Betreff
Bericht zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) und Landeskinderschutzgesetz NRW
Vorlage
0148/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.  

 


Rechtsgrundlage:

I. Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

   § 24 Abs. 4 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagepflege

II. Landeskinderschutzgesetz NRW

 

Sachdarstellung:

I.         Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) ist am 02.10.2021 in Kraft getreten. Demnach besteht ab dem Schuljahr 2026/27 aufwachsend ab Klasse 1 (Endausbau 2029/30) ein Rechtsanspruch an fünf Wertagen à acht Stunden täglich beschult bzw. betreut zu werden.

Ein Landesausführungsgesetz/-artikelgesetz zum GaFöG ist noch in Vorbereitung. Dieses Ausführungsgesetz/-artikelgesetz sollte die rechtliche Ausgestaltung wie z.B. Personal-schlüssel, Qualifizierung, Finanzierungsgrundlagen, Gruppengrößen, Schließzeiten definieren. Insbesondere bedarf es der Klärungen, wer für die Umsetzung des Rechtsanspruches planungsverantwortlich ist und wie die Zusammenarbeit von Schulen und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausgestaltet werden soll.

Läge die Planungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruches beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, würden sich daraus v.a. für die Kreisjugendämter komplexe Planungsanforderungen ergeben. Bezogen auf den Bereich des Kreisjugendamtes Borken bestehen in den 13 Kommunen (=Schulträger) heterogene Angebotsformen, Platzkapazitäten, Personal-, Raum- und Sachausstattungen, Qualitätsstandards, Elternbeiträge, Kooperationspartner u.a.m.. Bei einer Planungsverantwortung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe wäre es Aufgabe des Kreisjugendamtes, in allen 13 Kommunen gleichwertige Angebote und Versorgungsstrukturen zu schaffen. Eine große Herausforderung wird die Deckung des Personalbedarfs darstellen. Bei angenommenen Personalschlüsseln von 1:10 bzw. 1:15 prognostiziert das DJI (Deutsches Jugendinstitut) für NRW einen Bedarf von 4.200 bis 8.800 zusätzlichen Vollzeitstellen

 

II.        Landeskinderschutzgesetz

Vor dem Hintergrund der Fälle sexualisierter Gewalt in Lügde, Münster oder Bergisch Gladbach ist das Landeskinderschutzgesetz entstanden. Dieses Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen ist am 01.05.2022 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Kinder und Jugendliche in ihrer Eigenschaft als Träger*innen eigener Rechte gestärkt und müssen als Expert*innen in eigener Sache maßgeblich beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes sowie ihre Unterstützung und Hilfe geht.

Folgende Kernpunkte beinhaltet das Gesetz:

Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a SGB VIII) sind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachliche Mindeststandards zu beachten. Insbesondere wird auf die „Empfehlungen Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlungen für die Jugendämter“ hingewiesen. Diese sind am 02.09.2021 im Jugendhilfeausschuss des Kreises Borken als Mindeststandards festgelegt worden.

Mit einem Turnus von fünf Jahren wird in jedem Jugendamt ein landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis durchgeführt.

Das Land wird für die Qualitätsentwicklungsverfahren und zur Qualitätsberatung zur Kinderschutzpraxis in den Jugendämtern eine zuständige Stelle einrichten, an die sich Jugendämter beratend wenden können.

Die Jugendämter bilden Netzwerke zur interdisziplinären Zusammenarbeit zum Kinderschutz und jedes Jugendamt unterhält eine Koordinierungsstelle für das Netzwerk Kinderschutz.

In allen Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sind Kinderschutzkonzepte zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung entsprechend ihres Alters und ihrer Reife zu beteiligen.

 


Finanzielle Auswirkungen:            

I.                   Ganztagsförderungsgesetz

Der Bund stellt insgesamt 3,5 Mrd. Euro für den Infrastrukturausbau zur Verfügung. 

Für die Betriebskosten beteiligt sich der Bund ab 2026 jährlich - aufwachsend bis zum Jahr 2030 auf 1,3 Milliarden Euro jährlich. In welcher Höhe sich das Land an den Betriebskosten beteiligt, hängt u.a. von den noch zu treffenden rechtlichen Regelungen zum Rechtsanspruch ab. Offen ist die Höhe des kommunalen Finanzierungsanteils und offen ist eine etwaige finanzielle Beteiligung der Eltern.

 

II.        Landeskinderschutzgesetz

Die Gesamtausgaben der Neuregelungen werden für das Jahr 2022 auf rd. 53 Millionen Euro, für 2023 auf rd. 85,3 Millionen Euro und für die Jahre ab 2024 auf rd. 85,8 Millionen Euro prognostiziert; also insgesamt für die kommenden drei Jahre rd. 224 Millionen Euro.

Der finanzielle Ausgleich durch das Land beträgt für die nächsten drei Jahre rd. 184 Millionen Euro.