Die vorliegenden Satzungen zur Änderung der
a) Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020 und der
b) Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflege-beitragssatzung) vom 28.04.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020
werden beschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen
Bildung, §§ 50, 51 Kinderbildungs-gesetz (KiBiz)
Satzung über die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der
Tagespflege (Tagespflegebeitrags-satzung)
Sachdarstellung:
Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Kostenbeiträge vom
Jugendamt festgesetzt werden.
Gemäß § 50 KiBiz ist die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die
bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn
des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung
beitragsfrei. Dies bedeutet regelmäßig die Freistellung der beiden letzten
Kindergartenjahre vom Elternbeitrag. Für den Ertragsausfall gewährt das Land
dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Ausgleich.
Soweit
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertages-pflege nicht gemäß § 50 KiBiz beitragsfrei ist, können Teilnahme-
oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich
vom Jugendamt festgesetzt werden. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 4
KiBiz hat das Jugendamt dabei eine soziale Staffelung vorzusehen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu
berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für
Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden
und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei
Geschwister-regelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1
elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag
zu leisten wäre. Bei Ermäßigungs-regelungen für Geschwister ist
sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen
Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die
Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für
Kindertages-pflege sollten einander entsprechen.
Zur
Haushaltsaufstellung 2021 wurde ein Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der
Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer
sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“
erörtert. Die Verwaltung sieht nach der Rechtslage ohne Satzungsänderung keine
Befreiungsmöglichkeit vom Elternbeitrag und hat zu einer eventuellen
Satzungsänderung für diese Fallkonstellation Stellung für eine weitere
politische Bewertung genommen. Die Verwaltung wurde schließlich beauftragt,
gemeinsam mit den Stadtjugendämtern im Kreis eine Überarbeitung der
Elternbeitrags-satzung vorzubereiten und dabei diesen Haushaltsantrag zu
berücksichtigen.
In der Abstimmung mit den Jugendämtern wurde
zunächst die Fallkonstellation des Haushaltsantrages aus den Gründen, wie in
der Stellungnahme der Verwaltung dargelegt, nicht zu einer Neuregelung bzw.
Beitragsbefreiung vorgeschlagen. Darüber hinaus wurden Steuerungsanreize zur
Ganztagsbetreuung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, der
Umsetzungsaufwand und der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen
Elternbeitragssatzung erörtert.
In der
JHA-Sitzung am 09.11.2021 wurde über die Ausgangslage und die Vorbereitung zu
einer Überarbeitung der Elternbeitragssatzung berichtet (vgl. Vorlage Nr.
0361/2021/KREIS). Nach mehreren Gesprächen zwischen den 5 Kommunen mit eigenem
Jugendamt wurden die Zielsetzungen und Überarbeitungsansätze wie folgt
zusammengefasst:
I.
Zielsetzung für Überarbeitungsansätze
1. Strukturelle
Anpassungen entsprechend der vielfach üblichen Beitragssatzungen
2. Reduzierung
Beitragsverzerrung und Orientierung an tatsächlichem Besuchszeitraum
3. Schaffung von mehr
„Beitragsgerechtigkeit“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen
gesellschaftlichen Entwicklungen
4. Beibehaltung der
im münsterlandweiten Vergleich günstigen Elternbeitragssätze
5. Dynamisierungsfaktor
der Beitragssätze entsprechend der tatsächlichen Tariflohnentwicklung
6. Beibehaltung von
weitgehend kreisweit einheitlichen Beitragsregelungen
II.
Ansätze für eine Überarbeitung
1. Altersgruppenwechsel
U2/Ü2 gegenüber bisher U3/Ü3
2. Erhebung eines
Elternbeitrags für Geschwisterkinder bei 45 Std-Buchung in Höhe des
Differenzbetrags zwischen 35 und 45 Stunden
3. Beitragsfreistellung
für Pflegekinder
4. Beitragsfreiheit
für Kinder ab Vollendung des 4. Lebensjahres bis 30.09. im Kinder-gartenjahr (§
50 KiBiz) mit Landesausgleich
5. Anpassung der
Einkommensklassen entsprechend der veränderten Rahmenbedin-gungen/
Lebensverhältnisse:
- Freistellung der unteren Einkommensklasse(n) bis 30.000 €
- Aufstockung und Ergänzung der oberen Einkommensklassen entsprechend der
bisherigen Systematik und üblichen Einkommensklassen in den Kreisjugendämtern
des Münsterlands: 73.000 – 85.000 €, 85.000 – 97.000 €, über 97.000 €, höhere
Beiträge in den neuen Einkommensklassen entsprechend der bisherigen
Steigerungsschritte
6. Regelmäßige
Fortschreibung der Beitragssätze nach § 37 KiBiz (jährlich bzw. im mehrjährigen
Turnus)
Der
JHA hat die Verwaltung beauftragt, die genannten Überarbeitungsansätze für die
Elternbeitragssatzung weiter mit den Städten mit eigenem Jugendamt im Kreis
Borken abzustimmen und eine entsprechende Änderungssatzung vorzulegen.
Vergleichbare Beschlüsse sind durch die anderen Jugendhilfeausschüsse gefasst
worden. Im Weiteren wird ein Inkrafttreten der Satzungsänderungen zum
01.08.2023 favorisiert und für den angestrebten Konsens soll die Förderung
flexibilisierter Betreuungszeiten alternativ zum Überarbeitungsansatz Nr. 2
bewertet werden.
Auf
Basis dieser Eckpunktebeschlüsse und unter den grundsätzlichen Maßgaben der
bisherigen Satzung wurden die Satzungsentwürfe für die Elternbeiträge in
Kindertages-einrichtungen (Anlage 1)
und in der Kindertagespflege (Anlage 2)
aufgestellt.
Bei der Beitragserhebung nach Altersklassen
unterscheiden sich 3 verschiedene Ansätze in der Region: U3-/Ü3-Beiträge
(bisher Kreis Borken, Stadt Münster, Kreis Wesel), U2-/Ü2-Beiträge (Kreise
Coesfeld und Warendorf), und einheitliche Beiträge ohne Altersdifferenzierung
(Kreise Steinfurt und Kleve). Die Betriebskostenförderung steigt pro Kind
grundsätzlich in der Reihenfolge der U2-, U3- und Ü3-Altersklasse, sodass die
Elternbeiträge für die niedrigere Altersklasse jeweils höher angesetzt sind. In
den Altersjahrgängen sind die Nachfragequoten in den letzten Jahren stark
angestiegen. Der Altersjahrgang der 2-3jährigen ist mittlerweile fast vollständig
in der Kindertagesbetreuung. Insofern handelt es sich um den Regelfall der
Betreuung wie in der Ü3-Altersklasse. Der vorgezogene Altersklassenwechsel
U2/Ü2 gegenüber der bisherigen Regelung bei der Beitragsgestaltung soll diese
Entwicklung nachvollziehen.
Die
Festlegung eines Beitrages für Geschwisterkinder bei einem Betreuungsumfang von
45 Wochenstunden wurde zu Gunsten einer stärkeren Steuerung zu bedarfsgerechten
Buchungszeiten über das Förderinstrument der flexibilisierten Betreuungszeiten
zurück-gestellt. Hierfür waren der tiefe Eingriff in die Systematik der
bisherigen Beitragssatzung und der deutlich höhere Verwaltungsaufwand tragend.
Das Interesse an der Steuerung der Ganztagsbetreuung soll über die Anpassung
bei den Fördergrundsätzen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
weiterverfolgt werden. Nach einem Erprobungszeitraum von zwei Jahren sollen die
Auswirkungen betrachtet und dieser Überarbeitungsansatz neu abgewogen werden.
Das
Land NRW übernimmt bisher die Elternbeiträge für alle Kinder in
Kindertagesbetreuung, die bis zum 30.09. des Kindergartenjahres das vierte
Lebensjahr vollendet haben werden. Das entspricht regelmäßig zwei
beitragsfreien Kindergartenjahren. Die Ankündigungen auf Landesebene zu einer
weitergehenden Übernahme der Elternbeiträge durch das Land zu Gunsten einer
umfangreicheren Beitragsfreistellung der Eltern wurden in die aktuellen
Überlegungen zur Überarbeitung einbezogen. Die Modernisierung der Satzung soll
allerdings nicht weiter aufgeschoben werden. Mit der konkreten Verabschiedung
landesrechtlicher Änderungen ergäben sich wie in der Vergangenheit die
entsprechenden Bedarfe für die Folgeanpassungen in der Elternbeitragssatzung.
Die
Beiträge in den neuen Einkommensklassen 2 bis 6 entsprechen den bisherigen
Beiträgen. Die einkommensabhängige Beitragsfreistellung bis 30.000 Euro in der
Klasse 1 führt im Vergleich zur bisherigen Regelung und zu anderen Jugendämtern
zu einer deutlichen Besserstellung für einkommensschwache Familien. Die
Einkommensklasse 2 behält danach eine reduzierte Klassenbreite, um den
Verwaltungsaufwand bei einer Neufestlegung aller Einkommensklassen zu
vermeiden. Die beiden neuen oberen Einkommensklassen splitten die in den
letzten Jahren deutlich gestiegene Anzahl der Familien in der bisherigen höchsten
Einkommensklasse 7 (über 73.000 Euro) in drei Klassen auf und schließt im
Vergleich der Klassenverteilung in anderen Jugendamtsbezirken wieder auf. Die
Beiträge in den beiden neuen oberen Einkommensklassen sind entsprechend der
Systematik der bisherigen Beitragstabelle mit einem Abstand zwischen dem neuen
U2-Beitrag zum Ü2-Beitrag festgelegt.
Diese
Verteilung der Einkommensklassen reduziert die Beitragsverzerrung und begrenzt
die Höchstbeiträge auf ein nach wie vor günstiges Niveau für Eltern im Vergleich
der Jugendamtsbezirke. Eine Aufstockung weiterer Einkommensklassen würde diese
Position aufgeben und in zeitlicher Hinsicht eine neue Beitragsverzerrung
befördern. Für Eltern in der höchsten Einkommensklasse könnte ansonsten der
Elternbeitrag zum Inkrafttreten um mehr als 200 Euro gegenüber dem bisherigen
Beitrag steigen.
Der
Einkommensbegriff nach § 5 Elternbeitragssatzung soll aufgrund der Festigung
der Definition in der Rechtsprechung und der einfachen Handhabung für die
Verwaltung wie auch für die beitragspflichtigen Eltern in der
Selbsteinschätzung nicht verändert werden.
Nach
Abstimmung mit den Jugendämtern wird folgende Beitragstabelle vorgeschlagen:
Für die
regelmäßige Beitragsanpassung wird aus Gründen der Klarheit der jährliche
Turnus nach § 37 KiBiz mit der entsprechenden Fortschreibungsrate
vorgeschlagen.
Der
Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn
Geschwisterkinder in einer sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer
Behinderung betreut werden“ wurde entsprechend der zwischenzeitlichen
Entwicklung zur Überführung der heilpädagogischen Kita-Plätze in das
Regelsystem des KiBiz mit der aufstockenden Eingliederungshilfe durch die Landschaftsverbände
neu bewertet. Die Landschaftsverbände verhandeln noch mit der Freien
Wohlfahrtspflege und den Kommunen über die Ausgestal-tung der Leistung und
Finanzierung. Erste Einrichtungen haben bereits im Vorgriff auf die endgültige
Überführungsfrist bis zum Kindergartenjahr 2026/27 (Ziff. 3.2.2 Anlage U zum
Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe) auf die Basisregelungen und ‑förderungen
nach dem KiBiz umgestellt. Weitere Einrichtungen werden nach dem erwarteten
Verhandlungs-ergebnis voraussichtlich vor Fristablauf folgen. Es wird deshalb
auch nach gemeinsamer Erörterung mit den Kreisjugendämtern im Münsterland und
den Stadtjugendämtern im Kreis vorgeschlagen, in dieser Übergangsphase Eltern
von Kindern, die in überführten bzw. in heilpädagogischen Gruppen noch nicht
überführter Einrichtungen gefördert werden, bereits in der
Elternbeitragsbefreiung gleichzustellen und diese in die
Geschwisterkindbefreiung der Elternbeitragssatzung einzubeziehen. Die Kreise
Steinfurt und Warendorf haben aktuell eine gleichlautende Regelung beschlossen.
Da die Daten von Kindern in heilpädagogischen Gruppen nicht bekannt sind, wird
über diese Regelung informiert und die Befreiung auf Antrag der Eltern gewährt.
Die Satzungsänderungen sollen mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft treten.
Die
geplanten Änderungen der Beitragsatzungen wurden im Jugendamtselternbeirat und
der Arbeitsgemeinschaft Tagesbetreuung zur Jugendhilfeplanung beraten. Die
Arbeitsgemein-schaft I - Tagesbetreuung - unterstützt die geplante
Weiterentwicklung in allen Punkten. Ausdrücklich wird der Aufschub des
Überarbeitungspunktes 2 zur Beitragserhebung für Geschwisterkinder mit einem
Buchungsumfang von 45 Wochenstunden begrüßt, um zunächst die Steuerung über die
Förderung der Flexibilisierung von Betreuungszeiten zu erproben. Die
Anpassungen seien nachvollziehbar und akzeptanzfördernd.
Der
Jugendamtselternbeirat hat angekündigt, im Nachgang zu seiner Sitzung noch eine
Stellungnahme abzugeben.
Die
Satzungsänderungen wurden zudem in der Planungsbegleitgruppe am 25.04.2022 und
in der Kreistagsfraktion der SPD am 03.05.2022 vorgestellt.
Die
Städte mit eigenem Jugendamt Ahaus, Bocholt und Borken planen, entsprechende
Vorlagen in ihre politischen Gremien einzubringen. Die Stadt Gronau hat bereits
seit 2016 eine abweichende Elternbeitragssatzung mit einem Beitragsniveau, das
den vorliegenden Entwurf übersteigt. Die Stadt Gronau prüft deshalb, inwiefern
einzelne Punkte zur Annäherung an diesen Entwurf den politischen Gremien
vorgeschlagen werden.
Für
ein Inkrafttreten zu Beginn des Kindergartenjahr 2023/24 sollten die geänderten
Satzungen vor dem zu Herbst beginnenden Anmeldeverfahren, somit möglichst vor
den Sommerferien beschlossen und veröffentlicht werden.
Entscheidungsalternative(n):
1.
Auf eine
Überarbeitung und Modernisierung der Satzung wird verzichtet.
2.
Es
werden andere Schwerpunkte bei der Überarbeitung der Satzung gesetzt.
Aufgrund
des Überarbeitungszieles von weitgehend kreisweit einheitlichen
Beitrags-regelungen wird empfohlen, dieses Gesamtpaket aus den Vorbereitungen
der Verwaltungen und den Eckpunktebeschlüssen der Jugendhilfeausschüsse nicht
aufzutrennen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen können nur eingeschätzt werden, da die
Verteilung der Beitragsfälle über die neue zweite sowie über die beiden neuen
oberen Einkommensklassen nicht bekannt ist und nach dem Satzungsbeschluss erst
bei den Eltern erhoben werden muss. Die Überarbeitungsansätze Nr. 1, 3, 4 und 5
(1. Spiegelstrich) sowie die Einbeziehung der Kinder in heilpädagogischer
Betreuung in die Geschwisterkindbefreiung haben entlastende Wirkung für die
Familien. Die Punkte 5 (2. Spiegelstrich) und 6 bedeuten eine Beitragserhöhung
für die Familien. Nach der Verprobung von verschiedenen Beitrags-sachverhalten
und einer angenommenen Gleichverteilung der Beitragsfälle über die neuen
Einkommensklassen werden die Satzungsänderungen zumindest im ersten Jahr mit einem
deutlichen Minderertrag in einer Größenordnung von ca. 250.000 Euro
eingeschätzt. Dem liegt folgende Einschätzung zu den einzelnen
Überarbeitungsansätzen zu Grunde:
Überarbeitungsansatz |
Minderertrag |
Mehrertrag |
1. Altersgruppenwechsel
U2/Ü2 gegenüber bisher U3/Ü3 |
- ca. 560.000 € |
|
3. Beitragsfreistellung
für Pflegekinder |
- ca. 5.000 € |
|
5.1 Freistellung
der unteren Einkommensklasse(n) bis 30.000 €
(unter
Berücksichtigung von Niederschlagungen und Erlassen) |
- ca. 85.000 € |
|
5.2 Aufstockung der
beiden oberen Einkommens-klassen 85.000 – 97.000 €, über 97.000 €, (höhere Beiträge in den neuen
Einkommensklassen, je 1 Drittel der Fallzahl aus bisheriger Stufe VII) |
|
+ ca. 400.000 € |
Einbeziehung der
Kinder in heilpädagogischer Betreuung in die Geschwisterkindbefreiung |
- ca. 5.000 € |
|
Eingeschätzte
Gesamtveränderung |
- ca. 250.000 € ( - ca. 5%) |
Bei einer jährlichen Fortschreibung der Beitragssätze (Überarbeitungsansatz
6) wird ein Ertragsanstieg von jährlich ca. 1% (= 50.000 Euro) erwartet. Die v.g. Mindererträge wären somit nach
wenigen Jahren ausgeglichen.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE