Der Jugendhilfeausschuss nimmt
den Bericht zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, auf der Basis der
Fortschreibung der Betreuungsbedarfsplanung für die Jahre 2022 ff weiter-hin
gemeinsam mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen, den Kindertagespflege-personen
sowie den Kommunen einen bedarfsgerechten Um- und Ausbau von Betreuungsplätzen
umzusetzen.
Rechtsgrundlage:
§ 79 und § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII),
Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
Sachdarstellung:
Aus § 79 SGB VIII ergibt sich die Planungsverantwortung des Kreisjugendamtes, für eine ausreichende Anzahl von Betreuungsangeboten in der Kindertagesbetreuung zu sorgen.
Seit dem 01.08.2013 besteht der Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres kann ein Betreuungsanspruch bestehen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht (z.B. Erwerbstätigkeit oder Schul- bzw. Berufsausbildung der Erziehungs-berechtigten). In den vergangenen Jahren hat sich eine große Dynamik in der Kindertages-betreuung gezeigt. Dies gilt sowohl für den Kreisjugendamtsbezirk als auch landesweit. Zum einen sind die Zahl der Geburten und der Zuzüge inklusive der Zuweisungen von Flüchtlingsfamilien gestiegen und zum Zweiten sind die Nachfragequoten zur U3-Betreuung stark angestiegen. Die Ganztagsbetreuung (45 Stunden) stabilisiert sich auf hohem Niveau.
In den letzten Jahren wurden diese Entwicklungen durchgängig in den mittelfristigen Betreuungsbedarfsplanungen des Kreisjugendamtes aktualisiert und auch im Zusammenhang mit Erweiterungen von Kindertageseinrichtungen, Trägersuchverfahren für neue Kindertageseinrichtungen und der jährlichen Betreuungsplanung für das nächste Kindergartenjahr im Jugendhilfeausschuss benannt.
Diese Entwicklungen haben vermehrt zu kurzfristig notwendigen Ausbaumaßnahmen geführt. Dieser Zeitdruck für die Einrichtung weiterer Betreuungsplätze birgt für die Träger, Kommunen, Investoren und auch für das Kreisjugendamt erhebliche Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund wird seit 2018 die bis dahin jährliche Betreuungsbedarfsplanung bis auf weiteres auf einen halbjährigen Turnus ausgeweitet. Dadurch können frühzeitiger Bedarfsentwicklungen erkannt und ein Zeitvorteil für die Schaffung notwendiger zusätzlicher Betreuungsplätze gewonnen werden, bis die Bedarfe durch die Eltern in den konkreten Anmeldeverfahren für die Kindergartenjahre geltend gemacht werden.
Zusammen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und den Städten und Gemeinden im Jugendamtsbezirk haben wir vor diesem Hintergrund viele neue Plätze für unterdrei-jährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflegepersonen geschaffen. Den vorhandenen U3-Betreuungsplätzen steht eine entsprechende Nachfrage gegenüber. Unsere, wie auch die Erfahrungen aus anderen Jugendamtsbezirken, belegen weiter steigende Anteile der Betreuungsnachfrage in den U3-Altersjahrgängen. Die gestiegenen demografischen Daten führen dann in den einzelnen Kommunen und Ortsteilen auch zu Ausbaubedarfen für Ü3-Plätze.
Für die Versorgung von Betreuungsbedarfen stehen in der Kita grundsätzlich folgende Gruppenformen (GF) nach dem KiBiz zur Verfügung:
GF I 20 Kinder von 2 bis 6 Jahren (4 bis 6 U3-Kinder, 14 bis 16 Ü3-Kinder)
GF II 10 Kinder von 0 bis 3 Jahren
GF III 25 Kinder ab drei Jahren
(wöchentliche Betreuungszeit von 25 bzw. 35 Stunden GF IIIa, IIIb)
20 Kinder ab drei Jahren
(wöchentliche Betreuungszeit von 45 Stunden, GF IIIc)
Hinzu kommen U3-Plätze in der Kindertagespflege als Einzeltagespflege mit bis zu 5 Kindern gleichzeitig und als Großtagespflege mit bis zu 9 Kindern. Unter speziellen Voraussetzungen lässt das reformierte KiBiz ab dem 01.08.2020 erweiterte Platzzahlen in der Tagespflege zu.
Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag haben wir die „mittelfristige Betreuungsbedarfs-planung 2022 ff“ als planerische Basis für ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen in den letzten Wochen überarbeitet, indem wir die Geburten- und Bevölkerungsentwicklung von Kindern im Alter zwischen Geburt und Einschulung bei den Städten und Gemeinden unseres Jugendamtsbezirks neu erhoben und die Prognosedaten zur weiteren Entwicklung der Betreuungsbedarfe auf der Basis des Planungsverfahrens für das Kindergartenjahr 2022/23 überprüft haben.
Methodik zur
mittelfristigen Betreuungsbedarfsplanung
Zu der aktuellen Betreuungsbedarfsplanung wird insbesondere auf folgende methodische Eckpunkte hingewiesen:
1. Die mittelfristige Betreuungsbedarfsplanung stellt zu einem großen Teil auf zukünftige, heute noch nicht geborene Kinder ab. Bei der Prognose der Geburtenzahlen für die Zukunft wird der Durchschnittswert der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt. So werden kurzzeitige Schwankungen bei den Geburtenzahlen ausgeglichen. Besondere Entwicklungen wie die Ausweisung großer Wohnbaugebiete werden mit der jeweiligen Kommune hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bedarfsplanung eingeschätzt. Die Bevölkerungsdaten werden um die Definitionen zum Einschulungsstichtag 30.09. eines Jahres und zur Altersklassenzuordnung U3/Ü3 nach dem KiBiz zum 01.11. eines Jahres für die Bedarfskalkulation aufbereitet.
2. Bei der Betreuung in Kindertageseinrichtungen wurden die eingerichteten Ü3-Plätze nach den Betriebserlaubnissen und weiteren Genehmigungen für die Kitas sowie gesondert die Ü3-Plätze in der GF III ausgewiesen. Die GF III stellt in den beiden Ausgestaltungen unterschiedliche Platzkapazitäten von 20 bis 25 Plätzen abhängig vom zeitlichen Buchungsumfang durch die Eltern bereit („Platz ist nicht gleich Platz.“).
Jede Buchung einer
Ganztagsbetreuung mit 45 Wochenstunden in der GF III reduziert die
Platzkapazitäten um 0,25 Plätze bzw. belegt 1,25 Plätze. Im Kindergartenjahr
2022/23 liegt die 45-Stunden-Buchungsquote in der Ü3-Altersklasse leicht über
dem Vorjahr bei rund 47%.
Die Platzzahlreduzierung aufgrund dieser Ganztagsbetreuung wird in der
Betreuungs-bedarfsplanung gesondert ausgewiesen und für den weiter steigenden
Anteil der Ganztagsbetreuung auch für die Prognosejahre geplant. Aus der
Prognose ist erkennbar, dass im Kreisjugendamtsbezirk durch diese
Platzzahlreduzierung ca. 230 Kita-Plätze für Ü3-Kinder in den nächsten Jahren
nicht besetzbar sind.
3. Die Betreuungsbedarfe für U3-Kinder werden, bezogen auf die beiden Betreuungsformen Kita-Betreuung und Kindertagespflege, einheitlich geplant. Beide Betreuungsformen stellen den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung sicher. Die Ressourcen werden in der Kita-Betreuung aufgrund des Ü3-Platzbedarfes und des U3-Platzbedarfes innerhalb des Rahmens einer ausgewogenen Altersmischung der Kindertageseinrichtungen ausgebaut, so dass Kinder durchgehend bis zum Schuleintritt in einer Kita betreut werden können. In drei Einrichtungen wird bislang aufgrund der örtlichen Bedarfslage bzw. einer betrieblich orientierten Kinderbetreuung eine abweichende Altersmischung geplant.
Die Kindertagespflegeplätze werden auf Basis des Vorjahres mit einem sozialraumbezogenen, moderaten Platzausbau eingeplant. Der Ausbau in Großtagespflegestellen wird dabei einbezogen. Mit den vorgeschlagenen Verbesserungen in den weiterentwickelten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege zum 01.08.2021 wird sowohl der Erhalt als auch die weitere Schaffung von Tagespflegeplätzen verfolgt. Zum 01.08.2022 werden die Stundensätze in der Förderung turnusgemäß ansteigen. Die Kindertagespflege bietet zusätzlich zu den ausschließlichen U3-Plätzen auch Betreuungsplätze für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Randzeiten und ergänzend zu anderen Regelbetreuungsformen an. Diese Plätze sind aufgrund der speziellen Ausrichtung nicht in der mittelfristigen Betreuungsbedarfsplanung enthalten.
Im Zuge der Flexibilisierung der Betreuungszeiten durch die KiBiz-Revision werden allerdings weitergehende Planungen auch für diesen Betreuungsbereich erforderlich. Im Weiteren wird hierzu auf die gesonderte Vorlage Nr. 0153/2022/KREIS hingewiesen.
4. Bei den Altersjahrgängen der ein- bis zweijährigen und der zwei- bis dreijährigen Kinder haben wir die örtlich unterschiedliche Nachfrage in den Kommunen durch die Bildung von Clustern berücksichtigt. Die Differenzierung wurde im vergangenen Jahr mit einem neuen unteren Nachfragecluster zu dieser Planung von 3 auf 4 Cluster ausgedehnt.
Hinsichtlich der Betreuungswünsche der Eltern für ihre Kinder ist festzustellen:
· Die drei- bis sechsjährigen Kinder werden heute zu fast 100 % in Kindertageseinrichtungen betreut und werden dementsprechend vollständig bei den Betreuungsbedarfen eingeplant.
· Für die unter dreijährigen Kinder setzt sich der Trend, dass Eltern in immer stärkerem Umfang für ihr Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Anspruch nehmen fort.
Die Planungsparameter für die U3-Betreuung haben wir nach den Erkenntnissen aus dem Planungsverfahren zum Kindergartenjahr 2022/23 angepasst:
o
Bei den Zweijährigen haben wir die örtlich
unterschiedliche Nachfrage in den Kommunen berücksichtigt und die bisherigen
Bedarfsquoten in den vier Clustern angepasst:
1. Cluster mit gleichbleibend 75%
2. von 82% auf 84% angehoben,
3. von 88% auf 90%
4. von 94% auf 96% angehoben.
Die Bandbreite der Veränderungen in den Kommunen liegt zwischen 0
Prozentpunkten bis zu +8 Prozentpunkten. Wir gehen davon aus, dass ein Anteil
des Jahrgangs in dieser Höhe mit Beginn des Kindergartenjahres oder im
laufenden Jahr in die Kindertagesbetreuung aufgenommen wird. Der weitere
Anstieg wird mit einem Prozentpunkt pro Jahr geplant.
o
Bei den Einjährigen, die mit Beginn bzw. im
laufenden Jahr in die Kinder-tagesbetreuung aufgenommen werden, bilden wir für
die Berücksichtigung der örtlich unterschiedlichen Nachfrage auch Bedarfsquoten
in vier Clustern:
1. Cluster mit gleichbleibend 25%
2. von 34% auf 37% angehoben,
3. von 41% auf 43%
4. von 48% auf 49% angehoben.
Die Bandbreite der Veränderungen in den Kommunen liegt zwischen -5
Prozentpunkte bis zu +15 Prozentpunkte. Der weitere Anstieg wird mit zwei
Prozentpunkten pro Jahr geplant.
o Bei den unter Einjährigen gehen wir einheitlich im Kreisjugendamtsbezirk davon aus, dass 11% des Jahrgangs in Kindertagesbetreuung gefördert werden (+ 1 Prozentpunkt). Der weitere Anstieg wird ebenfalls mit einem Prozentpunkt pro Jahr geplant.
Die weitere jährliche Entwicklung der prognostizierten Betreuungsbedarfe ist in den sozialraumbezogenen tabellarischen Übersichten (Anlage 1) jeweils auf Seite 3 dargestellt.
5.
Diese Betreuungsbedarfsplanung berücksichtigt
zugezogene Kinder inklusive Kindern aus Flüchtlingsfamilien, soweit diese im
Erhebungszeitraum (bis zum 31.01.2022) zugezogen sind. Das heißt insbesondere,
dass die Kinder aus ukrainischen Flüchtlingsfamilien noch nicht berücksichtigt
sind. Seit dem Beginn des Kriegsgeschehens sind rund 130 Kinder im Alter unter
6 Jahren eingereist und gemeldet. Für rund 100 Kinder ist ein
Betreuungsinteresse bzw. ein –bedarf mitgeteilt worden. Für diese
Personengruppe sind in der ersten Phase Brückenprojekte besonders geeignet. Bei
Bedarf können die Kinder in den Regelsystemen betreut werden.
Zuzüge werden in den Prognosejahren nicht gesondert eingeplant, sondern
gemeinsam mit der Kommune aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der
Wohnbauentwicklung in den Sozialräumen eingeschätzt.
Gesamtgesellschaftlich und speziell für jeden in der Betreuungsbedarfsplanung
betrachteten Sozialraum besteht eine besondere Herausforderung darin, zu
prognostizieren, in welchem Umfang und in welchem Alter Kinder aus
Flüchtlings-familien in die Kindertagesbetreuung aufgenommen werden und wie
lange diese Kinder hier zu betreuen sein werden. Auch diese Einschätzung wird
gemeinsam mit der Kommune getroffen.
6. Mögliche weitere Nachfragesteigerungen aus Veränderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu erwarten, können allerdings noch nicht valide einge-schätzt werden. Außer der Beitragsfreistellung auch des vorletzten Besuchsjahres in einer Kindertageseinrichtung (siehe Punkt 2) betrifft dies weitere Erlassregelungen für den Elternbeitrag für Empfänger/innen bestimmter Sozialleistungen (Kinderzuschlag, Wohngeld) durch das Gute-Kita-Gesetz und die Aufhebung des Eigenanteils an der Mittagsverpflegung für Bezieher von Bildungs- und Teilhabeleistungen durch das Starke-Familien-Gesetz. In den politischen Zielsetzungen ist künftig eine weitere Freistellung der Eltern von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung vorgesehen. Die Auswirkungen auf das Nachfrageverhalten von Eltern bleiben abzuwarten.
Die gesamte sozialräumlich gegliederte, mittelfristige Betreuungsbedarfsplanung hat einen Umfang von 160 Seiten, weshalb nur die zusammengefassten Daten für den Kreisjugendamtsbezirk und je Kommune (56 Seiten, Anlage 1) dieser Sitzungsvorlage beigefügt sind. Die detaillierte, ortsteilbezogene Jugendhilfeplanung ist im Internet unter dem nachfolgenden Link abrufbar: https://kreis-borken.de/de/service/themen/jugend-familie/jugend-familie/dienstleistungen-aufgaben/betreuungsbedarfsplanung/.
In der Anlage 2
werden weitergehende Erläuterungen zur
Betreuungsbedarfsplanung gegeben.
Fazit:
Nach dieser Betreuungsbedarfsplanung wird auch weiterhin ein Ausbau der Tagesbetreuung insbesondere im U2/U3-Bereich durch die gestiegene Nachfrage der Eltern erforderlich werden.
Räumlicher
Ausbau in der Kindertagesbetreuung
Die Herausforderungen für den Ausbau von Kindertagesbetreuung werden weiter steigen, da die räumlichen Ausbaupotentiale in den Bestandseinrichtungen bereits weitestgehend genutzt worden sind und die zusätzlichen U3-Bedarfe in kleineren Schritten zu Ausbaumaßnahmen führen. Der Ressourcenbedarf steigt, je jünger die Kinder in die Kindertageseinrichtung kommen. So benötigt die Betreuung von U2- und U3-Kindern in der GF II nach den Raumempfehlungen der Landesjugendämter den dreifachen Raumbedarf wie die Betreuung von Ü3-Kindern in der GF IIIa/IIIb:
· Ü3-GF IIIa/IIIb mit Raumbedarf 160 qm für 25 Kinder = 6,4 qm/Kind
· U3-GF II mit Raumbedarf 185 qm für 10 Kinder = 18,5 qm/Kind
Dieser Raumbedarf steigt darüber hinaus durch die Anforderungen aus der Qualitätsentwicklung und der Inklusion in der Kindertagesbetreuung.
Für den höheren Ressourcenbedarf von U3-Kindern bleibt allerdings umso weniger Zeit für die Planung und die Ausbaumaßnahmen, je jünger die Kinder in die Kindertagesbetreuung kommen. Deshalb wird die mittelfristige Betreuungsbedarfsplanung wichtiger, um rechtzeitig die Ressourcen für die Sicherstellung des Rechtsanspruchs planen zu können.
Auch die Förderung von Kindern mit Behinderung benötigt in der Regel höhere Ressourcen und begrenzt Belegungsmöglichkeiten der Gruppen. Sobald die Rahmenbedingungen für die Überführung der Betreuungsplätze in den heutigen heilpädagogischen Gruppen in das Regelsystem nach dem Kinderbildungsgesetz bekannt sind, wird auch die sozialräumliche Betreuungsbedarfsplanung für Kinder mit außergewöhnlichem Förderbedarf ausgewiesen. Diese Betreuungsplätze werden voraussichtlich mit einer Platzzahlreduzierung einhergehen und deshalb als Folge auch einen weiteren Ausbau bedeuten.
Die Förderung von investiven Maßnahmen zum weiteren Ausbau in der Kindertages-betreuung aus Bundes- und Landesprogrammen ist in der Vergangenheit über begrenzte Budgets für die einzelnen Jugendamtsbezirke gesteuert worden. Dies hat die Optionen begrenzt und den Ausbau erschwert. Durch den Verzicht auf diese Bezirksbudgets und die „Platzausbaugarantie“ des Landes NRW sowie die Öffnungsmöglichkeit von zweckgebundenen Plätzen von U3-Kindern auch für Ü3-Kinder (§ 55 Abs. 2 KiBiz) ist die Förderung verlässlicher und flexibler geworden. Auch die wiederaufgenommene Förderung für den Erhalt von Betreuungsplätzen hat die Erfüllung des Rechtsanspruches abgesichert. Weiterentwicklungsbedarf besteht nach wie vor bei dem aufwändigen Verwaltungsverfahren und den Verzerrungen in der U3-/Ü3-Ausbauförderung durch die unterschiedliche Anzahl der Platzpauschalen und Raumbedarfe pro Gruppe. Im Rahmen der Evaluation des Belastungsausgleichs Jugendhilfe (BAG JH) zum U3-Rechsanspruch muss diesem Umstand Rechnung getragen werden.
Fachkräftesicherung
Neben der Schaffung der räumlichen Ressourcen muss immer stärker die ausreichende Fachkräftesicherung in den Fokus genommen werden. Viele Träger berichten nach wie vor von teilweise erheblichen Schwierigkeiten bei der Gewinnung von pädagogischen Kräften. Die Problematik wurde wiederholt in der Arbeitsgemeinschaft „Tagesbetreuung“ (AG I) und im Jugendhilfeausschuss behandelt und in das jährliche Maßnahmenprogramm aufge-nommen. Die Planung zum Kindergartenjahr 2022/23 zeigt allein für die personelle Mindestausstattung einen Anstieg des Fachkräftebedarfs von 49% über die letzten 6 Jahre. Darüber hinaus berichten Träger von einer Arbeitsverdichtung durch eine starke Ausweitung des Anforderungsspektrums über die letzten Jahre. Die AG I befasst sich derzeit mit diesem Thema in einer eigenen Unterarbeitsgruppe zur Qualitätsentwicklung.
Die bislang geführte fachliche Diskussion zum Thema „Fachkräftemangel“ zeigt, dass vor dem Hintergrund eines zunehmenden allgemeinen Fachkräftemangels eine deutliche Verbesserung nur durch ein Zusammenwirken aller Beteiligten erreicht werden kann. Die Anstrengungen auf allen staatlichen Ebenen, über die bereits in den vorangegangenen Vorlagen zur Betreuungsbedarfsplanung und zu den Maßnahmenprogrammen berichtet wurde, müssen weiterverfolgt werden. Ende des letzten Jahres hat das Land NRW in der Personalverordnung die Sonderregelungen zum Personaleinsatz aufgrund der Corona-Pandemie (Teil III) in die Erprobungsregelungen aufgrund des Fachkräftemangels (Teil II) überführt und um 3 Jahre bis zum 31.12.2025 verlängert. Eine Überprüfung soll bis zum 31.07.2025 erfolgen.
Ebenfalls Ende des letzten Jahres hat das Land das Kita-Alltagshelfer*innen-Programm aufgrund der Corona-Pandemie befristet bis zum 31.07.2022 neu aufgelegt. Die Neuauflage soll auch den Fachkräftemangel entlasten. Innerhalb der drei Säulen zu einer Anschlussqualifizierung zur Erzieher*in, Kinderpfleger*in und nicht-pädagogischen Assistenzkraft wird ab dem kommenden Ausbildungsjahr 2022/23 am Berufskolleg Bocholt-West die Qualifizierung zur Kinderpflegerin in praxisintegrierter Form (PIA) angeboten. Die Ausbildung wird mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (REACT-EU) und des Landes NRW gefördert.
Die praxisintegrierte Ausbildung für Erzieher*innen (PIA) wie auch die Praktika im Berufsanerkennungsjahr werden durch die KiBiz-Revision des Landes finanziell gefördert. Im dritten Kindergartenjahr der Förderung wurden für 132 Praktika-Plätze 712 T-EUR beantragt.
In der Eingliederungshilfe verschafft eine Ausnahmeregelung vom Fachkräftegebot bis zum Kita-Jahr 2023/24 Entlastung. Mit begründetem Einzelantrag können Ergänzungskräfte oder Nichtfachkräfte mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Eingliederungshilfe eingesetzt werden.
Der Fachkräftemangel in den sozialen Berufen ist seit mehreren Jahren auf Landes- und Bundesebene sehr präsent. Dennoch muss konstatiert werden, dass die bisherigen Maßnahmen zu keiner wesentlichen Entspannung am Arbeitsmarkt geführt haben. Die folgenden Faktoren werden den Fachkräftemangel weiter verschärfen:
1. anhaltend steigende Betreuungsbedarfe durch die demografischen Daten,
2. die ohnehin steigende U3- und Ganztagsbetreuungsnachfrage,
3. die rechtlichen Veränderungen der KiBiz-Revision zur Anhebung der Personalausstattung, zum zweiten beitragsfreien Kindergartenjahr und zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
4. der künftige Rechtsanspruch auf Betreuung im Grundschulalter durch das Ganztagsförderungsgesetz.
Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung hat die Verwaltung auch im letzten Anmeldeverfahren für das Kindergartenjahr 2022/23 wieder die erweiterte Erklärung der Eltern zum individuellen Bedarf nach einer Ganztagsbetreuung (45 Stunden) eingesetzt. Dem Erklärungsbogen sollen die Eltern eine Bescheinigung oder einen anderen Beleg für die Glaubhaftmachung ihres Bedarfes für eine Ganztagsbetreuung beifügen. Ein Bescheinigungsvordruck für Arbeitgeber und Bildungsträger ist dem Anschreiben mit dem Erklärungsbogen beigefügt. Diese Erklärung dient zum einen für einen eventuellen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 3 KiBiz bei mehr als 4 Prozent Steigerung der 45-Stunden-Buchungen. Zum anderen wird an die Eltern außerdem appelliert, ihren tatsächlichen Bedarf zu überprüfen und ggf. einen geringeren, bedarfsgerechten Betreuungsumfang anzumelden. Die Darlegung der individuellen Bedarfe nebst Bescheinigung für Ganztagsbetreuung wird zur Steuerung im Planungsverfahren bei knappen Kapazitäten genutzt. Das erweiterte Verfahren ist mit den Stadtjugendämtern Ahaus, Borken und Gronau abgestimmt. Der Anteil der 45-Stunden-Buchungen ist in der Planung des Kindergartenjahres 2022/23 nach mehreren Jahren der Stabilisierung wieder leicht gestiegen. In dem Anmeldeverfahren ist zur Vereinfachung das Erklärungsverfahren für die Eltern und die weitere Bearbeitung über Kita-Portal ‚webKita‘ abgewickelt worden.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
Die
Betreuungsbedarfsplanung gehört zur Planungsverantwortung des öffentlichen
Jugendhilfeträgers nach dem SGB VIII und ist die Grundlage für den weiteren
Ausbau zur Sicherstellung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
Die
Investitionskosten für den weiteren Ausbau werden aus
Investitionsförderprogrammen des Landes und Bundes gefördert. Das Land NRW hat
für die laufende Legislaturperiode eine Platzausbaugarantie gegeben. Die
investiven Maßnahmen werden nicht zusätzlich aus Kreismitteln gefördert.
Die Höhe der
finanziellen Auswirkungen auf die Betriebskosten durch den weiteren Ausbau
bestimmt sich nach der konkreten Betreuungsplanung für das nächste
Kindergartenjahr und wird jeweils in der März-Sitzung dem Jugendhilfeausschuss
vorgelegt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE