Der Jugendhilfeausschuss erkennt
die „Glücksfabrik
gGmbH“ mit Sitz in Vreden als Träger der freien Jugendhilfe an.
Rechtsgrundlage:
§ 75 SGB VIII i.V. m. § 25 AG KJHG
Sachdarstellung:
Für die Trägerschaft einer gemeinnützigen
Großtagespflege ist die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
erforderlich.
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen
und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden,
wenn sie
1.
Auf dem Gebiet der
Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele
verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen
und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Die „Glücksfabrik gGmbH“ wurde am 27.07.2022
als gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, realisiert durch den Betrieb einer
Großtagespflege mit Ganztagsbetreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr.
Bereits seit 2013 wird eine Kinderbetreuung
innerhalb der Ventana Deutschland GmbH & Co. KG in Vreden angeboten. Durch
den kontinuierlich steigenden Betreuungsbedarf wurden in innovativer Form und
mit Gründung der Großtagespflege Rahmenbedingungen geschaffen, die eine
betriebliche Kinderbetreuung sicherstellen und weitere Betreuungsbedarfe
versorgen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie der
Betreuungsbedarf innerhalb der Kommune gedeckt.
Der Träger wird ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit vom Finanzamt liegt vor.
Aufgrund der fachlichen, räumlichen und
personellen Voraussetzungen lässt die „Glücksfabrik gGmbH“ als Träger erwarten,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande ist.
Für die Tätigkeit und Ausrichtung des Trägers
geben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht für die Ziele des
Grundgesetzes eintritt.
Aus Sicht der Verwaltung liegen die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor.
Daher sollte dem Antrag stattgegeben werden.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Finanzielle Auswirkungen:
|
Ja |
Nein |
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE