Das endgültige Ergebnis der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 15.05.2022 im Wahlkreis 76 (Borken I) wird entsprechend der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses vom 20.05.2022 festgestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 32 Landeswahlgesetz (LWahlG), § 55 Landeswahlordnung (LWahlO)
Sachdarstellung:
Der
Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 32 Abs. 2 LWahlG fest, wie viele Stimmen im
Wahlkreis für die einzelnen Bewerber/-innen und Landeslisten abgegeben worden
sind und welche Bewerberin/welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat
hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.
Im Vorfeld prüft der Kreiswahlleiter gemäß § 55 Abs. 1 LWahlO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Zu diesem Zweck legen die Städte und Gemeinden die Wahlniederschriften der einzelnen Stimmbezirke des Wahlkreises vor. Der Kreiswahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 21 zur LWahlO zusammen. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlass, so fordert der Kreiswahlleiter die notwendigen Unterlagen an.
Das Prüfungsergebnis der Wahlniederschriften wird in der Sitzung bekannt gegeben.
Der Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 55 Abs. 3 LWahlO fest:
- Die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten, die einen sogenannten „selbstständigen Wahlschein“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG erhalten haben),
- die Zahl der Wähler/innen,
- die Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen,
- die Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,
- die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- die Zahlen der für die einzelnen Bewerber/-innen abgegebenen gültigen Erststimmen.
Ferner stellt der
Wahlausschuss fest, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin im Wahlkreis
gewählt ist.
Nach § 55 Abs. 2 LWahlO ist der Kreiswahlausschuss berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der einzelnen Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 zur LWahlO anzufertigen. Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben sowie von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Ein Muster der Niederschrift ist als Anlage beigefügt. Der Niederschrift ist die Zusammenstellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Anlage 21 LWahlO) beizufügen, die ebenfalls zu unterschreiben ist.
Die für den Landeswahlleiter bestimmte Ausfertigung der Niederschrift mit der dazugehörigen Zusammenstellung des Wahlergebnisses (§ 55 Abs. 5 LWahlO) wird nach der Wahlausschusssitzung dem Landeswahlleiter, wie von diesem festgelegt, per Sonderkurier überbracht. Der Kreiswahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den gewählten Bewerber/die gewählte Bewerberin (§§ 56 und 57 LWahlO).
Entscheidungsalternative(n):
Sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich bei der Entscheidung
über die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses kein Ermessen.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich.