Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur
Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
Landeskinderschutzgesetz NRW
Sachdarstellung:
Das Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur
Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in
Nordrhein-Westfalen ist, wie in der Jugendhilfeausschusssitzung am 24.05.2022
berichtet, am 01.05.2022 in Kraft getreten.
Zentrale Inhalte des Gesetzes:
Ø Verbindliche Mindeststandards bei Verfahren beim Schutzauftrag (§ 8a SGB
VIII)
Ø Verbindliche und regelmäßige Maßstäbe der Qualitätsentwicklung
Ø Benennung von Instrumenten der Interdisziplinären Zusammenarbeit
Ø Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
Ø Recht auf Beratung, Beteiligung und Informationen
Das Ministerium für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat für die neuen Aufgaben der Jugendämter
am 26.06.2022 eine jugendamtsscharfe Verteilung des Belastungsausgleichs nach §
12 Landeskinderschutzgesetz mitgeteilt.
In § 12 Abs. 3
Landeskinderschutzgesetz wurde eine Regelung zur Verteilung der
Ausgleichsmittel auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe getroffen.
Es wird u.a. differenziert zwischen den
Aufgaben nach § 5 (Weiterentwicklung von
fachlichen Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung),
§ 8 (Qualitätsentwicklungsverfahren)
und § 9 (Bildung eines Netzwerkes
Kinderschutz zur interdisziplinären Zusammenarbeit).
Maßstab für die
Verteilung ist grundsätzlich jeweils die Anzahl der Kinder und Jugendlichen im
Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und
Jugendlichen laut Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31.12.2020. Für
Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 (Bildung der Netzwerke) wird bei den
Personalkosten ein Sockel in Höhe von 0,5 Vollzeitäquivalenten angesetzt.
Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 5 wird bei den Sachkosten ein Sockel
in Höhe von 5.000 Euro angesetzt.
Für das
Kreisjugendamt Borken bedeutet dies nachfolgende Aufschlüsselung:
Anzahl 18-jährige |
31.474 |
Verteilung 2022 (Gesamt) |
450.949,00 € |
Verteilung 2023 (Gesamt) |
678.638,00 € |
Verteilung 2024 (Gesamt) |
680.823,00 € |
Für das Kreisjugendamt Borken ergibt sich aus
dem Belastungsausgleich für das Jahr 2023 eine rechnerische
Stellenrefinanzierung von ca. 6,3 VZÄ, die auf der Basis der Entgelttabelle
TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (SuE 14) errechnet worden ist.
Der Fachbereich Jugend und Familie
beabsichtigt eine Stelle Koordination Kinderschutz kurzfristig (SuE17) zu
besetzen. Aufgabe der Koordinationsstelle soll u.a. sein:
·
Konzeptionierung,
Bildung, Ausgestaltung und fachliche Begleitung von interdisziplinären
Kinderschutznetzwerken
·
Organisation regelmäßiger
Fortbildungsangebote für die am Netzwerk Beteiligten
·
Weiterentwicklung von
Kernprozessen und Verfahrensstandards im Kinderschutz
·
Planung und Durchführung
von Informationsveranstaltungen zum Kinderschutz
·
Kooperation mit freien
Trägern der Jugendhilfe, die ebenfalls entsprechende Schutzkonzepte zu
entwickeln haben.
Für die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
soll vor dem Hintergrund der Gesetzesreform zur Stärkung der Verfahrensrechte
von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren von Dezember 2019 ein Spezialdienst
eingerichtet werden. Die Gesetzesreform beinhaltet u.a., dass die JuHiS in
Verfahren frühzeitiger verlässlich eingebunden wird. Für die Aufgabenerfüllung
ist mehr Spezialwissen notwendig, sodass nach den Erfahrungen seit
Inkrafttreten der Reform ein Spezialdienst eingerichtet werden soll.
Für diese Aufgabenerfüllung ergeben sich
rechnerisch zwei Stellen. Bisher wird diese Aufgabe von den Mitarbeiter*innen
im ASD erfüllt. Diese Aufgabenverschiebung führt zu einer Entlastung der
Mitarbeiter*innen im ASD, die somit für die Aufgabenerfüllung, die sich aus dem
Landeskinderschutzgesetz ergeben, mehr Kapazitäten haben.
Für die Stellenplanung 2023 sind drei weitere
Stellen vorgesehen.
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ist
es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, das Stellenbesetzungsverfahren jetzt
schon anzustoßen. Die dafür notwendigen Budgetmittel stehen der Verwaltung aus
dem Belastungsausgleich vollständig zur Verfügung.