Betreff
Weiterentwicklung der Fördergrundsätze für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Vorlage
0153/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die fortgeschriebenen Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten (Teil B der Vorlage) und beauftragt die Verwaltung entsprechend der Grundsätze gemeinsam mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen bedarfsgerechte Angebote in Randzeiten einzurichten und flexiblere Betreuungsmodelle innerhalb der Regelöffnungszeiten zu entwickeln.

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Rechtsgrundlage:

§ 48 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

 

Sachdarstellung:

A.    Grundlagen und bisheriges Verfahren

Die Revision des Kinderbildungsgesetzes verfolgt u.a. das Ziel, die Angebote in der Kindertagesbetreuung auch zu besonderen Zeiten verlässlicher zu gestalten, um damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Es sollen geeignete Angebote entwickelt und erprobt werden, damit Eltern und Familien mit längeren Öffnungszeiten und Betreuungsmöglichkeiten zu besonderen Zeiten unterstützt und entlastet werden können.

Nach § 48 Abs. 2 KiBiz stellt das Land einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2020/21 in Höhe von landesweit 40 Mio. EUR, anwachsend um jeweils 20 Mio. EUR in den beiden Folgejahren zur Verfügung. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

1.         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 47 Stunden wöchentlich hinaus,

2.         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.         Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.         Kindertageseinrichtungen, die weniger als 16 Tage jährlich schließen,

5.         zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für       ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6.         ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz.

 

Nach § 48 Abs. 2 KiBiz bestimmt sich der Anteil des Jugendamtes für die ersten drei Jahre aus der Anzahl der für das Kindergartenjahr 2019/20 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl. Dieser Zuschuss ist gem. § 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt um 25 Prozent zu erhöhen und an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege weiterzuleiten. Das Budget für den Kreisjugendamtsbezirk bestimmt sich wie folgt:

 

Landesanteil

Pflichtaufschlag durch Kreis (25%)

Gesamtbudget

2020/21

440.400 EUR

110.100 EUR

550.500 EUR

2021/22

660.600 EUR

165.150 EUR

825.750 EUR

2022/23

880.800 EUR

220.200 EUR

1.101.000 EUR

ab 2023/24 dynamisiert mit der allgemeinen Fortschreibungsrate

 

Die Verwendung der Mittel ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 11 KiBiz nach den o.g. Einsatzarten im Sinne des § 48 Abs. 1 KiBiz nachzuweisen.

Bei der Konzeptionierung zur Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Das Landesjugendamt hat mit Rundschreiben Nr. 06/2020 vom 13.02.2020 die personelle Mindestausstattung für verlängerte Öffnungszeiten, die Fortschreibung des Konzeptes der Einrichtung und einen entsprechenden Antrag auf Betriebserlaubnis aufgezeigt.

Für den neuen Förderbereich gilt ausdrücklich ein Erprobungs- und Entwicklungsauftrag an die kommunale Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen Bedarfslage.

Eine Elternbefragung zum Jahreswechsel 2019/20 hat insbesondere Bedarfe im Bereich der Flexibilisierung der Buchungszeiten (flexiblere 35 Stunden-Buchung) und der Früh- und Spätbetreuung ergeben (vgl. zu den Ergebnissen der Elternbefragung JHA-Vorlage Nr. 0138/2020/Kreis).

Im interkommunalen Erfahrungsaustausch haben im vergangenen Jahr die Jugendämter der Münsterlandkreise und der Stadt Münster sowie die Stadtjugendämter im Kreis ihr Interesse an abgestimmten Fördergrundsätzen bekundet und dies auch für die Weiterentwicklung erneuert. Am 20.05.2021 hat der JHA die weiterentwickelten Fördergrundsätze für das zweite Förderjahr 2021/22 beschlossen. Durch die Corona-Pandemie und die einhergehenden Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung waren die notwendigen Rahmenbedingungen für die Erprobung zusätzlicher Angebote nur sehr eingeschränkt gegeben. Die Erfahrungen mit den Fördergrundsätzen sind daher nur begrenzt aussagekräftig.

Aus den Rückmeldungen der Träger und Einrichtungen wie auch der Beratungen mit den Jugendämtern ist deutlich geworden, dass die erhöhten Fördersätze im zweiten Förderjahr 2021/22 die Anreizfunktion zur Einrichtung zusätzlicher und flexiblerer Betreuungsangebote gestärkt haben. Die Fördersätze

1.    für zusätzliche Öffnungszeiten und Betreuungsangebote von 60 EUR pro Stunde über 45 Wochenstunden und

2.    für die Reduzierung der Schließtagezahl mit einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag weniger als 20 Tage, gestaffelt nach der Größe der Kita,

sollen fortgesetzt werden. Es wird nach wie vor keine Vollkostenfinanzierung angestrebt, sondern eine Anreizwirkung verfolgt.

Darüber hinaus wird nach der ersten Erprobungsphase aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Förderung von zusätzlichen Zeiten, in denen mindestens ein Kind betreut worden ist, aufgegeben und auf die Förderung von zusätzlichen, veröffentlichten Öffnungszeiten umgestellt. Im Gegenzug berichten die Träger und Einrichtungen auf Anfrage über die konzeptionelle Gestaltung, die konkrete Belegung und den Personaleinsatz zu den geförderten Angeboten.

Diese Festlegungen werden von den Jugendämtern aller Münsterlandkreise und der Stadt Münster unterstützt. Auch die Stadtjugendämter im Kreis haben zurückgemeldet, dass sie sich an diesen Eckpunkten orientieren wollen. Die Stadt Ahaus hat beschlossen, nach einer Übergangsphase zum Kindergartenjahr 2023/24 ein neues Förderkonzept basierend auf drei Förderkategorien mit unterschiedlichen Förderpauschalen für Kindertageseinrichtungen einzuführen. Das Konzept wurde nach einer Elternbefragung in Ahaus erarbeitet und berücksichtigt die besonderen örtlichen Strukturen. Die Stadt Ahaus hat das Konzept den beteiligten Jugendämtern vorgestellt. Die anderen Jugendämter haben sich für den Beibehalt der bisherigen Fördersystematik und die weitere Erfahrungssammlung ausgesprochen.

Sowohl in der Elternbefragung im Kreisjugendamtsbezirk als auch in den Beratungen zur Überarbeitung der Elternbeitragssatzung ist die Flexibilisierung in der Regelöffnungszeit bzw. in der 35 Stunden-Buchung thematisiert worden. Die Flexibilisierung in der 35 Stunden-Buchung ist bereits als Eingangsvoraussetzung in den Fördergrundsätzen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten festgelegt worden (Ziffer 1.3). Nach den bisherigen Beratungen zur Elternbeitragssatzung soll ein Überarbeitungsansatz zur stärkeren Steuerung der 45-Stunden-Buchung über die Elternbeitragsgestaltung aufgeschoben werden, um zunächst die Flexibilisierung innerhalb der Regelöffnungszeiten weiter zu erproben. Die Arbeitsgemeinschaft I - Tagesbetreuung - hat hierzu eine Unterarbeitsgruppe gebildet. In mehreren Sitzungen wurden auf der Basis der Regelangebotsstruktur nach §§ 26, 27 KiBiz zu den Bedarfen der Eltern und der Einrichtungen sowie zu Gestaltungsoptionen für eine flexiblere Betreuung innerhalb der Regelöffnungszeiten beraten. Über den Fortgang der Beratungen wird weiter berichtet.

 


B.     Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2022/23   (Änderungen grau unterlegt)

1.      Allgemeine Grundsätze

1.1  Mit der Förderung nach diesen Grundsätzen sollen für Träger in der Kindertages-betreuung Anreize zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten in den Förderpunkten nach § 48 Abs. 1 KiBiz gesetzt werden. Aufgrund des begrenzten Gesamtbudgets wird eine Vollkostenfinanzierung zu den einzelnen Förderpunkten nicht angestrebt.

1.2  Die Förderung zusätzlicher Angebote steht im Vordergrund. Bestehende Förder-leistungen des Kreisjugendamtes in der Kindertagespflege werden nachrangig in den Einsatzarten nach § 48 Abs. 1 KiBiz nachgewiesen.

1.3  Für die Bewilligung von Fördermitteln nach § 48 KiBiz muss in der Kindertages-einrichtung mindestens das Betreuungsmodell von 35 Stunden im Block (über Mittag) oder ein flexibleres Betreuungsmodell angeboten werden, soweit hierfür nach den räumlichen Gegebenheiten eine Betriebserlaubnis erreicht werden kann.

1.4  Unabhängig von den Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Kindertageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen Bedarfen der Familie entsprechen. In diesem Sinne soll die Verweildauer grundsätzlich nicht über 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich hinausgehen. Ausnahmen sind gegenüber dem Jugendamt zu begründen. Für diese zusätzlichen Zeiten wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.

1.5  Die Förderung setzt eine Antragstellung des Trägers im Rahmen des § 48 KiBiz und dessen Auslegung des Landesjugendamtes, insbesondere im Rundschreiben Nr. 06/2020, sowie dieser Fördergrundsätze voraus. Der Träger teilt dem Kreisjugendamt Änderungen gegenüber den beantragten Fördertatbeständen mit. Der Träger macht den Eltern die zusätzlichen Angebote in geeigneter Weise bekannt (Internetseite der Kita, Profil im Kita-Portal webKita etc.).

1.6  Die Träger und Einrichtungen wirken am Erfahrungsaustausch zu diesen Fördergrundsätzen mit. Sie berichten auf Anfrage über die konzeptionelle Gestaltung, die konkrete Belegung und den Personaleinsatz zu den geförderten Angeboten.

2.      Förderpunkte des § 48 Abs. 1 KiBiz

2.1  Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 45 Stunden      
Entsprechend der Gesetzesbegründung zum KiBiz und der Auslegung des Landes-jugendamtes werden Öffnungszeiten bereits über 45 Wochenstunden gefördert. Bis zu 50 Wochenstunden kann die Förderung einer Kindertageseinrichtung unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) bewilligt werden. Der pauschale Fördersatz beträgt 60 Euro pro Stunde außerhalb der festgelegten, regelmäßigen Öffnungszeit von 45 Stunden (Kernzeit), soweit dieses Angebot nach Ziffer 1.5 bekannt gemacht ist. In der Kindertageseinrichtung wird jährlich eine Elternbefragung für ein bedarfsgerechtes Angebot durchgeführt. In den Öffnungszeiten über 45 Stunden sollen vorbehaltlich anderer Vorschriften mindestens 1,5 Personalkräfte vorgehalten werden.

2.2  Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen      
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder an Wochenend- und Feiertagen werden vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Eine Förderung in Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.

2.3  Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr      
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder nach 17 Uhr und vor 7 Uhr werden vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Insbesondere bei kurzzeitigen Betreuungsbedarfen in den Randzeiten zur Öffnungszeit nach Ziffer 2.1 (vgl. § 23 Abs. 1 KiBiz) kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) eine Förderung in Kindertageseinrichtungen entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.

2.4  Kindertageseinrichtungen, die weniger als 20 Tage jährlich schließen       
Kindertageseinrichtungen, die entsprechend § 27 Abs. 3 KiBiz weniger als 20 Tage jährlich schließen, erhalten unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) pro Tag weniger  einen pauschalen Förderbetrag, soweit dieses Angebot nach Ziffer 1.5 bekannt gemacht ist. Schließtage sind grundsätzlich aus der Elternsicht zu betrachten, daher sind Tage, für die bei besonderem Bedarf der Eltern nur eine Notbetreuung in Schließzeiten nach §§ 22a Abs. 3 SGB VIII, 27 Abs. 5 KiBiz in der Kindertageseinrichtung eingerichtet wird, nicht förderfähig. Heiligabend und Silvester gelten nicht als Schließtage. Maximal können 20 Öffnungstage gefördert werden. Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag wird die Förderung entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung in größeren Kindertageseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen wie folgt abgestuft:      
- bis 2 Gruppen 100% des Grundbetrages,  
- bei 3 Gruppen 90% des Grundbetrages,    
- bei 4 Gruppen 80% des Grundbetrages,    
- bei 5 und mehr Gruppen 70% des Grundbetrages.           
Bei der Anzahl der Schließtage werden halbe Schließtage nach § 27 Abs. 3 KiBiz berücksichtigt.

2.5  zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahms-weise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote   
Unregelmäßige Betreuungsbedarfe für Kinder unter 3 Jahren werden bereits in der Kindertagespflege gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege nach der tatsächlichen Betreuungszeit über die Abrechnung per Stundenzettel gefördert. Ausnahmsweise kurzfristig erhöhte Bedarfe und Notfallangebote werden teilweise bereits durch die Ergänzungsfinanzierungsvereinbarungen der Kommunen zum Trägeranteil nach dem KiBiz aufgegriffen. Eine darüber hinausgehende Förderung in Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) und von verfügbaren Budgetmitteln entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.

2.6  ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz   
Die ergänzende Kindertagespflege wird gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege weiterhin gefördert.

2.7  In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung des Jugendamtes zur Erprobung besonderer Betreuungsmodelle von diesen Fördergrundsätzen abweichen.


C.    Weiteres Verfahren

Die weiterentwickelten Fördergrundsätze sollen zu Beginn des kommenden Kindergartenjahres am 01.08.2022 in Kraft treten.

Die Träger werden kurzfristig zur Antragstellung informiert und können nach Abstimmung der bedarfsgerechten Angebote mit der Jugendhilfeplanung die Zuschüsse beantragen und die Umsetzung auf Basis der angepassten Grundsätze vorbereiten. Anträge zu Förderpunkten, die einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) unterliegen, sollen bis zum 30.06.2022 gestellt werden.

Über die Ergebnisse der Beratungen in der AG I / UAG wird im Jugendhilfeausschuss berichtet. Die Jugendämter mit diesen Fördergrundsätzen streben weiterhin ein gemeinsames Vorgehen an.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja.

Auf die Nutzung des Förderbudgets könnte verzichtet werden. Die bestehenden Fördergrundsätze laufen sodann zum Ende des aktuellen Kindergartenjahres 2021/22 aus. Der Pflichtaufschlag von 25% aus Kreismitteln könnte dadurch eingespart werden. Es entgingen Landesmittel in dem o.g. Umfang für zusätzliche Angebote in der Kindertagesbetreuung im Kreisjugendamtsbezirk.

Die Fördergrundsätze können außerdem nach den Beratungen im Jugendhilfeausschuss innerhalb des rechtlichen Rahmens angepasst werden.

Verwaltungsseitig werden diese Alternativen nicht vorgeschlagen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:            

Nach der Kalkulation auf Basis der Ist-Situation inklusive einer Angebotsausweitung durch diese Fördergrundsätze wird von einer Ausschöpfung des Förderbudgets von rund 1,1 Mio. EUR im Kindergartenjahr 2022/23 ausgegangen. Der Budgetanteil, der auf das Jahr 2022 mit einem Ertrag aus der Landeszuweisung von 367.0000 EUR und mit einem Aufwand aus der Angebotsförderung von rund 459.000 EUR entfällt, ist in der Haushaltsplanung berücksichtigt.

Der Budgetbetrag bleibt dennoch über die Förderung in den Einzelfällen nach diesen Grundsätzen naturgemäß nicht treffgenau verplanbar. Auf Basis der weiteren Erfahrungen können die Fördergrundsätze auch mit Blick auf die Budgetauswirkungen für die Folgejahre angepasst werden.

 

 


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE