Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur
Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
I. Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
§ 24 Abs. 4 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagepflege
II. Landeskinderschutzgesetz NRW
Sachdarstellung:
I. Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Das
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) ist am
02.10.2021 in Kraft getreten. Demnach besteht ab dem Schuljahr 2026/27
aufwachsend ab Klasse 1 (Endausbau 2029/30) ein Rechtsanspruch an fünf Wertagen
à acht Stunden täglich beschult bzw. betreut zu werden.
Ein
Landesausführungsgesetz/-artikelgesetz zum GaFöG ist noch in Vorbereitung.
Dieses Ausführungsgesetz/-artikelgesetz sollte die rechtliche Ausgestaltung wie
z.B. Personal-schlüssel, Qualifizierung, Finanzierungsgrundlagen,
Gruppengrößen, Schließzeiten definieren. Insbesondere bedarf es der Klärungen,
wer für die Umsetzung des Rechtsanspruches planungsverantwortlich ist und wie
die Zusammenarbeit von Schulen und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
ausgestaltet werden soll.
Läge
die Planungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruches beim Träger
der öffentlichen Jugendhilfe, würden sich daraus v.a. für die Kreisjugendämter
komplexe Planungsanforderungen ergeben. Bezogen auf den Bereich des
Kreisjugendamtes Borken bestehen in den 13 Kommunen (=Schulträger) heterogene
Angebotsformen, Platzkapazitäten, Personal-, Raum- und Sachausstattungen,
Qualitätsstandards, Elternbeiträge, Kooperationspartner u.a.m.. Bei einer
Planungsverantwortung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe wäre es
Aufgabe des Kreisjugendamtes, in allen 13 Kommunen gleichwertige Angebote und Versorgungsstrukturen zu schaffen. Eine große
Herausforderung wird die Deckung des Personalbedarfs darstellen. Bei
angenommenen Personalschlüsseln von 1:10 bzw. 1:15 prognostiziert das DJI
(Deutsches Jugendinstitut) für NRW einen Bedarf von 4.200 bis 8.800
zusätzlichen Vollzeitstellen
II. Landeskinderschutzgesetz
Vor dem Hintergrund der Fälle sexualisierter
Gewalt in Lügde, Münster oder Bergisch Gladbach ist das
Landeskinderschutzgesetz entstanden. Dieses Gesetz zum Schutz des Kindeswohls
und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und
Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen ist am 01.05.2022 in Kraft getreten. Mit
diesem Gesetz werden Kinder und Jugendliche in ihrer Eigenschaft als Träger*innen
eigener Rechte gestärkt und müssen als Expert*innen in eigener Sache maßgeblich
beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes
sowie ihre Unterstützung und Hilfe geht.
Folgende Kernpunkte beinhaltet das Gesetz:
Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a SGB
VIII) sind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachliche
Mindeststandards zu beachten. Insbesondere wird auf die „Empfehlungen
Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß
§ 8a SGB VIII. Empfehlungen für die Jugendämter“ hingewiesen. Diese sind am
02.09.2021 im Jugendhilfeausschuss des Kreises Borken als Mindeststandards
festgelegt worden.
Mit einem Turnus von fünf Jahren wird in jedem Jugendamt ein
landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis
durchgeführt.
Das Land wird für die Qualitätsentwicklungsverfahren und zur
Qualitätsberatung zur Kinderschutzpraxis in den Jugendämtern eine zuständige
Stelle einrichten, an die sich Jugendämter beratend wenden können.
Die Jugendämter bilden Netzwerke zur interdisziplinären Zusammenarbeit
zum Kinderschutz und jedes Jugendamt unterhält eine Koordinierungsstelle für
das Netzwerk Kinderschutz.
In allen Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sind
Kinderschutzkonzepte zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen. Kinder und
Jugendliche sind an der Entwicklung entsprechend ihres Alters und ihrer Reife
zu beteiligen.
Finanzielle Auswirkungen:
I.
Ganztagsförderungsgesetz
Der Bund stellt insgesamt 3,5 Mrd. Euro für
den Infrastrukturausbau zur Verfügung.
Für die Betriebskosten beteiligt sich der Bund
ab 2026 jährlich - aufwachsend bis zum Jahr 2030 auf 1,3 Milliarden Euro
jährlich. In welcher Höhe sich das Land an den Betriebskosten beteiligt, hängt
u.a. von den noch zu treffenden rechtlichen Regelungen zum Rechtsanspruch ab.
Offen ist die Höhe des kommunalen Finanzierungsanteils und offen ist eine
etwaige finanzielle Beteiligung der Eltern.
II. Landeskinderschutzgesetz
Die Gesamtausgaben der Neuregelungen werden
für das Jahr 2022 auf rd. 53 Millionen Euro, für 2023 auf rd. 85,3 Millionen
Euro und für die Jahre ab 2024 auf rd. 85,8 Millionen Euro prognostiziert; also
insgesamt für die kommenden drei Jahre rd. 224 Millionen Euro.
Der finanzielle Ausgleich durch das Land
beträgt für die nächsten drei Jahre rd. 184 Millionen Euro.