Betreff
Weiterleitung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich des Dieselpreisanstiegs 2023
Vorlage
0134/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Sachdarstellung wird zur Kenntnis genommen.


Rechtsgrundlage:

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit den durch den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten 2023

(Richtlinien Energiekostensteigerungen ÖPNV)

Sachdarstellung:

1.      Darstellung der Grundsätze für die Verteilung der Billigkeitsleistungen

Zum Ausgleich von Schäden der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im ÖPNV im Zusammenhang mit den drastisch gestiegenen Energiekosten gewährt das Land den Aufgabenträgern des ÖPNV für das Jahr 2023 entsprechende Billigkeitsleistungen.

Das Land NRW gewährt diese Billigkeitsleistungen – anders als die Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket) – anhand einer kilometerbezogenen Pauschale: Ausgeglichen wird ein Betrag von 0,11 Euro je gewichteten Rechnungswagenkilometer (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ÖPNVG NRW). Analog zum Vorgehen bei der ÖPNV-Pauschale wird der Kreis Borken auch bei den Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten einen prozentualen Anteil (ca. 24,3 %) der Mittel der Stadt Bocholt erhalten. Dieses Vorgehen wurde bereits zwischen der Stadt Bocholt, der Bezirksregierung Münster und dem Kreis Borken abgestimmt.

Mit Bescheid vom 11.04.2023 hat die Bezirksregierung Münster dem Kreis Borken Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten im ÖPNV in Höhe von ca. 749.472,97 EUR bewilligt.

Die o. g. Richtlinie sieht vor, dass die Aufgabenträger (also auch der Kreis Borken) die Mittel nur soweit selbst vereinnahmen dürfen, wie sie auch das wirtschaftliche Risiko der Verkehrsleistungen tragen. Ansonsten leitet der Aufgabenträger die Mittel an die Unternehmen weiter, welche das wirtschaftliche Risiko für die Verkehrsleistungen tragen. Diese Regelung entspricht dem Verfahren der Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket). 

Die Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen ist beihilferechtskonform auszugestalten und kann daher gemäß der VO (EG) 1370/2007 nur auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (bestehende ÖDAs oder Not-ÖDAs) erfolgen, welche finanzielle Ausgleichsleistungen in dieser Höhe vorsehen.

Für die Aufteilung der Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten auf die verschiedenen Linienbündel sieht die Richtlinie einen entsprechenden fahrplankilometerbezogenen Verteilschlüssel vor.

Auf die gemeinwirtschaftlichen Linien-(bündel) des Kreises Borken (BOR 2, BOR 7, Linie 61) entfällt nach diesem Verteilschlüssel ein Anteil von rund 24 %, welchen der Kreis Borken selbst vereinnahmen kann. Die im Wege der Inhousevergabe vergebenen Verkehrsleistungen des Bündels BOR 1 betragen 56,9 % der Verkehrsleistungen. Die nach diesem Verteilschlüssel berechneten Mittel werden auf der Grundlage des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags der RVM zugewiesen. Die restlichen Mittel können nach dem o. g. Verteilschlüssel auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an die Betreiber der weiteren Linienbündel weitergeleitet werden.

2.      Abschluss von öffentlich Dienstleistungsaufträgen

Der Kreis Borken hat in den vergangenen Jahren bereits Not-ÖDAs mit der Westfalenbus GmbH und der Veelker GmbH zum Zweck der übergangsweisen Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung geschlossen. Im Rahmen dieser Not-ÖDAs konnten die Billigkeitsleistungen für die COVID19-Pandemie und das 9-EUR-Ticket beihilferechtskonform an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden.

Für die Weiterleitung der Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten 2023 ist ein analoges Vorgehen vorgesehen. Die Westfalenbus GmbH hat bereits erklärt, dass zur Sicherstellung des Betriebes der Linienbündel BOR 5 und BOR 9 aufgrund der gestiegenen Dieselpreise entsprechende Not-ÖDAs dringend notwendig seien.

Möglich ist, dass auch seitens der Veelker GmbH (BOR 10) ein entsprechender Bedarf besteht.

Wie bei den bisher bereits geschlossenen Vereinbarungen mit der Westfalenbus GmbH und der Veelker GmbH ist nur eine Weitergabe der bereits bewilligten Billigkeitsleistungen vorgesehen. Eigene Haushaltsmittel werden nicht benötigt.  

Da die Ausgleichsleistungen unterhalb des Schwellenwertes von 150.000 EUR bei den derzeit eigenwirtschaftlich betriebenen Linienbündeln liegen, ist kein politischer Beschluss erforderlich.

Entscheidungsalternative(n):

Nein


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Siehe Sachdarstellung


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE