Vorbehaltlich der
schulaufsichtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster wird am
Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus rückwirkend ab dem Schuljahr 2022/2023 der
Bildungsgang „Fachkraft Küche“ nach Anlage A der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) eingerichtet.
Rechtsgrundlage:
§§ 76, 80 und 81 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG
NRW)
Sachdarstellung:
Mit Mail vom 20.06.2022 hat die Bezirksregierung Münster die Schulträger
der Berufskollegs darüber informiert, dass das Ministerium für Schule und
Bildung NRW im Rahmen der Neuordnung der gastgewerblichen Berufe zum 01.08.2022
neue Regelungen zur Beschulung des neuen Ausbildungsberufes „Fachkraft Küche“
(zweijährig) getroffen hat.
Es handelt sich bei den Ausbildungsberufen „Fachkraft Küche“ und
„Köchin/Koch“ (dreijährig) um aufeinander aufbauende Berufe. Die
schulaufsichtliche Genehmigung des Bildungsganges kann gleichzeitig für den
zwei- und dreijährigen Ausbildungsberuf zur gemeinsamen Beschulung in einer
Fachklasse erfolgen. Die Genehmigung kann bei aufeinander aufbauenden Berufen
dann erfolgen, wenn der zugehörige zwei- bzw. dreijährige Bildungsgang bereits
an dem Berufskolleg eingerichtet ist und eine gemeinsame Beschulung stattfinden
soll.
Das bedeutet für den Ausbildungsberuf „Fachkraft Küche“, dass dieser
überall dort genehmigt werden kann, wo der Bildungsgang „Köchin/Koch“ bereits
besteht. Dies ist am Berufskolleg Lise Meitner der Fall. Der Bildungsgang
„Köchin/Koch“ besteht an der Schule seit vielen Jahren.
Die bestehende Fachklasse „Köchin/Koch“ ist bislang stabil. Allerdings
könnten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Gastronomie-Bereich dazu
führen, dass zukünftig die Ausbildungszahlen sinken. Durch die Erweiterung um
die Bildungsgang „Fachkraft Küche“ kann das Bildungsangebot stabiler
aufgestellt werden.
Die Errichtung des neuen Bildungsganges wird von Seiten der
Schulaufsicht unterstützt.
Bereits am 20.06.2022 hatte die Schulleitung des Berufskollegs Lise
Meitner in Ahaus Kontakt mit dem Schulträger aufgenommen und angekündigt, dass
der Bildungsgang nach den Sommerferien beantragt werden soll. Mit der
Bezirksregierung Münster war bereits abgestimmt, dass eine rückwirkende
Genehmigung im neuen Schuljahr möglich ist.
Am 24.08.2022 hat das Berufskolleg gegenüber dem Schulträger formell die
Errichtung bzw. Erweiterung des Bildungsganges beantragt. Der Eilausschuss der
Schulkonferenz des Berufskollegs Lise Meitner hat in seiner Sitzung am
18.08.2022 über die Antragstellung beraten und dem Vorhaben einstimmig
zugestimmt. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen.
Für den Schulträger ergeben sich durch die Einrichtung des neuen
Bildungsganges keine finanziellen Auswirkungen. Insbesondere entsteht durch die
gemeinsame Beschulung mit den Auszubildenden im Bildungsgang „Köchin/Koch“ kein
zusätzlicher Raumbedarf. Alle erforderlichen Fachräume, insbesondere die
Küchen, sind bereits vorhanden.
Im Rahmen des regionalen Abstimmungsverfahrens der
Schulentwicklungsplanung mit den benachbarten Schulträgern und privaten
Ersatzschulträgern (§ 81 Abs. 7 SchulG NRW) wurden keine Bedenken gegen das
Vorhaben geltend gemacht.
Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung bzw. Erweiterung des
Bildungsganges bedarf der anschließenden Genehmigung durch die Bezirksregierung
Münster als obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 Abs. 3 SchulG NRW).
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Die Einrichtung
des Bildungsganges „Fachkraft Küche“ am Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus wird
abgelehnt.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere Erläuterungen)
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE