Betreff
Umsetzung SGB II im Kreis Borken – aktueller Sachstand
Vorlage
0089/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration nimmt den SGB II-Sachstandsbericht zum 31.03.2022 zur Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

SGB II, SGB III

Sachdarstellung:

1.      Aktuelle Entwicklung

1.1     Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarkt

Im März 2022 waren im Kreis Borken 107 Menschen weniger arbeitslos als noch im Vormonat. Damit sind aktuell 6.914 Personen arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig sind es 1.557 weniger als noch vor einem Jahr zu diesem Zeitpunkt. Die Arbeitslosenquote liegt stabil bei 3,2%.

Derzeit sind insgesamt 4.953 freie Stellen bei der Arbeitsagentur gemeldet; das sind 86 mehr als noch im Februar und sogar 1.7131 mehr als im Vorjahresmonat.

Betrachtet man nur die Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II (als Teil der Arbeitslosen insgesamt), ist die Zahl gegenüber dem Vormonat erneut leicht gesunken (-20). Im März waren damit insgesamt 4.337 SGB II-Leistungsbeziehende als arbeitslos registriert (-381 Personen im Vergleich zu 03/2021).

Regelmäßig lässt sich in den Wintermonaten (Schlechtwetterperiode) ein Anstieg der Arbeitslosenzahlen und eine Erholung im Frühjahr beobachten. Die Frühjahrsbelebung zeigte sich in diesem Jahr aufgrund der milden Temperaturen bereits im Februar und hält weiter an. Im Vorjahr hatte diese erst deutlich später im Frühsommer eingesetzt. So war im März 2021 die Zahl der Arbeitslosen im SGB II noch um 41 gegenüber dem Vormonat gestiegen.

Die SGB II-Arbeitslosenquote verbleibt weiterhin stabil auf einem niedrigen Wert von 2,0%.

Zu berücksichtigen ist, dass es innerhalb der Gruppe der Arbeitslosen einen Personenkreis gibt, der aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bisher nicht von der positiven Entwicklung profitieren konnte. Diese sog. „Langzeitarbeitslosen“ konkurrieren aktuell im Wettbewerb am Arbeitsmarkt verstärkt mit Personen, die erst kürzlich ihren Arbeitsplatz verloren haben und daher höhere Beschäftigungschancen aufweisen.

1.2     Hilfebedarf im Rechtskreis SGB II

Anders als die Zahl der Arbeitslosen stagniert der SGB II-Hilfebedarf im März (-1 BG). Dabei ist Zahl der BG´s aus Deutschland und EU/EWR Staaten um 44 BG´s zurückgegangen, während die Zahl der BG´s aus Drittstaaten um 45 angewachsen ist. Herkunftsländer sind dabei hauptsächlich Afghanistan (+35) und Syrien (+20). Hier zeigt sich unter anderem die Ankunft der afghanischen Ortskräfte im SGB II.

Insgesamt haben damit im März 8.820 erwerbsfähige Leistungsberechtigte (+35) in 6.430 Bedarfsgemeinschaften Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Das sind 664 Bedarfsgemeinschaften und 958 erwerbsfähige Leistungsberechtigte weniger als im März 2021.

2.      Leistungsbereich

2.1     Leistungsberechtigte im SGB II

Im März 2022 erhielten 12.693 Personen Leistungen nach dem SGB II; darunter 2.715 Menschen mit Fluchthintergrund.

¢  Insgesamt 8.820 der Leistungsberechtigten gelten als erwerbsfähig; der Anteil der Männer beträgt 45%, der Anteil der Frauen 55 %.

Mit Blick auf die Altersstruktur bildet die Altersgruppe „25-39 Jahre“ mit rd. 33% den größten Anteil. Der Anteil der Altersgruppe „unter 25 Jahren“ liegt bei rd. 18%.
2.2     Entwicklungen
im SGB II auf Bundesebene:

Der Koalitionsvertrag benennt 24 Vorhaben, welche die Jobcenter und das SGB II direkt betreffen. Grundsätzlich weist der Koalitionsvertrag den Weg in ein SGB II, in welchem mehr gefördert und weniger – sanktionsbewährt – gefordert wird.

Mit Blick auf ein zu erwartendes Bürgergeld und die verschiedenen im Koalitionsvertrag benannten Vorhaben wurden bzw. werden nachfolgende Vorhaben bereits nach und nach gesetzlich festgeschrieben:

  Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II/XII bis zum 31.12.2022:

Die Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurde am 17.03.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird in erster Linie der erleichterte Zugang zum SGB II und zum SGB XII bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Regelungen sind am 18.03.2022 in Kraft getreten.

  Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung:

Das BMAS hat den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt, mit dem die Grenzen für Mini- und Midijobs an einen erhöhten allgemeinen Mindestlohn angepasst werden sollen:

-        Ausrichtung an einer Wochenarbeitszeit von 10 Std.

-        Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 €/Std. steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € auf 520 €.

-        Darüber hinaus soll die Obergrenze des Übergangsbereiches bei Midijobs von 1.300 € auf 1.600 € heraufgesetzt werden.

-        Gleichzeitig soll die Beitragsbelastung des Arbeitgebers zu Beginn des Übergangsbereichs an die beim Minijob angeglichen und bis zur Obergrenze des Übergangsbereichs auf die reguläre Beitragsbelastung abgeschmolzen werden.

Das Gesetz soll zum 01.10.2022 in Kraft treten – zeitgleich zum Mindestlohnerhöhungsgesetz.

  Sanktionsmoratorium bis Jahresende:

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf zur Umsetzung des Sanktionsmoratoriums beschlossen. Der Regierungsentwurf trägt nun den Titel eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Nachdem im Referentenentwurf noch die Aussetzung sämtlicher Vorschriften für Leistungsminderungen (§§ 31a, 31b und 32 SGB II) bis zum 31.12.2022 vorgesehen war, beschränkt sich der Regierungsentwurf auf die Aussetzung des § 31a SGB II und damit lediglich auf Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II. Die Leistungsminderung infolge eines Meldeversäumnisses nach § 32 soll mithin weiter möglich sein.

Das Gesetz soll zum 01.07.2022 in Kraft treten.

  Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz:

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ beschlossen mit folgender Regelung:

-        Zahlung eines monatlichen Zuschlags ab 01.07.2022 für bedürftige Kinder in Höhe von 20 € (SGB II, SGB XII/3. Kap., BVG, AsylbLG) sowie

-        einer Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene in Höhe von 100 € (SGB II, SGB XII/3.+4. Kap., BVG, AsylbLG).

Das Inkrafttreten ist überwiegend zum 01.07.2022 vorgesehen.


3.      Aktivitäten in den örtlichen Jobcentern

Zum aktuellen Sachstand der (Beratungs-)Situation in den örtlichen Jobcentern wird folgendes berichtet:

§  In fast allen Rathäusern gilt inzwischen die 3-G-Regel, deren Einhaltung in den Kommunen über verschiedene Wege überprüft wird.

§  Gleichwohl sind die örtlichen Jobcenter im Rahmen ihrer jeweiligen Öffnungszeiten erreichbar. Persönliche Vorsprachen sind überwiegend nur nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung der üblichen Hygienevorschriften möglich.

3.1     Maßnahmen und Angebote

Der aktuelle Sachstand lässt sich anhand folgender Eckpunkte beschreiben:

§  Potential für Maßnahmeteilnahmen:

Grundsätzlich ist feststellbar, dass das Potential für Maßnahmeteilnahmen geringer wird. In welchem Umfang hier noch Corona-Auswirkungen maßgeblich sind oder überwiegend der weiterhin sinkende Fallbestand, kann nicht abschließend beurteilt werden. Deutlich wird allerdings bereits jetzt, dass die Unterstützungsbedarfe immer individueller werden. Diese Entwicklung wurde im Rahmen der Budgetplanung 2022 berücksichtigt.

§  Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen lt. CoronaSchVO:

Lt. der seit 03.04.2022 geltenden Corona-Schutzverordnung sind die bislang für Bildungsangebote geltenden Regelungen (3-G-Regel, Testungen, Maskenpflicht) entfallen.

Gleichzeitig werden Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt, die sowohl von Privatpersonen als auch im Rahmen von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, beachtet werden sollten.

Eine Umfrage bei den Bildungsträgern hat ergeben, dass einige Träger im Rahmen ihres Hausrechtes bestimmte Regelungen weiter aufrechterhalten.

Die bisherige Entwicklung der Maßnahme-Teilnahmen in 2022 stellt sich wie folgt dar:

¢  Zum Vergleich „Stand 31.12.2021“: 1.256 TN, davon 502 TN mit Fluchthintergrund.

Aufgeteilt nach einzelnen Förderbereichen ergibt sich folgendes Bild:

Bei den Daten zu den Maßnahmeteilnahmen, insbesondere den Sprachangeboten, ist zu berücksichtigen, dass die Angebote während der Lockdown-Phasen „pausiert“ haben, die gemeldeten Personen aber weiterhin als Teilnehmende gelten.

Angebote zur Förderung der Beschäftigung wurden bislang wie folgt in Anspruch genommen:


3.2       Integrationen in den Arbeitsmarkt

Zum Stichtag 31.03.2022 wurden bislang nachfolgende Integrationen in den Arbeitsmarkt erfasst:[1]

¢  Zum Vergleich „Stand 31.12.2021“:

-        1.496 sv-pflichtige Beschäftigungen, darunter 500 Personen mit Fluchthintergrund;

-        619 geringfügige Beschäftigungen, darunter 147 Personen mit Fluchthintergrund.


Im Vergleich zum Ergebnis 2021 können die Integrationsdaten wie folgt differenziert werden:

4.      Geflüchtete aus der Ukraine – Wechsel ins SGB II

Analog zu anerkannten Asylbewerber/innen soll auch den hilfesuchenden Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ein Zugang zu Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern ermöglicht werden, so auch zum SGB II. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt und sollen zum 01.06.2022 in Kraft treten.

Aktuell (Stand 13.04.2022) sind rund 1.900 ukrainische Flüchtlinge im Kreis Borken registriert, darunter rd. 53% in der Altersgruppe „18 bis 60“ – von diesen wiederum ein Großteil weiblich.

Das Kreis-Jobcenter ist in enger Abstimmung mit den örtlichen Jobcentern bereits damit beschäftigt, den SGB II-Wechsel vorzubereiten und frühzeitig Kontakt mit den betroffenen Menschen aufzunehmen.

Entscheidungsalternative(n):

Nein



[1] Diese Zahlen können sich im Verlauf der nächsten Monate noch ändern, da insbesondere Integrationsdaten mit zeitlichem Versatz eingepflegt werden.


Finanzielle Auswirkungen:

Nein


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich