Die Sachdarstellung wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich
von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit den durch
den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten 2023
(Richtlinien Energiekostensteigerungen ÖPNV)
Sachdarstellung:
1. Darstellung der
Grundsätze für die Verteilung der Billigkeitsleistungen
Zum Ausgleich von Schäden der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im
ÖPNV im Zusammenhang mit den drastisch gestiegenen Energiekosten gewährt das
Land den Aufgabenträgern des ÖPNV für das Jahr 2023 entsprechende
Billigkeitsleistungen.
Das Land NRW gewährt diese Billigkeitsleistungen – anders als die
Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket) – anhand
einer kilometerbezogenen Pauschale: Ausgeglichen
wird ein Betrag von 0,11 Euro je gewichteten Rechnungswagenkilometer (§ 11
Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ÖPNVG NRW). Analog zum Vorgehen bei der ÖPNV-Pauschale
wird der Kreis Borken auch bei den Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten
einen prozentualen Anteil (ca. 24,3 %) der Mittel der Stadt Bocholt erhalten.
Dieses Vorgehen wurde bereits zwischen der Stadt Bocholt, der Bezirksregierung
Münster und dem Kreis Borken abgestimmt.
Mit Bescheid vom 11.04.2023
hat die Bezirksregierung Münster dem Kreis Borken Billigkeitsleistungen für
Energiemehrkosten im ÖPNV in Höhe von ca. 749.472,97 EUR bewilligt.
Die o. g. Richtlinie sieht
vor, dass die Aufgabenträger (also auch der Kreis Borken) die Mittel nur soweit
selbst vereinnahmen dürfen, wie sie auch das wirtschaftliche Risiko der
Verkehrsleistungen tragen. Ansonsten leitet der Aufgabenträger die Mittel an
die Unternehmen weiter, welche das wirtschaftliche Risiko für die
Verkehrsleistungen tragen. Diese Regelung entspricht dem Verfahren der
Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket).
Die Weiterleitung der
Mittel an die Verkehrsunternehmen ist beihilferechtskonform auszugestalten und
kann daher gemäß der VO (EG) 1370/2007 nur auf der Grundlage von öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen (bestehende ÖDAs oder Not-ÖDAs) erfolgen, welche
finanzielle Ausgleichsleistungen in dieser Höhe vorsehen.
Für die Aufteilung der
Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten auf die verschiedenen Linienbündel
sieht die Richtlinie einen entsprechenden fahrplankilometerbezogenen
Verteilschlüssel vor.
Auf die
gemeinwirtschaftlichen Linien-(bündel) des Kreises Borken (BOR 2, BOR 7,
Linie 61) entfällt nach diesem Verteilschlüssel ein Anteil von rund 24 %,
welchen der Kreis Borken selbst vereinnahmen kann. Die im Wege der
Inhousevergabe vergebenen Verkehrsleistungen des Bündels BOR 1 betragen 56,9 %
der Verkehrsleistungen. Die nach diesem Verteilschlüssel berechneten Mittel
werden auf der Grundlage des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags
der RVM zugewiesen. Die restlichen Mittel können nach dem o. g.
Verteilschlüssel auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an
die Betreiber der weiteren Linienbündel weitergeleitet werden.
2.
Abschluss von öffentlich Dienstleistungsaufträgen
Der Kreis Borken hat in den
vergangenen Jahren bereits Not-ÖDAs mit der Westfalenbus GmbH und der Veelker
GmbH zum Zweck der übergangsweisen Sicherstellung einer ausreichenden
Verkehrsbedienung geschlossen. Im Rahmen dieser Not-ÖDAs konnten die
Billigkeitsleistungen für die COVID19-Pandemie und das 9-EUR-Ticket
beihilferechtskonform an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden.
Für die Weiterleitung der Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten 2023 ist ein analoges Vorgehen vorgesehen. Die Westfalenbus GmbH hat bereits erklärt, dass zur Sicherstellung des Betriebes der Linienbündel BOR 5 und BOR 9 aufgrund der gestiegenen Dieselpreise entsprechende Not-ÖDAs dringend notwendig seien.
Möglich ist, dass auch seitens der Veelker GmbH (BOR 10) ein entsprechender Bedarf besteht.
Wie bei den bisher
bereits geschlossenen Vereinbarungen mit der Westfalenbus GmbH und der Veelker
GmbH ist nur eine Weitergabe der bereits bewilligten Billigkeitsleistungen
vorgesehen. Eigene Haushaltsmittel werden nicht benötigt.
Da die Ausgleichsleistungen unterhalb des Schwellenwertes von 150.000 EUR bei den derzeit eigenwirtschaftlich betriebenen Linienbündeln liegen, ist kein politischer Beschluss erforderlich.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Siehe Sachdarstellung
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE