Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die fortgeschriebenen Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von
Betreuungszeiten (Teil B der Vorlage) und beauftragt die Verwaltung
entsprechend der Grundsätze gemeinsam mit den Trägern von
Kindertageseinrichtungen bedarfsgerechte Angebote in Randzeiten einzurichten
und flexiblere Betreuungsmodelle innerhalb der Regelöffnungszeiten zu
entwickeln.
.
Rechtsgrundlage:
§ 48 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Sachdarstellung:
A.
Grundlagen und
bisheriges Verfahren
Die Revision des Kinderbildungsgesetzes verfolgt u.a. das Ziel, die
Angebote in der Kindertagesbetreuung auch zu besonderen Zeiten verlässlicher zu
gestalten, um damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Es
sollen geeignete Angebote entwickelt und erprobt werden, damit Eltern und
Familien mit längeren Öffnungszeiten und Betreuungsmöglichkeiten zu besonderen
Zeiten unterstützt und entlastet werden können.
Nach § 48 Abs. 2 KiBiz stellt das Land einen pauschalierten Zuschuss für
die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2020/21 in Höhe
von landesweit 40 Mio. EUR, anwachsend um jeweils 20 Mio. EUR in den beiden
Folgejahren zur Verfügung. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung
von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der
Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen über 47 Stunden wöchentlich hinaus,
2. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten und
Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. Kindertageseinrichtungen,
die weniger als 16 Tage jährlich schließen,
5. zusätzliche Betreuungsangebote
bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise
kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz.
Nach § 48 Abs. 2 KiBiz bestimmt sich der
Anteil des Jugendamtes für die ersten drei Jahre aus der Anzahl der für das
Kindergartenjahr 2019/20 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen
betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl. Dieser Zuschuss ist gem.
§ 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt um 25 Prozent zu erhöhen und an die
Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege weiterzuleiten. Das
Budget für den Kreisjugendamtsbezirk bestimmt sich wie folgt:
Landesanteil |
Pflichtaufschlag durch Kreis (25%) |
Gesamtbudget |
|
2020/21 |
440.400 EUR |
110.100 EUR |
550.500 EUR |
2021/22 |
660.600 EUR |
165.150 EUR |
825.750 EUR |
2022/23 |
880.800 EUR |
220.200 EUR |
1.101.000 EUR |
ab 2023/24 dynamisiert mit der allgemeinen Fortschreibungsrate |
Die Verwendung der Mittel ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 11 KiBiz nach den
o.g. Einsatzarten im Sinne des § 48 Abs. 1 KiBiz nachzuweisen.
Bei der Konzeptionierung zur Inanspruchnahme der flexiblen
Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der
Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und
Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Das Landesjugendamt
hat mit Rundschreiben Nr. 06/2020 vom 13.02.2020 die personelle
Mindestausstattung für verlängerte Öffnungszeiten, die Fortschreibung des
Konzeptes der Einrichtung und einen entsprechenden Antrag auf Betriebserlaubnis
aufgezeigt.
Für den neuen Förderbereich gilt ausdrücklich ein Erprobungs- und
Entwicklungsauftrag an die kommunale Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen
Bedarfslage.
Eine Elternbefragung zum Jahreswechsel 2019/20 hat insbesondere Bedarfe
im Bereich der Flexibilisierung der Buchungszeiten (flexiblere 35
Stunden-Buchung) und der Früh- und Spätbetreuung ergeben (vgl. zu den
Ergebnissen der Elternbefragung JHA-Vorlage Nr. 0138/2020/Kreis).
Im interkommunalen Erfahrungsaustausch haben im vergangenen Jahr die
Jugendämter der Münsterlandkreise und der Stadt Münster sowie die
Stadtjugendämter im Kreis ihr Interesse an abgestimmten Fördergrundsätzen
bekundet und dies auch für die Weiterentwicklung erneuert. Am 20.05.2021 hat
der JHA die weiterentwickelten Fördergrundsätze für das zweite Förderjahr
2021/22 beschlossen. Durch die Corona-Pandemie und die einhergehenden
Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung waren die notwendigen
Rahmenbedingungen für die Erprobung zusätzlicher Angebote nur sehr
eingeschränkt gegeben. Die Erfahrungen mit den Fördergrundsätzen sind
daher nur begrenzt aussagekräftig.
Aus den Rückmeldungen der Träger und Einrichtungen wie auch der
Beratungen mit den Jugendämtern ist deutlich geworden, dass die erhöhten
Fördersätze im zweiten Förderjahr 2021/22 die Anreizfunktion zur Einrichtung
zusätzlicher und flexiblerer Betreuungsangebote gestärkt haben. Die Fördersätze
1. für zusätzliche Öffnungszeiten und Betreuungsangebote
von 60 EUR pro Stunde über 45 Wochenstunden und
2. für die Reduzierung der Schließtagezahl mit
einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag weniger als 20 Tage, gestaffelt nach
der Größe der Kita,
sollen fortgesetzt werden. Es wird nach wie vor keine
Vollkostenfinanzierung angestrebt, sondern eine Anreizwirkung verfolgt.
Darüber hinaus wird nach der ersten Erprobungsphase aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung
die Förderung von zusätzlichen Zeiten, in denen mindestens ein Kind betreut
worden ist, aufgegeben und auf die Förderung von zusätzlichen, veröffentlichten
Öffnungszeiten umgestellt. Im Gegenzug berichten die Träger und Einrichtungen
auf Anfrage über die konzeptionelle Gestaltung, die konkrete Belegung und den
Personaleinsatz zu den geförderten Angeboten.
Diese Festlegungen werden von den Jugendämtern aller Münsterlandkreise
und der Stadt Münster unterstützt. Auch die Stadtjugendämter im Kreis haben
zurückgemeldet, dass sie sich an diesen Eckpunkten orientieren wollen. Die
Stadt Ahaus hat beschlossen, nach einer Übergangsphase zum Kindergartenjahr
2023/24 ein neues Förderkonzept basierend auf drei Förderkategorien mit
unterschiedlichen Förderpauschalen für Kindertageseinrichtungen einzuführen.
Das Konzept wurde nach einer Elternbefragung in Ahaus erarbeitet und
berücksichtigt die besonderen örtlichen Strukturen. Die Stadt Ahaus hat das
Konzept den beteiligten Jugendämtern vorgestellt. Die anderen Jugendämter haben
sich für den Beibehalt der bisherigen Fördersystematik und die weitere Erfahrungssammlung
ausgesprochen.
Sowohl in der Elternbefragung im Kreisjugendamtsbezirk als auch in den
Beratungen zur Überarbeitung der Elternbeitragssatzung ist die Flexibilisierung
in der Regelöffnungszeit bzw. in der 35 Stunden-Buchung thematisiert worden.
Die Flexibilisierung in der 35 Stunden-Buchung ist bereits als
Eingangsvoraussetzung in den Fördergrundsätzen zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten festgelegt worden (Ziffer 1.3). Nach den bisherigen Beratungen
zur Elternbeitragssatzung soll ein Überarbeitungsansatz zur stärkeren Steuerung
der 45-Stunden-Buchung über die Elternbeitragsgestaltung aufgeschoben werden,
um zunächst die Flexibilisierung innerhalb der Regelöffnungszeiten weiter zu
erproben. Die Arbeitsgemeinschaft I - Tagesbetreuung - hat hierzu eine
Unterarbeitsgruppe gebildet. In mehreren Sitzungen wurden auf der Basis der
Regelangebotsstruktur nach §§ 26, 27 KiBiz zu den Bedarfen der Eltern und der
Einrichtungen sowie zu Gestaltungsoptionen für eine flexiblere Betreuung
innerhalb der Regelöffnungszeiten beraten. Über den Fortgang der Beratungen
wird weiter berichtet.
B.
Fördergrundsätze
für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2022/23 (Änderungen grau unterlegt)
1.
Allgemeine
Grundsätze
1.1 Mit der Förderung
nach diesen Grundsätzen sollen für Träger in der Kindertages-betreuung Anreize
zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten in den Förderpunkten nach § 48 Abs. 1
KiBiz gesetzt werden. Aufgrund des begrenzten Gesamtbudgets wird eine
Vollkostenfinanzierung zu den einzelnen Förderpunkten nicht angestrebt.
1.2 Die Förderung
zusätzlicher Angebote steht im Vordergrund. Bestehende Förder-leistungen des
Kreisjugendamtes in der Kindertagespflege werden nachrangig in den Einsatzarten
nach § 48 Abs. 1 KiBiz nachgewiesen.
1.3 Für die
Bewilligung von Fördermitteln nach § 48 KiBiz muss in der
Kindertages-einrichtung mindestens das Betreuungsmodell von 35 Stunden im Block
(über Mittag) oder ein flexibleres Betreuungsmodell angeboten werden, soweit
hierfür nach den räumlichen Gegebenheiten eine Betriebserlaubnis erreicht
werden kann.
1.4 Unabhängig von den
Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Kindertageseinrichtung soll die
Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen
Bedarfen der Familie entsprechen. In diesem Sinne soll die Verweildauer
grundsätzlich nicht über 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich
hinausgehen. Ausnahmen sind gegenüber dem Jugendamt zu begründen. Für diese
zusätzlichen Zeiten wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.
1.5 Die Förderung
setzt eine Antragstellung des Trägers im Rahmen des § 48 KiBiz und dessen
Auslegung des Landesjugendamtes, insbesondere im Rundschreiben
Nr. 06/2020, sowie dieser Fördergrundsätze voraus. Der Träger teilt dem
Kreisjugendamt Änderungen gegenüber den beantragten Fördertatbeständen mit. Der
Träger macht den Eltern die zusätzlichen Angebote in geeigneter Weise bekannt
(Internetseite der Kita, Profil im Kita-Portal webKita etc.).
1.6 Die Träger und Einrichtungen wirken am
Erfahrungsaustausch zu diesen Fördergrundsätzen mit. Sie berichten auf Anfrage
über die konzeptionelle Gestaltung, die konkrete Belegung und den
Personaleinsatz zu den geförderten Angeboten.
2.
Förderpunkte des §
48 Abs. 1 KiBiz
2.1 Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen über 45 Stunden
Entsprechend der Gesetzesbegründung zum KiBiz und der Auslegung des
Landes-jugendamtes werden Öffnungszeiten bereits über 45 Wochenstunden
gefördert. Bis zu 50 Wochenstunden kann die Förderung einer Kindertageseinrichtung
unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung)
bewilligt werden. Der pauschale Fördersatz beträgt 60 Euro pro Stunde außerhalb
der festgelegten, regelmäßigen Öffnungszeit von 45 Stunden (Kernzeit), soweit dieses Angebot nach
Ziffer 1.5 bekannt gemacht ist. In der Kindertageseinrichtung wird jährlich
eine Elternbefragung für ein bedarfsgerechtes Angebot durchgeführt. In
den Öffnungszeiten über 45 Stunden sollen vorbehaltlich anderer Vorschriften
mindestens 1,5 Personalkräfte vorgehalten werden.
2.2 Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder an Wochenend- und Feiertagen werden
vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Eine Förderung in Kindertageseinrichtungen
kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung)
entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.
2.3 Öffnungszeiten und
Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr
Betreuungsbedarfe für einzelne Kinder nach 17 Uhr und vor 7 Uhr werden
vorrangig in Kindertagespflege gefördert. Insbesondere bei kurzzeitigen
Betreuungsbedarfen in den Randzeiten zur Öffnungszeit nach Ziffer 2.1 (vgl. §
23 Abs. 1 KiBiz) kann abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum
(Jugendhilfeplanung) eine Förderung in Kindertageseinrichtungen entsprechend
Ziffer 2.1 bewilligt werden.
2.4 Kindertageseinrichtungen,
die weniger als 20 Tage jährlich schließen
Kindertageseinrichtungen, die entsprechend § 27 Abs. 3 KiBiz weniger als 20
Tage jährlich schließen, erhalten unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den
Sozialraum (Jugendhilfeplanung) pro Tag weniger
einen pauschalen Förderbetrag, soweit dieses Angebot nach Ziffer 1.5 bekannt gemacht ist.
Schließtage sind grundsätzlich aus der Elternsicht zu betrachten, daher sind
Tage, für die bei besonderem Bedarf der Eltern nur eine Notbetreuung in
Schließzeiten nach §§ 22a Abs. 3 SGB VIII, 27 Abs. 5 KiBiz in der
Kindertageseinrichtung eingerichtet wird, nicht förderfähig. Heiligabend und
Silvester gelten nicht als Schließtage. Maximal können 20 Öffnungstage
gefördert werden. Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag wird
die Förderung entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung in größeren
Kindertageseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen wie folgt abgestuft:
- bis 2 Gruppen 100% des Grundbetrages,
- bei 3 Gruppen 90% des Grundbetrages,
- bei 4 Gruppen 80% des Grundbetrages,
- bei 5 und mehr Gruppen 70% des Grundbetrages.
Bei der Anzahl der Schließtage werden halbe Schließtage nach § 27 Abs. 3 KiBiz
berücksichtigt.
2.5 zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahms-weise
kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote
Unregelmäßige Betreuungsbedarfe für Kinder unter 3 Jahren werden bereits in der
Kindertagespflege gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege
nach der tatsächlichen Betreuungszeit über die Abrechnung per Stundenzettel
gefördert. Ausnahmsweise kurzfristig erhöhte Bedarfe und Notfallangebote werden
teilweise bereits durch die Ergänzungsfinanzierungsvereinbarungen der Kommunen
zum Trägeranteil nach dem KiBiz aufgegriffen. Eine darüber hinausgehende
Förderung in Kindertageseinrichtungen kann abhängig von einer Bedarfsprüfung
für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) und von verfügbaren Budgetmitteln
entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden.
2.6 ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz
Die ergänzende Kindertagespflege wird gemäß den gesonderten Förderrichtlinien
zur Kindertagespflege weiterhin gefördert.
2.7 In begründeten
Einzelfällen kann die Verwaltung des Jugendamtes zur Erprobung besonderer Betreuungsmodelle von
diesen Fördergrundsätzen abweichen.
C.
Weiteres Verfahren
Die weiterentwickelten Fördergrundsätze sollen zu Beginn des kommenden
Kindergartenjahres am 01.08.2022 in Kraft treten.
Die Träger werden kurzfristig zur Antragstellung informiert und können
nach Abstimmung der bedarfsgerechten Angebote mit der Jugendhilfeplanung die
Zuschüsse beantragen und die Umsetzung auf Basis der angepassten Grundsätze
vorbereiten. Anträge zu Förderpunkten, die einer Bedarfsprüfung für den
Sozialraum (Jugendhilfeplanung) unterliegen, sollen bis zum 30.06.2022 gestellt
werden.
Über die Ergebnisse der Beratungen in der AG I / UAG wird im
Jugendhilfeausschuss berichtet. Die Jugendämter mit diesen Fördergrundsätzen
streben weiterhin ein gemeinsames Vorgehen an.
Entscheidungsalternative(n):
Ja.
Auf die Nutzung des Förderbudgets könnte verzichtet werden. Die
bestehenden Fördergrundsätze laufen sodann zum Ende des aktuellen
Kindergartenjahres 2021/22 aus. Der Pflichtaufschlag von 25% aus Kreismitteln
könnte dadurch eingespart werden. Es entgingen Landesmittel in dem o.g. Umfang
für zusätzliche Angebote in der Kindertagesbetreuung im Kreisjugendamtsbezirk.
Die Fördergrundsätze können außerdem nach den Beratungen im
Jugendhilfeausschuss innerhalb des rechtlichen Rahmens angepasst werden.
Verwaltungsseitig werden diese Alternativen nicht vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nach der Kalkulation auf Basis der Ist-Situation inklusive einer
Angebotsausweitung durch diese Fördergrundsätze wird von einer Ausschöpfung des
Förderbudgets von rund 1,1 Mio. EUR im Kindergartenjahr 2022/23 ausgegangen.
Der Budgetanteil, der auf das Jahr 2022 mit einem Ertrag aus der
Landeszuweisung von 367.0000 EUR und mit einem Aufwand aus der
Angebotsförderung von rund 459.000 EUR entfällt, ist in der Haushaltsplanung
berücksichtigt.
Der Budgetbetrag bleibt dennoch über die Förderung in den Einzelfällen
nach diesen Grundsätzen naturgemäß nicht treffgenau verplanbar. Auf Basis der
weiteren Erfahrungen können die Fördergrundsätze auch mit Blick auf die
Budgetauswirkungen für die Folgejahre angepasst werden.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE