Betreff
Fortschreibung der Elternbeitragssatzungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Vorlage
0154/2022/KREIS/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die vorliegende Satzung zur Änderung der

a)      Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020 und der

b)      Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflege-beitragssatzung) vom 28.04.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020

wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§ 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)

Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, §§ 50, 51 Kinderbildungs-gesetz (KiBiz)

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)

Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der Tagespflege (Tagespflegebeitrags-satzung)

Sachdarstellung:

Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Kostenbeiträge vom Jugendamt festgesetzt werden.

Gemäß § 50 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Dies bedeutet regelmäßig die Freistellung der beiden letzten Kindergartenjahre vom Elternbeitrag. Für den Ertragsausfall gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Ausgleich.

Soweit die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertages-pflege nicht gemäß § 50 KiBiz beitragsfrei ist, können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 4 KiBiz hat das Jugendamt dabei eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwister-regelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungs-regelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für Kindertages-pflege sollten einander entsprechen.

Zur Haushaltsaufstellung 2021 wurde ein Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“ erörtert. Die Verwaltung sieht nach der Rechtslage ohne Satzungsänderung keine Befreiungsmöglichkeit vom Elternbeitrag und hat zu einer eventuellen Satzungsänderung für diese Fallkonstellation Stellung für eine weitere politische Bewertung genommen. Die Verwaltung wurde schließlich beauftragt, gemeinsam mit den Stadtjugendämtern im Kreis eine Überarbeitung der Elternbeitrags-satzung vorzubereiten und dabei diesen Haushaltsantrag zu berücksichtigen.

In der Abstimmung mit den Jugendämtern wurde zunächst die Fallkonstellation des Haushaltsantrages aus den Gründen, wie in der Stellungnahme der Verwaltung dargelegt, nicht zu einer Neuregelung bzw. Beitragsbefreiung vorgeschlagen. Darüber hinaus wurden Steuerungsanreize zur Ganztagsbetreuung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, der Umsetzungsaufwand und der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Elternbeitragssatzung erörtert.

In der JHA-Sitzung am 09.11.2021 wurde über die Ausgangslage und die Vorbereitung zu einer Überarbeitung der Elternbeitragssatzung berichtet (vgl. Vorlage Nr. 0361/2021/KREIS). Nach mehreren Gesprächen zwischen den 5 Kommunen mit eigenem Jugendamt wurden die Zielsetzungen und Überarbeitungsansätze wie folgt zusammengefasst:

       I.            Zielsetzung für Überarbeitungsansätze

1.      Strukturelle Anpassungen entsprechend der vielfach üblichen Beitragssatzungen

2.      Reduzierung Beitragsverzerrung und Orientierung an tatsächlichem Besuchszeitraum

3.      Schaffung von mehr „Beitragsgerechtigkeit“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen

4.      Beibehaltung der im münsterlandweiten Vergleich günstigen Elternbeitragssätze

5.      Dynamisierungsfaktor der Beitragssätze entsprechend der tatsächlichen Tariflohnentwicklung

6.      Beibehaltung von weitgehend kreisweit einheitlichen Beitragsregelungen

    II.            Ansätze für eine Überarbeitung

1.      Altersgruppenwechsel U2/Ü2  gegenüber bisher U3/Ü3

2.      Erhebung eines Elternbeitrags für Geschwisterkinder bei 45 Std-Buchung in Höhe des Differenzbetrags zwischen 35 und 45 Stunden

3.      Beitragsfreistellung für Pflegekinder

4.      Beitragsfreiheit für Kinder ab Vollendung des 4. Lebensjahres bis 30.09. im Kinder-gartenjahr (§ 50 KiBiz) mit Landesausgleich

5.      Anpassung der Einkommensklassen entsprechend der veränderten Rahmenbedin-gungen/ Lebensverhältnisse:   
- Freistellung der unteren Einkommensklasse(n) bis 30.000 €        
- Aufstockung und Ergänzung der oberen Einkommensklassen entsprechend der bisherigen Systematik und üblichen Einkommensklassen in den Kreisjugendämtern des Münsterlands: 73.000 – 85.000 €, 85.000 – 97.000 €, über 97.000 €, höhere Beiträge in den neuen Einkommensklassen entsprechend der bisherigen Steigerungsschritte

6.      Regelmäßige Fortschreibung der Beitragssätze nach § 37 KiBiz (jährlich bzw. im mehrjährigen Turnus)

Der JHA hat die Verwaltung beauftragt, die genannten Überarbeitungsansätze für die Elternbeitragssatzung weiter mit den Städten mit eigenem Jugendamt im Kreis Borken abzustimmen und eine entsprechende Änderungssatzung vorzulegen. Vergleichbare Beschlüsse sind durch die anderen Jugendhilfeausschüsse gefasst worden. Im Weiteren wird ein Inkrafttreten der Satzungsänderungen zum 01.08.2023 favorisiert. Die Verwaltung hat mit den Städten mit eigenem Jugendamt, insbesondere Ahaus, Bocholt und Borken, einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der Satzungen abgestimmt. Die Stadt Gronau hat seit 2016 bereits eine abweichende Elternbeitragssatzung.

Die Sitzungsvorlage wurde in die JHA-Sitzung am 24.05.2022 eingebracht. Zu dem Verwaltungsvorschlag hat der Jugendamtselternbeirat eine Stellungnahme mit Änderungspunkten abgegeben. Außerdem hat die SPD-Kreistagsfraktion einen Antrag mit Änderungspunkten zu dem Verwaltungsvorschlag gestellt.

In der JHA-Sitzung sind die umfangreiche Aufbereitung und Vorberatung mit den Städten mit eigenem Jugendamt, in der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfeplanung – Tagesbetreuung, im Jugendamtselternbeirat und der Planungsbegleitgruppe Jugendhilfeplanung betont und die Entscheidungslage zusammengefasst worden. Ziel des JHA ist nach wie vor eine möglichst einheitliche Elternbeitragssatzung mit den Städten mit eigenem Jugendamt. Hierfür soll mit einem Runden Tisch mit den Fraktionsspitzen aus den städtischen JHAs, des Kreis-JHAs und mit den Verwaltungen eine konsensfähige Überarbeitung beraten werden. Dabei soll auch die bis dahin bekannte Perspektive auf Landesebene zu weiteren Beitragsfrei-stellungen einbezogen werden. Insoweit wurde die Sitzungsvorlage vertagt. Sie soll mit diesen Gesprächsergebnissen nach der Sommerpause neu eingebracht werden, um noch im Anmeldeverfahren für die Eltern Klarheit zu den Elternbeitragsregelungen ab dem Kindergartenjahr 2023/24 zu geben.

In einem Überarbeitungspunkt wurde allerdings ein großer Konsens gesehen und deshalb diese Regelung ausgeklammert und vorgezogen für eine Empfehlung zur Beschlussfassung an den Kreistag. Der Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“ wurde entsprechend der zwischenzeitlichen Entwicklung zur Überführung der heilpädagogischen Kita-Plätze in das Regelsystem des KiBiz mit der aufstockenden Eingliederungshilfe durch die Landschaftsverbände neu bewertet.

Die Landschaftsverbände verhandeln noch mit der Freien Wohlfahrtspflege und den Kommunen über die Ausgestaltung der Leistung und Finanzierung. Erste Einrichtungen haben bereits im Vorgriff auf die endgültige Überführungsfrist bis zum Kindergartenjahr 2026/27 (Ziff. 3.2.2 Anlage U zum Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe) auf die Basis-regelungen und ‑förderungen nach dem KiBiz umgestellt. Weitere Einrichtungen werden nach dem erwarteten Verhandlungsergebnis voraussichtlich vor Fristablauf folgen. Es wird deshalb auch nach gemeinsamer Erörterung mit den Kreisjugendämtern im Münsterland und den Stadtjugendämtern im Kreis vorgeschlagen, in dieser Übergangsphase Eltern von Kindern, die in überführten bzw. in heilpädagogischen Gruppen noch nicht überführter Einrichtungen gefördert werden, bereits in der Elternbeitragsbefreiung gleichzustellen und diese in die Geschwisterkindbefreiung der Elternbeitragssatzung einzubeziehen. Die Kreise Steinfurt und Warendorf haben aktuell eine gleichlautende Regelung beschlossen. Da die Daten von Kindern in heilpädagogischen Gruppen nicht bekannt sind, wird über diese Regelung informiert und die Befreiung auf Antrag der Eltern gewährt.

Die Regelung zu dieser Beitragsbefreiung laut § 6 Absatz 2 Satz 3 der Satzungsentwürfe soll bereits zum 01.08.2022 in Kraft treten. Folgender Beschluss wurde einstimmig im JHA gefasst:

Dem Kreistag wird empfohlen, abweichend vom ursprünglichen Beschlussvorschlag nur die vorgesehene Änderung der Satzungen über die Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung Kita und Tagespflegebeitragssatzung) in § 6 Absatz 2 Satz 3 bereits mit Inkrafttreten zum 01.08.2022 zu beschließen.

Darüber hinaus wird empfohlen, die Beschlussfassung über die weiteren Änderungsvorschläge der Satzungen inklusive der Stellungnahmen und des Antrages der SPD-Kreistagsfraktion zu vertagen und mit Vertreter*innen der Fraktionen und Verwaltungen der Städte mit eigenständigem Jugendamt unter Einbezug der bis dahin bekannten Perspektive auf Landesebene zu weiteren Beitragsfreistellungen zu beraten, um einen politischen Kompromiss zu weitestgehend einheitlichen Elternbeitragsregelungen im Kreis Borken zu erreichen.

Auf Basis dieses JHA-Beschlusses wurde der Entwurf einer Änderungssatzung für die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Anlage 1) beschränkt auf diesen Überarbeitungspunkt aufgestellt.

Entscheidungsalternative(n):

Auf die vorgezogene Änderung der Elternbeitragssatzungen zu diesem Überarbeitungspunkt wird verzichtet.


Finanzielle Auswirkungen:            

Es wird von sehr wenigen Einzelfällen ausgegangen, dennoch können die finanziellen Auswirkungen nur eingeschätzt werden, da die Geschwisterkonstellationen über die beiden unterschiedlichen Betreuungssysteme nicht bekannt sind. Es wird von einem jährlichen Minderertrag von ca. 5.000 Euro ausgegangen.


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE