Betreff
Errichtung bzw. Erweiterung des Bildungsganges "Fachkraft Küche " am Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus
Vorlage
0204/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster wird am Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus rückwirkend ab dem Schuljahr 2022/2023 der Bildungsgang „Fachkraft Küche“ nach Anlage A der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) eingerichtet.


Rechtsgrundlage:

§§ 76, 80 und 81 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)

Sachdarstellung:

Mit Mail vom 20.06.2022 hat die Bezirksregierung Münster die Schulträger der Berufskollegs darüber informiert, dass das Ministerium für Schule und Bildung NRW im Rahmen der Neuordnung der gastgewerblichen Berufe zum 01.08.2022 neue Regelungen zur Beschulung des neuen Ausbildungsberufes „Fachkraft Küche“ (zweijährig) getroffen hat.

Es handelt sich bei den Ausbildungsberufen „Fachkraft Küche“ und „Köchin/Koch“ (dreijährig) um aufeinander aufbauende Berufe. Die schulaufsichtliche Genehmigung des Bildungsganges kann gleichzeitig für den zwei- und dreijährigen Ausbildungsberuf zur gemeinsamen Beschulung in einer Fachklasse erfolgen. Die Genehmigung kann bei aufeinander aufbauenden Berufen dann erfolgen, wenn der zugehörige zwei- bzw. dreijährige Bildungsgang bereits an dem Berufskolleg eingerichtet ist und eine gemeinsame Beschulung stattfinden soll.

Das bedeutet für den Ausbildungsberuf „Fachkraft Küche“, dass dieser überall dort genehmigt werden kann, wo der Bildungsgang „Köchin/Koch“ bereits besteht. Dies ist am Berufskolleg Lise Meitner der Fall. Der Bildungsgang „Köchin/Koch“ besteht an der Schule seit vielen Jahren.


Die bestehende Fachklasse „Köchin/Koch“ ist bislang stabil. Allerdings könnten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Gastronomie-Bereich dazu führen, dass zukünftig die Ausbildungszahlen sinken. Durch die Erweiterung um die Bildungsgang „Fachkraft Küche“ kann das Bildungsangebot stabiler aufgestellt werden.

Die Errichtung des neuen Bildungsganges wird von Seiten der Schulaufsicht unterstützt.

Bereits am 20.06.2022 hatte die Schulleitung des Berufskollegs Lise Meitner in Ahaus Kontakt mit dem Schulträger aufgenommen und angekündigt, dass der Bildungsgang nach den Sommerferien beantragt werden soll. Mit der Bezirksregierung Münster war bereits abgestimmt, dass eine rückwirkende Genehmigung im neuen Schuljahr möglich ist.

Am 24.08.2022 hat das Berufskolleg gegenüber dem Schulträger formell die Errichtung bzw. Erweiterung des Bildungsganges beantragt. Der Eilausschuss der Schulkonferenz des Berufskollegs Lise Meitner hat in seiner Sitzung am 18.08.2022 über die Antragstellung beraten und dem Vorhaben einstimmig zugestimmt. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Für den Schulträger ergeben sich durch die Einrichtung des neuen Bildungsganges keine finanziellen Auswirkungen. Insbesondere entsteht durch die gemeinsame Beschulung mit den Auszubildenden im Bildungsgang „Köchin/Koch“ kein zusätzlicher Raumbedarf. Alle erforderlichen Fachräume, insbesondere die Küchen, sind bereits vorhanden.

Im Rahmen des regionalen Abstimmungsverfahrens der Schulentwicklungsplanung mit den benachbarten Schulträgern und privaten Ersatzschulträgern (§ 81 Abs. 7 SchulG NRW) wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht.

Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung bzw. Erweiterung des Bildungsganges bedarf der anschließenden Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 Abs. 3 SchulG NRW).

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Die Einrichtung des Bildungsganges „Fachkraft Küche“ am Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus wird abgelehnt.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                                            

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Produkt Nr./Bezeichnung:

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)



  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE