Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung nimmt den Sachstandsbericht zur
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes für den Kreis Borken zur
Kenntnis.
Sachdarstellung:
Gem. § 12 Absatz 1 Rettungsgesetz NRW (RettG
NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne auf. In den
Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere
Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und
Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei
Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker
festzulegen.
Der Rettungsdienstbedarf ist kontinuierlich
zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Die letzte
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Borken erfolgte im
März 2020.
Auf Beschluss des Kreistages wurde im Juni
2021 eine gutachterliche Überprüfung der rettungsdienstlichen Versorgung im
Kreis Borken beauftragt. Insbesondere sollten dabei die Randlagen des
Kreisgebietes betrachtet werden.
Der Untersuchungszeitraum wurde in Absprache
mit dem Ausschuss für Sicherheit und Ordnung auf das Jahr 2021 festgelegt. Der
Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zur Organisation des Rettungsdienstes
im Rettungsdienstbereich Kreis Borken wurde an das Gutachterbüro ORGAKOM
vergeben.
Das beauftragte Gutachterbüro ORGAKOM hat nun das Ergebnis seiner
Untersuchung vorgelegt. Danach ist die flächendeckende planerische
Erreichbarkeit im Kreisgebiet weitgehend sichergestellt.
Laut Büro könnte allerdings im Bereich von
Schöppingen, insbesondere für den Ortsteil Eggerode, die Einhaltung der
Hilfsfrist von 12 Minuten (Zeitraum bis zum Eintreffen des ersten Hilfsmittels)
deutlich verbessert werden. Zusätzlich bestehen auch in den Kreisen Coesfeld
(Gemeinde Rosendahl) und Steinfurt (Stadt Horstmar) Versorgungsprobleme in der
gleichen Region.
Zur Herstellung einer flächendeckenden
Versorgung in diesem Bereich empfiehlt der Gutachter die Errichtung einer
Rettungswache in Schöppingen und die Stationierung eines RTWs rund um die Uhr
an 365 Tagen.
Das Gutachten empfiehlt zudem weitere
Maßnahmen, u.a. die Verlagerung des Standortes der Rettungswache Gescher aus
der Innenstadt in Richtung B 525 zur Mitversorgung von Velen. Dazu sollte an
dieser Wache ein zweiter, dann jeweils 12 Stunden am Tag besetzter RTW
stationiert werden.
Weiterhin empfiehlt ORGAKOM, die Kapazitäten
für die Notfallrettung im Kreisgebiet an den Standorten Ahaus, Bocholt, Borken,
Gronau und Südlohn auszubauen. D.h. der RTW Südlohn soll an 365 Tagen rund um
die Uhr besetzt werden. Gleiches gilt für die jeweils 2. RTW an den Standorten
Ahaus, Borken und Gronau.
Am Standort Bocholt soll ein 4. RTW
stationiert werden, welcher primär für Verlege-Einsätze eingesetzt werden soll.
Für den Bereich des qualifizierten
Krankentransportes empfiehlt das Gutachterbüro die Fahrzeugvorhaltung um drei
KTWs aufzustocken ohne jedoch die Jahresvorhaltestunden auszuweiten.
Die Ergebnisse und Empfehlungen des
Gutachters müssen jetzt insbesondere mit den Krankenkassen als Kostenträger und
den Betreibern der Rettungswachen abgestimmt werden.
Auf Grundlage dieser Abstimmungsergebnisse
wird die Verwaltung einen Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Borken
erstellen und das gesetzliche vorgegebene Beteiligungsverfahren einleiten.
Nach derzeitigen Planungen soll dem Kreistag in seiner Sitzung am
15.12.2022 der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Borken zum
Beschluss vorgelegt werden.
Hintergrund: Gem. § 12 RettG
NRW ist der Entwurf des Bedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern
der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen
Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen
und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und
der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten.
Mit den kreisangehörigen
Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, ist Einvernehmen zu erzielen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen
Festlegungen.
Soll den Vorschlägen der Verbände
der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung
vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des
Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande,
trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.