Betreff
Tätigkeitsbericht der zuständigen WTG-Behörde (Heimaufsicht) für die Jahre 2021 und 2022
Vorlage
0095/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit nimmt den Tätigkeitsbericht der zuständigen WTG-Behörde für die Jahre 2021 und 2022 zur Kenntnis.

 


Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 12 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) NRW

Sachdarstellung:

Alle zwei Jahre ist nach § 14 Abs. 12 WTG NRW von der WTG-Behörde ein Tätigkeitsbericht über die geleistete Arbeit zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Der Bericht folgt dem Strukturvorschlag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.

Fazit des WTG-Berichts

Die Jahre 2021 und 2022 wurden für die WTG-Behörde weiterhin stark von der Coronapandemie geprägt. Bedingt durch die sich kurzfristig und ständig veränderten Coronaschutzmaßnahmen des Bundes und Landes bestand ein großer Teil der Arbeit der WTG-Behörde in der Abstimmung mit dem Fachbereich Gesundheit sowie der Weitergabe von Informationen sowie der Beratung und Begleitung der Einrichtung zu pandemiebedingten Fragestellungen (Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern, Quarantäneregelungen, Teilhabemöglichkeiten, Besuchsregelungen, Testungen, Impfungen etc.). Aus diesem Grund konnten die vorgegebenen Prüfintervalle bei allen Wohn- und Betreuungsangeboten nicht eingehalten werden. Die Prüfquote lag für das Jahr 2021 bei 49 % und für das Jahr 2022 bei 60 %.

In den durchgeführten Prüfungen der Wohn- und Betreuungsangebote wurden in den Jahren 2021/2022 häufiger Mängel festgestellt – sowohl im Bereich der Geringfügigkeit als auch bei den wesentlichen Mängeln – als in den Jahren zuvor. Die festgestellten Mängel betrafen dabei nicht die direkte pflegerische Versorgung der Bewohner, sodass davon auszugehen ist, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner im Kreis Borken zu keiner Zeit eine gesundheitliche Gefährdung vorgelegen hat.

Wesentliche Mängel liegen vor, wenn zu ihrer Beseitigung eine Anordnung (z.B. Anordnung einer bestimmten Personalbesetzung, Aufnahmestopp, Betriebsuntersagung etc.) erlassen wird. Wesentliche Mängel waren zum Beispiel folgende:

·         Personelle Ausstattung:

Die vom WTG geforderte Fachkraftquote in Höhe von 50 % wurde nicht eingehalten.

·         Dokumentation:

Die Pflegedokumentationen wurden nicht vollständig, verlässlich und aussagekräftig geführt.

·         Bereich Hygiene und Sauberkeit: 

Es lag kein aussagekräftiges Hygiene- und Reinigungskonzept vor.

Der Einsatz von Desinfektionsmitteln erfolgte nicht sachgerecht.

·         Umgang mit Medikamenten:

Die Lagerung von Medikamenten und Betäubungsmitteln erfolgte nicht sachgerecht.

·         Mitwirkung und Mitbestimmung:

Bewohnerbeiratswahlen waren nicht im erforderlichen Zeitrahmen durchgeführt worden.

Dieses spiegelt sich auch in der gestiegenen Anzahl der Beschwerden wieder. Die Zahl der Beschwerden lag im Berichtszeitraum 2021/2022 bei insgesamt 66 – damit deutlich über der Zahl der Beschwerden in Höhe von 27 im Berichtszeitraum 2019/2020. Die Mängel-beseitigung muss sowohl durch Vorlage entsprechender Unterlagen als auch durch erneute Begehungen vor Ort überwacht werden. Dieses führt zu einem weiterhin deutlich höheren Arbeitsaufwand der WTG-Behörde. Die umliegenden WTG-Behörden schildern ähnliche Erfahrungen.

Die Coronapandemie und die damit verbundenen Einschränkungen, Vorgaben und Belastungen haben neben dem nun deutlich spürbaren Fachkräftemangel teilweise zu einer Absenkung der Standards in der Pflege und Betreuung in den Einrichtungen geführt. Im Rahmen der Regelprüfungen führen die Einrichtungsleitungen dabei als Grund für die aus ihrer Sicht rückläufigen Qualität immer wieder an, dass durch die hohe Arbeitsbelastung während der Hochphasen der Coronapandemie einige Mitarbeitende den Pflegebereich ganz verlassen hätten, wieder andere hätten eine Stundenreduzierung vorgenommen oder seien vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Eine Nachbesetzung durch geeignetes Fachpersonal ist schwierig und oft langwierig, sodass für die Zeit der Stellenvakanz die Arbeitsbelastung für die noch vorhandenen Beschäftigten weiter steigt. Viele Einrichtungen arbeiten mit entsprechenden Zeitarbeitsfirmen zusammen, um die Belastungen abzufangen, was zu weiteren Herausforderungen führt. Darüber hinaus ist auch der demografische Wandel insbesondere bei den Einrichtungsleitungen bzw. Pflegedienstleitungen angekommen. Viele dieser Stellen sind durch altersbedingtes Ausscheiden aus dem Pflegebereich vakant und müssen nachbesetzt werden.

Darüber hinaus schildern die Einrichtungen, dass die Zunahme von Dokumentations- und Meldepflichten einen immer größeren Anteil der Arbeitszeit einnimmt und somit weniger Zeit für die tatsächliche Versorgung der Pflegebedürftigen verbleibt.

Um die Versorgung und die Pflegequalität erhalten und sichern zu können, belegen einige Anbieter auf freiwilliger Basis oder nach Vorgabe der WTG-Behörde nicht alle Plätze. Eine aktuelle Abfrage bei allen Pflegeeinrichtungen hat ergeben, dass ca. 100 Plätze von den insgesamt 3.223 zur Verfügung stehenden Plätzen nicht belegt werden.

Ziel der WTG-Behörde ist es, gemeinsam mit den Einrichtungen an der Erhaltung der Qualitätsstandards  in den Wohn- und Betreuungsangeboten zu arbeiten und sie langfristig zu sichern. Diese und die mit der Novellierung des WTG zum 01.01.2023 hinzugekommenen Aufgaben sollen durch die zusätzlich eingestellten Mitarbeitenden in der WTG-Behörde auf mehrere Stellen verteilt werden. Ein Schwerpunkt bei den neuen Aufgaben wird dabei im Bereich der Aufsichtsführung über die Werkstätten für behinderte Menschen und den verschärften Regelungen zur Gewaltprävention sowie der freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen.

Entscheidungsalternative(n):

Nein


Finanzielle Auswirkungen:            

Nein


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich.