Betreff
Einrichtung eines neuen Bildungsganges am Berufskolleg Bocholt-West
Vorlage
0129/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster wird am Berufskolleg Bocholt-West ab dem Schuljahr 2022/2023 der Bildungsgang „Einjährige Berufsfachschule Typ 1 des Fachbereichs Gestaltung im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung“ nach Anlage B der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) eingerichtet.


Rechtsgrundlage:

§§ 76, 80 und 81 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)

Sachdarstellung:

Am 26.04.20023 hat das Berufskolleg Bocholt-West gegenüber dem Schulträger die Einrichtung des Bildungsganges „Einjährige Berufsfachschule Typ 1 des Fachbereichs Gestaltung im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung“ beantragt. Die Schulkonferenz des Berufskollegs Bocholt-West hat in seiner Sitzung am 19.04.2023 dem Vorhaben zugestimmt.

Das Berufskolleg Bocholt-West bietet die einjährige Berufsfachschule im Fachbereich Ernährung- und Versorgungsmanagement sowie im Fachbereich Technik/Naturwissen-schaften mit dem Berufsfeld Metalltechnik als Typ 1 und Typ 2 an. Das Angebot der Metalltechnik Typ 1 der einjährigen Berufsfachschule soll im Schuljahr 2022/2023 ersetzt werden durch das Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung im Fachbereich Gestaltung.

Das Berufskolleg Bocholt-West bietet eine Höhere Berufsfachoberschule mit dem Schwerpunkt Gestaltungstechnik gem. Anlage C der APO-BK sowie eine Fachklasse Maler- und Lackierer/-innen in Anlage A an.


Die personelle und sachliche Ausstattung ist aufgrund der langjährig implementierten Bildungsgänge in Anlage A, B und C gegeben. Im Berufskolleg ist eine voll ausgestatte Werkstatt für Farb- und Raumgestaltung ebenso vorhanden wie Werkstätten für die Holz-, die Metallverarbeitung.

Aus dem Bildungsgang Metalltechnik Typ 1 der einjährigen Berufsfachschule am Berufskolleg Bocholt-West konnten in den letzten Jahren nur sehr wenige Schülerinnen und Schüler in die stark industriell geprägten Ausbildungsbetriebe des Maschinenbaus und der Metalltechnik in der Region Bocholt vermittelt werden. Vielmehr fand ein Übergang in eine Ausbildung im handwerklichen Bereich z.B. im Baunebengewerbe statt.

Somit bietet der neue Bildungsgang eine passgenaue Vermittlung beruflicher Qualifikationen. Sollte ein weiterer Schulabschluss angestrebt werden, steht am Berufskolleg Bocholt-West mit der einjährigen Berufsfachschule Typ 2 Metalltechnik ein Bildungsgang zur Verfügung, der die erworbenen Kenntnisse in einem neuen Berufsfeld erweitert und somit zu einer großen Bandbreite beruflicher Orientierung führt. Aus diesem Bildungsgang finden sehr häufig Übergänge in eine metalltechnische Ausbildung statt.

Auf benachbarte Berufskollegs werden keine Auswirkungen erwartet. Eine einjährige Berufsfachschule im Fachbereich Gestaltung mit dem Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung wird von keinem Berufskolleg im Kreis Borken angeboten.

Die Einrichtung des Bildungsgangs wurde mit der Bezirksregierung Münster im Vorfeld abgestimmt und wird von Seiten der Schulaufsicht unterstützt.

Für den Schulträger ergeben sich durch die Einrichtung des neuen Bildungsgangs keine finanziellen Auswirkungen. Insbesondere entsteht kein zusätzlicher Raumbedarf. Die räumlichen Voraussetzungen sind am Berufskolleg am Berufskolleg Bocholt-West vorhanden.

Im Rahmen des regionalen Abstimmungsverfahrens der Schulentwicklungsplanung mit den benachbarten Schulträgern und privaten Ersatzschulträgern (§ 81 Abs. 7 SchulG NRW) wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht.

Der Beschluss des Schulträgers zur Einrichtung des Bildungsgangs bedarf der anschließenden Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 Abs. 3 SchulG NRW).


Entscheidungsalternative(n):

Ja

Die Einrichtung des BildungsgangesEinjährige Berufsfachschule Typ 1 des Fachbereichs Gestaltung im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung“ am Berufskolleg Bocholt-West wird abgelehnt.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                                                            

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Produkt Nr./Bezeichnung:

Kontengruppe Nr./Bezeichnung:

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren:                              Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE