Die Verwaltung wird beauftragt, für die Linie 853 (Bündel 8) das
wettbewerbliche Verfahren nach den in der Sachdarstellung beschriebenen
Vorgaben einzuleiten.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW); 3. Nahverkehrsplan Kreis Borken
Sachdarstellung:
Die Konzession für die Borkener Stadtbuslinie 853 (BOR 8) läuft zum
06.01.2024 aus. Für die Neuvergabe der Konzessionen hat der Auftraggeber seine
Absicht, ein wettbewerbliches Verfahren einzuleiten, vorab bekannt zu machen.
Nach der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung haben interessierte
Verkehrsunternehmen 3 Monate Zeit eigenwirtschaftliche Angebote auf Basis der
mit der Vorabbekanntmachung veröffentlichten Unterlagen bei der
Bezirksregierung einzureichen.
Die Linie 853 ist eine Stadtbuslinie. Der Ortsverkehr wird von den
Städten und Gemeinden selbständig finanziert. Die Städte und Gemeinden haben
daher auch das Recht, den Stadtverkehr selbständig zu planen. Der
Liniensteckbrief, Fahrplan und Linienverlaufsplan des von der Stadt Borken
geplanten Verkehrs sind als Anlage der Vorlage beigefügt. Als Aufgabenträger
hat der Kreis Borken das wettbewerbliche Verfahren für die Stadtbuslinie
durchzuführen. Über eine Refinanzierungsvereinbarung zwischen dem Kreis Borken
und der Stadt Borken wird sichergestellt, dass die Verkehrsleistungen
unmittelbar durch die Stadt Borken finanziert werden.
Die Stadt Borken entscheidet eigenständig für welchen Zeitraum die
Buslinie 853 betrieben werden soll. Im Rahmen der Erstellung eines
Mobilitätskonzeptes wird die Stadt Borken auch den Ortsverkehr betrachten.
Unter Berücksichtigung der danach gewonnenen Erkenntnisse wird auch die
Stadtbuslinie 853 ggf. angepasst oder durch ein alternatives
Personenbeförderungsmodell abgelöst. Um diese Entscheidung nicht vorwegzunehmen
und auf Anpassungsbedarfe flexibel reagieren zu können, möchte die Stadt Borken
den Linienbetrieb für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, somit bis zum
06.01.2026 ausschreiben.
Für die Verkehrsleistungen, welche nach dem Betriebsende der Linie 853
erbracht werden sollen, wird ein gesondertes, wettbewerbliches Verfahren vom
Kreis Borken durchgeführt werden.
Entscheidungsalternative(n):
Nein.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind die entsprechenden
Verfahren einzuleiten.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE