Betreff
Anerkennung der Glücksfabrik gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
0249/2022/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss erkennt die „Glücksfabrik gGmbH“ mit Sitz in Vreden als Träger der freien Jugendhilfe an.

 


Rechtsgrundlage:

§ 75 SGB VIII i.V. m. § 25 AG KJHG

Sachdarstellung:

Für die Trägerschaft einer gemeinnützigen Großtagespflege ist die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe erforderlich.

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1.      Auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2.      gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.      aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.      die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Die „Glücksfabrik gGmbH“ wurde am 27.07.2022 als gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, realisiert durch den Betrieb einer Großtagespflege mit Ganztagsbetreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr.

Bereits seit 2013 wird eine Kinderbetreuung innerhalb der Ventana Deutschland GmbH & Co. KG in Vreden angeboten. Durch den kontinuierlich steigenden Betreuungsbedarf wurden in innovativer Form und mit Gründung der Großtagespflege Rahmenbedingungen geschaffen, die eine betriebliche Kinderbetreuung sicherstellen und weitere Betreuungsbedarfe versorgen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie der Betreuungsbedarf innerhalb der Kommune gedeckt.

Der Träger wird ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt liegt vor.

Aufgrund der fachlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen lässt die „Glücksfabrik gGmbH“ als Träger erwarten, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.

Für die Tätigkeit und Ausrichtung des Trägers geben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht für die Ziele des Grundgesetzes eintritt.

Aus Sicht der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vor. Daher sollte dem Antrag stattgegeben werden.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

 


Finanzielle Auswirkungen:            

Ja

Nein


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE