Die vorliegenden Satzungen zur Änderung der

a)      Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020 und der

b)      Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflege-beitragssatzung) vom 28.04.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020

werden beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§ 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)

Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, §§ 50, 51 Kinderbildungs-gesetz (KiBiz)

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)

Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der Tagespflege (Tagespflegebeitrags-satzung)

Sachdarstellung:

Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Kostenbeiträge vom Jugendamt festgesetzt werden.

Gemäß § 50 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Dies bedeutet regelmäßig die Freistellung der beiden letzten Kindergartenjahre vom Elternbeitrag. Für den Ertragsausfall gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Ausgleich.

Soweit die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertages-pflege nicht gemäß § 50 KiBiz beitragsfrei ist, können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 4 KiBiz hat das Jugendamt dabei eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwister-regelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungs-regelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für Kindertages-pflege sollten einander entsprechen.

Zur Haushaltsaufstellung 2021 wurde ein Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“ erörtert. Die Verwaltung sieht nach der Rechtslage ohne Satzungsänderung keine Befreiungsmöglichkeit vom Elternbeitrag und hat zu einer eventuellen Satzungsänderung für diese Fallkonstellation Stellung für eine weitere politische Bewertung genommen. Die Verwaltung wurde schließlich beauftragt, gemeinsam mit den Stadtjugendämtern im Kreis eine Überarbeitung der Elternbeitrags-satzung vorzubereiten und dabei diesen Haushaltsantrag zu berücksichtigen.

In der Abstimmung mit den Jugendämtern wurde zunächst die Fallkonstellation des Haushaltsantrages aus den Gründen, wie in der Stellungnahme der Verwaltung dargelegt, nicht zu einer Neuregelung bzw. Beitragsbefreiung vorgeschlagen. Darüber hinaus wurden Steuerungsanreize zur Ganztagsbetreuung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, der Umsetzungsaufwand und der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Elternbeitragssatzung erörtert.

In der JHA-Sitzung am 09.11.2021 wurde über die Ausgangslage und die Vorbereitung zu einer Überarbeitung der Elternbeitragssatzung berichtet (vgl. Vorlage Nr. 0361/2021/KREIS). Nach mehreren Gesprächen zwischen den 5 Kommunen mit eigenem Jugendamt wurden die Zielsetzungen und Überarbeitungsansätze wie folgt zusammengefasst:

       I.            Zielsetzung für Überarbeitungsansätze

1.      Strukturelle Anpassungen entsprechend der vielfach üblichen Beitragssatzungen

2.      Reduzierung Beitragsverzerrung und Orientierung an tatsächlichem Besuchszeitraum

3.      Schaffung von mehr „Beitragsgerechtigkeit“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen

4.      Beibehaltung der im münsterlandweiten Vergleich günstigen Elternbeitragssätze

5.      Dynamisierungsfaktor der Beitragssätze entsprechend der tatsächlichen Tariflohnentwicklung

6.      Beibehaltung von weitgehend kreisweit einheitlichen Beitragsregelungen

    II.            Ansätze für eine Überarbeitung

1.      Altersgruppenwechsel U2/Ü2  gegenüber bisher U3/Ü3

2.      Erhebung eines Elternbeitrags für Geschwisterkinder bei 45 Std-Buchung in Höhe des Differenzbetrags zwischen 35 und 45 Stunden

3.      Beitragsfreistellung für Pflegekinder

4.      Beitragsfreiheit für Kinder ab Vollendung des 4. Lebensjahres bis 30.09. im Kinder-gartenjahr (§ 50 KiBiz) mit Landesausgleich

5.      Anpassung der Einkommensklassen entsprechend der veränderten Rahmenbedin-gungen/ Lebensverhältnisse:   
- Freistellung der unteren Einkommensklasse(n) bis 30.000 €        
- Aufstockung und Ergänzung der oberen Einkommensklassen entsprechend der bisherigen Systematik und üblichen Einkommensklassen in den Kreisjugendämtern des Münsterlands: 73.000 – 85.000 €, 85.000 – 97.000 €, über 97.000 €, höhere Beiträge in den neuen Einkommensklassen entsprechend der bisherigen Steigerungsschritte

6.      Regelmäßige Fortschreibung der Beitragssätze nach § 37 KiBiz (jährlich bzw. im mehrjährigen Turnus)

Der JHA hat die Verwaltung beauftragt, die genannten Überarbeitungsansätze für die Elternbeitragssatzung weiter mit den Städten mit eigenem Jugendamt im Kreis Borken abzustimmen und eine entsprechende Änderungssatzung vorzulegen. Vergleichbare Beschlüsse sind durch die anderen Jugendhilfeausschüsse gefasst worden. Im Weiteren wird ein Inkrafttreten der Satzungsänderungen zum 01.08.2023 favorisiert und für den angestrebten Konsens soll die Förderung flexibilisierter Betreuungszeiten alternativ zum Überarbeitungsansatz Nr. 2 bewertet werden.

Auf Basis dieser Eckpunktebeschlüsse und unter den grundsätzlichen Maßgaben der bisherigen Satzung wurden die Satzungsentwürfe für die Elternbeiträge in Kindertages-einrichtungen (Anlage 1) und in der Kindertagespflege (Anlage 2) aufgestellt.

Bei der Beitragserhebung nach Altersklassen unterscheiden sich 3 verschiedene Ansätze in der Region: U3-/Ü3-Beiträge (bisher Kreis Borken, Stadt Münster, Kreis Wesel), U2-/Ü2-Beiträge (Kreise Coesfeld und Warendorf), und einheitliche Beiträge ohne Altersdifferenzierung (Kreise Steinfurt und Kleve). Die Betriebskostenförderung steigt pro Kind grundsätzlich in der Reihenfolge der U2-, U3- und Ü3-Altersklasse, sodass die Elternbeiträge für die niedrigere Altersklasse jeweils höher angesetzt sind. In den Altersjahrgängen sind die Nachfragequoten in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Altersjahrgang der 2-3jährigen ist mittlerweile fast vollständig in der Kindertagesbetreuung. Insofern handelt es sich um den Regelfall der Betreuung wie in der Ü3-Altersklasse. Der vorgezogene Altersklassenwechsel U2/Ü2 gegenüber der bisherigen Regelung bei der Beitragsgestaltung soll diese Entwicklung nachvollziehen.

Die Festlegung eines Beitrages für Geschwisterkinder bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden wurde zu Gunsten einer stärkeren Steuerung zu bedarfsgerechten Buchungszeiten über das Förderinstrument der flexibilisierten Betreuungszeiten zurück-gestellt. Hierfür waren der tiefe Eingriff in die Systematik der bisherigen Beitragssatzung und der deutlich höhere Verwaltungsaufwand tragend. Das Interesse an der Steuerung der Ganztagsbetreuung soll über die Anpassung bei den Fördergrundsätzen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten weiterverfolgt werden. Nach einem Erprobungszeitraum von zwei Jahren sollen die Auswirkungen betrachtet und dieser Überarbeitungsansatz neu abgewogen werden.

Das Land NRW übernimmt bisher die Elternbeiträge für alle Kinder in Kindertagesbetreuung, die bis zum 30.09. des Kindergartenjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben werden. Das entspricht regelmäßig zwei beitragsfreien Kindergartenjahren. Die Ankündigungen auf Landesebene zu einer weitergehenden Übernahme der Elternbeiträge durch das Land zu Gunsten einer umfangreicheren Beitragsfreistellung der Eltern wurden in die aktuellen Überlegungen zur Überarbeitung einbezogen. Die Modernisierung der Satzung soll allerdings nicht weiter aufgeschoben werden. Mit der konkreten Verabschiedung landesrechtlicher Änderungen ergäben sich wie in der Vergangenheit die entsprechenden Bedarfe für die Folgeanpassungen in der Elternbeitragssatzung.

Die Beiträge in den neuen Einkommensklassen 2 bis 6 entsprechen den bisherigen Beiträgen. Die einkommensabhängige Beitragsfreistellung bis 30.000 Euro in der Klasse 1 führt im Vergleich zur bisherigen Regelung und zu anderen Jugendämtern zu einer deutlichen Besserstellung für einkommensschwache Familien. Die Einkommensklasse 2 behält danach eine reduzierte Klassenbreite, um den Verwaltungsaufwand bei einer Neufestlegung aller Einkommensklassen zu vermeiden. Die beiden neuen oberen Einkommensklassen splitten die in den letzten Jahren deutlich gestiegene Anzahl der Familien in der bisherigen höchsten Einkommensklasse 7 (über 73.000 Euro) in drei Klassen auf und schließt im Vergleich der Klassenverteilung in anderen Jugendamtsbezirken wieder auf. Die Beiträge in den beiden neuen oberen Einkommensklassen sind entsprechend der Systematik der bisherigen Beitragstabelle mit einem Abstand zwischen dem neuen U2-Beitrag zum Ü2-Beitrag festgelegt.

Diese Verteilung der Einkommensklassen reduziert die Beitragsverzerrung und begrenzt die Höchstbeiträge auf ein nach wie vor günstiges Niveau für Eltern im Vergleich der Jugendamtsbezirke. Eine Aufstockung weiterer Einkommensklassen würde diese Position aufgeben und in zeitlicher Hinsicht eine neue Beitragsverzerrung befördern. Für Eltern in der höchsten Einkommensklasse könnte ansonsten der Elternbeitrag zum Inkrafttreten um mehr als 200 Euro gegenüber dem bisherigen Beitrag steigen.

Der Einkommensbegriff nach § 5 Elternbeitragssatzung soll aufgrund der Festigung der Definition in der Rechtsprechung und der einfachen Handhabung für die Verwaltung wie auch für die beitragspflichtigen Eltern in der Selbsteinschätzung nicht verändert werden.

Nach Abstimmung mit den Jugendämtern wird folgende Beitragstabelle vorgeschlagen:

Für die regelmäßige Beitragsanpassung wird aus Gründen der Klarheit der jährliche Turnus nach § 37 KiBiz mit der entsprechenden Fortschreibungsrate vorgeschlagen.

Der Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“ wurde entsprechend der zwischenzeitlichen Entwicklung zur Überführung der heilpädagogischen Kita-Plätze in das Regelsystem des KiBiz mit der aufstockenden Eingliederungshilfe durch die Landschaftsverbände neu bewertet. Die Landschaftsverbände verhandeln noch mit der Freien Wohlfahrtspflege und den Kommunen über die Ausgestal-tung der Leistung und Finanzierung. Erste Einrichtungen haben bereits im Vorgriff auf die endgültige Überführungsfrist bis zum Kindergartenjahr 2026/27 (Ziff. 3.2.2 Anlage U zum Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe) auf die Basisregelungen und ‑förderungen nach dem KiBiz umgestellt. Weitere Einrichtungen werden nach dem erwarteten Verhandlungs-ergebnis voraussichtlich vor Fristablauf folgen. Es wird deshalb auch nach gemeinsamer Erörterung mit den Kreisjugendämtern im Münsterland und den Stadtjugendämtern im Kreis vorgeschlagen, in dieser Übergangsphase Eltern von Kindern, die in überführten bzw. in heilpädagogischen Gruppen noch nicht überführter Einrichtungen gefördert werden, bereits in der Elternbeitragsbefreiung gleichzustellen und diese in die Geschwisterkindbefreiung der Elternbeitragssatzung einzubeziehen. Die Kreise Steinfurt und Warendorf haben aktuell eine gleichlautende Regelung beschlossen. Da die Daten von Kindern in heilpädagogischen Gruppen nicht bekannt sind, wird über diese Regelung informiert und die Befreiung auf Antrag der Eltern gewährt.

Die Satzungsänderungen sollen mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft treten.

Die geplanten Änderungen der Beitragsatzungen wurden im Jugendamtselternbeirat und der Arbeitsgemeinschaft Tagesbetreuung zur Jugendhilfeplanung beraten. Die Arbeitsgemein-schaft I - Tagesbetreuung - unterstützt die geplante Weiterentwicklung in allen Punkten. Ausdrücklich wird der Aufschub des Überarbeitungspunktes 2 zur Beitragserhebung für Geschwisterkinder mit einem Buchungsumfang von 45 Wochenstunden begrüßt, um zunächst die Steuerung über die Förderung der Flexibilisierung von Betreuungszeiten zu erproben. Die Anpassungen seien nachvollziehbar und akzeptanzfördernd.

Der Jugendamtselternbeirat hat angekündigt, im Nachgang zu seiner Sitzung noch eine Stellungnahme abzugeben.

Die Satzungsänderungen wurden zudem in der Planungsbegleitgruppe am 25.04.2022 und in der Kreistagsfraktion der SPD am 03.05.2022 vorgestellt.

Die Städte mit eigenem Jugendamt Ahaus, Bocholt und Borken planen, entsprechende Vorlagen in ihre politischen Gremien einzubringen. Die Stadt Gronau hat bereits seit 2016 eine abweichende Elternbeitragssatzung mit einem Beitragsniveau, das den vorliegenden Entwurf übersteigt. Die Stadt Gronau prüft deshalb, inwiefern einzelne Punkte zur Annäherung an diesen Entwurf den politischen Gremien vorgeschlagen werden.

Für ein Inkrafttreten zu Beginn des Kindergartenjahr 2023/24 sollten die geänderten Satzungen vor dem zu Herbst beginnenden Anmeldeverfahren, somit möglichst vor den Sommerferien beschlossen und veröffentlicht werden.

Entscheidungsalternative(n):

1.         Auf eine Überarbeitung und Modernisierung der Satzung wird verzichtet.

2.         Es werden andere Schwerpunkte bei der Überarbeitung der Satzung gesetzt.

Aufgrund des Überarbeitungszieles von weitgehend kreisweit einheitlichen Beitrags-regelungen wird empfohlen, dieses Gesamtpaket aus den Vorbereitungen der Verwaltungen und den Eckpunktebeschlüssen der Jugendhilfeausschüsse nicht aufzutrennen.


Finanzielle Auswirkungen:            

Die finanziellen Auswirkungen können nur eingeschätzt werden, da die Verteilung der Beitragsfälle über die neue zweite sowie über die beiden neuen oberen Einkommensklassen nicht bekannt ist und nach dem Satzungsbeschluss erst bei den Eltern erhoben werden muss. Die Überarbeitungsansätze Nr. 1, 3, 4 und 5 (1. Spiegelstrich) sowie die Einbeziehung der Kinder in heilpädagogischer Betreuung in die Geschwisterkindbefreiung haben entlastende Wirkung für die Familien. Die Punkte 5 (2. Spiegelstrich) und 6 bedeuten eine Beitragserhöhung für die Familien. Nach der Verprobung von verschiedenen Beitrags-sachverhalten und einer angenommenen Gleichverteilung der Beitragsfälle über die neuen Einkommensklassen werden die Satzungsänderungen zumindest im ersten Jahr mit einem deutlichen Minderertrag in einer Größenordnung von ca. 250.000 Euro eingeschätzt. Dem liegt folgende Einschätzung zu den einzelnen Überarbeitungsansätzen zu Grunde:

Überarbeitungsansatz

Minderertrag

Mehrertrag

1.    Altersgruppenwechsel U2/Ü2  gegenüber bisher U3/Ü3

- ca. 560.000 €

3.    Beitragsfreistellung für Pflegekinder

-  ca. 5.000 €

5.1 Freistellung der unteren Einkommensklasse(n) bis 30.000 €  (unter Berücksichtigung von Niederschlagungen und Erlassen)

- ca. 85.000 €

5.2  Aufstockung der beiden oberen Einkommens-klassen 85.000 – 97.000 €, über 97.000 €, (höhere Beiträge in den neuen Einkommensklassen, je 1 Drittel der Fallzahl aus bisheriger Stufe VII)

+ ca. 400.000 €

Einbeziehung der Kinder in heilpädagogischer Betreuung in die Geschwisterkindbefreiung

-  ca. 5.000 €

Eingeschätzte Gesamtveränderung
im Kita-Jahr 2023/24

- ca. 250.000 € ( - ca. 5%)

Bei einer jährlichen Fortschreibung der Beitragssätze (Überarbeitungsansatz 6) wird ein Ertragsanstieg von jährlich ca. 1% (= 50.000 Euro) erwartet. Die v.g. Mindererträge wären somit nach wenigen Jahren ausgeglichen.


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE