Betreff
Sachstand Landeskinderschutzgesetz NRW
Vorlage
0243/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.  


Rechtsgrundlage:

Landeskinderschutzgesetz NRW

Sachdarstellung:

Das Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen ist, wie in der Jugendhilfeausschusssitzung am 24.05.2022 berichtet, am 01.05.2022 in Kraft getreten.

Zentrale Inhalte des Gesetzes:

Ø  Verbindliche Mindeststandards bei Verfahren beim Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII)

Ø  Verbindliche und regelmäßige Maßstäbe der Qualitätsentwicklung

Ø  Benennung von Instrumenten der Interdisziplinären Zusammenarbeit

Ø  Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Ø  Recht auf Beratung, Beteiligung und Informationen

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat für die neuen Aufgaben der Jugendämter am 26.06.2022 eine jugendamtsscharfe Verteilung des Belastungsausgleichs nach § 12 Landeskinderschutzgesetz mitgeteilt.

In § 12 Abs. 3 Landeskinderschutzgesetz wurde eine Regelung zur Verteilung der Ausgleichsmittel auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffen.

Es wird u.a. differenziert zwischen den Aufgaben nach § 5 (Weiterentwicklung von fachlichen Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung), § 8 (Qualitätsentwicklungsverfahren) und § 9 (Bildung eines Netzwerkes Kinderschutz zur interdisziplinären Zusammenarbeit).

Maßstab für die Verteilung ist grundsätzlich jeweils die Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31.12.2020. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 (Bildung der Netzwerke) wird bei den Personalkosten ein Sockel in Höhe von 0,5 Vollzeitäquivalenten angesetzt. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 5 wird bei den Sachkosten ein Sockel in Höhe von 5.000 Euro angesetzt.

Für das Kreisjugendamt Borken bedeutet dies nachfolgende Aufschlüsselung:

Anzahl 18-jährige

 31.474

Verteilung 2022 (Gesamt)

450.949,00 €

Verteilung 2023 (Gesamt)

678.638,00 €

Verteilung 2024 (Gesamt)

680.823,00 €

Für das Kreisjugendamt Borken ergibt sich aus dem Belastungsausgleich für das Jahr 2023 eine rechnerische Stellenrefinanzierung von ca. 6,3 VZÄ, die auf der Basis der Entgelttabelle TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (SuE 14) errechnet worden ist.

Der Fachbereich Jugend und Familie beabsichtigt eine Stelle Koordination Kinderschutz kurzfristig (SuE17) zu besetzen. Aufgabe der Koordinationsstelle soll u.a. sein:

·         Konzeptionierung, Bildung, Ausgestaltung und fachliche Begleitung von interdisziplinären Kinderschutznetzwerken

·         Organisation regelmäßiger Fortbildungsangebote für die am Netzwerk Beteiligten

·         Weiterentwicklung von Kernprozessen und Verfahrensstandards im Kinderschutz

·         Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Kinderschutz

·         Kooperation mit freien Trägern der Jugendhilfe, die ebenfalls entsprechende Schutzkonzepte zu entwickeln haben.

Für die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) soll vor dem Hintergrund der Gesetzesreform zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren von Dezember 2019 ein Spezialdienst eingerichtet werden. Die Gesetzesreform beinhaltet u.a., dass die JuHiS in Verfahren frühzeitiger verlässlich eingebunden wird. Für die Aufgabenerfüllung ist mehr Spezialwissen notwendig, sodass nach den Erfahrungen seit Inkrafttreten der Reform ein Spezialdienst eingerichtet werden soll.

Für diese Aufgabenerfüllung ergeben sich rechnerisch zwei Stellen. Bisher wird diese Aufgabe von den Mitarbeiter*innen im ASD erfüllt. Diese Aufgabenverschiebung führt zu einer Entlastung der Mitarbeiter*innen im ASD, die somit für die Aufgabenerfüllung, die sich aus dem Landeskinderschutzgesetz ergeben, mehr Kapazitäten haben.

Für die Stellenplanung 2023 sind drei weitere Stellen vorgesehen.

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, das Stellenbesetzungsverfahren jetzt schon anzustoßen. Die dafür notwendigen Budgetmittel stehen der Verwaltung aus dem Belastungsausgleich vollständig zur Verfügung.