Vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster wird am Berufskolleg Bocholt-West ab dem Schuljahr 2022/2023 der Bildungsgang „Einjährige Berufsfachschule Typ 1 des Fachbereichs Gestaltung im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung“ nach Anlage B der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) eingerichtet.
Rechtsgrundlage:
§§ 76, 80 und 81
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
Sachdarstellung:
Am 26.04.20023 hat
das Berufskolleg Bocholt-West gegenüber dem Schulträger die Einrichtung des
Bildungsganges „Einjährige Berufsfachschule Typ 1 des Fachbereichs Gestaltung im
Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung“ beantragt. Die Schulkonferenz des
Berufskollegs Bocholt-West hat in seiner Sitzung am 19.04.2023 dem Vorhaben
zugestimmt.
Das Berufskolleg
Bocholt-West bietet die einjährige Berufsfachschule im Fachbereich Ernährung-
und Versorgungsmanagement sowie im Fachbereich Technik/Naturwissen-schaften mit
dem Berufsfeld Metalltechnik als Typ 1 und Typ 2 an. Das Angebot der
Metalltechnik Typ 1 der einjährigen Berufsfachschule soll im Schuljahr
2022/2023 ersetzt werden durch das Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung im
Fachbereich Gestaltung.
Das Berufskolleg
Bocholt-West bietet eine Höhere Berufsfachoberschule mit dem Schwerpunkt
Gestaltungstechnik gem. Anlage C der APO-BK sowie eine Fachklasse Maler- und
Lackierer/-innen in Anlage A an.
Die personelle und
sachliche Ausstattung ist aufgrund der langjährig implementierten Bildungsgänge
in Anlage A, B und C gegeben. Im Berufskolleg ist eine voll ausgestatte
Werkstatt für Farb- und Raumgestaltung ebenso vorhanden wie Werkstätten für die
Holz-, die Metallverarbeitung.
Aus dem
Bildungsgang Metalltechnik Typ 1 der einjährigen Berufsfachschule am
Berufskolleg Bocholt-West konnten in den letzten Jahren nur sehr wenige
Schülerinnen und Schüler in die stark industriell geprägten Ausbildungsbetriebe
des Maschinenbaus und der Metalltechnik in der Region Bocholt vermittelt
werden. Vielmehr fand ein Übergang in eine Ausbildung im handwerklichen Bereich
z.B. im Baunebengewerbe statt.
Somit bietet der
neue Bildungsgang eine passgenaue Vermittlung beruflicher Qualifikationen.
Sollte ein weiterer Schulabschluss angestrebt werden, steht am Berufskolleg
Bocholt-West mit der einjährigen Berufsfachschule Typ 2 Metalltechnik ein
Bildungsgang zur Verfügung, der die erworbenen Kenntnisse in einem neuen
Berufsfeld erweitert und somit zu einer großen Bandbreite beruflicher
Orientierung führt. Aus diesem Bildungsgang finden sehr häufig Übergänge in
eine metalltechnische Ausbildung statt.
Auf benachbarte
Berufskollegs werden keine Auswirkungen erwartet. Eine einjährige
Berufsfachschule im Fachbereich Gestaltung mit dem Berufsfeld Farbtechnik und
Raumgestaltung wird von keinem Berufskolleg im Kreis Borken angeboten.
Die Einrichtung
des Bildungsgangs wurde mit der Bezirksregierung Münster im Vorfeld abgestimmt
und wird von Seiten der Schulaufsicht unterstützt.
Für den
Schulträger ergeben sich durch die Einrichtung des neuen Bildungsgangs keine
finanziellen Auswirkungen. Insbesondere entsteht kein zusätzlicher Raumbedarf.
Die räumlichen Voraussetzungen sind am Berufskolleg am Berufskolleg
Bocholt-West vorhanden.
Im Rahmen des
regionalen Abstimmungsverfahrens der Schulentwicklungsplanung mit den
benachbarten Schulträgern und privaten Ersatzschulträgern (§ 81 Abs. 7 SchulG
NRW) wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht.
Der Beschluss des
Schulträgers zur Einrichtung des Bildungsgangs bedarf der anschließenden
Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als obere Schulaufsichtsbehörde
(§ 81 Abs. 3 SchulG NRW).
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Die Einrichtung
des Bildungsganges „Einjährige
Berufsfachschule Typ 1 des Fachbereichs Gestaltung im Berufsfeld Farbtechnik
und Raumgestaltung“ am Berufskolleg Bocholt-West wird abgelehnt.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle Auswirkungen
in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere Erläuterungen)
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE