Der Bericht zum Stand der Integrationsarbeit
und zur Entwicklung der Flüchtlingszahlen wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1.
Aktuelle Zahlen
zur Flüchtlingssituation
1.1.
Zuweisung /
Statistik
Zum
31.03.2022 haben ich im Kreis Borken 17.673 Nicht-EU-Ausländer aufgehalten. Hiervon entfallen 4.346 Personen
auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Bocholt.
Haupt-Herkunftsländer der Nicht-EU-Ausländer sind:
*nur Ausländerbehörde
Kreis Borken
|
31.03.2022 |
2021 |
2020 |
2019 |
2018 |
2017 |
2016 |
2013 |
Türkei |
2.861 |
2.873 |
2.829 |
2.819 |
2.774 |
2.905 |
2.963 |
2.995 |
Westbalkan |
2.743 |
2.804 |
2.663 |
2.630 |
2.481 |
2.558 |
2.831 |
2.458 |
Ukraine |
1.592 |
142 |
124 |
116 |
111 |
125 |
127 |
118 |
Afrika* |
1.223 |
1.224 |
1.211 |
1.178 |
1.154 |
1.120 |
1.108 |
350 |
Asien* |
6.727 |
6.610 |
6.195 |
5.956 |
5.739 |
5.587 |
5.664 |
2.251 |
davon Syrien |
4.005 |
4.003 |
3.744 |
3.500 |
3.307 |
2.949 |
2.809 |
507 |
davon Irak |
1.049 |
1.047 |
1.008 |
995 |
951 |
924 |
922 |
262 |
davon Afghanistan |
1.007 |
862 |
730 |
719 |
698 |
697 |
689 |
575 |
Zum Stichtag 31.03.2022 waren im Kreis Borken 1.078 Personen
ausreisepflichtig, hiervon 173 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich der
Ausländerbehörde der Stadt Bocholt. Von den 1.078 ausreisepflichtigen Personen
sind 823 Personen nach dem 01.01.2014 eingereist (hiervon 89 wohnhaft in
Bocholt). Derzeit noch im Asyl- oder anschließenden Klageverfahren befinden
sich 1.107 Personen, hiervon 127 aus Bocholt. Nach Abschluss des Asylverfahrens
folgt entweder das Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder die Ausreisepflicht. Für
diese aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten sind die Ausländerbehörden
zuständig.
Die
Zuweisungsquoten von schutzberechtigten Personen (anerkannte Flüchtlinge,
subsidiär Schutzberechtigte) werden kreisweit zu 67 % (Stand 03.04.2022) erfüllt.
Zur Erreichung einer Erfüllungsquote von 100 % fehlen rund 2.200 Personen.
Personen, die als Asylbewerber zugewiesen wurden und eine Schutzberechtigung
erhalten, werden auf die Quote angerechnet.
Die
Zuweisungsquoten von Flüchtlingen im laufenden Asylverfahren liegen kreisweit
bei 73 % (Stand 08.04.2022). Zur Erreichung einer Erfüllungsquote von 100
% fehlen rund 1.000 Personen. Zum Stichtag 09.01.2022 belieft sich die Quote
kreisweit noch auf 99 %. Die Abweichung resultiert daraus, dass durch Erlass
vom 30.03.2022 die Ukrainischen Kriegsflüchtlinge im Rahmen der FlüAG-Pauschale
berücksichtigt werden. Insofern ist landesweit die Gesamtzahl der zu
verteilenden Personen deutlich gestiegen. Dies wirkt sich auch auf die Quoten
und die Zahl der aufzunehmenden Personen aus.
Bei Zuweisungen aus Unterkünften des Landes wird durch
organisatorische Maßnahmen und Testungen vor Transfer der Gefahr einer
Infektionsausbreitung Rechnung getragen.
Aufgrund der Krise in der Ukraine wurden rund 1.554 Personen
kommunal (inklusive Stadt Bocholt) zugewiesen. Mit weiteren Zuweisungen ist zu
rechnen.
1.2.
Abschiebungen und
freiwillige Ausreisen
Im Kreis Borken
sind seit 2018 folgende Abschiebungen und freiwillige Ausreisen zu verzeichnen:
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
31.03.2022 |
|||||
|
Kreis
Borken |
davon Bocholt |
Kreis
Borken |
davon Bocholt |
Kreis
Borken |
davon Bocholt |
Kreis
Borken |
davon Bocholt |
Kreis
Borken |
davon Bocholt |
Abschiebungen |
226 |
44 |
121 |
17 |
61 |
1 |
80 |
2 |
8 |
4 |
erfasste
freiwillige Ausreisen |
86 |
15 |
37 |
5 |
53 |
0 |
108 |
4 |
15 |
2 |
Rückführungen
in Summe |
312 |
59 |
158 |
22 |
114 |
1 |
188 |
6 |
23 |
6 |
Quelle:
Ausländerbehörde Kreis Borken, Stadt Bocholt FB Öffentliche Ordnung
1.3.
Unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge
Zum Stichtag
11.04.2022 wurden durch das Kreisjugendamt Borken 35 unbegleitete minderjährige
AusländerInnen (UMA) betreut. Die Aufnahmequote für das Kreisjugendamt Borken
liegt bei 47.
In der Gesamtzahl sind auch die seit der Aufnahme volljährig gewordenen unbegleiteten Flüchtlinge aufgeführt, soweit sie durch das Jugendamt weiterhin betreut werden. Von den insgesamt 19 volljährig gewordenen Jugendlichen werden 1 in einer Wohngruppe und 11 in einer Verselbständigungswohnung unterstützt. Außerdem werden 7 junge Volljährige durch eine Erziehungsbeistandschaft ambulant nachbetreut.
Altersverteilung: |
|
Verteilung der Herkunftsländer/Nationalitäten: |
||
Stichtag: 11.04.2022 |
|
Stichtag: 11.04.2022 |
||
Alter |
Anzahl |
|
Nationalität |
Anzahl |
9 |
1 |
|
Afghanistan |
3 |
10 |
1 |
|
Albanien |
7 |
11 |
2 |
|
Gambia |
1 |
12 |
2 |
|
Ghana |
1 |
13 |
1 |
|
Guinea |
7 |
14 |
3 |
|
Marokko |
1 |
15 |
1 |
|
Sierra Leone |
2 |
16 |
2 |
|
Somalia |
1 |
17 |
3 |
|
Sudan |
2 |
18 |
3 |
|
Syrien, Arabische Republik |
1 |
19 |
6 |
|
Ukraine |
9 |
20 |
10 |
|
||
Gesamt |
35 |
|
Gesamt |
35 |
Unter Einbeziehung der vier Stadtjugendämter wurden zum Stichtag 11.04.2022 insgesamt betreut:
Jugendamt |
Betreute UMA zum Stichtag |
Aufnahmeverpflichtung |
Kreisjugendamt Borken |
35 |
47 |
Stadtjugendamt Ahaus |
4 |
11 |
Stadtjugendamt Bocholt |
10 |
21 |
Stadtjugendamt Borken |
4 |
12 |
Stadtjugendamt Gronau |
12 |
14 |
Gesamt |
65 |
105 |
Kostenerstattung
Der Fachbereich
Jugend und Familie hat seit Herbst 2015 bis heute insgesamt 191 UMA betreut. Es
liegen 181 Kostenanerkenntnisse des LWL vor. In keinem Fall wurde die
Kostenerstattung durch den LWL abschließend abgelehnt.
2. Aktueller
Sachstand der Integrationsarbeit im Kreis Borken
2.1.
Kommunales
Integrationszentrum (KI)
Beim
Kreis sind insgesamt 5,8 Stellen eingerichtet worden, die größtenteils vom Land
(re-)finanziert werden (3,5 Lehrerressource zusätzlich).
Die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Arbeit
des Kommunalen Integrationszentrums orientieren sich an dem durch den Kreistag
Borken verabschiedeten Integrationskonzept.
Vorrangige Handlungsfelder sind dabei:
•
Zugang zu formeller und informeller Bildung
•
Erfüllung der Schulpflicht
•
Herstellung von Zugängen für besondere Zielgruppen
•
Sprache und Integration
•
Interkulturelle Kompetenz
•
Gesellschaftliche Teilhabe
2.2.
Fördermittel
KOMM-AN NRW - Integration von Flüchtlingen und Neuzugewanderten
2.2.1.
KOMM-AN I
Es werden
Sachausgaben bis zu 15.000 € für die Koordinierung, Vernetzung und
Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN KI NRW durch die KI
gefördert. Das Programm wird in 2022 fortgesetzt werden.
2.2.2.
KOMM-AN II
Die jährliche Fördersumme im Rahmen des Förderprogramms KOMM-AN NRW zur
„Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen und zur
Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements in der Flüchtlingshilfe“ des
MKFFI NRW liegt für den Kreis Borken bei 161.100 €. Insgesamt haben 21
Institutionen aus dem gesamten Kreisgebiet Fördergelder beantragt um die
Integrationsarbeit vor Ort weiterzuentwickeln und die ehrenamtlich Tätigen in
ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen.
Erstmalig wurden seitens der Initiativen für die kommunale
Integrationsarbeit mehr Fördermittel beim KI beantragt, als vom Land als
Fördersumme bereitgestellt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise
hat das KI beim MKFFI einen Mehrbedarf für 2022 gemeldet.
2.3.
Sprachmittlerpool
Der Sprachmittlerpool ist
inzwischen auf rd. 202 Sprachmittler*innen angewachsen. Die Sprachmittler
können für 56 Sprachen und Dialekte über das KI engagiert werden.
Bis zum 25.04.2022 wurden 507 Anforderungen für den Sprachmittlerpool gestellt. Somit wurden bereits fast 50% der gesamten Anforderungen des Vorjahres erreicht. Auch der Bedarf an schriftlichen Übersetzungen ist weiterhin hoch.
Aufgrund des sich abzeichnenden Massenzustroms hat das KI über einen Aufruf in der Presse 65 Ukrainische und Russische Sprachmittler gewinnen können und diese für den Einsatz im ehrenamtlichen Sprachmittlerpool grundständig geschult. Mit Stand 25.04.2022 haben 96 Sprachmittlungen Ukrainisch/ Russisch stattgefunden. Die Sprachmittler*innen kommen in verschiedenen Situationen z.B. bei der Erstaufnahme in Unterkünften, Ankunft unbegleiteter Minderjähriger und schulischer Seiteneinstiegsberatung zum Einsatz. Durch die Erweiterung des Sprachmittlerpools kann in der Regel allen Anforderungen nachgekommen werden.
2.4. Förderprogramm für Geduldete und Gestattete
„Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“
Im Rahmen dieses Förderprogramms können spezielle Förderangebote für
Menschen mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere junge Geflüchtete
im Alter von 18 bis 27 Jahren, bei ihrem Weg in Ausbildung und Arbeit umgesetzt
werden. Der Kreis Borken hat die Förderhöchstsumme von 971.722 € in Abstimmung
mit den kreisangehörigen Kommunen erhalten. Der Durchführungszeitraum ist bis
zum 30.06.2023 verlängert worden.
Im Kreis Borken wurde die Umsetzung von 4 Bausteine genehmigt. Die Koordination der Angebote und der Austausch mit Kommunen und Trägern liegt beim Kommunalen Integrationszentrum. Es zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass ausschließlich die Bausteine 1, 2 und 4 nachgefragt werden, sodass Baustein 3 (Nachholen des Hauptschulabschlusses) aktuell nicht angeboten wird.
1. Förderbaustein 1 – Coaching:
Seit dem 01.03.2021 wird kreisweit das Coaching mit dem Ziel die Teilnehmenden die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen angeboten. Dabei finden in Bocholt und Ahaus auch besondere Angebote zur beruflichen Integration von jungen Frauen statt.
Bis zum 31.03.2022 nahmen in den vier gebildeten Clustern im Kreis insgesamt 57 Personen aktiv am regelmäßigen Coaching teil:
· Region Ahaus: BBS (22 TN im allgemeinen Coaching, 9 TN im Coaching Frauen)
· Region Bocholt: Ewibo (7 TN im allgemeinen Coaching, 8 TN im Coaching Frauen)
· Region Borken: DRK (16 TN)
· Gronau: GEBA (10 TN)
Insgesamt
sind seit Beginn des Coachings 44 Personen wieder ausgeschieden. Dies geschieht
in der Regel, weil ein Arbeits-, Schul-oder Ausbildungsplatz gefunden wurde.
Erste Teilnehmende haben außerdem ihre Ausbildung bereits mit Unterstützung des
Programms erfolgreich abgeschlossen und sind daher teilweise ausgeschieden.
2. Förderbaustein 2 - Berufsbegleitende Qualifizierung:
Im Förderbaustein 2 wurden an den Berufskollegs vier berufsbezogene Sprachförderkurse eingerichtet:
· Berufskolleg Borken für die Ausbildung zum/r Sozialassistent/in (schulische Ausbildung), 10 TN
· Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung in Ahaus für die Ausbildung zum/r medizinischen Fachangestellten, 8TN
· Berufskolleg für Technik in Ahaus für die Ausbildung zum Elektroniker, 12 TN (5 davon haben bereits ihre Ausbildung bestanden und sind aus dem Baustein ausgeschieden)
· Berufskolleg für Technik in Ahaus für die Ausbildung zum Maurer, 2TN.
20 TN erhalten aktuell eine individuelle
Einzelförderung im Baustein 2. Zwei Personen konnten den Baustein schon
erfolgreich beenden, da sie ihre Ausbildung bestanden haben.
3. Förderbaustein 4 - Schul-,
ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse:
Ein erster Kurs wurde
mit einem Durchführungszeitraum vom 17.01.2022 bis zum 08.04.2022 in Ahaus bei
der BBS umgesetzt. Der Kurs ist mit 14 Personen gestartet, die ein Sprachniveau
von A0 bis A2/B1 aufwiesen. 2 Personen haben den Kurs frühzeitig verlassen und
sind nahtlos in einen Integrationskurs gewechselt. Alle anderen 12 haben ihre
Sprachkenntnisse innerhalb der 12 Wochen um mindestens 1 Niveau verbessern
können. Sie verbleiben im Coaching und erarbeiten weitere Perspektiven. 2
Personen münden direkt nach Abschluss des Kurses in eine berufliche Tätigkeit,
werden aber ebenfalls weiter durch das Coaching des Bausteins 1 betreut.
2.5.
Landesprogramm
Kommunales Integrationsmanagement (KIM) im Kreis Borken
Stand der Umsetzung im Kreis
Borken
Grundsätzlich ist ein stufenweiser Aufbau
des KIM vorgesehen, so dass zu Beginn nicht alle maximal möglichen Stellen
eingerichtet wurden. Grundidee des KIM im Kreis Borken ist es, komplexe Fälle
im Bereich der Integrationsarbeit durch Fallkonferenzen rechtskreisübergreifend
aufzuarbeiten und das Case-Management mit der konkreten Bearbeitung und
Begleitung zu beauftragen, um den Prozess der Integration konstruktiv weiter zu
entwickeln. Der Kreis übernimmt den Wissenstransfer zwischen den Kommunen im
Kreis über die Erkenntnisse aus dem Case-Management in den (zunächst)
beteiligten Städten.
Baustein
I
Die koordinierende Stelle des KIM ist im
Kommunalen Integrationszentrum des Kreises Borken verortet. Eine weitere Stelle
ist bei der Stadt Bocholt verortet. Beide Stellen arbeiten von Beginn an eng
zusammen.
Bestandteil des Förderprogramms ist die
verpflichtende Einrichtung einer Lenkungsgruppe, um die strategische Steuerung
des Kommunalen Integrationsmanagements zu gewährleisten. Im Kreis Borken fand
im März die konstituierende Sitzung der Lenkungsgruppe KIM statt.
Zusammengesetzt ist dieses Gremium aus verwaltungsinternen
Fachbereichsleitungen, vier Vertretern aus den Kommunen und den
Geschäftsführenden der freien Wohlfahrt. Hier ist das Verfahren zur Aufnahme
von zugewanderten Personen in den KIM-Prozess abgestimmt worden. Demnach werden
den Case
Managerinnen die Fälle über die koordinierenden Stellen zugewiesen. Dies
geschieht immer in enger Absprache mit der Ausländerbehörde (Baustein III).
Baustein
II
Für das Jahr 2022 hat der Kreis Borken
fachbezogene Pauschalen für vierzehn Personalstellen zur Umsetzung des
Bausteins II erhalten. Insgesamt wurde von den Kommunen der Bedarf für vier
Case Management Stellen gesehen. Die konkrete Case Managementaufgabe ist
kommunal verortet und wird von 4 Trägern der Freien Wohlfahrt in vier Clustern
umgesetzt, so dass der gesamte Kreis Borken abgedeckt ist.
Insgesamt wurden 65 Fälle ins KIM
Case Management aufgenommen
Aktuelle Fallzahlen in KIM (Stand 20.04.2022)
Cluster |
Bocholt |
Ahaus |
Gronau |
Borken |
15 |
17 |
16 |
17 |
40% der Teilnehmenden sind weiblich und 60% männlich. Die Teilnehmenden
sind zwischen 15 und 62 Jahre alt. Derzeit nehmen Personen aus den
Herkunftsländern Syrien, Libanon, Türkei, Afghanistan, Kosovo, Pakistan, Irak,
Iran, Mongolei, Sri Lanka, Mazedonien und Bulgarien an KIM teil, die bei
unterschiedlichen und komplexen Problemlagen Unterstützung benötigen:
-
Erlernen und Vertiefung von Sprache
-
Erarbeitung einer gesicherten
Bleibeperspektive/Aufenthaltstitel
-
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit / Berufliche
Integration
-
Identitätsklärung
-
Wohnen
-
Beantragung Leistungen
-
Gesundheitliche Situation
Baustein
III
Im Baustein drei werden für die
Ausländerbehörde (ABH) und Einbürgerungsbehörde (EBH – beides Fachabteilung
32.2 - Ausländerwesen) zur Förderung der rechtlichen Verstetigung der
Integration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen
Stellenanteile durch das Land finanziert (2020: 1,0 Stellen, 2021: 1,5 Stellen
und 2022ff: 2,0 Stellen). Hiermit soll die Arbeit der Ausländer- und
Einbürgerungsbehörden unterstützt und die Zusammenarbeit der Migrations- mit
der Integrationsverwaltung ebenso gefördert werden wie die Weiterentwicklung
der Ausländerbehörden hin zu einem Akteur des Integrationsmanagements.
Im Stellenplan 2022 wurde für den Bereich der Ausländerbehörde eine halbe landesfinanzierte Stelle im Bereich der Einbürgerungen aufgrund stark steigender Fallzahlen neu eingerichtet. Bereits zum Stellenplan 2021 wurden eine halbe landesfinanzierte Stelle im Bereich der Einbürgerungen und eine ganze landesfinanzierte Stelle zur Umsetzung der Grundidee der positiven Fallarbeit, die Stelle der Integrationslotsin, eingerichtet.
Die Einrichtung der
Integrationslotsin innerhalb der ordnungsrechtlich geprägten Ausländerbehörde
trägt inzwischen Früchte. So wird von vielen Kund*innen,
Flüchtlingsberatungsstellen, ehrenamtlichen Begleitern und weiteren in der
Flüchtlingsarbeit engagierten Personen und Gruppen die Funktion und Person der
Integrationslotsin positiv wahrgenommen und als vertrauensvolle
Ansprechpartnerin genutzt. Einige komplexe und rechtskreisübergreifende
Fallgestaltungen konnten nicht zuletzt durch die enge Vernetzung innerhalb der
Strukturen des kommunalen Integrationsmanagements auch aufenthaltsrechtlich
gelöst werden. Das Ziel, gut integrierten und integrationswilligen
Ausländer*innen auch aufenthaltsrechtlich Perspektiven aufzuzeigen, wird
erreicht. In der konkreten Fallarbeit werden mittels Ziel- und
Zug-um-Zug-Vereinbarungen gemeinsam mit integrationswilligen Ausländer*innen
Wege zur (aufenthaltsrechtlichen) Integration vertrauensvoll erarbeitet und
verbindlich festgehalten. Dies erfolgt stets in Zusammenarbeit mit den in der
Vorlage benannten Strukturen des KI und je nach Fallgestaltung mit weiteren
Beteiligten, um den Personen eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und
aufenthaltsrechtliche Integration zu ermöglichen.
2.6 Integration
von Zugewanderten Menschen aus Südosteuropa, Mittel- und Osteuropa
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (MAGS) hat zur Einreichung von Interessensbekundungen für
„Projektförderung zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration von
zugewanderten Menschen insbesondere aus Südosteuropa, Mittel- und Osteuropa“
aufgerufen. Auf Grundlage der Arbeitsmarktstatistik unter Berücksichtigung der
arbeitslos gemeldeten Personen aus 19 Staaten kann im Kreis Borken ein Projekt
mit einer Personalstelle gefördert werden. Das Kommunale Integrationszentrum
hat eine Projektskizze gemeinsam mit der Ewibo in Bocholt und der Chance in
Gronau abgestimmt. Im Dezember wurde seitens des MAGS über das Projekt positiv
entschieden und der entsprechende Förderantrag wurde gestellt. Ein vorzeitiger
Maßnahmebeginn für den Durchführungszeitraum vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
wurde bewilligt. Bei der Ewibo in Bocholt und der Chance in Gronau ist somit je
eine 0,5 Personalstelle zur Besetzung vorgesehen, die das Konzept umsetzen
sollen.
3. Integration in Bildung und Arbeit
3.1. Kindertagesbetreuung
Die Brückenprojekte
waren nach dem Rückgang der Zuwanderungszahlen und aufgrund der Einschränkungen
über die Dauer der Corona-Pandemie fast vollständig ausgesetzt. Seit der
Corona-Pandemie konnte über weite Zeiträume keine Betreuung in Brückenprojekten
angeboten werden bzw. wurde von den Familien mit Fluchthintergrund aufgrund der
strengen Schutzmaßnahmen nicht mehr nachgefragt. Für das Jahr 2022 wurde
bislang nur noch ein Förderantrag für 10 Plätze in Stadtlohn gestellt und
bewilligt. Mit dem Kriegsgeschehen in der Ukraine und der hohen
Flüchtlingszahlen gerade von Familien mit kleinen Kindern nimmt nun auch wieder
die Nachfrage nach den Brückenprojekten als erstes Betreuungsangebot zu. Das
Land NRW hat nach dem bereits abgeschlossenen Bewilligungsverfahren für dieses
Kalenderjahr die Antragstellung und Bewilligung von weiteren Brückenprojekten
wieder geöffnet. Der Landesfamilienminister hat sich in Anbetracht der
Belastungen durch die Corona-Pandemie in zwei Ministerschreiben direkt an die
Kitas, Träger und Eltern zur Kindertagesbetreuung von geflüchteten Kindern aus
der Ukraine gewandt. Das Kreisjugendamt hat die Träger von
Kindertagesbetreuungsangeboten zur Wiedereinrichtung bzw. Neueinrichtung von
Brückenprojekten angefragt.
Brückenprojekte sind besonders geeignet für die erste Zeit des Ankommens und die Unterstützung bis zur Aufnahme in die Regelbetreuungssysteme. Sie sind niedrigschwellig angelegt und sollen an das deutsche Bildungssystem heranführen wie auch den Spracherwerb unterstützen. Brückenprojekte werden als Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen oder in mobilen Formen angeboten. Für umfangreichere Betreuungsbedarfe z.B. bei Erwerbstätigkeit der Eltern oder zur Vorbereitung älterer Kinder auf den Schulbesuch sind vorrangig die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege vorgesehen.
Zurzeit werden die Bedarfe erhoben und nach den Sozialräumen die Versorgungsmöglichkeiten mit den Trägern, Einrichtungen und der Kindertagespflege sondiert. Bislang liegen für rund 80 Kinder aus der Ukraine Interessensmeldungen für Brückenprojekte bzw. weitergehende Betreuungsbedarfe vor. Erste Vermittlungen von Plätzen sind erfolgt.
Die Kitas erfassen über das landesweite Fachverfahren Kibiz.web das Merkmal „Geflüchtetes Kind“ und das jeweilige Herkunftsland für die betreffenden Kinder. Im Februar des Kindergartenjahres 2021/22 ist für 195 Kinder das Merkmal angegeben worden, für weitere 118 Kinder ist die Angabe „nicht bekannt“ erfasst. Die häufigsten Herkunftsländer sind
Herkunftsländer |
Kinder
in Kita-Betreuung |
Syrien |
80 |
Irak |
18 |
Türkei |
15 |
Afghanistan |
14 |
Iran |
6 |
Eritrea |
5 |
weitere Herkunftsstaaten |
54 |
nicht bekannt |
3 |
Gesamt |
195 |
3.2. Landesprogramm
„Integrationschancen für Kinder und Familien“
Zur Unterstützung
bei der Umsetzung von Sprach- und Elternbildungsangeboten nutzt das KI die
landesweit umgesetzten Programme „Griffbereit“ und „Rucksack KiTa“. Das KI hat
Elternbegleiter*innen sowie Erzieher*innen von Kindertagesstätten für die
Begleitung beider Programme ausgebildet.
Kreisweit werden sieben Griffbereitgruppen und ein Rucksack-KiTa-Angebot umgesetzt. (Stand: April 2022) Das KI arbeitet in Abstimmung mit den Trägern und Einrichtungen daran, die Angebote nachhaltig in den Strukturen der Einrichtungen zu etablieren und weitere Angebote aufzubauen.
Erstmalig wird im Schuljahr 2021/2022 das
Programm „Rucksack Schule“ in Kooperation mit der Lindenschule in Gronau
umgesetzt. Dabei handelt es sich um ein Angebot für Eltern mit
Migrationshintergrund in der Grundschule ihres Kindes zur Stärkung der
Bildungssprache in der Familiensprache und in Deutsch. Im Rahmen des
Programms „Rucksack Schule“ wird die Sprachförderung im Unterricht der Klasse
und im Herkunftssprachlichen Unterricht mit einem Konzept der Elternbildung
verbunden.
3.3. Schulen
Die Daten der
Schüler*innen beziehen sich auf die sogenannte Erstförderung.
Für neu
zugewanderte Schüler*innen ist das Beherrschen der deutschen Sprache nicht nur
eine unerlässliche Voraussetzung für einen aussichtsvollen Bildungsweg,
zugleich ist diese Fähigkeit auch im außerschulischen Alltag der Schlüssel für
eine gelingende Integration. Um diesen Kindern und Jugendlichen eine
kontinuierliche Deutschförderung zu ermöglichen, die über die übliche
Unterrichtszeit hinausgeht, hat das Schulministerium das
„FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ entwickelt. Mit diesem Angebot
erhalten neu zugewanderte Schüler*innen die Möglichkeit, auch in den Ferien
ihre Deutschkenntnisse weiter zu vertiefen und sie zudem im Alltag anzuwenden.
Die Sprachlernbegleitungen für FIT werden vom KI für ihre Tätigkeit
qualifiziert. In den Osterferien wurden 6 Gruppen (3 in Vreden, 2 in Reken und
eine in Bocholt) angeboten. Freie Plätze konnten kurzfristig 22 neu
zugewanderten ukrainischen Kindern angeboten werden.
3.4. Arbeitsmarkt
Personen, die sich
noch im laufenden Asylverfahren befinden, erhalten Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von den Städten und Gemeinden. Für die
Arbeitsmarktorientierung und Integration ist in dieser Phase die Agentur für
Arbeit zuständig. Angestrebt wird, Personen mit hoher Bleibeperspektive bereits
während des Asylverfahrens an den Arbeitsmarkt heranzuführen.
Mit ihrer
Anerkennung als Flüchtling wechseln die Personen in den Rechtskreis SGB II und
werden damit von den örtlichen Jobcentern der Städte und Gemeinden betreut –
sowohl bezogen auf die Leistungen zum Lebensunterhalt als auch im Hinblick auf
die Arbeitsmarktintegration.
Für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
gilt derzeit die Regelung, dass sie – sofern eine Registrierung erfolgt ist -
zunächst unter den Rechtskreis AsylbLG fallen und über eine
Aufenthaltserlaubnis sowie über eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme verfügen.
Ein Zugang zum SGB II soll zum 01.06.2022 eröffnet werden, so dass bis dato
noch keine Geflüchteten aus der Ukraine im Jobcenter betreut werden.
Die Entwicklung
der SGB II-Leistungsberechtigten mit Fluchthintergrund stellt sich – im
Vergleich zu den Leistungsberechtigten ohne Fluchthintergrund - wie folgt dar:
Insgesamt
stagniert aktuell die Entwicklung des Hilfebedarfes. Dabei ist die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften aus Deutschland und EU/EWR um 44 BG´s zurückgegangen,
während die Zahl der BG aus Drittstaaten um 45 angewachsen ist. Herkunftsländer
sind dabei hauptsächlich Afghanistan (+35) und Syrien (+20). Hier zeigt sich
unter anderem die Ankunft der afghanischen Ortskräfte im SGB II als weitere
besondere Gruppe innerhalb der Geflüchteten.
Bzgl. der im
Rechtskreis SGB II betreuten Menschen mit Fluchthintergrund können folgende
Aktivitäten im Jahr 2022 zusammengefasst werden:
Die Integrationen
in sv-pflichtige Beschäftigung können wie folgt differenziert werden:
4.
Sachstand zur Situation der ukrainischen Flüchtlinge
Seit dem
Kriegsbeginn stellt sich die Situation der ukrainischen Flüchtlinge äußerst
dynamisch dar. Zum Stichtag 27.04.2022 sind im Kreis Borken 2.333 registriert,
davon sind aus den Landeseinrichtungen 574 den Kommunen zugewiesen worden.
Hierbei handelt es sich überwiegend um Frauen mit ihren minderjährigen Kindern.
Um die zahlreichen
Aspekte und Fragen rund um die Versorgung der ukrainischen Flüchtlinge
konstruktiv zu bearbeiten ist ein wöchentlicher Jour Fixe-Termin mit den
kreisangehörigen Kommunen veranlasst worden.
Erstaufnahme/Unterbringung
Die Unterbringung der Geflüchteten kann derzeit von
den Kommunen noch geleistet werden. In vielen Kommunen stehen private
Unterkünfte zur Verfügung. Sollten die Zahlen weiter steigen gibt es konkrete
Pläne größere Flüchtlingsunterkünfte beispielsweise in Turnhallen einzurichten.
Baurechtliche
Erleichterung
Aufgrund der noch aus den Jahren 2015/2016 bestehenden Rechtslage und
der aktuellen Erlasslage gilt folgendes:
§ Nutzungen von vorhandenem, genehmigtem Wohnraum in Wohngebieten sind in
der Regel unproblematisch und nicht genehmigungspflichtig.
Ausnahme: Wenn mehrere Familien sich eine Wohnung teilen ist eine
Klärung/Überprüfung der Genehmigungspflicht und Sicherheitsstandards im
Einzelfall erforderlich.
§ Für Unterkünfte in Nicht-Wohngebäuden (z. B. in Gewerbehallen,
Bürogebäuden, Sporthallen, Containern) sowie Wohngebäuden in Gewerbegebieten
und im Außenbereich sind weitreichende, teilweise befristete,
Genehmigungsmöglichen gegeben. Hier ist mit der Bauaufsicht eine Klärung der
erforderlichen Maßnahmen notwendig.
Nutzung von öffentlich
gefördertem Wohnraum
Der Kreis Borken stellt aufgrund aktueller
Erlasslage für alle Geflüchteten aus der Ukraine, sobald sie über eine
Aufenthaltserlaubnis verfügen, im Regelfall ohne weitere Überprüfung einen
Wohnberechtigungsschein aus, so dass entsprechend geförderter Wohnraum in
Anspruch genommen werden kann
Aufenthaltsrechtliche
Situation/Registrierung
Ukrainer*innen dürfen sich grundsätzlich, wenn sie
im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, über ausreichende Mittel zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts sowie eine Auslandskrankenversicherung
verfügen, 90 Tage ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten. Die Visumsfreiheit ist
aufgrund des Ukraine-Krieges durch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
vom 07.03.2022 generell bis zum 31.08.2022 und ohne persönliche Voraussetzungen
ausgesprochen worden. Die visumsfreie Einreise erlaubt allerdings nicht die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit und ermöglicht auch nicht den Bezug von
Sozialleistungen.
Sobald sich Ukrainer*innen oder nicht-ukrainische
Staatsbürger/innen mit von ukrainischer Seite ausgestellter unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis und in bestimmten Fallkonstellationen auch mit befristeter
Aufenthaltserlaubnis, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 24.02.2022 in
der Ukraine hatten, für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland
entscheiden oder soziale Unterstützung erhalten oder arbeiten möchten, stellen
sie ein Hilfegesuch an die Sozial- oder Ausländerbehörden und unterfallen dann
dem § 24 Aufenthaltsgesetz, der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz. Für die dann notwendige aufenthaltsrechtliche Registrierung werden dann
kurzfristig Termine bei den Ausländerbehörden gemacht. Mit Vorsprache und
Registrierung erhalten die ukrainischen Staatsbürger/innen eine
ausländerbehördliche Bescheinigung in der der Aufenthalt bis zur Titelerteilung
als erlaubt gilt (Fiktionswirkung § 81 Abs 3 AufenthG i.V.m. § 24 Abs. 1 AufenthG). Damit verbunden ist eine
Arbeitserlaubnis. Nach der Registrierung werden die elektronischen
Aufenthaltstitel (gültig bis zum 04.03.2024) und ggf. Reiseausweise bei der
Bundesdruckerei bestellt. Offen ist derzeit noch, ob die Ukrainer/innen eine
Wohnsitzauflage erhalten. Eine Regelung des Landes steht aus.
Leistungsrecht
Personen,
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind nach § 1 Abs. 1
Nr. 3 AsylbLG leistungsberechtigt und haben damit auch Zugang zur medizinischen
Versorgung in dem in §§ 4 und 6 AsylbLG festgelegten Umfang. Zur Aufnahme und
Versorgung verpflichtet sind die Städte und Gemeinden. Zum 01.06.2022 soll der
Wechsel in das SGB II oder SGB XII erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht
noch keine Handlungssicherheit, das erforderliche Bundesgesetzgebungsverfahren
muss noch durchgeführt werden. Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden wird ein
möglichst reibungsfreier Übergang von einem Leistungsrecht in das andere
vorbereitet.
Mit dem Wechsel ins SGB II/XII treten für die
Betroffenen auch Verbesserungen bei der Krankenversorgung in Kraft: Sie werden
dann Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. werden diesen gleichgestellt.
Arbeitsaufnahme
Mit der vorgesehenen Überführung ins SGB II ab dem
01.06.2022 wird die Integration in den Arbeitsmarkt zur Aufgabe der örtlichen
Jobcenter in den Städten und Gemeinden.
Aufgrund der Erfahrungen seit der Flüchtlingskrise 2015/2016 steht ein
Maßnahmenportfolio zur Verfügung, das auch bei ukrainischen Kriegsvertriebenen
zu einer Arbeitsmarktintegration führen kann.
Medizinische
Erstuntersuchung und Versorgung
Nach dem aktuellen Impferlass des MAGS liegt die
Zuständigkeit der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge aus der Ukraine
inkl. Erstuntersuchung und Tuberkuloseüberprüfung bei den Kommunen. Dabei
sollen die Kommunen vorrangig auf niedergelassene Ärzte zurückgreifen
Hilfstransporte an
LK Breslau
Die
Kreisverwaltung hat insgesamt drei Hilfstransporte nach Breslau organisiert.
Vorwiegend wurden Bettwäsche, Handtücher und FFP 2-Masken, Matratzen,
Papierhandtücher und Schlafsäcke gespendet. Auch Haltbare Lebensmittel und
medizinische Artikel, wie Verbandsmaterial, Spritzen, Kanülen etc. waren
wesentlicher Bestandteil der Transporte. Die Güter verbleiben entweder in
Breslau oder wurden in die Ukraine weitergeleitet. Diese Transporte sind durch
die Bereitstellung von Fahrzeugen und Fahrern von der Firma 2 G aus Heek
unterstützt worden.
Entscheidungsalternative(n):
./.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE