zuschüsse
für die Praktikumsplätze von Auszubildenden in Kitas. Gefördert wird die
praxisintegrierte Ausbildung für Erzieher*innen (piA) nach dem jeweiligen
Ausbildungsjahr und das Praktikum für das Anerkennungsjahr von Schüler*innen im
letzten Ausbildungsjahr (BP):
Zuschussart |
Zuschussbetrag |
piA im 1. Jahr (piA1) |
8.000 € |
piA im 2. und 3. Jahr (piA2/3) |
4.000 € |
Berufsanerkennungspraktika
(BP) |
4.000 € |
6.
Planungsgarantie
nach § 41 KiBiz
Für jede Kita wird grundsätzlich
mindestens der Zuschuss auf Basis der aktuellen Kindpauschalen zuzüglich der
jährlichen Erhöhung gewährt, der sich nach der Ist-Belegung des Vorjahres
ergibt. Diese Regelung soll Belegungsrückgänge abfedern und die Personalplanung
für die Träger sichern. Da die Ist-Belegung des zum Planungs-zeitpunkt
laufenden Kindergartenjahres hierfür noch nicht vollständig bekannt ist, werden
bis zur Endabrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres
Zwischenberech-nungen notwendig. In der Antragstellung zum 15.03. wird daher
eine etwaige Zuschusserhöhung aufgrund der Planungsgarantie noch nicht
ausgewiesen. In den Trägergesprächen wird zu den einzelnen Kitas die
Planungsgarantie sondiert. Mit der Revision des KiBiz ist die Basis für die
Planungsgarantie durch den Einbezug von bisherigen Zuschussarten in die
Kindpauschalen erweitert worden und wird voraussicht-lich insgesamt zu einem
höheren Zuschuss an die Einrichtungen bzw. Aufwand für das Budget führen.
7.
Zuschussanteile
des Jugendamtes, Trägeranteile und Landesanteile nach §§ 36 Abs. 2 und 3, 38
Abs. 2 und 3 KiBiz
Die Kindpauschalen in Ziffer 1. und die Förderungen
nach den Ziffern 2., 3. und 6. werden je nach Trägerschaft anteilig durch das
Jugendamt bezuschusst. An diesem Zuschuss beteiligt sich wiederum das Land. Die
Anteile sind mit der Revision des KiBiz zum 01.08.2020 erhöht worden; die
bisherigen Werte sind in Klammern ausgewiesen. Den verbleibenden Anteil
finanziert der Träger der Kitas grundsätzlich selbst. Die Zuschussanteile des
Landes erhöhen sich um 19,01 Prozentpunkte (bisher 22,46 %) für Kindpauschalen
für Kinder unter drei Jahren zum Ausgleich des notwendigen Ausbaus der
Kindertagesbetreuung aufgrund der Einführung des U3-Rechtsanspruchs
(KiFöG-Belastungsausgleich). Der KiFöG-Belastungsausgleich wird noch evaluiert.
Trägerschaft |
Zuschuss-anteil
Jugendamt |
Zuschussanteil
Land an das Jugendamt |
Erhöhter
Zuschuss-anteil Land an das Jugendamt bei U3-Kindpauschalen |
Träger-anteil |
Kirchliche Träger |
89,7% (88%) |
40,3% (36,5%) |
59,31% (58,96%) |
10,3% (12%) |
Andere
freie Träger |
92,2% (91%) |
40,0% (36,0%) |
59,01% (58,46%) |
7,8% (9%) |
Elterninitiativen |
96,6% (96%) |
42,3% (38,5%) |
61,31% (60,96%) |
3,4% (4 %) |
8.
Landeszuschüsse
für plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen nach §§ 44, 45 KiBiz
Für Kitas, die in die
Jugendhilfeplanung als plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen aufgenommen sind, gewährt das
Land einen zusätzlichen Zuschuss für zusätzliche Personalkraftstunden.
PlusKITA-Einrichtungen fördern in besonderer Weise die Bildungschancen von
Kindern und werden mit einem landesfinanzierten Pauschalbetrag von mindestens
30.557,54 € (erhöht um 1,02%) bezuschusst. Sprachfördereinrichtungen versorgen
zusätzliche Sprachförderbedarfe und werden mit einem landesfinanzierten
Pauschalbetrag von 5.092,92 € (erhöht um 1,02%) bezuschusst. Diese Zuschussart
läuft nach dem neuen KiBiz aus.
Über die Vergabe der Landeszuschüsse für plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen wurde im Frühjahr 2020 für 5 Jahre bis zum 31.07.2025 entschieden.
9.
Pauschalen
für Kinder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1 und 2 KiBiz
Außerdem bezuschusst das Land die
Aufwendungen der Kommunen zur Tagespflege. Der Zuschuss beträgt 1.129,61 €
(erhöht um 1,02%) pro Kind in Tagespflege. Für Kinder mit Behinderung gilt ein
erhöhter Zuschuss von 3.241,14 € (erhöht um 1,02%). Die Bezuschussung ist an enge
Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören u. a., dass das Kind eine regelmäßige
Betreuung von mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate in
Anspruch nimmt und dass die Qualifikation der Tagespflegeperson den Vorgaben
des KiBiz entspricht. Die Anzahl der in der Tischvorlage genannten Plätze wird
mit diesen Voraussetzungen der Landesförderung eingeplant.
10.
Landeszuschüsse
für die qualifizierte Fachberatung von Kitas und Kindertagespflege nach § 47
KiBiz
Zum Kindergartenjahr 2020/21 hat das
Land einen Pauschalzuschuss für die qualifizierte Fachberatung von 1.000 € pro
Kita und 500 € pro Kindertagespflegeperson eingeführt. Der landesfinanzierte
Zuschuss ist ggf. an die überörtlichen Verbände und anderen zuständigen Stellen
weiterzuleiten, die die Fachberatung wahrnehmen. Mit dem aktuellen
Gesetzentwurf zum Landeskinderschutzgesetz und Änderung des
Kinderbildungs-gesetzes ist eine Anhebung dieser Pauschalen auf 1.100 € bzw.
550 € vorgesehen.
11.
Förderung
zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz
Im vergangenen beiden
Jahren ist zusammen mit den Kreisjugendämtern im Münsterland sowie der Stadt
Münster ein Förderkonzept erarbeitet und mit den Stadtjugendämtern im Kreis
abgestimmt worden. Die Fördergrundsätze sollen mit den bisherigen Erfahrungen
für das nächste Förderjahr weiterentwickelt werden. Das Förderbudget wird im
dritten Förderjahr um weitere 50% auf 1.101.000 € erhöht (Landesanteil: 880.800
€, Kreisanteil: 220.200 €). Gefördert werden insbesondere ausgedehnte Öffnungs-
und Betreuungszeiten sowie reduzierte Schließtage. Die weiterentwickelten
Fördergrundsätze werden dem Jugendhilfeausschuss in der nächsten Sitzung
vorgelegt.
II. Erfüllung von Zweckbindungen für investiv geförderte U3-Plätze (§ 55 Abs. 2 KiBiz)
Investiv geförderte U3-Plätze sind nach den jeweiligen Förderbescheiden im Zweck auf die Belegung mit Kindern unter 3 Jahren gebunden. Dies hat in der Vergangenheit zu erschwerten Planungsbedingungen bei schwankenden Betreuungsbedarfen in den Sozialräumen geführt. Nach § 55 Abs. 2 KiBiz kann die örtliche Jugendhilfeplanung für die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffenen Plätze vorsehen, dass diese zur Erfüllung der Zweckbindung vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden. Der Landesgesetzgeber ermöglicht Trägern und Jugendamt damit im Einzelfall auch eine Belegung dieser geförderten U3-Plätze mit Kindern über 3 Jahren. Diese neue Regelung räumt im Einzelfall mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur insbesondere bei steigenden Ü3-Kinderzahlen ein. In der örtlichen Jugendhilfeplanung sind die Kindertageseinrichtungen, bei denen von dieser Option Gebrauch gemacht werden kann, festzulegen.
Die abschließende einrichtungsscharfe Planung wird als Tischvorlage in die Sitzung eingebracht. In der Sitzung wird ergänzend mündlich berichtet.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
Nein |
Wenn der Jugendhilfeausschuss die Bedarfsplanung nicht
fristgerecht beschließt, droht ein Ausfall der Landesförderung im kommenden
Kindergartenjahr (Ausschlussfrist; §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 4 KiBiz, 1 DVO
KiBiz).
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
In der
Haushaltsplanung 2022 sind folgende Aufwendungen und Erträge berücksichtigt.
Der Aufwand von
78.000.000 € an Betriebskostenzuschüssen für die Träger der Kitas (vgl. §§ 32
bis 37 KiBiz) und von 6.800.000 € für Kinder in Kindertagespflege (vgl. § 21 ff
KiBiz) ist im Budget 2022 eingeplant.
Nach § 38 KiBiz
gewährt das Land NRW einen Landeszuschuss zu den Betriebskosten der Kitas an
das örtliche Jugendamt. Für den Bereich der Kindertagespflege ist ein
Landeszuschuss nach § 24 KiBiz eingeplant.
Insgesamt wird mit
einem Landeszuschuss von 35.200.000 € für die Betriebskosten-förderung der
Kitas und Kindertagespflege sowie mit 5.300.000 € als Landeszuweisung zum
KiFöG-Belastungsausgleich geplant. Ergänzend wurden Landeszuweisungen von
650.000 € für die Förderung von Praktika und 752.000 € für die Flexibilisierung
von Betreuungszeiten eingeplant.
An Elternbeiträgen
werden 2022 5.000.000 € erwartet. Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der
Einschulung sind nach § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt. Zum Ausgleich des
Einnahmeausfalls gewährt das Land eine Erstattung von 4.800.000 €.
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Da sich die
Betreuungsplanung auf das gesamte Kindergartenjahr 2022/23 erstreckt und dies
am 31.07.2023 endet, ergeben sich Festlegungen für sieben Monate für das Budget
2023. Die Planungsbeträge im Haushalt 2022 beziehen sich somit auf 5 Monate des
Kindergartenjahres 2022/23 und 7 Monate des Kindergartenjahres 2021/22.
Über die finanziellen Auswirkungen der konkreten Betreuungsplanung
2022/23 im Vergleich zur Haushaltsplanung wird in der Sitzung berichtet.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen treten im Rahmen der
Bewirtschaftung und ggf. Neuerrichtung von Gebäuden für die
Kindertagesbetreuung ein.