Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration nimmt
den SGB II-Sachstandsbericht zum 31.03.2022 zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
SGB II, SGB III
Sachdarstellung:
1. Aktuelle Entwicklung
1.1 Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarkt
Im März 2022
waren im Kreis Borken 107 Menschen weniger arbeitslos als noch im Vormonat.
Damit sind aktuell 6.914 Personen arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig sind es
1.557 weniger als noch vor einem Jahr zu diesem Zeitpunkt. Die
Arbeitslosenquote liegt stabil bei 3,2%.
Derzeit sind
insgesamt 4.953 freie Stellen bei der Arbeitsagentur gemeldet; das sind 86 mehr
als noch im Februar und sogar 1.7131 mehr als im Vorjahresmonat.
Betrachtet man nur die Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II (als
Teil der Arbeitslosen insgesamt), ist die Zahl gegenüber dem Vormonat erneut
leicht gesunken (-20). Im März waren damit insgesamt 4.337 SGB
II-Leistungsbeziehende als arbeitslos registriert (-381 Personen im Vergleich
zu 03/2021).
Regelmäßig
lässt sich in den Wintermonaten (Schlechtwetterperiode) ein Anstieg der
Arbeitslosenzahlen und eine Erholung im Frühjahr beobachten. Die
Frühjahrsbelebung zeigte sich in diesem Jahr aufgrund der milden Temperaturen
bereits im Februar und hält weiter an. Im Vorjahr hatte diese erst deutlich
später im Frühsommer eingesetzt. So war im März 2021 die Zahl der Arbeitslosen
im SGB II noch um 41 gegenüber dem Vormonat gestiegen.
Die SGB
II-Arbeitslosenquote verbleibt weiterhin stabil auf einem niedrigen Wert von
2,0%.
Zu berücksichtigen ist, dass es
innerhalb der Gruppe der Arbeitslosen einen Personenkreis gibt, der aufgrund
längerer Arbeitslosigkeit bisher nicht von der positiven Entwicklung profitieren
konnte. Diese sog. „Langzeitarbeitslosen“ konkurrieren aktuell im Wettbewerb am
Arbeitsmarkt verstärkt mit Personen, die erst kürzlich ihren Arbeitsplatz
verloren haben und daher höhere Beschäftigungschancen aufweisen.
1.2 Hilfebedarf im Rechtskreis SGB II
Anders als die Zahl der Arbeitslosen stagniert der SGB
II-Hilfebedarf im März (-1 BG). Dabei ist Zahl der BG´s aus Deutschland und
EU/EWR Staaten um 44 BG´s zurückgegangen, während die Zahl der BG´s aus
Drittstaaten um 45 angewachsen ist. Herkunftsländer sind dabei hauptsächlich
Afghanistan (+35) und Syrien (+20). Hier zeigt sich unter anderem die Ankunft
der afghanischen Ortskräfte im SGB II.
Insgesamt haben damit im März 8.820 erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (+35) in 6.430 Bedarfsgemeinschaften Grundsicherung für
Arbeitsuchende erhalten. Das sind 664 Bedarfsgemeinschaften und 958
erwerbsfähige Leistungsberechtigte weniger als im März 2021.
2. Leistungsbereich
2.1 Leistungsberechtigte im SGB II
Im März 2022 erhielten 12.693 Personen Leistungen nach dem SGB II;
darunter 2.715 Menschen mit Fluchthintergrund.
¢ Insgesamt 8.820 der
Leistungsberechtigten gelten als erwerbsfähig; der Anteil der Männer beträgt
45%, der Anteil der Frauen 55 %.
Mit Blick auf die Altersstruktur bildet die Altersgruppe „25-39 Jahre“
mit rd. 33% den größten Anteil. Der Anteil der Altersgruppe „unter 25 Jahren“
liegt bei rd. 18%.
2.2 Entwicklungen im SGB II auf
Bundesebene:
Der
Koalitionsvertrag benennt 24 Vorhaben, welche die Jobcenter und das SGB II
direkt betreffen. Grundsätzlich weist der Koalitionsvertrag den Weg in ein SGB
II, in welchem mehr gefördert und weniger – sanktionsbewährt – gefordert wird.
Mit Blick auf ein zu
erwartendes Bürgergeld und die verschiedenen im Koalitionsvertrag benannten
Vorhaben wurden bzw. werden nachfolgende Vorhaben bereits nach und nach
gesetzlich festgeschrieben:
Verlängerung des
erleichterten Zugangs zum SGB II/XII bis zum 31.12.2022:
Die
Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im
Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie wurde am 17.03.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit
wird in erster Linie der erleichterte Zugang zum SGB II und zum SGB XII bis zum
31.12.2022 verlängert. Die Regelungen sind am 18.03.2022 in Kraft getreten.
Änderungen
im Bereich der geringfügigen Beschäftigung:
Das BMAS hat den
Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der
geringfügigen Beschäftigung vorgelegt, mit dem die Grenzen für Mini- und
Midijobs an einen erhöhten allgemeinen Mindestlohn angepasst werden sollen:
-
Ausrichtung an einer Wochenarbeitszeit von 10 Std.
-
Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 €/Std. steigt die
Geringfügigkeitsgrenze von 450 € auf 520 €.
-
Darüber hinaus soll die Obergrenze des Übergangsbereiches bei Midijobs
von 1.300 € auf 1.600 € heraufgesetzt werden.
-
Gleichzeitig soll die Beitragsbelastung des Arbeitgebers zu Beginn des
Übergangsbereichs an die beim Minijob angeglichen und bis zur Obergrenze des
Übergangsbereichs auf die reguläre Beitragsbelastung abgeschmolzen werden.
Das Gesetz
soll zum 01.10.2022 in Kraft treten – zeitgleich zum
Mindestlohnerhöhungsgesetz.
Sanktionsmoratorium bis
Jahresende:
Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf zur Umsetzung des Sanktionsmoratoriums beschlossen. Der Regierungsentwurf trägt nun den Titel eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Nachdem im Referentenentwurf
noch die Aussetzung sämtlicher Vorschriften für Leistungsminderungen (§§ 31a,
31b und 32 SGB II) bis zum 31.12.2022 vorgesehen war, beschränkt sich der
Regierungsentwurf auf die Aussetzung des § 31a SGB II und damit lediglich auf
Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II. Die Leistungsminderung infolge eines
Meldeversäumnisses nach § 32 soll mithin weiter möglich sein.
Das Gesetz
soll zum 01.07.2022 in Kraft treten.
Sofortzuschlags- und
Einmalzahlungsgesetz:
Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ beschlossen mit folgender Regelung:
-
Zahlung eines monatlichen Zuschlags ab 01.07.2022
für bedürftige Kinder in Höhe von 20 € (SGB II, SGB XII/3. Kap., BVG, AsylbLG)
sowie
-
einer Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene in
Höhe von 100 € (SGB II, SGB XII/3.+4. Kap., BVG, AsylbLG).
Das
Inkrafttreten ist überwiegend zum 01.07.2022 vorgesehen.
3. Aktivitäten in den örtlichen Jobcentern
Zum aktuellen Sachstand der (Beratungs-)Situation in den örtlichen Jobcentern wird folgendes berichtet:
§ In fast allen
Rathäusern gilt inzwischen die 3-G-Regel, deren Einhaltung in den Kommunen über
verschiedene Wege überprüft wird.
§ Gleichwohl sind die örtlichen
Jobcenter im Rahmen ihrer jeweiligen Öffnungszeiten erreichbar. Persönliche
Vorsprachen sind überwiegend nur nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung
der üblichen Hygienevorschriften möglich.
3.1 Maßnahmen und Angebote
Der aktuelle Sachstand
lässt sich anhand folgender Eckpunkte beschreiben:
§ Potential für
Maßnahmeteilnahmen:
Grundsätzlich ist
feststellbar, dass das Potential für Maßnahmeteilnahmen geringer wird. In
welchem Umfang hier noch Corona-Auswirkungen maßgeblich sind oder überwiegend
der weiterhin sinkende Fallbestand, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Deutlich wird allerdings bereits jetzt, dass die Unterstützungsbedarfe immer
individueller werden. Diese Entwicklung wurde im Rahmen der Budgetplanung 2022
berücksichtigt.
§
Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen lt. CoronaSchVO:
Lt. der seit 03.04.2022 geltenden
Corona-Schutzverordnung sind die bislang für Bildungsangebote geltenden
Regelungen (3-G-Regel, Testungen, Maskenpflicht) entfallen.
Gleichzeitig werden Hygiene- und
Infektionsschutzempfehlungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung
gestellt, die sowohl von Privatpersonen als auch im Rahmen von Angeboten und
Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, beachtet
werden sollten.
Eine Umfrage
bei den Bildungsträgern hat ergeben, dass einige Träger im Rahmen ihres
Hausrechtes bestimmte Regelungen weiter aufrechterhalten.
Die bisherige Entwicklung
der Maßnahme-Teilnahmen in 2022 stellt sich wie folgt dar:
¢ Zum Vergleich „Stand
31.12.2021“: 1.256 TN, davon 502 TN mit Fluchthintergrund.
Aufgeteilt nach einzelnen
Förderbereichen ergibt sich folgendes Bild:
Bei
den Daten zu den Maßnahmeteilnahmen, insbesondere den Sprachangeboten, ist zu
berücksichtigen, dass die Angebote während der Lockdown-Phasen „pausiert“
haben, die gemeldeten Personen aber weiterhin als Teilnehmende gelten.
Angebote zur Förderung der
Beschäftigung wurden bislang wie folgt in Anspruch genommen:
3.2 Integrationen
in den Arbeitsmarkt
Zum Stichtag 31.03.2022 wurden bislang nachfolgende
Integrationen in den Arbeitsmarkt erfasst:[1]
¢
Zum Vergleich „Stand 31.12.2021“:
-
1.496 sv-pflichtige Beschäftigungen, darunter 500 Personen mit
Fluchthintergrund;
-
619 geringfügige Beschäftigungen, darunter 147 Personen mit
Fluchthintergrund.
Im Vergleich zum Ergebnis 2021 können die
Integrationsdaten wie folgt differenziert werden:
4. Geflüchtete aus der Ukraine – Wechsel ins SGB II
Analog zu anerkannten Asylbewerber/innen soll auch
den hilfesuchenden Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ein Zugang zu
Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern ermöglicht werden, so auch zum SGB II.
Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt und
sollen zum 01.06.2022 in Kraft treten.
Aktuell (Stand 13.04.2022) sind rund 1.900
ukrainische Flüchtlinge im Kreis Borken registriert, darunter rd. 53% in der
Altersgruppe „18 bis 60“ – von diesen wiederum ein Großteil weiblich.
Das Kreis-Jobcenter ist in enger Abstimmung mit den
örtlichen Jobcentern bereits damit beschäftigt, den SGB II-Wechsel
vorzubereiten und frühzeitig Kontakt mit den betroffenen Menschen aufzunehmen.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
[1] Diese Zahlen können sich im Verlauf der nächsten Monate noch ändern, da insbesondere Integrationsdaten mit zeitlichem Versatz eingepflegt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich