Betreff
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans – aktueller Sachstand
Vorlage
0214/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung nimmt den Sachstandsbericht zur Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes für den Kreis Borken zur Kenntnis.

 


Sachdarstellung:

Gem. § 12 Absatz 1 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen.

Der Rettungsdienstbedarf ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Die letzte Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Borken erfolgte im März 2020.

Auf Beschluss des Kreistages wurde im Juni 2021 eine gutachterliche Überprüfung der rettungsdienstlichen Versorgung im Kreis Borken beauftragt. Insbesondere sollten dabei die Randlagen des Kreisgebietes betrachtet werden.

Der Untersuchungszeitraum wurde in Absprache mit dem Ausschuss für Sicherheit und Ordnung auf das Jahr 2021 festgelegt. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zur Organisation des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Kreis Borken wurde an das Gutachterbüro ORGAKOM vergeben.

Das beauftragte Gutachterbüro ORGAKOM hat nun das Ergebnis seiner Untersuchung vorgelegt. Danach ist die flächendeckende planerische Erreichbarkeit im Kreisgebiet weitgehend sichergestellt.

Laut Büro könnte allerdings im Bereich von Schöppingen, insbesondere für den Ortsteil Eggerode, die Einhaltung der Hilfsfrist von 12 Minuten (Zeitraum bis zum Eintreffen des ersten Hilfsmittels) deutlich verbessert werden. Zusätzlich bestehen auch in den Kreisen Coesfeld (Gemeinde Rosendahl) und Steinfurt (Stadt Horstmar) Versorgungsprobleme in der gleichen Region.

Zur Herstellung einer flächendeckenden Versorgung in diesem Bereich empfiehlt der Gutachter die Errichtung einer Rettungswache in Schöppingen und die Stationierung eines RTWs rund um die Uhr an 365 Tagen.

Das Gutachten empfiehlt zudem weitere Maßnahmen, u.a. die Verlagerung des Standortes der Rettungswache Gescher aus der Innenstadt in Richtung B 525 zur Mitversorgung von Velen. Dazu sollte an dieser Wache ein zweiter, dann jeweils 12 Stunden am Tag besetzter RTW stationiert werden.

Weiterhin empfiehlt ORGAKOM, die Kapazitäten für die Notfallrettung im Kreisgebiet an den Standorten Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau und Südlohn auszubauen. D.h. der RTW Südlohn soll an 365 Tagen rund um die Uhr besetzt werden. Gleiches gilt für die jeweils 2. RTW an den Standorten Ahaus, Borken und Gronau.

Am Standort Bocholt soll ein 4. RTW stationiert werden, welcher primär für Verlege-Einsätze eingesetzt werden soll.

Für den Bereich des qualifizierten Krankentransportes empfiehlt das Gutachterbüro die Fahrzeugvorhaltung um drei KTWs aufzustocken ohne jedoch die Jahresvorhaltestunden auszuweiten.

Die Ergebnisse und Empfehlungen des Gutachters müssen jetzt insbesondere mit den Krankenkassen als Kostenträger und den Betreibern der Rettungswachen abgestimmt werden.

Auf Grundlage dieser Abstimmungsergebnisse wird die Verwaltung einen Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Borken erstellen und das gesetzliche vorgegebene Beteiligungsverfahren einleiten.

Nach derzeitigen Planungen soll dem Kreistag in seiner Sitzung am 15.12.2022 der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Borken zum Beschluss vorgelegt werden.

 

 

Hintergrund: Gem. § 12 RettG NRW ist der Entwurf des Bedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten.

 

Mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

 

Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.