Betreff
Planung der Kindertagesbetreuung für das Kindergartenjahr 2022/23
Vorlage
0060/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

I.     Der Jugendhilfeausschuss beschließt als örtliche Jugendhilfeplanung die in der Tisch-vorlage

-    genannte Höhe und Anzahl der Kindpauschalen (§ 33 Abs. 2 KiBiz),

-    die nach § 34 KiBiz zu gewährenden Zuschüsse zu den Kaltmieten,

-    die an eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergartengruppen zu gewährenden Pauschalbeträge nach § 35 KiBiz,

-    die Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 43 KiBiz,

-    die Landeszuschüsse für Praktikumsplätze nach § 46 Abs. 1 - 4 KiBiz,

-    die Anzahl der Pauschalen für Kinder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1 und 2 KiBiz sowie

-    die Landeszuschüsse für die qualifizierte Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 47 KiBiz

und beauftragt die Verwaltung, die Anträge beim Landesjugendamt zu stellen.

Der Fachbereich Jugend und Familie kann Abweichungen, die sich aufgrund aktueller Änderungen der Träger von Kindertageseinrichtungen ergeben, noch bei der Antragstellung an das Landesjugendamt berücksichtigen.

II.     Der Jugendhilfeausschuss beschließt als örtliche Jugendhilfeplanung für die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffenen Plätze, dass diese zur Erfüllung der Zweckbindung vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden (§ 55 Abs. 2 KiBiz).


Rechtsgrundlage:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung vom 03.12.2019 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz)

Sachdarstellung:

Gemäß § 33 Abs. 2 KiBiz hat der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der jährlichen Jugendhilfeplanung zu entscheiden, welche Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Kindertageseinrichtungen (Kita) angeboten werden. Das Angebot richtet sich im Wesentlichen nach dem individuellen Betreuungsbedarf der Eltern mit den wöchentlichen Betreuungszeiten bis zu 25, 35 oder 45 Stunden und der Altersklasse. In der Kindertages-pflege können Eltern bedarfsentsprechend auch andere Betreuungszeiten anmelden. Für die Planung der Kindertagesbetreuung im kommenden Kindergartenjahr 2022/23 kann festgestellt werden, dass alle heute bekannten Betreuungswünsche erfüllt werden.

Die Betreuungsbedarfsplanung der letzten Jahre hat bereits in vielen Orten des Kreisjugendamtsbezirkes Ausbaubedarfe im U3- und Ü3-Bereich ausgewiesen (siehe JHA-Sitzungen jeweils im November und ab 2018 auch im Mai). Die höheren Betreuungsbedarfe sind im Anstieg bei den Geburtenzahlen und Zuzugszahlen insbesondere aufgrund der Wohnbaugebietsentwicklung und aufgrund der Zuwanderung sowie im Anstieg bei der Nachfrage nach U2-/U3-Betreuung und Ganztagsbetreuung (45 Stunden) begründet.

Im Anmeldeverfahren zum nächsten Kindergartenjahr haben sich diese Bedarfe bestätigt und insbesondere bei der Nachfrage der Eltern nach einer U2-/U3-Betreuung für ihre Kinder noch verstärkt dargestellt. Lediglich in Südlohn gibt es geringe Vakanzen vor einem erwarteten Bedarfsanstieg. Über die konkreten Ausbaumaßnahmen in den einzelnen Kommunen wurde in der Sitzung am 08.02.2022 berichtet.

Eine besondere Herausforderung für die Planung der Kindertagesbetreuung des kommen-den Kindergartenjahres besteht darin, die verstärkten Bedarfe aus dem Anmeldeverfahren in dem kurzen Zeitraum bis zur Antragsfrist 15.03.2022 für die Landesförderung mit weiteren Ressourcen zu versorgen und die neuen Gruppen an den Start zu bringen.

Für die verstärkten Bedarfe muss auch im nächsten Kindergartenjahr wieder auf sog. Übergangslösungen zurückgegriffen werden. Die Einrichtung von Übergangslösungen erfolgt jeweils in Abstimmung mit der für den Schutz von Kindern in Einrichtungen zuständigen Fachabteilung im Landesjugendamt Westfalen-Lippe. Im Rahmen solcher Übergangs-lösungen würden Mehrbedarfe für einen vorübergehenden Zeitraum oder für einen Zeitraum bis zur Fertigstellung der endgültigen Räumlichkeiten betreut. Jeder dieser Übergangslösungen hat das Landesjugendamt zugestimmt.

Nachfolgend sind die wesentlichen Planungsschritte der Jugendhilfeplanung nach dem KiBiz dargestellt:

·          Mitte September 2021: Medienarbeit zum anstehenden Anmeldeverfahren für das Kindergartenjahr 2022/23 mit Hinweis auf das Kita-Portal „webKita“ für den Jugend-amtsbezirk des Kreises Borken, in dem die einzelnen Kita und die Kindertagespflege mit ihrem Profil beschrieben sind. Ebenso wurde auf den Info-Pool des Portals mit weiteren Informationen zur Kindertagespflege, zum Platzvergabeverfahren, zum Elternbeitrag etc. hingewiesen (siehe Link: www.kreis-borken.de/webKita).

Die Eltern sollten bis Ende Oktober die Vormerkungen sowie Buchungsänderungen in webKita erfassen und Kontakt mit den ausgewählten Kitas bzw. der Fachberatung der Kindertagespflege aufnehmen.

·          Anfang und Ende Oktober 2021 wurden die Träger, Verbund- und Einrichtungsleitungen, Fachberatungen einschließlich der Verwaltungsstellen der Träger der Kitas sowie Vertreter*innen der jugendamtsangehörigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen in zwei Info-Veranstaltungen über das Planungsverfahren mit webKita, das Kinderbildungsgesetz und die inhaltlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der diesjährigen Planung informiert. Zu den Info-Veranstaltungen wurden auch wieder Referent*innen zu besonderen Themen eingeladen., in diesem Jahr zu Schuleingangs-untersuchungen und Schulrückstellungen sowie zur Corona-Pandemie.

·          Die Träger und Fachberatungen wurden gebeten, die Vormerkungen der Eltern nach deren direkter Kontaktaufnahme zu bestätigen und sobald möglich, spätestens bis zum 30.11.2021, den Eltern über das Kita-Portal „webKita“ Platzangebote nach den gewünschten bzw. möglichen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Stunden) für das kommende Kindergartenjahr zu unterbreiten. Mit der Annahme eines Platzangebotes werden die Eltern auf den Vorbehalt der Jugendhilfeplanung hingewiesen. Nicht angenommene Platzangebote können im Anschluss anderen Eltern angeboten werden.

·          Daraufhin wurden bis Januar/Februar 2022 die Bedarfsmeldungen ausgewertet und die Versorgung der Bedarfe unter Berücksichtigung der angenommenen Platzangebote geplant. Die Planungen und die daraus ermittelten jeweiligen Einrichtungsbudgets auf der Basis der Kindpauschalen und weiteren KiBiz-Zuschüsse wurden den Trägern der Kindertageseinrichtungen vorgestellt.

·          In einzelnen Kitas ergeben sich immer wieder Detailfragen und Änderungen der Planung der Betreuungsbedarfe, die bis unmittelbar vor der Jugendhilfe-ausschusssitzung geklärt werden. Die endgültige Darstellung der Planungsdaten kann deshalb erst unmittelbar zur Sitzung als Tischvorlage erfolgen. Die Träger erfassen diese Planungsdaten in KiBiz.web, dem Verwaltungsverfahren des Landes für die Betriebskostenförderung in der Kindertagesbetreuung.

·          Der Jugendhilfeausschuss beschließt einrichtungsscharf die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung und damit über die Finanzierung der Betriebskosten der Kitas. Bis zum 15.03.2022 ist die Landesförderung beim Landesjugendamt zu beantragen (Ausschlussfrist; §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 4 KiBiz, 1 DVO KiBiz). Im Anschluss können die Träger mit den Eltern die schriftlichen Betreuungsverträge abschließen.

I.     Nachfolgend wird eine grundsätzliche Übersicht zu den verschiedenen Pauschalen und der Finanzierungsstruktur des KiBiz gegeben:

1.    Kindpauschalen nach § 33 KiBiz und Anlage zu § 33

Die Kindpauschalen werden nach Alter des Kindes, Betreuungszeit und Gruppenform in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Pauschalen wurden zum Vorjahr um 1,02% erhöht. Für die Förderung von Kindern mit Behinderung gelten gesonderte, höhere Pauschalen. Für Kinder mit Behinderung gewährt das Landesjugendamt außerdem zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Landesrahmenvertrag NRW. Diese Leistungen sind allerdings in dieser Vorlage nicht aufgeführt. Auf die Kindpauschalen werden die allgemeinen Finanzierungsanteile (siehe Nr. I.7.) angewendet.

Gruppenform

Betreuungszeit/
Behinderung

Kindpauschale

I

Kinder im Alter
von 2 Jahren bis 6 Jahren

(20 Kinder
altersgemischt U3/ Ü3)

25 Std.

6.473,58 €

35 Std.

8.702,63 €

45 Std.

11.171,65 €

Kinder mit Behinderung U3

23.817,26 €

Kinder mit Behinderung Ü3

22.262,48 €

II

Kinder im Alter
von unter 3 Jahren

(10 Kinder U3 inklusive U2)

25 Std.

13.725,20 €

35 Std.

18.572,71 €

45 Std.

23.821,96 €

Kinder mit Behinderung U3,

25 u. 35 Std.

23.817,26 €

Kinder mit Behinderung U3,
45 Std.

25.706,96 €

III

Kinder im Alter
von 3 Jahren bis 6 Jahren

(25 Ü3-Kinder bei 25/ 35 Std.

20 Ü3-Kinder bei 45 Std.)

25 Std.

5.075,96 €

35 Std.

6.830,55 €

45 Std.

9.926,02 €

Kinder mit Behinderung Ü3

22.262,48 €

2.    Zuschüsse zu den Kaltmieten nach § 34 KiBiz

Trägern, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, erhalten neben den Kindpauschalen einen zusätzlichen Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete. Voraus-setzung ist, dass das Mietverhältnis am 28.02.2007 bestand.

Mietverhältnisse, die nach dem 28.02.2007 begründet werden, werden über Pauschalen bezuschusst. Die Pauschalen richten sich nach dem förderfähigen Raum und einem festgelegten Förderbetrag je qm/Monat (für Gruppenform I und II 185 qm und für Gruppenform III 160 qm zu 9,02 €/qm). Die Förderung wurde zum Vorjahr um 2,67% erhöht. Zur Gleichstellung mit Trägern, denen das Eigentum am Gebäude der Kita zusteht, wird hiervon ein Pauschalbetrag von 3.116,46 € je Gruppe abgezogen.

Die Bezuschussung zu den Kaltmieten ist in den letzten Jahren stark ansteigend, da Ausbaumaßnahmen vielfach im Investorenmodell umgesetzt werden.

3.    Pauschalbeträge für eingruppige Einrichtungen und für Waldkindergartengruppen nach § 35 KiBiz

Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, und bei Waldkindergartengruppen kann unter Berücksichtigung des Eigenanteils des Trägers wie bisher ein zusätzlicher Pauschalbetrag von je bis zu 15.000 € bewilligt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Die Träger der betreffenden Einrichtungen haben wir über diese rechtlichen Rahmenbedingungen informiert. Daraufhin sind hier entsprechende Anträge einge-gangen. Für den eingruppigen Waldkindergarten in Heiden kann diese Pauschale einmal für die Eingruppigkeit und einmal für den Status „Waldkindergarten“, somit eine zusätzliche Förderung bis max. 30.000 €, bewilligt werden.

4.    Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 43 KiBiz

Jede Kita, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt und danach bereits (re-)zertifiziert ist, erhält einen landesfinanzierten, jährlichen Zuschuss von 20.371,69 € (erhöht um 1,02%). Für die Förderung als Familienzentrum werden vom Land regelmäßig neue Kontingente vergeben. Für das nächste Kindergartenjahr 2022/23 hat das Land bislang noch kein neues Förderkontingent bekannt gegeben.

5.    Landeszuschüsse für Praktikumsplätze nach § 46 Abs. 1 – 4 KiBiz

Das Land gewährt mit dem neuen KiBiz Zuschüsse für die Praktikumsplätze von Auszubildenden in Kitas. Gefördert wird die praxisintegrierte Ausbildung für Erzieher*innen (piA) nach dem jeweiligen Ausbildungsjahr und das Praktikum für das Anerkennungsjahr von Schüler*innen im letzten Ausbildungsjahr (BP):

Zuschussart

Zuschussbetrag

piA im 1. Jahr (piA1)

8.000 €

piA im 2. und 3. Jahr (piA2/3)

4.000 €

Berufsanerkennungspraktika (BP)

4.000 €

6.    Planungsgarantie nach § 41 KiBiz

Für jede Kita wird grundsätzlich mindestens der Zuschuss auf Basis der aktuellen Kindpauschalen zuzüglich der jährlichen Erhöhung gewährt, der sich nach der Ist-Belegung des Vorjahres ergibt. Diese Regelung soll Belegungsrückgänge abfedern und die Personalplanung für die Träger sichern. Da die Ist-Belegung des zum Planungs-zeitpunkt laufenden Kindergartenjahres hierfür noch nicht vollständig bekannt ist, werden bis zur Endabrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres Zwischenberech-nungen notwendig. In der Antragstellung zum 15.03. wird daher eine etwaige Zuschusserhöhung aufgrund der Planungsgarantie noch nicht ausgewiesen. In den Trägergesprächen wird zu den einzelnen Kitas die Planungsgarantie sondiert. Mit der Revision des KiBiz ist die Basis für die Planungsgarantie durch den Einbezug von bisherigen Zuschussarten in die Kindpauschalen erweitert worden und wird voraussicht-lich insgesamt zu einem höheren Zuschuss an die Einrichtungen bzw. Aufwand für das Budget führen.

7.    Zuschussanteile des Jugendamtes, Trägeranteile und Landesanteile nach §§ 36 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2 und 3 KiBiz

Die Kindpauschalen in Ziffer 1. und die Förderungen nach den Ziffern 2., 3. und 6. werden je nach Trägerschaft anteilig durch das Jugendamt bezuschusst. An diesem Zuschuss beteiligt sich wiederum das Land. Die Anteile sind mit der Revision des KiBiz zum 01.08.2020 erhöht worden; die bisherigen Werte sind in Klammern ausgewiesen. Den verbleibenden Anteil finanziert der Träger der Kitas grundsätzlich selbst. Die Zuschussanteile des Landes erhöhen sich um 19,01 Prozentpunkte (bisher 22,46 %) für Kindpauschalen für Kinder unter drei Jahren zum Ausgleich des notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung aufgrund der Einführung des U3-Rechtsanspruchs (KiFöG-Belastungsausgleich). Der KiFöG-Belastungsausgleich wird noch evaluiert.

Trägerschaft

Zuschuss-anteil Jugendamt

Zuschussanteil Land an das Jugendamt

Erhöhter Zuschuss-anteil Land an das Jugendamt bei U3-Kindpauschalen
(+19,01%-Punkte)

Träger-anteil

Kirchliche Träger

89,7%  (88%)

40,3%  (36,5%)

59,31%  (58,96%)

10,3%  (12%)

Andere freie Träger

92,2%  (91%)

40,0%  (36,0%)

59,01%  (58,46%)

7,8%  (9%)

Elterninitiativen

96,6%  (96%)

42,3%  (38,5%)

61,31%  (60,96%)

3,4%  (4 %)

8.    Landeszuschüsse für plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen nach §§ 44, 45 KiBiz

Für Kitas, die in die Jugendhilfeplanung als plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen aufgenommen sind, gewährt das Land einen zusätzlichen Zuschuss für zusätzliche Personalkraftstunden. PlusKITA-Einrichtungen fördern in besonderer Weise die Bildungschancen von Kindern und werden mit einem landesfinanzierten Pauschalbetrag von mindestens 30.557,54 € (erhöht um 1,02%) bezuschusst. Sprachfördereinrichtungen versorgen zusätzliche Sprachförderbedarfe und werden mit einem landesfinanzierten Pauschalbetrag von 5.092,92 € (erhöht um 1,02%) bezuschusst. Diese Zuschussart läuft nach dem neuen KiBiz aus.

Über die Vergabe der Landeszuschüsse für plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen wurde im Frühjahr 2020 für 5 Jahre bis zum 31.07.2025 entschieden.

9.    Pauschalen für Kinder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1 und 2 KiBiz

Außerdem bezuschusst das Land die Aufwendungen der Kommunen zur Tagespflege. Der Zuschuss beträgt 1.129,61 € (erhöht um 1,02%) pro Kind in Tagespflege. Für Kinder mit Behinderung gilt ein erhöhter Zuschuss von 3.241,14 € (erhöht um 1,02%). Die Bezuschussung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören u. a., dass das Kind eine regelmäßige Betreuung von mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate in Anspruch nimmt und dass die Qualifikation der Tagespflegeperson den Vorgaben des KiBiz entspricht. Die Anzahl der in der Tischvorlage genannten Plätze wird mit diesen Voraussetzungen der Landesförderung eingeplant.

10.  Landeszuschüsse für die qualifizierte Fachberatung von Kitas und Kindertagespflege nach § 47 KiBiz

Zum Kindergartenjahr 2020/21 hat das Land einen Pauschalzuschuss für die qualifizierte Fachberatung von 1.000 € pro Kita und 500 € pro Kindertagespflegeperson eingeführt. Der landesfinanzierte Zuschuss ist ggf. an die überörtlichen Verbände und anderen zuständigen Stellen weiterzuleiten, die die Fachberatung wahrnehmen. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf zum Landeskinderschutzgesetz und Änderung des Kinderbildungs-gesetzes ist eine Anhebung dieser Pauschalen auf 1.100 € bzw. 550 € vorgesehen.

11.  Förderung zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz

Im vergangenen beiden Jahren ist zusammen mit den Kreisjugendämtern im Münsterland sowie der Stadt Münster ein Förderkonzept erarbeitet und mit den Stadtjugendämtern im Kreis abgestimmt worden. Die Fördergrundsätze sollen mit den bisherigen Erfahrungen für das nächste Förderjahr weiterentwickelt werden. Das Förderbudget wird im dritten Förderjahr um weitere 50% auf 1.101.000 € erhöht (Landesanteil: 880.800 €, Kreisanteil: 220.200 €). Gefördert werden insbesondere ausgedehnte Öffnungs- und Betreuungszeiten sowie reduzierte Schließtage. Die weiterentwickelten Fördergrundsätze werden dem Jugendhilfeausschuss in der nächsten Sitzung vorgelegt.

II.     Erfüllung von Zweckbindungen für investiv geförderte U3-Plätze (§ 55 Abs. 2 KiBiz)

Investiv geförderte U3-Plätze sind nach den jeweiligen Förderbescheiden im Zweck auf die Belegung mit Kindern unter 3 Jahren gebunden. Dies hat in der Vergangenheit zu erschwerten Planungsbedingungen bei schwankenden Betreuungsbedarfen in den Sozialräumen geführt. Nach § 55 Abs. 2 KiBiz kann die örtliche Jugendhilfeplanung für die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffenen Plätze vorsehen, dass diese zur Erfüllung der Zweckbindung vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden. Der Landesgesetzgeber ermöglicht Trägern und Jugendamt damit im Einzelfall auch eine Belegung dieser geförderten U3-Plätze mit Kindern über 3 Jahren. Diese neue Regelung räumt im Einzelfall mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur insbesondere bei steigenden Ü3-Kinderzahlen ein. In der örtlichen Jugendhilfeplanung sind die Kindertageseinrichtungen, bei denen von dieser Option Gebrauch gemacht werden kann, festzulegen.

Die abschließende einrichtungsscharfe Planung wird als Tischvorlage in die Sitzung eingebracht. In der Sitzung wird ergänzend mündlich berichtet.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn der Jugendhilfeausschuss die Bedarfsplanung nicht fristgerecht beschließt, droht ein Ausfall der Landesförderung im kommenden Kindergartenjahr (Ausschlussfrist; §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 4 KiBiz, 1 DVO KiBiz).


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

In der Haushaltsplanung 2022 sind folgende Aufwendungen und Erträge berücksichtigt.

Der Aufwand von 78.000.000 € an Betriebskostenzuschüssen für die Träger der Kitas (vgl. §§ 32 bis 37 KiBiz) und von 6.800.000 € für Kinder in Kindertagespflege (vgl. § 21 ff KiBiz) ist im Budget 2022 eingeplant.

Nach § 38 KiBiz gewährt das Land NRW einen Landeszuschuss zu den Betriebskosten der Kitas an das örtliche Jugendamt. Für den Bereich der Kindertagespflege ist ein Landeszuschuss nach § 24 KiBiz eingeplant.

Insgesamt wird mit einem Landeszuschuss von 35.200.000 € für die Betriebskosten-förderung der Kitas und Kindertagespflege sowie mit 5.300.000 € als Landeszuweisung zum KiFöG-Belastungsausgleich geplant. Ergänzend wurden Landeszuweisungen von 650.000 € für die Förderung von Praktika und 752.000 € für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten eingeplant.

An Elternbeiträgen werden 2022 5.000.000 € erwartet. Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind nach § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt. Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls gewährt das Land eine Erstattung von 4.800.000 €.

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Da sich die Betreuungsplanung auf das gesamte Kindergartenjahr 2022/23 erstreckt und dies am 31.07.2023 endet, ergeben sich Festlegungen für sieben Monate für das Budget 2023. Die Planungsbeträge im Haushalt 2022 beziehen sich somit auf 5 Monate des Kindergartenjahres 2022/23 und 7 Monate des Kindergartenjahres 2021/22.

Über die finanziellen Auswirkungen der konkreten Betreuungsplanung 2022/23 im Vergleich zur Haushaltsplanung wird in der Sitzung berichtet.


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen treten im Rahmen der Bewirtschaftung und ggf. Neuerrichtung von Gebäuden für die Kindertagesbetreuung ein.