Die Sachdarstellung wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere -
Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) als Umsetzung der Clean
Vehicles Directive (CVD)
Sachdarstellung:
Mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) werden den öffentlichen Auftraggebern erstmals verbindliche Mindestziele für die Beschaffung sauberer Nutzfahrzeuge vorgegeben. Die Mindestziele gelten für die Gesamtheit aller in einem konkreten Referenzraum erfolgten Beschaffungen von bestimmten Nutzfahrzeugen.
Der aktuelle Referenzraum geht vom 02. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025.
Diese Mindestziele sind auch bei den Verkehrsleistungen zu beachten, über die in diesem Referenzzeitraum ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag geschlossen wurde.
Das SaubFahrzeugBeschG gilt aber nur bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsleistungen, wenn
- deren geschätzter Jahresdurchnittswert 1 Millionen Euro oder
- deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300.000 Kilometer
übersteigt (§ 3 Abs. 2).
Die Verträge über die Linienbündel BOR 8 (Stadtbus Borken) und BOR 12 (Ast-Verkehr) umfassen eine geringere Verkehrsleistung und fallen damit nicht unter den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG.
Bei einem höheren Auftragsvolumen müssen nach § 6 Abs. 2
SaubFahrzeugBeschG mindestens 45 % der Busse, die für die Erbringung der bis
zum 31.12.2025 vergebenen Verkehrsleistungen zum Einsatz kommen sollen, zu den
nach diesem Gesetz definierten sauberen Nutzfahrzeugen zählen. Die Hälfte des
Mindestziels für den Anteil sauberer Busse muss durch die Beschaffung
emissionsfreier Busse erfüllt werden. Hierzu zählen die batterieelektrisch
betrieben Busse sowie die Busse, welche mit einer Brennstoffzelle ausgestattet
sind.
Zu beachten ist ferner, dass Linienbusse mit einem Gesamtgewicht über 5 t nur dann unter die Quotenregelung fallen, wenn sie
- bei einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen Bereiche für Stehplätze haben, um ein häufiges Ein-und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen oder
- bei einer zulässigen Personenzahl von weniger als 22 Personen auch stehende Fahrgäste befördern können und über Sitz- und Stehplätze verfügen.
Von der Quotenregelung ausgenommen sind daher Reisebusse, Überlandbusse aber auch Kleinbusse ab einer entsprechenden Gewichtszahl, wenn diese nicht über Stehplätze verfügen.
Es ist vorgesehen, die Linienbündel BOR 5, 7, 9 und 10 unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten gesetzlichen Mindestquoten für den Einsatz von Bussen zu vergeben. Die Umsetzung dieser Mindestziele kann nach Schätzungen des Planungsbüros plan:mobil zu Mehrkosten von 1 Euro je gefahrenen Fahrplankilometer führen. Die Kosten je Fahrplankilometer liegen bereits aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen nach den derzeitigen in Ausschreibungen gemachten Erfahrungen zwischen 3,5 und 4 Euro/km.
Bei den Linienbündeln sollten daher folgende Kosten berücksichtigt werden:
Bündel |
Fahrplankilometer/Jahr |
Kosten 2,5 Euro / km (durchschn. Wert 2022) |
Kosten 3,5 Euro/km (voraussichtl. Wert 2023 ff.) |
Weitere Kostensteigerung durch den Einsatz von alternativen Antrieben Euro/Jahr |
BOR 5 |
528.200 |
1.320.500 |
1.848.700 |
528.200 |
BOR 7 |
562.000 |
1.405.000 |
1.967.000 |
562.000 |
BOR 9 |
1.505.000 |
3.762.500 |
5.267.500 |
1.505.000 |
BOR 10 |
431.000 |
1.077.500 |
1.508.500 |
431.000 |
Summe |
3.026.200 |
7.565.500 |
10.591.700 |
3.026.200 |
Gegenüber dem Jahr 2022 sind somit nur für die vier Bündel jährliche Mehrkosten in Höhe von 6.052.400 € zu kalkulieren.
Wesentliche Faktoren für die Kostensteigerung sind die
höheren Beschaffungskosten für Busse mit alternativen Antrieben und der Bedarf
an Zusatzbussen wegen der aktuell noch deutlich geringeren Reichweite dieser
Busse im Vergleich zu den Bussen mit Dieselantrieb.
Die höheren Anschaffungskosten stellen sich bei einem batterieelektrisch betriebenen Bus wie folgt dar:
|
Solobus |
Gelenkbus |
Diesel |
250.000 Euro |
360.000 Euro |
E-Bus |
570.000 Euro |
740.000 Euro |
Die zusätzlichen Anschaffungskosten für einen batterielektrisch betriebenen Bus oder einen Bus mit einer Brennstoffzelle werden derzeit zu 60 % über die Infrastrukturförderung des NWL ausgeglichen. Für Busse mit emissionsarmen Antriebsarten ist keine entsprechende Förderung vorgesehen. Der Förderantrag ist an keine zeitlichen Fristen gebunden.
Als weiterer Kostenfaktor kommen Investitionen für die Ladeinfrastruktur am Betriebshof bzw. ggf. auch für die Einrichtung von Gelegenheitsladestationen hinzu. 90% dieser Kosten werden ebenfalls über die Infrastrukturförderung des NWL erstattet.
Angesichts dieser Fördermöglichkeiten wird die Kreisverwaltung seinen Auftragnehmern vorgeben, dass der Einsatz von Bussen mit alternativen Antrieben unter Inanspruchnahme der hierfür bestehenden Fördermöglichkeiten zu erfolgen hat.
Durch den Einsatz von zusätzlichen Bussen im Vergleich zum Bestandsangebot steigt zudem auch der Personalbedarf. Der Kreis Borken wird angesichts der zu erwartenden Kostensteigerungen daher die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um überzogene Angebote ggf. als unwirtschaftlich bei der Vergabe auszuschließen zu können.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Siehe Sachdarstellung. Es könnte daher zu einer Erhöhung des Hebesatzes
der Kreisumlage ab 2025 von 1,5 Prozentpunkten kommen.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE