Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die Aufstockung der Landesförderung zu den Brückenprojekten um 50%
aus Kreismitteln bis eine entsprechende Anpassung der Landesförderung erfolgt
ist.
Rechtsgrundlage:
SGB VIII, Kinderbildungsgesetz
Grundsätze und Antragsverfahren zur Vergabe von Projektmitteln zur
Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und
vergleichbaren Lebenslagen (Runderlass MKJFGFI vom 28.10.2022, Anlage 1)
Sachdarstellung:
Mit der starken Zuwanderung von Flüchtlingsfamilien in den Jahren 2015ff
hat das Land NRW 2015 die Projektförderung „Kinderbetreuung in
besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren
Lebenslagen (Brückenprojekte)“ eingerichtet.
Brückenprojekte sind frühpädagogische Angebote und besonders geeignet
für die erste Zeit des Ankommens und die Unterstützung bis zur Aufnahme in die
Regelbetreuungssysteme. Sie sind niedrigschwellig angelegt und sollen an das
deutsche Bildungssystem heranführen wie auch den Spracherwerb unterstützen.
Brückenprojekte werden als Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen oder in mobilen
Formen angeboten. Für umfangreichere Betreuungsbedarfe z.B. bei
Erwerbstätigkeit der Eltern oder zur Vorbereitung älterer Kinder auf den
Schulbesuch sind vorrangig die Kindertageseinrichtungen oder die
Kindertagespflege vorgesehen.
Über die Dauer der Corona-Pandemie waren die Brückenprojekte fast
vollständig ausgesetzt. Für das Jahr 2022 wurde zunächst nur noch ein
Förderantrag für 10 Plätze in Stadtlohn gestellt und bewilligt. Mit dem
Kriegsgeschehen in der Ukraine und der hohen Flüchtlingszahlen gerade von
Familien mit kleinen Kindern hat auch wieder die Nachfrage nach den
Brückenprojekten als erstes Betreuungsangebot zugenommen.
Das Kreisjugendamt verfolgt zusammen mit den Trägern von
Kindertagesbetreuungs-angeboten die Wiedereinrichtung bzw. Neueinrichtung von
Brückenprojekten. Träger melden allerdings erhebliche Schwierigkeiten in der
Personalgewinnung sowie zur Auskömmlichkeit der Landesförderung zurück. Daneben
entwickelt sich der Bedarf gegenüber 2015ff von den Eltern-Kind-Gruppen hin zu
Spielgruppen, für die höhere Qualifikationsanforderungen bei dem eingesetzten
Personal gelten. In vielen Fällen sind Mütter allein mit ihren Kindern aus der
Ukraine nach Deutschland geflüchtet und bemühen sich hier um Deutsch- und
Integrationskurse sowie um eine Erwerbstätigkeit. Der Betreuungsaspekt steht
daher heute stärker als seinerzeit im Vordergrund. Insbesondere für die
Spielgruppen ist die Landesförderung für die Brückenprojekte nicht auskömmlich.
Für 10 Plätze in einer Spielgruppe muss bspw. eine sozialpädagogische Fachkraft
und eine geeignete Unterstützungskraft eingesetzt und eine gesonderte
Betriebserlaubnis beim Landesjugendamt beantragt werden. Für bis zu 5 Kinder
wird pro Stunde ein Förderbetrag von 30 Euro aus der Projektförderung des
Landes gewährt (sog. Betreuungspakete). Dies deckt häufig nicht die
Personalkosten. Hinzu kommen Raum- und Sachkosten, für die aktuell der Aufwand
deutlich gestiegen ist.
Im Herbst wird jeweils das Antragsverfahren per Runderlass für das
nächste Haushaltsjahr ausgerufen, zuletzt mit dem o.g. Runderlass vom
28.10.2022 für das Jahr 2023. Der Förderbetrag ist seit der Einführung der
Brückenprojekte im Jahr 2015 nicht angepasst worden. Die Verwaltung hat sich
zusammen mit den Jugendämtern der Münsterlandkreise und der Stadt Münster über
das Landesjugendamt und den Landkreistag für eine Anpassung der Landesförderung
eingesetzt, um die finanzielle Lücke für die Träger von Brückenprojekten zu
schließen.
Aus diesen Gründen konnten die Brückenprojekte bisher kaum ausgeweitet
werden. Teilweise haben Träger Förderanträge wieder zurückgezogen. Die Träger
der bestehenden Angebote haben auf die defizitäre Landesförderung hingewiesen und
die Beendigung angekündigt. Die fehlenden Brückenprojekte für die zusätzlichen
Kinder aus der Ukraine erhöhen die Nachfrage zur Regelbetreuung in Kitas und
Kindertagespflege. Die Förderung von integrationskursbegleitender
Kinderbetreuung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu keiner
Entlastung geführt. Zurzeit liegen für rund 180 Kinder aus der Ukraine
Interessensmeldungen für Brückenprojekte bzw. weitergehende Betreuungsbedarfe
vor. Trotz der angespannten Versorgungslage konnten in enger Kooperation mit
den Trägern rund 70 Kinder, insbesondere im Vorschulalter und von
erwerbstätigen Eltern(-teilen), ein Regelbetreuungsplatz vermittelt werden. In
Stadtlohn und Vreden können den Familien Brückenprojekte angeboten werden. Im
Weiteren wird gemeinsam mit den Kita-Trägern und der Kindertagespflege am
Ausbau der Regelbetreuungsangebote wie auch der Brückenprojekte sowie darüber
hinaus an neuen Lösungen gearbeitet.
Angesichts der ansonsten zu besorgenden Zurückhaltung der Träger
bezüglich weiterer Brückenprojekte bzw. der Beendigung laufender Angebote haben
bereits einige kommunale Jugendämter eine kommunale Ergänzungsfinanzierung
vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird eine vorübergehende Aufstockung der
Förderbeträge um 50% aus Kreismitteln vorgeschlagen, um die Finanzierungslücke
bis zu einer Verbesserung der Landesförderung für Brückenprojekte zu schließen.
Die Verwaltung wird sich weiterhin für die Erhöhung der Projektförderung des
Landes einsetzen. Die kommunale Aufstockung wird eingestellt, wenn die
Projektförderung des Landes entsprechend angehoben worden ist.
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Die
Brückenprojekte werden nicht ergänzend aus Mitteln des Kreises gefördert. Die
Ausweitung der Betreuungsform ist nicht erreichbar. Die Beendigung der
laufenden Angebote ist zu befürchten. Für Kinder aus geflüchteten Familien
müssen frühzeitiger Regelbetreuungsplätze bereitgestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
Für Brückenprojekte sind 80.000 Euro sowie
Erträge aus der Landesförderung in gleicher Höhe im Haushaltsentwurf 2023
vorgesehen. Es wird mit einem kommunalen Mehraufwand bis zu 40.000 Euro
gerechnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Mehraufwand in den einzelnen
Angeboten abhängig von der konkreten Inanspruchnahme aus der Bundesbeteiligung
an dem durch den Krieg gegen die Ukraine bedingten Mehraufwand finanziert
werden kann. Im Einzelfall kann bei einer anderweitigen Inanspruchnahme die
kommunale Ergänzungsfinanzierung in der Gesamtabrechnung nach § 56 Abs. 5 KrO
berücksichtigt werden.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
Klimafolgen treten im Rahmen der Bewirtschaftung von Gebäuden für die Kindertages-betreuung ein.
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE