Betreff
Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken
Vorlage
0123/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunter-richtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken in der Fassung vom 15.01.2018 (Anlage 1) wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§ 5 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit

§ 6 Kommunalabgabengesetz (KAG),

§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungs-gesetz – KiBiz),

§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und dem

Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken betreibt derzeit an zwei Förderschulen eine Offene Ganztagsschule (OGS). An der Brüder-Grimm-Schule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwer-punkt Sprache – besuchen derzeit 48 Kinder die OGS. An der Overbergschule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwerpunkt Lernen – werden aktuell 26 Kinder in der OGS betreut. An der Hans-Christian-Andersen-Schule – Förderschule des Kreises Borken mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung – ist die Errichtung einer OGS geplant.

Von den Eltern werden für die Inanspruchnahme dieser außerunterrichtlichen Angebote Elternbeiträge erhoben. Nach § 9 Abs.3 Satz 4 SchulG NRW richtet sich die Erhebung dieser Beiträge nach § 5 KiBiz. Dabei soll der Schulträger eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen.

Am 15.01.2018 wurde die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken vom Kreistag beschlossen.

In § 7 Abs. 1 der Satzung ist festgelegt worden, dass die Höhe der Elternbeiträge sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen richtet. Die Höhe der Elternbeiträge ist seinerzeit analog der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen festgelegt worden. In der Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass auch zukünftig sich die Beiträge für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken an die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtung orientiert.

Der Kreistag hat am 29.09.2022 die Änderung der Satzung des Kreises Borken über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Unter anderem sind die Höhe der Elternbeiträge sowie Einkommensgruppen geändert worden.

Aufgrund der geänderten Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, sollen die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) angepasst werden. Die vorgeschlagene Änderung entspricht den Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen.

Die Beitragsänderung soll mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft treten (ab Schuljahr 2023/2024)

Einkommensstufe

Einkommensgruppen

Elternbeitrag

1

bis 30.000,00 €

0,00 €

2

über 30.000,00 € bis 37.000,00 €

38,00 €

3

über 37.000,00 € bis 49.000,00 €

63,00 €

4

über 49.000,00 € bis 61.000,00 €

99,00 €

5

über 61.000,00 € bis 73.000,00 €

130,00 €

6

über 73.000,00 € bis 85.000,00 €

171,00 €

7

über 85.000,00 € bis 97.000,00 €

207,00 €

8

über 97.000,00 €

243,00 €

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche ?

Es wird der Änderung der Anlage Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Förderschulen des Kreises Borken nicht zugestimmt. Die aktuellen Beiträge gelten weiterhin.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Die finanziellen Auswirkungen können nur eingeschätzt werden, da die Informationen über die Einkommen der Beitragspflichtigen von den neu in der OGS aufzunehmenden Kinder noch nicht vorliegen.

Bei den bisher in der OGS betreuten Kindern kann gesagt werden, dass aufgrund der Erhöhung der Einkommenswertgrenze in der Einkommensstufe 1 (von 18.000 € auf 30.000 €) für viele Eltern eine Beitragspflicht entfällt. Der Wegfall der Beiträge wird durch die Erhöhung der Elternbeiträge in den anderen Einkommensstufen nur teilweise kompensiert. Werden die bisherigen Einkommensverhältnisse der Eltern zugrunde gelegt, ist von Mindereinnahmen in Höhe von rd. 4.000 €/Jahr auszugehen.

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                Mindereinnahmen von ca. 4.000      

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Produkt Nr./Bezeichnung:                                                            05.03.02. - Förderschulen

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:                                       44880503 – Elternbeiträge OGS

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

(Zuwendungen Bezirksregierung Münster für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich)

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

(Sobald die Informationen über die Einkommen der Beitragspflichtigen von den neu in der OGS aufzunehmenden Kinder vorliegen kann gesagt werden, ob die Änderung der Beiträge finanzielle Auswirkungen für die Folgejahre nach sich ziehen.)


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE