Der vom Landrat gemeinsam mit zwei Kreisausschussmitgliedern am 30.06.2006 gefasste Dringlichkeitsbeschluss,
zur Finanzierung der Eingliederungsleistungen für Langzeitarbeitslose nach dem SGB II ab dem 01.07.2006 für 3 Monate Finanzmittel in Höhe von 0,95 Mio. € zur Verfügung zu stellen,
wird genehmigt.
Rechtsgrundlage:
§ 50 Abs. 3 Kreisordnung (KrO)
Ziffer 4.3 der Geschäftsanweisung der Kreisverwaltung Borken für die budgetorientierte Haushaltswirtschaft
Sachdarstellung:
Gem. Ziffer 4.3 der Geschäftsanweisung der Kreisverwaltung Borken für die budgetorientierte Haushaltswirtschaft bedarf die Verschiebung von Mitteln zwischen den Budgets der Genehmigung des Kreistages, wenn sie 10 Prozent eines beteiligten Budgets (Überschuss/Defizit) oder 100.000 EUR übersteigt. Für die Bereitstellung der Mittel zur Finanzierung der Eingliederungsleistungen für Langzeitarbeitslose ab dem 01.07.2006 konnte die Entscheidung des Kreistages nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. Die vom Landrat gemeinsam mit zwei Kreisausschussmitgliedern am 30.06.2006 gefasste Dringlichkeitsentscheidung (s. Anlage) bedarf daher gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO der Genehmigung.
Anlagen:
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Kreisordnung (Vorlagen-Nr. 0154/2006)