Betreff
Aktueller Stand der Integrationsarbeit und der Entwicklung der Flüchtlingszahlen unter Berücksichtigung der ukrainischen Flüchtlinge
Vorlage
0114/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht zum Stand der Integrationsarbeit und zur Entwicklung der Flüchtlingszahlen wird zur Kenntnis genommen. 


Sachdarstellung:

1.      Aktuelle Zahlen zur Flüchtlingssituation

1.1.            Zuweisung / Statistik

Zum 31.03.2022 haben ich im Kreis Borken 17.673 Nicht-EU-Ausländer  aufgehalten. Hiervon entfallen 4.346 Personen auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Bocholt.


Haupt-Herkunftsländer der Nicht-EU-Ausländer sind:

*nur Ausländerbehörde Kreis Borken

                       

31.03.2022

2021

2020

2019

2018

2017

2016

2013

Türkei

2.861

2.873

2.829

2.819

2.774

2.905

2.963

2.995

Westbalkan

2.743

2.804

2.663

2.630

2.481

2.558

2.831

2.458

Ukraine

1.592

142

124

116

111

125

127

118

Afrika*

1.223

1.224

1.211

1.178

1.154

1.120

1.108

350

Asien*

6.727

6.610

6.195

5.956

5.739

5.587

5.664

2.251

davon Syrien

4.005

4.003

3.744

3.500

3.307

2.949

2.809

507

davon Irak

1.049

1.047

1.008

995

951

924

922

262

davon Afghanistan

1.007

862

730

719

698

697

689

575

Zum Stichtag 31.03.2022 waren im Kreis Borken 1.078 Personen ausreisepflichtig, hiervon 173 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt Bocholt. Von den 1.078 ausreisepflichtigen Personen sind 823 Personen nach dem 01.01.2014 eingereist (hiervon 89 wohnhaft in Bocholt). Derzeit noch im Asyl- oder anschließenden Klageverfahren befinden sich 1.107 Personen, hiervon 127 aus Bocholt. Nach Abschluss des Asylverfahrens folgt entweder das Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder die Ausreisepflicht. Für diese aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten sind die Ausländerbehörden zuständig.

Die Zuweisungsquoten von schutzberechtigten Personen (anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte) werden kreisweit zu 67 % (Stand 03.04.2022) erfüllt. Zur Erreichung einer Erfüllungsquote von 100 % fehlen rund 2.200 Personen. Personen, die als Asylbewerber zugewiesen wurden und eine Schutzberechtigung erhalten, werden auf die Quote angerechnet.

Die Zuweisungsquoten von Flüchtlingen im laufenden Asylverfahren liegen kreisweit bei 73 % (Stand 08.04.2022). Zur Erreichung einer Erfüllungsquote von 100 % fehlen rund 1.000 Personen. Zum Stichtag 09.01.2022 belieft sich die Quote kreisweit noch auf 99 %. Die Abweichung resultiert daraus, dass durch Erlass vom 30.03.2022 die Ukrainischen Kriegsflüchtlinge im Rahmen der FlüAG-Pauschale berücksichtigt werden. Insofern ist landesweit die Gesamtzahl der zu verteilenden Personen deutlich gestiegen. Dies wirkt sich auch auf die Quoten und die Zahl der aufzunehmenden Personen aus.

Bei Zuweisungen aus Unterkünften des Landes wird durch organisatorische Maßnahmen und Testungen vor Transfer der Gefahr einer Infektionsausbreitung Rechnung getragen.

Aufgrund der Krise in der Ukraine wurden rund 1.554 Personen kommunal (inklusive Stadt Bocholt) zugewiesen. Mit weiteren Zuweisungen ist zu rechnen.

1.2.            Abschiebungen und freiwillige Ausreisen

Im Kreis Borken sind seit 2018 folgende Abschiebungen und freiwillige Ausreisen zu verzeichnen:

 

2018

2019

2020

2021

31.03.2022

 

Kreis Borken

davon Bocholt

Kreis Borken

davon Bocholt

Kreis Borken

davon Bocholt

Kreis Borken

davon Bocholt

Kreis Borken

davon Bocholt

Abschiebungen

226

44

121

17

61

1

 80

2

8

4

erfasste freiwillige Ausreisen

 86

15

 37

5

53

0

108

4

15

2

Rückführungen in Summe

312

59

158

22

114

1

188

6

23

6

Quelle: Ausländerbehörde Kreis Borken, Stadt Bocholt FB Öffentliche Ordnung

1.3.            Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Zum Stichtag 11.04.2022 wurden durch das Kreisjugendamt Borken 35 unbegleitete minderjährige AusländerInnen (UMA) betreut. Die Aufnahmequote für das Kreisjugendamt Borken liegt bei 47.

In der Gesamtzahl sind auch die seit der Aufnahme volljährig gewordenen unbegleiteten Flüchtlinge aufgeführt, soweit sie durch das Jugendamt weiterhin betreut werden. Von den insgesamt 19 volljährig gewordenen Jugendlichen werden 1 in einer Wohngruppe und 11 in einer Verselbständigungswohnung unterstützt. Außerdem werden 7 junge Volljährige durch eine Erziehungsbeistandschaft ambulant nachbetreut.

 


Altersverteilung:

Verteilung der Herkunftsländer/Nationalitäten:

Stichtag: 11.04.2022

Stichtag: 11.04.2022

Alter

Anzahl

Nationalität

Anzahl

9

1

Afghanistan

3

10

1

Albanien

7

11

2

Gambia

1

12

2

Ghana

1

13

1

Guinea

7

14

3

Marokko

1

15

1

Sierra Leone

2

16

2

Somalia

1

17

3

Sudan

2

18

3

Syrien, Arabische Republik

1

19

6

Ukraine

9

20

10

Gesamt

35

Gesamt

35


Unter Einbeziehung der vier Stadtjugendämter wurden zum Stichtag 11.04.2022 insgesamt betreut:

Jugendamt

Betreute UMA zum Stichtag

Aufnahmeverpflichtung

Kreisjugendamt Borken

35

47

Stadtjugendamt Ahaus

4

11

Stadtjugendamt Bocholt

10

21

Stadtjugendamt Borken

4

12

Stadtjugendamt Gronau

12

14

Gesamt

65

105

Kostenerstattung

Der Fachbereich Jugend und Familie hat seit Herbst 2015 bis heute insgesamt 191 UMA betreut. Es liegen 181 Kostenanerkenntnisse des LWL vor. In keinem Fall wurde die Kostenerstattung durch den LWL abschließend abgelehnt.

2.      Aktueller Sachstand der Integrationsarbeit im Kreis Borken

2.1.            Kommunales Integrationszentrum (KI)

Beim Kreis sind insgesamt 5,8 Stellen eingerichtet worden, die größtenteils vom Land
(re-)finanziert werden (3,5 Lehrerressource zusätzlich).

Die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Arbeit des Kommunalen Integrationszentrums orientieren sich an dem durch den Kreistag Borken verabschiedeten Integrationskonzept.

Vorrangige Handlungsfelder sind dabei:

      Zugang zu formeller und informeller Bildung

      Erfüllung der Schulpflicht

      Herstellung von Zugängen für besondere Zielgruppen

      Sprache und Integration

      Interkulturelle Kompetenz

      Gesellschaftliche Teilhabe

2.2.            Fördermittel KOMM-AN NRW - Integration von Flüchtlingen und Neuzugewanderten

2.2.1.                  KOMM-AN I

Es werden Sachausgaben bis zu 15.000 € für die Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN KI NRW durch die KI gefördert. Das Programm wird in 2022 fortgesetzt werden.

2.2.2.      KOMM-AN II

Die jährliche Fördersumme im Rahmen des Förderprogramms KOMM-AN NRW zur „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen und zur Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements in der Flüchtlingshilfe“ des MKFFI NRW liegt für den Kreis Borken bei 161.100 €. Insgesamt haben 21 Institutionen aus dem gesamten Kreisgebiet Fördergelder beantragt um die Integrationsarbeit vor Ort weiterzuentwickeln und die ehrenamtlich Tätigen in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen.

 


Erstmalig wurden seitens der Initiativen für die kommunale Integrationsarbeit mehr Fördermittel beim KI beantragt, als vom Land als Fördersumme bereitgestellt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise hat das KI beim MKFFI einen Mehrbedarf für 2022 gemeldet.

2.3.            Sprachmittlerpool

Der Sprachmittlerpool ist inzwischen auf rd. 202 Sprachmittler*innen angewachsen. Die Sprachmittler können für 56 Sprachen und Dialekte über das KI engagiert werden.

Bis zum 25.04.2022 wurden 507 Anforderungen für den Sprachmittlerpool gestellt. Somit wurden bereits fast 50% der gesamten Anforderungen des Vorjahres erreicht. Auch der Bedarf an schriftlichen Übersetzungen ist weiterhin hoch.

Aufgrund des sich abzeichnenden Massenzustroms hat das KI über einen Aufruf in der Presse 65 Ukrainische und Russische Sprachmittler gewinnen können und diese für den Einsatz im ehrenamtlichen Sprachmittlerpool grundständig geschult. Mit Stand 25.04.2022 haben 96 Sprachmittlungen Ukrainisch/ Russisch stattgefunden. Die Sprachmittler*innen kommen in verschiedenen Situationen z.B. bei der Erstaufnahme in Unterkünften, Ankunft unbegleiteter Minderjähriger und schulischer Seiteneinstiegsberatung zum Einsatz. Durch die Erweiterung des Sprachmittlerpools kann in der Regel allen Anforderungen nachgekommen werden.

2.4.  Förderprogramm für Geduldete und Gestattete „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“

Im Rahmen dieses Förderprogramms können spezielle Förderangebote für Menschen mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere junge Geflüchtete im Alter von 18 bis 27 Jahren, bei ihrem Weg in Ausbildung und Arbeit umgesetzt werden. Der Kreis Borken hat die Förderhöchstsumme von 971.722 € in Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen erhalten. Der Durchführungszeitraum ist bis zum 30.06.2023 verlängert worden.

Im Kreis Borken wurde die Umsetzung von 4 Bausteine genehmigt. Die Koordination der Angebote und der Austausch mit Kommunen und Trägern liegt beim Kommunalen Integrationszentrum. Es zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass ausschließlich die Bausteine 1, 2 und 4 nachgefragt werden, sodass Baustein 3 (Nachholen des Hauptschulabschlusses) aktuell nicht angeboten wird.

1.     Förderbaustein 1 – Coaching:

Seit dem 01.03.2021 wird kreisweit das Coaching mit dem Ziel die Teilnehmenden die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen angeboten. Dabei finden in Bocholt und Ahaus auch besondere Angebote zur beruflichen Integration von jungen Frauen statt.

Bis zum 31.03.2022 nahmen in den vier gebildeten Clustern im Kreis insgesamt 57 Personen aktiv am regelmäßigen Coaching teil:

·         Region Ahaus: BBS (22 TN im allgemeinen Coaching, 9 TN im Coaching Frauen)

·         Region Bocholt: Ewibo (7 TN im allgemeinen Coaching, 8 TN im Coaching Frauen)

·         Region Borken: DRK (16 TN)

·         Gronau: GEBA (10 TN)

Insgesamt sind seit Beginn des Coachings 44 Personen wieder ausgeschieden. Dies geschieht in der Regel, weil ein Arbeits-, Schul-oder Ausbildungsplatz gefunden wurde. Erste Teilnehmende haben außerdem ihre Ausbildung bereits mit Unterstützung des Programms erfolgreich abgeschlossen und sind daher teilweise ausgeschieden.

2.     Förderbaustein 2 - Berufsbegleitende Qualifizierung:

Im Förderbaustein 2 wurden an den Berufskollegs vier berufsbezogene Sprachförderkurse eingerichtet:

·         Berufskolleg Borken für die Ausbildung zum/r Sozialassistent/in (schulische Ausbildung), 10 TN

·         Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung in Ahaus für die Ausbildung zum/r medizinischen Fachangestellten, 8TN

·         Berufskolleg für Technik in Ahaus für die Ausbildung zum Elektroniker, 12 TN  (5 davon haben bereits ihre Ausbildung bestanden und sind aus dem Baustein ausgeschieden)

·         Berufskolleg für Technik in Ahaus für die Ausbildung zum Maurer, 2TN.

20 TN erhalten aktuell eine individuelle Einzelförderung im Baustein 2. Zwei Personen konnten den Baustein schon erfolgreich beenden, da sie ihre Ausbildung bestanden haben.

3.     Förderbaustein 4 - Schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugend­integrationskurse:

Ein erster Kurs wurde mit einem Durchführungszeitraum vom 17.01.2022 bis zum 08.04.2022 in Ahaus bei der BBS umgesetzt. Der Kurs ist mit 14 Personen gestartet, die ein Sprachniveau von A0 bis A2/B1 aufwiesen. 2 Personen haben den Kurs frühzeitig verlassen und sind nahtlos in einen Integrationskurs gewechselt. Alle anderen 12 haben ihre Sprachkenntnisse innerhalb der 12 Wochen um mindestens 1 Niveau verbessern können. Sie verbleiben im Coaching und erarbeiten weitere Perspektiven. 2 Personen münden direkt nach Abschluss des Kurses in eine berufliche Tätigkeit, werden aber ebenfalls weiter durch das Coaching des Bausteins 1 betreut.

2.5.            Landesprogramm Kommunales Integrationsmanagement (KIM) im Kreis Borken

Stand der Umsetzung im Kreis Borken

Grundsätzlich ist ein stufenweiser Aufbau des KIM vorgesehen, so dass zu Beginn nicht alle maximal möglichen Stellen eingerichtet wurden. Grundidee des KIM im Kreis Borken ist es, komplexe Fälle im Bereich der Integrationsarbeit durch Fallkonferenzen rechtskreis­übergreifend aufzuarbeiten und das Case-Management mit der konkreten Bearbeitung und Begleitung zu beauftragen, um den Prozess der Integration konstruktiv weiter zu entwickeln. Der Kreis übernimmt den Wissenstransfer zwischen den Kommunen im Kreis über die Erkenntnisse aus dem Case-Management in den (zunächst) beteiligten Städten.

Baustein I

Die koordinierende Stelle des KIM ist im Kommunalen Integrationszentrum des Kreises Borken verortet. Eine weitere Stelle ist bei der Stadt Bocholt verortet. Beide Stellen arbeiten von Beginn an eng zusammen.

Bestandteil des Förderprogramms ist die verpflichtende Einrichtung einer Lenkungsgruppe, um die strategische Steuerung des Kommunalen Integrationsmanagements zu gewährleisten. Im Kreis Borken fand im März die konstituierende Sitzung der Lenkungsgruppe KIM statt. Zusammengesetzt ist dieses Gremium aus verwaltungsinternen Fachbereichsleitungen, vier Vertretern aus den Kommunen und den Geschäftsführenden der freien Wohlfahrt. Hier ist das Verfahren zur Aufnahme von zugewanderten Personen in den KIM-Prozess abgestimmt worden. Demnach werden den Case Managerinnen die Fälle über die koordinierenden Stellen zugewiesen. Dies geschieht immer in enger Absprache mit der Ausländerbehörde (Baustein III).

Baustein II

Für das Jahr 2022 hat der Kreis Borken fachbezogene Pauschalen für vierzehn Personalstellen zur Umsetzung des Bausteins II erhalten. Insgesamt wurde von den Kommunen der Bedarf für vier Case Management Stellen gesehen. Die konkrete Case Managementaufgabe ist kommunal verortet und wird von 4 Trägern der Freien Wohlfahrt in vier Clustern umgesetzt, so dass der gesamte Kreis Borken abgedeckt ist.

Insgesamt wurden 65 Fälle ins KIM Case Management aufgenommen

Aktuelle Fallzahlen in KIM (Stand 20.04.2022)

Cluster

Bocholt

Ahaus

Gronau

Borken

15

17

16

17

40% der Teilnehmenden sind weiblich und 60% männlich. Die Teilnehmenden sind zwischen 15 und 62 Jahre alt. Derzeit nehmen Personen aus den Herkunftsländern Syrien, Libanon, Türkei, Afghanistan, Kosovo, Pakistan, Irak, Iran, Mongolei, Sri Lanka, Mazedonien und Bulgarien an KIM teil, die bei unterschiedlichen und komplexen Problemlagen Unterstützung benötigen:

-          Erlernen und Vertiefung von Sprache

-          Erarbeitung einer gesicherten Bleibeperspektive/Aufenthaltstitel

-          Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit / Berufliche Integration

-          Identitätsklärung

-          Wohnen

-          Beantragung Leistungen

-          Gesundheitliche Situation

Baustein III

Im Baustein drei werden für die Ausländerbehörde (ABH) und Einbürgerungsbehörde (EBH – beides Fachabteilung 32.2 - Ausländerwesen) zur Förderung der rechtlichen Verstetigung der Integration ausländischer Menschen mit besonderen Integrationsleistungen Stellenanteile durch das Land finanziert (2020: 1,0 Stellen, 2021: 1,5 Stellen und 2022ff: 2,0 Stellen). Hiermit soll die Arbeit der Ausländer- und Einbürgerungsbehörden unterstützt und die Zusammenarbeit der Migrations- mit der Integrationsverwaltung ebenso gefördert werden wie die Weiterentwicklung der Ausländerbehörden hin zu einem Akteur des Integrationsmanagements.

Im Stellenplan 2022 wurde für den Bereich der Ausländerbehörde eine halbe landesfinanzierte Stelle im Bereich der Einbürgerungen aufgrund stark steigender Fallzahlen neu eingerichtet. Bereits zum Stellenplan 2021 wurden eine halbe landesfinanzierte Stelle im Bereich der Einbürgerungen und eine ganze landesfinanzierte Stelle zur Umsetzung der Grundidee der positiven Fallarbeit, die Stelle der Integrationslotsin, eingerichtet.

Die Einrichtung der Integrationslotsin innerhalb der ordnungsrechtlich geprägten Ausländerbehörde trägt inzwischen Früchte. So wird von vielen Kund*innen, Flüchtlingsberatungsstellen, ehrenamtlichen Begleitern und weiteren in der Flüchtlingsarbeit engagierten Personen und Gruppen die Funktion und Person der Integrationslotsin positiv wahrgenommen und als vertrauensvolle Ansprechpartnerin genutzt. Einige komplexe und rechtskreisübergreifende Fallgestaltungen konnten nicht zuletzt durch die enge Vernetzung innerhalb der Strukturen des kommunalen Integrationsmanagements auch aufenthaltsrechtlich gelöst werden. Das Ziel, gut integrierten und integrationswilligen Ausländer*innen auch aufenthaltsrechtlich Perspektiven aufzuzeigen, wird erreicht. In der konkreten Fallarbeit werden mittels Ziel- und Zug-um-Zug-Vereinbarungen gemeinsam mit integrationswilligen Ausländer*innen Wege zur (aufenthaltsrechtlichen) Integration vertrauensvoll erarbeitet und verbindlich festgehalten. Dies erfolgt stets in Zusammenarbeit mit den in der Vorlage benannten Strukturen des KI und je nach Fallgestaltung mit weiteren Beteiligten, um den Personen eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und aufenthaltsrechtliche Integration zu ermöglichen.

2.6       Integration von Zugewanderten Menschen aus Südosteuropa, Mittel- und     Osteuropa

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat zur Einreichung von Interessensbekundungen für „Projektförderung zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration von zugewanderten Menschen insbesondere aus Südosteuropa, Mittel- und Osteuropa“ aufgerufen. Auf Grundlage der Arbeitsmarktstatistik unter Berücksichtigung der arbeitslos gemeldeten Personen aus 19 Staaten kann im Kreis Borken ein Projekt mit einer Personalstelle gefördert werden. Das Kommunale Integrationszentrum hat eine Projektskizze gemeinsam mit der Ewibo in Bocholt und der Chance in Gronau abgestimmt. Im Dezember wurde seitens des MAGS über das Projekt positiv entschieden und der entsprechende Förderantrag wurde gestellt. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn für den Durchführungszeitraum vom 01.04.2022 bis 31.03.2023 wurde bewilligt. Bei der Ewibo in Bocholt und der Chance in Gronau ist somit je eine 0,5 Personalstelle zur Besetzung vorgesehen, die das Konzept umsetzen sollen.

3.      Integration in Bildung und Arbeit

3.1. Kindertagesbetreuung

 

Die Brückenprojekte waren nach dem Rückgang der Zuwanderungszahlen und aufgrund der Einschränkungen über die Dauer der Corona-Pandemie fast vollständig ausgesetzt. Seit der Corona-Pandemie konnte über weite Zeiträume keine Betreuung in Brückenprojekten angeboten werden bzw. wurde von den Familien mit Fluchthintergrund aufgrund der strengen Schutzmaßnahmen nicht mehr nachgefragt. Für das Jahr 2022 wurde bislang nur noch ein Förderantrag für 10 Plätze in Stadtlohn gestellt und bewilligt. Mit dem Kriegsgeschehen in der Ukraine und der hohen Flüchtlingszahlen gerade von Familien mit kleinen Kindern nimmt nun auch wieder die Nachfrage nach den Brückenprojekten als erstes Betreuungsangebot zu. Das Land NRW hat nach dem bereits abgeschlossenen Bewilligungsverfahren für dieses Kalenderjahr die Antragstellung und Bewilligung von weiteren Brückenprojekten wieder geöffnet. Der Landesfamilienminister hat sich in Anbetracht der Belastungen durch die Corona-Pandemie in zwei Ministerschreiben direkt an die Kitas, Träger und Eltern zur Kindertagesbetreuung von geflüchteten Kindern aus der Ukraine gewandt. Das Kreisjugendamt hat die Träger von Kindertagesbetreuungsangeboten zur Wiedereinrichtung bzw. Neueinrichtung von Brückenprojekten angefragt.

Brückenprojekte sind besonders geeignet für die erste Zeit des Ankommens und die Unterstützung bis zur Aufnahme in die Regelbetreuungssysteme. Sie sind niedrigschwellig angelegt und sollen an das deutsche Bildungssystem heranführen wie auch den Spracherwerb unterstützen. Brückenprojekte werden als Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen oder in mobilen Formen angeboten. Für umfangreichere Betreuungsbedarfe z.B. bei Erwerbstätigkeit der Eltern oder zur Vorbereitung älterer Kinder auf den Schulbesuch sind vorrangig die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege vorgesehen.

Zurzeit werden die Bedarfe erhoben und nach den Sozialräumen die Versorgungsmöglichkeiten mit den Trägern, Einrichtungen und der Kindertagespflege sondiert. Bislang liegen für rund 80 Kinder aus der Ukraine Interessensmeldungen für Brückenprojekte bzw. weitergehende Betreuungsbedarfe vor. Erste Vermittlungen von Plätzen sind erfolgt.

Die Kitas erfassen über das landesweite Fachverfahren Kibiz.web das Merkmal „Geflüchtetes Kind“ und das jeweilige Herkunftsland für die betreffenden Kinder. Im Februar des Kindergartenjahres 2021/22 ist für 195 Kinder das Merkmal angegeben worden, für weitere 118 Kinder ist die Angabe „nicht bekannt“ erfasst. Die häufigsten Herkunftsländer sind



Herkunftsländer

Kinder in Kita-Betreuung

Syrien

80

Irak

18

Türkei

15

Afghanistan

14

Iran

6

Eritrea

5

weitere Herkunftsstaaten

54

nicht bekannt

3

Gesamt

195

3.2. Landesprogramm „Integrationschancen für Kinder und Familien“

Zur Unterstützung bei der Umsetzung von Sprach- und Elternbildungsangeboten nutzt das KI die landesweit umgesetzten Programme „Griffbereit“ und „Rucksack KiTa“. Das KI hat Elternbegleiter*innen sowie Erzieher*innen von Kindertagesstätten für die Begleitung beider Programme ausgebildet.

Kreisweit werden sieben Griffbereitgruppen und ein  Rucksack-KiTa-Angebot umgesetzt. (Stand: April 2022) Das KI arbeitet in Abstimmung mit den Trägern und Einrichtungen daran, die Angebote nachhaltig in den Strukturen der Einrichtungen zu etablieren und weitere Angebote aufzubauen.

Erstmalig wird im Schuljahr 2021/2022 das Programm „Rucksack Schule“ in Kooperation mit der Lindenschule in Gronau umgesetzt. Dabei handelt es sich um ein Angebot für Eltern mit Migrationshintergrund in der Grundschule ihres Kindes zur Stärkung der Bildungssprache in der Familiensprache und in Deutsch. Im Rahmen des Programms „Rucksack Schule“ wird die Sprachförderung im Unterricht der Klasse und im Herkunftssprachlichen Unterricht mit einem Konzept der Elternbildung verbunden.


3.3. Schulen

Die Daten der Schüler*innen beziehen sich auf die sogenannte Erstförderung.

Für neu zugewanderte Schüler*innen ist das Beherrschen der deutschen Sprache nicht nur eine unerlässliche Voraussetzung für einen aussichtsvollen Bildungsweg, zugleich ist diese Fähigkeit auch im außerschulischen Alltag der Schlüssel für eine gelingende Integration. Um diesen Kindern und Jugendlichen eine kontinuierliche Deutschförderung zu ermöglichen, die über die übliche Unterrichtszeit hinausgeht, hat das Schulministerium das „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ entwickelt. Mit diesem Angebot erhalten neu zugewanderte Schüler*innen die Möglichkeit, auch in den Ferien ihre Deutschkenntnisse weiter zu vertiefen und sie zudem im Alltag anzuwenden. Die Sprachlernbegleitungen für FIT werden vom KI für ihre Tätigkeit qualifiziert. In den Osterferien wurden 6 Gruppen (3 in Vreden, 2 in Reken und eine in Bocholt) angeboten. Freie Plätze konnten kurzfristig 22 neu zugewanderten ukrainischen Kindern angeboten werden.

3.4. Arbeitsmarkt

Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von den Städten und Gemeinden. Für die Arbeitsmarktorientierung und Integration ist in dieser Phase die Agentur für Arbeit zuständig. Angestrebt wird, Personen mit hoher Bleibeperspektive bereits während des Asylverfahrens an den Arbeitsmarkt heranzuführen.

Mit ihrer Anerkennung als Flüchtling wechseln die Personen in den Rechtskreis SGB II und werden damit von den örtlichen Jobcentern der Städte und Gemeinden betreut – sowohl bezogen auf die Leistungen zum Lebensunterhalt als auch im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration.

Für geflüchtete Menschen aus der Ukraine gilt derzeit die Regelung, dass sie – sofern eine Registrierung erfolgt ist - zunächst unter den Rechtskreis AsylbLG fallen und über eine Aufenthaltserlaubnis sowie über eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme verfügen. Ein Zugang zum SGB II soll zum 01.06.2022 eröffnet werden, so dass bis dato noch keine Geflüchteten aus der Ukraine im Jobcenter betreut werden.


Die Entwicklung der SGB II-Leistungsberechtigten mit Fluchthintergrund stellt sich – im Vergleich zu den Leistungsberechtigten ohne Fluchthintergrund - wie folgt dar:

Insgesamt stagniert aktuell die Entwicklung des Hilfebedarfes. Dabei ist die Zahl der Bedarfsgemeinschaften aus Deutschland und EU/EWR um 44 BG´s zurückgegangen, während die Zahl der BG aus Drittstaaten um 45 angewachsen ist. Herkunftsländer sind dabei hauptsächlich Afghanistan (+35) und Syrien (+20). Hier zeigt sich unter anderem die Ankunft der afghanischen Ortskräfte im SGB II als weitere besondere Gruppe innerhalb der Geflüchteten.

Bzgl. der im Rechtskreis SGB II betreuten Menschen mit Fluchthintergrund können folgende Aktivitäten im Jahr 2022 zusammengefasst werden:


Die Integrationen in sv-pflichtige Beschäftigung können wie folgt differenziert werden:

 

 

4. Sachstand zur Situation der ukrainischen Flüchtlinge

Seit dem Kriegsbeginn stellt sich die Situation der ukrainischen Flüchtlinge äußerst dynamisch dar. Zum Stichtag 27.04.2022 sind im Kreis Borken 2.333 registriert, davon sind aus den Landeseinrichtungen 574 den Kommunen zugewiesen worden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Frauen mit ihren minderjährigen Kindern.

Um die zahlreichen Aspekte und Fragen rund um die Versorgung der ukrainischen Flüchtlinge konstruktiv zu bearbeiten ist ein wöchentlicher Jour Fixe-Termin mit den kreisangehörigen Kommunen veranlasst worden.

Erstaufnahme/Unterbringung

Die Unterbringung der Geflüchteten kann derzeit von den Kommunen noch geleistet werden. In vielen Kommunen stehen private Unterkünfte zur Verfügung. Sollten die Zahlen weiter steigen gibt es konkrete Pläne größere Flüchtlingsunterkünfte beispielsweise in Turnhallen einzurichten.


Baurechtliche Erleichterung

Aufgrund der noch aus den Jahren 2015/2016 bestehenden Rechtslage und der aktuellen Erlasslage gilt folgendes:

§  Nutzungen von vorhandenem, genehmigtem Wohnraum in Wohngebieten sind in der Regel unproblematisch und nicht genehmigungspflichtig.

Ausnahme: Wenn mehrere Familien sich eine Wohnung teilen ist eine Klärung/Überprüfung der Genehmigungspflicht und Sicherheitsstandards im Einzelfall erforderlich.

§  Für Unterkünfte in Nicht-Wohngebäuden (z. B. in Gewerbehallen, Bürogebäuden, Sporthallen, Containern) sowie Wohngebäuden in Gewerbegebieten und im Außenbereich sind weitreichende, teilweise befristete, Genehmigungsmöglichen gegeben. Hier ist mit der Bauaufsicht eine Klärung der erforderlichen Maßnahmen notwendig.

Nutzung von öffentlich gefördertem Wohnraum

Der Kreis Borken stellt aufgrund aktueller Erlasslage für alle Geflüchteten aus der Ukraine, sobald sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, im Regelfall ohne weitere Überprüfung einen Wohnberechtigungsschein aus, so dass entsprechend geförderter Wohnraum in Anspruch genommen werden kann

Aufenthaltsrechtliche Situation/Registrierung

Ukrainer*innen dürfen sich grundsätzlich, wenn sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts sowie eine Auslandskrankenversicherung verfügen, 90 Tage ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten. Die Visumsfreiheit ist aufgrund des Ukraine-Krieges durch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 07.03.2022 generell bis zum 31.08.2022 und ohne persönliche Voraussetzungen ausgesprochen worden. Die visumsfreie Einreise erlaubt allerdings nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und ermöglicht auch nicht den Bezug von Sozialleistungen. 

Sobald sich Ukrainer*innen oder nicht-ukrainische Staatsbürger/innen mit von ukrainischer Seite ausgestellter unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und in bestimmten Fallkonstellationen auch mit befristeter Aufenthaltserlaubnis, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 24.02.2022 in der Ukraine hatten, für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland entscheiden oder soziale Unterstützung erhalten oder arbeiten möchten, stellen sie ein Hilfegesuch an die Sozial- oder Ausländerbehörden und unterfallen dann dem § 24 Aufenthaltsgesetz, der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. Für die dann notwendige aufenthaltsrechtliche Registrierung werden dann kurzfristig Termine bei den Ausländerbehörden gemacht. Mit Vorsprache und Registrierung erhalten die ukrainischen Staatsbürger/innen eine ausländerbehördliche Bescheinigung in der der Aufenthalt bis zur Titelerteilung als erlaubt gilt (Fiktionswirkung § 81 Abs 3 AufenthG i.V.m. § 24 Abs. 1  AufenthG). Damit verbunden ist eine Arbeitserlaubnis. Nach der Registrierung werden die elektronischen Aufenthaltstitel (gültig bis zum 04.03.2024) und ggf. Reiseausweise bei der Bundesdruckerei bestellt. Offen ist derzeit noch, ob die Ukrainer/innen eine Wohnsitzauflage erhalten. Eine Regelung des Landes steht aus.

Leistungsrecht

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG leistungsberechtigt und haben damit auch Zugang zur medizinischen Versorgung in dem in §§ 4 und 6 AsylbLG festgelegten Umfang. Zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet sind die Städte und Gemeinden. Zum 01.06.2022 soll der Wechsel in das SGB II oder SGB XII erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht noch keine Handlungssicherheit, das erforderliche Bundesgesetzgebungsverfahren muss noch durchgeführt werden. Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden wird ein möglichst reibungsfreier Übergang von einem Leistungsrecht in das andere vorbereitet.

Mit dem Wechsel ins SGB II/XII treten für die Betroffenen auch Verbesserungen bei der Krankenversorgung in Kraft: Sie werden dann Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. werden diesen gleichgestellt.

Arbeitsaufnahme

Mit der vorgesehenen Überführung ins SGB II ab dem 01.06.2022 wird die Integration in den Arbeitsmarkt zur Aufgabe der örtlichen Jobcenter in den Städten und Gemeinden.  Aufgrund der Erfahrungen seit der Flüchtlingskrise 2015/2016 steht ein Maßnahmenportfolio zur Verfügung, das auch bei ukrainischen Kriegsvertriebenen zu einer Arbeitsmarktintegration führen kann.

Medizinische Erstuntersuchung und Versorgung

Nach dem aktuellen Impferlass des MAGS liegt die Zuständigkeit der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge aus der Ukraine inkl. Erstuntersuchung und Tuberkuloseüberprüfung bei den Kommunen. Dabei sollen die Kommunen vorrangig auf niedergelassene Ärzte zurückgreifen

Hilfstransporte an LK Breslau

Die Kreisverwaltung hat insgesamt drei Hilfstransporte nach Breslau organisiert. Vorwiegend wurden Bettwäsche, Handtücher und FFP 2-Masken, Matratzen, Papierhandtücher und Schlafsäcke gespendet. Auch Haltbare Lebensmittel und medizinische Artikel, wie Verbandsmaterial, Spritzen, Kanülen etc. waren wesentlicher Bestandteil der Transporte. Die Güter verbleiben entweder in Breslau oder wurden in die Ukraine weitergeleitet. Diese Transporte sind durch die Bereitstellung von Fahrzeugen und Fahrern von der Firma 2 G aus Heek unterstützt worden.

 

 

Entscheidungsalternative(n):

./.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                                            

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

Produkt Nr./Bezeichnung:

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE