Die vorliegende Satzung zur Änderung der
a) Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020 und der
b) Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflege-beitragssatzung) vom 28.04.2008 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2020
wird beschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen
Bildung, §§ 50, 51 Kinderbildungs-gesetz (KiBiz)
Satzung über die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der
Tagespflege (Tagespflegebeitrags-satzung)
Sachdarstellung:
Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Kostenbeiträge vom
Jugendamt festgesetzt werden.
Gemäß § 50 KiBiz ist die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die
bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn
des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung
beitragsfrei. Dies bedeutet regelmäßig die Freistellung der beiden letzten
Kindergartenjahre vom Elternbeitrag. Für den Ertragsausfall gewährt das Land
dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Ausgleich.
Soweit
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertages-pflege nicht gemäß § 50 KiBiz beitragsfrei ist, können Teilnahme-
oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich
vom Jugendamt festgesetzt werden. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 4
KiBiz hat das Jugendamt dabei eine soziale Staffelung vorzusehen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu
berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für
Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden
und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei
Geschwister-regelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1
elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag
zu leisten wäre. Bei Ermäßigungs-regelungen für Geschwister ist
sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen
Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die
Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für
Kindertages-pflege sollten einander entsprechen.
Zur
Haushaltsaufstellung 2021 wurde ein Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der
Kita-Beitragszahlung für Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer
sonderpädagogischen Einrichtung aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“
erörtert. Die Verwaltung sieht nach der Rechtslage ohne Satzungsänderung keine
Befreiungsmöglichkeit vom Elternbeitrag und hat zu einer eventuellen
Satzungsänderung für diese Fallkonstellation Stellung für eine weitere
politische Bewertung genommen. Die Verwaltung wurde schließlich beauftragt,
gemeinsam mit den Stadtjugendämtern im Kreis eine Überarbeitung der
Elternbeitrags-satzung vorzubereiten und dabei diesen Haushaltsantrag zu
berücksichtigen.
In der Abstimmung mit den Jugendämtern wurde
zunächst die Fallkonstellation des Haushaltsantrages aus den Gründen, wie in
der Stellungnahme der Verwaltung dargelegt, nicht zu einer Neuregelung bzw.
Beitragsbefreiung vorgeschlagen. Darüber hinaus wurden Steuerungsanreize zur
Ganztagsbetreuung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, der
Umsetzungsaufwand und der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen
Elternbeitragssatzung erörtert.
In der
JHA-Sitzung am 09.11.2021 wurde über die Ausgangslage und die Vorbereitung zu
einer Überarbeitung der Elternbeitragssatzung berichtet (vgl. Vorlage Nr.
0361/2021/KREIS). Nach mehreren Gesprächen zwischen den 5 Kommunen mit eigenem
Jugendamt wurden die Zielsetzungen und Überarbeitungsansätze wie folgt
zusammengefasst:
I.
Zielsetzung für Überarbeitungsansätze
1. Strukturelle
Anpassungen entsprechend der vielfach üblichen Beitragssatzungen
2. Reduzierung
Beitragsverzerrung und Orientierung an tatsächlichem Besuchszeitraum
3. Schaffung von mehr
„Beitragsgerechtigkeit“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen
gesellschaftlichen Entwicklungen
4. Beibehaltung der
im münsterlandweiten Vergleich günstigen Elternbeitragssätze
5. Dynamisierungsfaktor
der Beitragssätze entsprechend der tatsächlichen Tariflohnentwicklung
6. Beibehaltung von
weitgehend kreisweit einheitlichen Beitragsregelungen
II.
Ansätze für eine Überarbeitung
1. Altersgruppenwechsel
U2/Ü2 gegenüber bisher U3/Ü3
2. Erhebung eines
Elternbeitrags für Geschwisterkinder bei 45 Std-Buchung in Höhe des
Differenzbetrags zwischen 35 und 45 Stunden
3. Beitragsfreistellung
für Pflegekinder
4. Beitragsfreiheit
für Kinder ab Vollendung des 4. Lebensjahres bis 30.09. im Kinder-gartenjahr (§
50 KiBiz) mit Landesausgleich
5. Anpassung der
Einkommensklassen entsprechend der veränderten Rahmenbedin-gungen/
Lebensverhältnisse:
- Freistellung der unteren Einkommensklasse(n) bis 30.000 €
- Aufstockung und Ergänzung der oberen Einkommensklassen entsprechend der
bisherigen Systematik und üblichen Einkommensklassen in den Kreisjugendämtern
des Münsterlands: 73.000 – 85.000 €, 85.000 – 97.000 €, über 97.000 €, höhere
Beiträge in den neuen Einkommensklassen entsprechend der bisherigen
Steigerungsschritte
6. Regelmäßige
Fortschreibung der Beitragssätze nach § 37 KiBiz (jährlich bzw. im mehrjährigen
Turnus)
Der
JHA hat die Verwaltung beauftragt, die genannten Überarbeitungsansätze für die
Elternbeitragssatzung weiter mit den Städten mit eigenem Jugendamt im Kreis
Borken abzustimmen und eine entsprechende Änderungssatzung vorzulegen.
Vergleichbare Beschlüsse sind durch die anderen Jugendhilfeausschüsse gefasst
worden. Im Weiteren wird ein Inkrafttreten der Satzungsänderungen zum
01.08.2023 favorisiert. Die Verwaltung hat mit den Städten mit eigenem
Jugendamt, insbesondere Ahaus, Bocholt und Borken, einen Vorschlag zur
Weiterentwicklung der Satzungen abgestimmt. Die Stadt Gronau hat seit 2016
bereits eine abweichende Elternbeitragssatzung.
Die
Sitzungsvorlage wurde in die JHA-Sitzung am 24.05.2022 eingebracht. Zu dem
Verwaltungsvorschlag hat der Jugendamtselternbeirat eine Stellungnahme mit
Änderungspunkten abgegeben. Außerdem hat die SPD-Kreistagsfraktion einen Antrag
mit Änderungspunkten zu dem Verwaltungsvorschlag gestellt.
In der
JHA-Sitzung sind die umfangreiche Aufbereitung und Vorberatung mit den Städten
mit eigenem Jugendamt, in der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfeplanung –
Tagesbetreuung, im Jugendamtselternbeirat und der Planungsbegleitgruppe
Jugendhilfeplanung betont und die Entscheidungslage zusammengefasst worden.
Ziel des JHA ist nach wie vor eine möglichst einheitliche Elternbeitragssatzung
mit den Städten mit eigenem Jugendamt. Hierfür soll mit einem Runden Tisch mit
den Fraktionsspitzen aus den städtischen JHAs, des Kreis-JHAs und mit den
Verwaltungen eine konsensfähige Überarbeitung beraten werden. Dabei soll auch
die bis dahin bekannte Perspektive auf Landesebene zu weiteren
Beitragsfrei-stellungen einbezogen werden. Insoweit wurde die Sitzungsvorlage
vertagt. Sie soll mit diesen Gesprächsergebnissen nach der Sommerpause neu
eingebracht werden, um noch im Anmeldeverfahren für die Eltern Klarheit zu den
Elternbeitragsregelungen ab dem Kindergartenjahr 2023/24 zu geben.
In einem Überarbeitungspunkt
wurde allerdings ein großer Konsens gesehen und deshalb diese Regelung
ausgeklammert und vorgezogen für eine Empfehlung zur Beschlussfassung an den
Kreistag. Der Haushaltsantrag zur „Gleichstellung der Kita-Beitragszahlung für
Kinder, wenn Geschwisterkinder in einer sonderpädagogischen Einrichtung
aufgrund ihrer Behinderung betreut werden“ wurde entsprechend der
zwischenzeitlichen Entwicklung zur Überführung der heilpädagogischen
Kita-Plätze in das Regelsystem des KiBiz mit der aufstockenden
Eingliederungshilfe durch die Landschaftsverbände neu bewertet.
Die
Landschaftsverbände verhandeln noch mit der Freien Wohlfahrtspflege und den
Kommunen über die Ausgestaltung der Leistung und Finanzierung. Erste
Einrichtungen haben bereits im Vorgriff auf die endgültige Überführungsfrist
bis zum Kindergartenjahr 2026/27 (Ziff. 3.2.2 Anlage U zum Landesrahmenvertrag
Eingliederungshilfe) auf die Basis-regelungen und ‑förderungen nach dem
KiBiz umgestellt. Weitere Einrichtungen werden nach dem erwarteten
Verhandlungsergebnis voraussichtlich vor Fristablauf folgen. Es wird deshalb
auch nach gemeinsamer Erörterung mit den Kreisjugendämtern im Münsterland und
den Stadtjugendämtern im Kreis vorgeschlagen, in dieser Übergangsphase Eltern
von Kindern, die in überführten bzw. in heilpädagogischen Gruppen noch nicht
überführter Einrichtungen gefördert werden, bereits in der
Elternbeitragsbefreiung gleichzustellen und diese in die
Geschwisterkindbefreiung der Elternbeitragssatzung einzubeziehen. Die Kreise
Steinfurt und Warendorf haben aktuell eine gleichlautende Regelung beschlossen.
Da die Daten von Kindern in heilpädagogischen Gruppen nicht bekannt sind, wird
über diese Regelung informiert und die Befreiung auf Antrag der Eltern gewährt.
Die
Regelung zu dieser Beitragsbefreiung laut § 6 Absatz 2 Satz 3 der
Satzungsentwürfe soll bereits zum 01.08.2022 in Kraft treten. Folgender
Beschluss wurde einstimmig im JHA gefasst:
Dem Kreistag wird empfohlen, abweichend
vom ursprünglichen Beschlussvorschlag nur die vorgesehene Änderung der
Satzungen über die Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung Kita und
Tagespflegebeitragssatzung) in § 6 Absatz 2 Satz 3 bereits mit Inkrafttreten
zum 01.08.2022 zu beschließen.
Darüber hinaus wird empfohlen, die
Beschlussfassung über die weiteren Änderungsvorschläge der Satzungen inklusive
der Stellungnahmen und des Antrages der SPD-Kreistagsfraktion zu vertagen und
mit Vertreter*innen der Fraktionen und Verwaltungen der Städte mit
eigenständigem Jugendamt unter Einbezug der bis dahin bekannten Perspektive auf
Landesebene zu weiteren Beitragsfreistellungen zu beraten, um einen politischen
Kompromiss zu weitestgehend einheitlichen Elternbeitragsregelungen im Kreis
Borken zu erreichen.
Auf Basis dieses JHA-Beschlusses
wurde der Entwurf einer Änderungssatzung für die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Anlage 1) beschränkt auf diesen Überarbeitungspunkt aufgestellt.
Entscheidungsalternative(n):
Auf die vorgezogene
Änderung der Elternbeitragssatzungen zu diesem Überarbeitungspunkt wird
verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird von sehr
wenigen Einzelfällen ausgegangen, dennoch können die finanziellen Auswirkungen
nur eingeschätzt werden, da die Geschwisterkonstellationen über die beiden
unterschiedlichen Betreuungssysteme nicht bekannt sind. Es wird von einem
jährlichen Minderertrag von ca. 5.000 Euro ausgegangen.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE