Die Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunter-richtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken in der Fassung vom 15.01.2018 (Anlage 1) wird beschlossen.
Rechtsgrundlage:
§
5 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit
§
6 Kommunalabgabengesetz (KAG),
§
5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungs-gesetz – KiBiz),
§
9 Abs. 2 und Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und dem
Runderlass
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken betreibt derzeit an zwei
Förderschulen eine Offene Ganztagsschule (OGS). An der Brüder-Grimm-Schule –
Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwer-punkt Sprache – besuchen
derzeit 48 Kinder die OGS. An der Overbergschule – Förderschule des Kreises
Borken mit dem Förderschwerpunkt Lernen – werden aktuell 26 Kinder in der OGS
betreut. An der Hans-Christian-Andersen-Schule – Förderschule des Kreises
Borken mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung – ist die
Errichtung einer OGS geplant.
Von den Eltern werden für die Inanspruchnahme
dieser außerunterrichtlichen Angebote Elternbeiträge erhoben. Nach § 9 Abs.3
Satz 4 SchulG NRW richtet sich die Erhebung dieser Beiträge nach § 5 KiBiz.
Dabei soll der Schulträger eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen.
Am 15.01.2018 wurde die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen
Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des
Kreises Borken vom Kreistag beschlossen.
In § 7 Abs. 1 der Satzung ist festgelegt
worden, dass die Höhe der Elternbeiträge sich nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen richtet. Die Höhe der Elternbeiträge
ist seinerzeit analog der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen festgelegt
worden. In der Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass auch zukünftig sich die
Beiträge für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken an die
Elternbeiträge in Kindertageseinrichtung orientiert.
Der Kreistag hat am 29.09.2022 die Änderung
der Satzung des Kreises Borken über die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen beschlossen. Unter anderem sind die Höhe der
Elternbeiträge sowie Einkommensgruppen geändert worden.
Aufgrund der geänderten Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen, sollen die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von
außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS)
angepasst werden. Die vorgeschlagene Änderung entspricht den Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen.
Die
Beitragsänderung soll mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft treten (ab
Schuljahr 2023/2024)
Einkommensstufe |
Einkommensgruppen |
Elternbeitrag |
1 |
bis
30.000,00 € |
0,00 € |
2 |
über
30.000,00 € bis 37.000,00 € |
38,00 € |
3 |
über
37.000,00 € bis 49.000,00 € |
63,00 € |
4 |
über
49.000,00 € bis 61.000,00 € |
99,00 € |
5 |
über
61.000,00 € bis 73.000,00 € |
130,00 € |
6 |
über
73.000,00 € bis 85.000,00 € |
171,00 € |
7 |
über
85.000,00 € bis 97.000,00 € |
207,00 € |
8 |
über
97.000,00 € |
243,00 € |
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Wenn ja, welche ?
Es wird der Änderung der Anlage Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken
nicht zugestimmt. Die aktuellen Beiträge gelten weiterhin.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Die finanziellen Auswirkungen können nur eingeschätzt werden,
da die Informationen über die Einkommen der Beitragspflichtigen von den neu in
der OGS aufzunehmenden Kinder noch nicht vorliegen.
Bei den bisher in der OGS betreuten Kindern kann gesagt
werden, dass aufgrund der Erhöhung der Einkommenswertgrenze in der
Einkommensstufe 1 (von 18.000 € auf 30.000 €) für viele Eltern eine
Beitragspflicht entfällt. Der Wegfall der Beiträge wird durch die Erhöhung der
Elternbeiträge in den anderen Einkommensstufen nur teilweise kompensiert.
Werden die bisherigen Einkommensverhältnisse der Eltern zugrunde gelegt, ist
von Mindereinnahmen in Höhe von rd. 4.000 €/Jahr auszugehen.
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: Mindereinnahmen
von ca. 4.000 € €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung: 05.03.02.
- Förderschulen
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung: 44880503
– Elternbeiträge OGS
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(Zuwendungen
Bezirksregierung Münster für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote
offener Ganztagsschulen im Primarbereich)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(Sobald die Informationen über die Einkommen der
Beitragspflichtigen von den neu in der OGS aufzunehmenden Kinder vorliegen kann
gesagt werden, ob die Änderung der Beiträge finanzielle Auswirkungen für die
Folgejahre nach sich ziehen.)
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE