Betreff
Einleitung des wettbewerblichen Verfahrens für das Linienbündel BOR 8
Vorlage
0234/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Linie 853 (Bündel 8) das wettbewerbliche Verfahren nach den in der Sachdarstellung beschriebenen Vorgaben einzuleiten.

 


Rechtsgrundlage:

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW); 3. Nahverkehrsplan Kreis Borken

 

Sachdarstellung:

Die Konzession für die Borkener Stadtbuslinie 853 (BOR 8) läuft zum 06.01.2024 aus. Für die Neuvergabe der Konzessionen hat der Auftraggeber seine Absicht, ein wettbewerbliches Verfahren einzuleiten, vorab bekannt zu machen. Nach der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung haben interessierte Verkehrsunternehmen 3 Monate Zeit eigenwirtschaftliche Angebote auf Basis der mit der Vorabbekanntmachung veröffentlichten Unterlagen bei der Bezirksregierung einzureichen.

 

Die Linie 853 ist eine Stadtbuslinie. Der Ortsverkehr wird von den Städten und Gemeinden selbständig finanziert. Die Städte und Gemeinden haben daher auch das Recht, den Stadtverkehr selbständig zu planen. Der Liniensteckbrief, Fahrplan und Linienverlaufsplan des von der Stadt Borken geplanten Verkehrs sind als Anlage der Vorlage beigefügt. Als Aufgabenträger hat der Kreis Borken das wettbewerbliche Verfahren für die Stadtbuslinie durchzuführen. Über eine Refinanzierungsvereinbarung zwischen dem Kreis Borken und der Stadt Borken wird sichergestellt, dass die Verkehrsleistungen unmittelbar durch die Stadt Borken finanziert werden.

 

Die Stadt Borken entscheidet eigenständig für welchen Zeitraum die Buslinie 853 betrieben werden soll. Im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes wird die Stadt Borken auch den Ortsverkehr betrachten. Unter Berücksichtigung der danach gewonnenen Erkenntnisse wird auch die Stadtbuslinie 853 ggf. angepasst oder durch ein alternatives Personenbeförderungsmodell abgelöst. Um diese Entscheidung nicht vorwegzunehmen und auf Anpassungsbedarfe flexibel reagieren zu können, möchte die Stadt Borken den Linienbetrieb für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, somit bis zum 06.01.2026 ausschreiben.

 

Für die Verkehrsleistungen, welche nach dem Betriebsende der Linie 853 erbracht werden sollen, wird ein gesondertes, wettbewerbliches Verfahren vom Kreis Borken durchgeführt werden.

 

Entscheidungsalternative(n):

Nein.

 

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind die entsprechenden Verfahren einzuleiten.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Ein Defizit für die Borkener Stadtverkehrslinie 853 ist durch die Stadt Borken zu tragen und belastet nicht den Kreishaushalt.

 

 


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE